Urteil
7 K 3422/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1110.7K3422.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die 1982 in Libyen geborene Klägerin lebt seit Mai 2013 im Bundesgebiet. 3 Im Februar 2014 beantragte sie bei der Bezirksregierung Köln die Erteilung einer Approbation als Ärztin. Sie erklärte, sie habe von 1999 bis 2005 an der Universität Al-Margeb in Libyen studiert. Die Abschlussurkunde vom 03.01.2010 der Universität Al-Margeb bescheinigt der Klägerin, im akademischen Jahr 2004/2005 den Bachelorabschluss in allgemeiner Medizin und Chirurgie erworben zu haben. Zur Veranschaulichung des Inhalts ihres Studiums legte die Klägerin eine Bescheinigung über den Lehrplan des Medizinstudiums des Ministeriums für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung vom 31.12.2013 sowie einen Leistungsnachweis vom 03.07.2011 der Medizinischen Fakultät vor. Eine Absolvierungsbescheinigung vom 03.07.2011 bescheinigt zusätzlich, dass die Klägerin ihr Klinikum am 15.04.2007 absolviert hat. Die Inhalte der praktischen Ausbildung sind in einem vorgelegten Zeugnis der Medizinischen Fakultät vom 03.07.2011 aufgezählt. Zu ihrer anschließenden Berufstätigkeit gab die Klägerin unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung an: Von Januar bis Dezember 2009 habe sie als Assistenzärztin im Zletin Lehrkrankenhaus und von August 2010 bis April 2013 als Assistenzärztin im Izdo Al-Janobia Zentrum gearbeitet. Von Januar bis Juli 2010 habe sie einen Intensivkurs für Familienmedizin in Kairo absolviert und von September 2009 bis April 2013 habe sie als Tutorin für Innere Medizin bei der Al-Khoms-Universität in Mergeb/Libyen gearbeitet. 4 Zudem legte die Klägerin eine Bescheinigung der Praxis Beta Klinik vom 12.02.2014 vor, dass sie dort am 01.04.2014 eine Facharztausbildung Radiologie beginnen werde. 5 Zur Begutachtung des Ausbildungsstandes der Klägerin beauftragte die Bezirksregierung Köln Prof. Dr. S. . In seinem Gutachten vom 19.05.2014 kommt er zu dem Ergebnis, dass das Studium der Klägerin an der Al-Margeb Universität einem deutschen Medizinstudium vom Aufbau her entspreche, diesem aber nicht äquivalent sei. Nicht oder ungenügend abgedeckte Defizite, die klinisch relevant und nicht durch Berücksichtigung der ärztlichen Tätigkeiten der Klägerin abgedeckt seien, bestünden in folgenden Fächern: 6 - Dermatologie und Venerologie, 7 - Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, 8 - Neurologie, 9 - Pathologie, 10 - Psychiatrie und Psychotherapie, 11 - Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, 12 - Querschnittsbereich Medizin des Alterns und des alten Menschen, 13 - Querschnittsbereich Notfallmedizin, 14 - Querschnittsbereich Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz, 15 - Querschnittsbereich Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren und 16 - Querschnittsbereich Palliativmedizin. 17 Tutorien berücksichtigte Prof. Dr. S. bei der Bewertung nicht, da es sich hierbei um freie Lernzeiten handele und nicht um Präsenzstunden mit Dozenten. 18 Mit Bescheid vom 23.05.2014 stellte die Bezirksregierung Köln unter Hinweis auf den Befund des Gutachters fest, dass die Ausbildung der Klägerin Defizite in den oben genannten Fächern aufweise. 19 Hiergegen legte die Klägerin unter dem 12.06.2014 „Beschwerde“ bei der Bezirksregierung Köln ein und trug vor, dass die Tutorien zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich legte sie ein Schreiben des Ministeriums für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung in Libyen vom 17.06.2014 vor, in dem bestätigt wird, dass es sich bei den Tutorien um Diskussionsrunden handele, die von Hochschullehrern geführt würden. Das Fach Querschnittsbereich Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung und Strahlenschutz sei zudem von ihrem Studium ausreichend im 5. Studienjahr abgedeckt. Hierzu legte sie eine korrigierte Fassung der Bescheinigung über den Lehrplan des Medizinstudiums des Ministeriums für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung vor, die das Fach „Klinische Radiologie, Radiotherapie und Strahlenschutz“ mit 48 Gesamtstunden aufweist. 