Urteil
10 K 2838/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1118.10K2838.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die 1969 geborene Klägerin bestand die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I laut Zeugnis vom 13.02.2006 mit der Note gut (1,9). Sie nahm am 01.11.2012 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I beim Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Solingen auf und war seit dem 01.12.2012 am Gymnasium P. als Referendarin tätig. In der Langzeitbeurteilung des Gymnasiums P. vom 06.11.2013 erhielt die Klägerin die Endnote „ungenügend“ (6), die sich zusammensetzte aus der Note „mangelhaft“ (5) im Fach Informatik und der Note „ungenügend“ (6) im Fach Chemie. Die Schulleiterin begründete ihre Benotung u. a. mit fehlender Kritikfähigkeit, mangelhafter Unterrichtsplanung und –durchführung, beschränktem Methodenrepertoire, Über- bzw. Unterforderung der Schüler, mangelnder Kenntnisse über den Ablauf von Lernprozessen, mangelndem Reflexionsvermögen und fehlender Kritikfähigkeit, fehlender Vor- und Nachbereitung mit Kollegen, fehlender Kommunikationsfähigkeit zu Schülern, Kollegen und Vorgesetzten, Empathiemangel und Intuitionsmangel. In der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Solingen vom 07.11.2013 erhielt die Klägerin die Endnote „ausreichend“ (4), die sich zusammensetzte aus der Note „ausreichend“ (4) sowohl in der Fach(-richtung) Informatik wie auch in der Fach (-richtung) Chemie. Das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen stellte mit Bescheid vom 12.11.2013 fest, dass die Zweite Staatsprüfung der Klägerin für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I gem. § 34 Abs. 2 Ziffer 3 OVP nicht bestanden war. Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 14.11.2013 Widerspruch ein, mit dem sie Ausbildungsmängel, Mobbing am Gymnasium P. , eine übermäßige Unterrichtsbelastung sowie insbesondere eine Befangenheit der Schulleiterin der Ausbildungsschule und des Seminarleiters T. rügte. Zur näheren Begründung der Befangenheit stützte sie sich auf eine dienstliche Stellungnahme der Schulleiterin vom 29.10.2013 und führte aus, die Schulleiterin habe sie in dieser zu den Mobbingvorwürfen abgegebenen Stellungnahme gleichsam als Autistin bezeichnet. Damit habe die Schulleiterin den Bereich dienstlich-pädagogischer Bewertung verlassen. Die extrem personenbezogene Bewertung der Klägerin wie die Wortwahl der Schulleiterin („An dieser Stelle ist Frau H. hilflos bis panisch.“) ließen keinerlei Zweifel an der Befangenheit der Schulleiterin aufkommen. Der Seminarleiter T. habe sich dem Mobbing am Gymnasium P. angeschlossen. Ebenso wie die Schulleiterin sei auch der Seminarleiter T. befangen gewesen, da er den von der Klägerin mehrfach geäußerten Wunsch nach einem Schulwechsel abgelehnt und so den psychischen Druck auf sie erhöht habe. Die Note „ungenügend“ in der Langzeitbeurteilung des Gymnasiums sei angesichts ihrer im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen nicht nachvollziehbar. Sie habe in der Ersten Staatsprüfung sowie in ihren Diplom-Abschlüssen in Biologie und Informatik sehr gute bzw. gute Noten erhalten. Ihre Grundkenntnisse seien daher keinesfalls lückenhaft, was aber eine Bewertung mit „ungenügend“ voraussetze. Nach Einholung von Stellungnahmen der Schulleiterin, des Seminarleiters sowie der mit den Langzeitbeurteilungen befassten Ausbilder wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2014 als unbegründet zurück. Auf dessen Inhalt wird verwiesen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete die Bezirksregierung Düsseldorf des Landes NRW mit Beschluss vom 28.01.2014 – 2 L 40/14 -, die Klägerin für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen des zerrütteten Ausbildungsverhältnisses ausnahmsweise einer anderen Schule als dem Gymnasium P. zuzuweisen und wies den weitergehenden Antrag auf Wechsel des Zentrums für schulpraktische Ausbildung zurück. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen. Die Klägerin hat am 20.05.2014 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Zur Rüge der Befangenheit führt sie insbesondere aus, die Schulleiterin habe sie durch den Vergleich mit Asperger-Autisten und der Feststellung, sie sei eine der Empathie unfähige Person, stigmatisiert, ohne dass hierüber ein substantieller Beweis etwa durch ein medizinisches Gutachten vorgelegen habe. Ihr sei die Stellungnahme der Schulleiterin vom 29.10.2013 absichtlich vorenthalten worden. Die Schulleiterin habe sie mehrfach als wahrnehmungsgestört bezeichnet und gedroht, hierüber einen Vermerk in die Personalakte einzutragen, falls die Klägerin nicht freiwillig vorzeitig den Vorbereitungsdienst beende. Hierin liege eine Nötigung gem. § 240 StGB. