Urteil
10 K 270/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1118.10K270.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin nahm am 00.00.2012 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I beim Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Solingen auf und war seit dem 01.12.2012 am Gymnasium P. als Referendarin tätig. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 12.11.2013 fest, dass die Zweite Staatsprüfung der Klägerin für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I wegen der Benotung in den Langzeitbeurteilungen gem. § 34 Abs. 2 Ziffer 3 OVP nicht bestanden war. In ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch rügte die Klägerin im Wesentlichen eine Befangenheit der Schulleiterin T. -F. wie auch des Seminarleiters T1. sowie Ausbildungsmängel. Das Landesprüfungsamt wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2014 als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob gegen die Bescheide Klage (10 K 2838/14), die die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete die Bezirksregierung Düsseldorf des Landes NRW mit Beschluss vom 28.01.2014 – 2 L 40/14 -, die Klägerin für die Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes wegen des zerrütteten Ausbildungsverhältnisses ausnahmsweise einer anderen Schule als dem Gymnasium P. zuzuweisen, und wies den weitergehenden Antrag auf einen Wechsel des Zentrums für schulpraktische Ausbildung zurück. Das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Solingen wies die Klägerin zur weiteren Ausbildung dem Gymnasium B. -E. -T2. in T. zu. In der Langzeitbeurteilung des Gymnasiums B. -E. -T2. vom 28.05.2014 erhielt die Klägerin die Endnote „befriedigend“. In der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Solingen vom 03.06.2014 erhielt die Klägerin die Endnote „mangelhaft“. Vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen wurde der Prüfungstermin der Unterrichtspraktischen Prüfungen, der wegen Erkrankung der Klägerin mehrfach verschoben werden musste, auf den 25.08.2014, eine Woche nach dem Ende der Schulferien am 19.08.2014, festgesetzt. Der Eilantrag der Klägerin auf Verschiebung des Prüfungstermins wurde von der Kammer mit Beschluss vom 19.08.2014, 10 L 1476/14, abgelehnt. Auf dessen Inhalt wird verwiesen. Da die Klägerin von ihrem Vorschlagsrecht auf Angabe der Lerngruppen, Unterrichtsthemen und Unterrichtsreihen bis zum 15.08.2014 keinen Gebrauch machte, setzte das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung am 15.08.2014 die Lerngruppen für den Unterricht in Chemie und Informatik fest und verlängerte die Frist zur Vorlage der Stundenthemen. Unter dem 19.08.2014 gab die Klägerin die Themen und die Bezeichnung der zugehörigen Unterrichtsreihen an und reichte die schriftlichen Arbeiten hierzu ein. Der Prüfungsausschuss bewertete mit Bescheinigung vom 25.08.2014 die Unterrichtspraktischen Prüfungen mit der Note „mangelhaft“ im Fach Informatik und der Note „ausreichend“ im Fach Chemie und erklärte die Lehramtsprüfung für endgültig nicht bestanden. Das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen stellte in seinem Bescheid fest, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I wegen der Benotung in den beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen gem. § 34 Abs. 2 Ziffer 2 OVP endgültig nicht bestanden habe. Sie könne die Prüfung nicht wiederholen. In ihrem Widerspruch rügte die Klägerin eine Befangenheit der an ihrer Ausbildung beteiligten Personen. Die Schulleitung und die Lehrer der B. -E. -T2. seien über die Vorgänge im Gymnasium P. gut informiert gewesen. Es habe in Bezug auf ihre Ausbildung und den Prüfungsverlauf massive Absprachen zwischen der Prüfungskommission, dem Gymnasium P. , dem Gymnasium B. -E. -T2. , dem Zentrum für praktische Lehrerausbildung Solingen, der Bezirksregierung Düsseldorf und dem Landesprüfungsamt gegeben. Die Schulleiterin des Gymnasiums P. T. -F. und der Prüfer Dr. T3. seien miteinander bestens bekannt. Eine Befangenheit liege auch beim Fachseminarleiter E1. vor. Aufgrund der Vorkommnisse im Seminar und der Voreingenommenheit der Seminarleiter hätte die Ausbildung in einem anderen Seminar fortgeführt werden müssen. Der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht sei verletzt worden, da sie wegen des kurz nach den Sommerferien angesetzten Prüfungstermins nicht ausreichend Zeit zu einer ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung gehabt habe. Sie habe von ihrem Vorschlagsrecht zu Lerngruppen, Unterrichtsthemen und Unterrichtsreihen keinen Gebrauch machen können. Die Prüfungen habe sie in fremden Lerngruppen durchführen müssen, so dass sie weder die