20 Die Bezirksregierung Köln holte eine ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. S. zu der vorgelegten Bescheinigung über die Tutorien ein. In seiner Stellungnahme vom 18.06.2014 kommt Herr Prof. Dr. S. zu dem Ergebnis, dass die Bescheinigung zur Anerkennung der Tutorien als relevante Studienleistung nicht ausreiche. Ausweislich der Bescheinigung handele es sich um Diskussionsrunden und nicht um die Vermittlung neuer Lehrinhalte. Eine Berücksichtigung könne jedoch nur erfolgen, wenn die Tutorien wesentlicher Bestandteil seien, um das Pflichtcurriculum abzudecken und nicht nur Inhalte des Pflichtcurriculums vertiefen. Es ergebe sich auch nicht ausdrücklich, dass die zulässige Gruppengröße von maximal 20 Personen eingehalten und ein Hochschuldozent tatsächlich während der gesamten Veranstaltung präsent im Raum sei. Das Fehlen eines Prüfungsergebnisses des Tutoriums sei auch ein Indiz dafür, dass die Tutorien nur zusätzlichen Charakter aufweisen würden. 21 Unter Hinweis auf die Ausführungen des Herrn Prof. Dr. S. teilte die Bezirksregierung der Klägerin unter dem 20.06.2014 mit, dass sie nicht beabsichtige, den Bescheid vom 23.05.2014 aufzuheben oder abzuändern. 22 Die Klägerin hat am 23.06.2014 Klage erhoben. 23 Sie macht geltend, die geforderte Gesamtstundenzahl durch ihr siebenjähriges Studium um ein Vielfaches überschritten zu haben. Die Tutorien seien zu berücksichtigen. Aus dem Schreiben der Universität vom 17.06.2014 ergebe sich, dass die Stunden von Mitgliedern des Kollegiums der Fakultät abgehalten würden. Bei den Vergleichsstunden der RWTH Aachen seien auch sämtliche Unterrichtsstunden berücksichtigt worden. 24 Der vorgelegte Syllabus könne zwar nicht namentlich der Klägerin zugeordnet werden. Eine personifizierte Bescheinigung könne jedoch aufgrund der Einstellung des Universitätsbetriebes wegen des Bürgerkrieges nicht eingeholt werden. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Studieninhalte und Fächerbezeichnungen sogar innerdeutsch variierten. An ausländischen Universitäten sei es üblich, mehrere Fächer im Lehrplan zusammenzufassen, die nach dem Syllabus mehrere deutsche Fächer beinhalteten. Ohne Hinzuziehung des Syllabus könne ein Gutachter daher nicht wissen, welche Studieninhalte sich hinter den einzelnen Fächern verbergen. 25 Es bestehe keine Gefahr der eigenständigen Niederlassung der Klägerin, da sie als Assistenzärztin zunächst unter fachlicher Anleitung eine Weiterbildung zur Fachärztin in einem Lehrkrankenhaus antreten werde. Daher seien die Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht überspitzt anzusetzen. 26 Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit sei eine Gewichtung vorzunehmen, die gerade nicht erfordere, dass sämtliche Fächer nach § 27 Appropationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vorliegen. Primär seien die Fächer nach § 27 Abs. 4 ÄApprO zu gewichten, die die Klägerin unstreitig absolviert habe. Der Querschnittsbereich Palliativmedizin sei in der ÄApprO nicht vorgesehen und könne daher kein Defizit darstellen. 27 Die berufliche Erfahrung der Klägerin sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden. 28 Die Klägerin trägt zudem vor, das Gutachten verkenne die Bewertungsmaßstäbe und liefere keine hinreichende Begründung. Die Entscheidung des Sachverständigen sei zudem ohne eigene Reflektion und Würdigung von der Beklagten übernommen worden. 29 Die Klägerin verweist auf einen Kollegen, dem die Gleichwertigkeit der lybischen Ausbildung von der Bezirksregierung Münster anerkannt worden sein soll. 30 Die Klägerin beantragt, 31 den Bescheid vom 23.05.2014 aufzuheben und die Gleichwertigkeit der libyschen medizinischen Ausbildung der Klägerin gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Bundesärzteordnung festzustellen. 32 Das beklagte Land beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Es meint, die Klägerin habe die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes nicht zweifelsfrei nachgewiesen und verweist auf das Gutachten des Herrn Prof. Dr. S. . 35 Ergänzend trägt das beklagte Land vor: 36 Die Richtlinie 2005/36/EG gehe von 5.500 Kontaktstunden (z.B. Vorlesungen und Seminare) aus, in die Tutorien oder Stunden im Eigenstudium nicht mit einzuberechnen seien. Tutorien seien keine klassischen Lehrveranstaltungen, sondern würden der Stoffnachbereitung dienen. Eine wirksame Vermittlung der Ausbildungsinhalte sei nicht belegt. 37 Für die Erteilung einer Approbation sei es unerheblich, ob die Klägerin die Niederlassung in eigener Praxis anstrebe oder nicht. Entscheidend sei, dass die Approbation zur eigenständigen und unbeaufsichtigten Ausübung des ärztlichen Berufes ermächtige. 