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 12.11.2013 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 22.04.2014 zu verpflichten, die Staatsprüfung (erster Prüfungsversuch) für bestanden zu erklären, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2014 dienstliche Äußerungen der Schulleiterin T1. -F. und des Ausbildungslehrers M. , eine Auflistung der von der Klägerin im September/Oktober 2013 erteilten Unterrichtsstunden sowie eine fachliche Auskunft des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zu § 11 OVP eingeholt. Hinsichtlich ihres Inhalts wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat die Wiederholung der Staatsprüfung laut Bescheid des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen 25.08.2014 wegen der Benotung in den Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht bestanden. Sie erhielt in der Unterrichtspraktischen Prüfung in Chemie die Note „ausreichend“ und in der Unterrichtspraktischen Prüfung in Informatik die Note „mangelhaft“. Gegen den Bescheid hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und, nachdem dieser mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2014 abgelehnt worden ist, Klage erhoben (10 K 270/15), die mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gerichtsakten 10 K 270/15 und 10 L 1476/14 nebst Verwaltungsvorgängen sowie die Gerichtsakte 2 L 40/14 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Klageanspruch, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, die Staatsprüfung der Klägerin (erster Prüfungsversuch) für bestanden zu erklären, steht der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Verpflichtungsklage hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin keine Prüfungsleistungen erbracht hat und damit die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 OVP, unter denen eine Staatsprüfung für bestanden zu erklären ist, nicht gegeben sind. Nach § 27 OVP besteht die Staatsprüfung aus zwei Unterrichtspraktischen Prüfungen mit zwei schriftlichen Arbeiten und einem Kolloquium. An der Staatsprüfung nimmt der Lehramtsanwärter nur teil, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt, § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall, da sie in der Langzeitbeurteilung des Gymnasiums P. vom 06.11.2013 die Endnote „ungenügend“ (6) und in der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Solingen vom 07.11.2013 die Endnote „ausreichend“ (4) erhalten hat. Die Prüfung ist, ohne dass die Klägerin Prüfungsleistungen erbracht hat, gem. § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP für nicht bestanden erklärt worden. Die Verpflichtung des Beklagten, die Staatsprüfung für bestanden zu erklären, ist bereits mangels vorliegender Prüfungsleistungen ausgeschlossen. Unabhängig davon scheitert die Klage auch daran, dass das Gericht die Leistungen der Klägerin im Vorbereitungsdienst nicht selbst (mit mindestens „ausreichend“) bewerten darf. Bei der Beurteilung der Leistungen im Vorbereitungsdienst handelt es nicht um eine Prüfungsbewertung im eigentlichen Sinne, sondern um eine der dienstlichen Beurteilung eines Beamten vergleichbare Leistungsbewertung, die allerdings hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte weitgehend denselben Maßstäben wie Prüfungsentscheidungen unterliegt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 26.03.2009 - 6 K 5040/07 –, juris, m.w.N.; Urteil vom 28.10.2015 - 10 K 1145/14 -, www.nrwe.de Unterschiede können sich daraus ergeben, dass bei einer Anwendung der prüfungsrechtlichen Grundsätze die Entscheidung des Beurteilenden maßgeblich auf konkrete Fakten gestützt werden könnte bzw. müsste, hingegen bei Anwendung der Grundsätze einer dienstlichen Beurteilung es auch zulässig ist, die Leistungen aufgrund eines gewonnenen Gesamteindrucks zu beurteilen, ohne dass im Einzelnen gleichsam ein Protokoll über die Leistungen des betreffenden Beurteilten im Einzelnen geführt werden müsste. Bei einer dienstlichen Beurteilung ist es nämlich zulässig, dass diese nicht im Einzelnen auf konkrete Tatsachen gestützt wird, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken, die der Beurteiler lediglich in plausibler Weise darzulegen hat. Vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., Rdnr. 485, m. w. N.. Dementsprechend beschränkt sich – wie bei dienstlichen Beurteilungen – die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle von Langzeitbeurteilungen im Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärter darauf, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Zu gerichtlichen Kontrolldichte bei dienstlichen Beurteilungen vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris; Schnellenbach, a. a. O., Rdnr. 477, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung. Auch im Rahmen dieser Rechtmäßigkeitskontrolle beachtliche Fehler - wie sie die Klägerin hier geltend macht - können aber aufgrund des Bewertungsspielraums der Prüfer und Ausbilder grundsätzlich nicht dazu führen, dass das Gericht die Behörde zur Erteilung einer bestimmten Note oder dazu verpflichtet, die Prüfung für bestanden zu erklären. Vielmehr kommt in derartigen Fällen grundsätzlich nur ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht, gegebenenfalls nach Erstellung einer neuen Langzeitbeurteilung und/oder erneuter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, woran sich im Erfolgsfall noch die Unterrichtspraktischen Prüfungen anzuschließen hätten. Dies entspricht jedoch gerade nicht dem Klagebegehren; vielmehr hat die Klägerin nach richterlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass ihr Klageantrag - seinem Wortlaut entsprechend - darauf gerichtet ist, die Prüfung für bestanden zu erklären und sie nicht bereit ist - gegebenenfalls nach erneuter Langzeitbeurteilung und/oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes - erneut Prüfungsleistungen zu erbringen. Das Begehren der Klägerin, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren im Verständnis von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, hat keinen Erfolg, da ihre Klage erfolglos geblieben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.