Lernvoraussetzungen diagnostizieren noch den Unterricht fachlich, didaktisch und pädagogisch unter Berücksichtigung der Lerngruppen habe planen und begründen können. Der Prüfungsentscheidung fehle eine nachvollziehbare ordnungsgemäße Begründung der Bewertung. Nach Einholung einer Stellungnahme der Prüfungskommission wies das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2014 den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Der Prüfungsausschuss habe in seiner Stellungnahme differenziert und nachvollziehbar die Bewertung der Leistung der Klägerin in den Unterrichtspraktischen Prüfungen begründet. Eine Befangenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses sei nicht gegeben. Für die angeblichen massiven Absprachen fehle jeglicher objektive Anknüpfungspunkt. Die Durchführung der Unterrichtspraktischen Prüfungen kurz nach den Sommerferien habe, wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19.08.2014 ausgeführt habe, nicht gegen Art. 3 GG verstoßen. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides wird verwiesen. Die Klägerin hat am 16.01.2015 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 25.08.2014 und seines Widerspruchsbescheides vom 16.12.2014 zu verpflichten, die Staatsprüfung der Klägerin (zweiter Prüfungsversuch) für bestanden zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf den Inhalt der Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gerichtsakten 10 K 2838/14 und 10 L 1476/14 nebst Verwaltungsvorgängen sowie die Gerichtsakte 2 L 40/14 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Klageanspruch, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, die Staatsprüfung der Klägerin (zweiter Prüfungsversuch) für bestanden zu erklären, steht der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Verpflichtungsklage hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin nur einen Teil der Prüfungsleistungen erbracht hat und damit die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 OVP, unter denen eine Staatsprüfung für bestanden zu erklären ist, nicht gegeben sind. Nach § 27 OVP besteht die Staatsprüfung aus zwei Unterrichtspraktischen Prüfungen mit zwei schriftlichen Arbeiten und einem Kolloquium. Die Klägerin hat zwar die Unterrichtspraktische Prüfungen abgelegt und auch schriftliche Arbeiten eingereicht. Es fehlt aber das sich an die Unterrichtspraktischen Prüfungen gem. § 32 Abs. 8 OVP anschließende Kolloquium, dessen Bewertung in das Gesamtergebnis der Staatsprüfung einfließt, § 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 7, Abs. 2 Ziffer 1 und 4 OVP. Eine Verpflichtung des Beklagten, die Staatsprüfung für bestanden zu erklären, ist bereits mangels vorliegender Prüfungsleistungen ausgeschlossen. Unabhängig davon scheitert die Klage auch daran, dass das Gericht die Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht selbst (mit mindestens „ausreichend“) bewerten darf. Bei berufsbezogenen Prüfungen sind die Prüfungsentscheidungen grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von den Gerichten vollständig nachzuprüfen; allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum. Dem liegt das Gebot des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit zugrunde, wonach für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Prüfungsnoten sind daher in einem Bezugssystem zu sehen, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff. Zu den prüfungsspezifischen Wertungen gehören z.B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55/97 -, NVwZ 1998, 738. Soweit den Prüfern ein Bewertungsspielraum verbleibt, ist der Bewertungsspielraum überschritten und eine gerichtliche Korrektur ist geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 – 6 C 3/92-, NVwZ 1993, 677. Auch Bewertungs- und Verfahrensfehler – wie sie die Klägerin hier geltend macht - können aber aufgrund des Bewertungsspielraums der Prüfer grundsätzlich nicht dazu führen, dass das Gericht die Prüfungsbehörde zur Erteilung einer bestimmten Note oder dazu verpflichtet, die Prüfung für bestanden zu erklären. Vielmehr kommt in derartigen Fällen grundsätzlich nur ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, gegebenenfalls nach erneuter Durchführung der Prüfung oder eines Prüfungsteils, in Betracht. Dies entspricht jedoch gerade nicht dem Klagebegehren; vielmehr hat die Klägerin nach richterlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass ihr Klageantrag - seinem Wortlaut entsprechend - darauf gerichtet ist, die Prüfung für bestanden zu erklären und sie nicht bereit ist - gegebenenfalls nach erneuter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes - die Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.