38 Alle in § 27 ÄApprO genannten Fächer und Querschnittsbereiche seien bei der Bewertung der Gleichwertigkeit zu berücksichtigen, da diese Voraussetzung für die Prüfungszulassung und Prüfungsgegenstand seien. 39 Der von der Klägerin vorgelegte Syllabus könne bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung nicht berücksichtigt werden, da sein Beweiswert in Frage stehe und er der Klägerin nicht eindeutig zuzuordnen sei. Zudem könnten aus dem Syllabus keine absoluten Stundenzahlen ermittelt werden. Er sei nicht geeignet zu belegen, dass die Klägerin die entsprechenden Fächer tatsächlich in angemessener Stundenzahl absolviert habe. 40 Der Syllabus aus dem Jahr 2013 solle seit Gründung der Universität bis zum heutigen Tag unverändert gelten. Dies erscheine aufgrund der rasanten medizinischen Fortschritte in allen Bereichen unglaubwürdig und würde - sofern dies wahr sei - dazu führen, dass voranschreitende wissenschaftliche Erkenntnisse nicht vermittelt würden. Alleine dieser Umstand führe zu einer Verneinung der Gleichwertigkeit. Der Syllabus beziehe sich teilweise auf Literatur aus dem Jahr 2005. Dies erscheine äußert zweifelhaft vor dem Hintergrund, dass der Lehrplan seit Gründung der Universität gelten solle und die Klägerin ihr Studium erst im Jahr 2005 beendet habe. 41 Nach Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen handele es sich bei den in Libyen geltenden Lehrplänen vermutlich um Vorgaben, die den Hochschulen von staatlicher Seite zentral aufgegeben würden, sich jedoch von dem, was sich in den einzelnen Universitäten tatsächlich abspiele, stark unterscheide. Nach der Einstufungsliste der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 01.03.2007 sei die libysche ärztliche Ausbildung in Kategorie 2 („keinen objektive Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes erwiesen – Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes erforderlich“) eingestuft. Hierzu legte das beklagte Land ein Schreiben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 15.04.2015 vor. 42 Entgegen des Vortrages der Klägerin sei der Querschnittsbereich Palliativmedizin in § 27 Abs. 1 ÄApprO vorgesehen. 43 Die berufliche Erfahrung der Klägerin sei angemessen berücksichtigt worden, da sie zum Ausgleich von Defiziten herangezogen worden sei. Sie könne jedoch nicht alle Defizite ausgleichen. 44 Bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, so dass eine erteilte Approbation an einen Kollegen irrelevant sei. 45 Das beklagte Land verweist darauf, dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Kenntnisprüfung auch nachzuweisen sind, wenn die Prüfung des Antrages nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich sei, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können. Der zu gewährleistende Schutz der Patienten vor möglicherweise nicht ausreichend qualifizierten Ärzten wiege schwerer als das Recht des Einzelnen, den ärztlichen Beruf ohne Kenntnisprüfung auszuüben. 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 47 Entscheidungsgründe 48 Die nach gebotener Auslegung gemäß § 88 VwGO auf Erteilung einer Approbation gerichtete, zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 49 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Ärztin gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und 8 Bundesärzteordnung (BÄO). Sie wird durch die Weigerung des beklagten Landes, ihr die ärztliche Approbation zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. 50 Gemäß § 3 Abs. 3 BÄO ist Antragstellern, die - wie die Klägerin - über einen außerhalb der EU ausgestellten Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, die ärztliche Approbation zu erteilen, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentliche Unterschiede gegenüber der ärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweist, wie sie in der BÄO und in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO, der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), geregelt ist, § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO. Wesentliche Unterschiede liegen insbesondere vor, wenn die Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO. Eine solcher Unterschied ist anzunehmen, wenn die Kenntnis des Fachs eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren (§ 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BÄO). Antragsteller i.S.v. § 3 Abs. 2 BÄO haben im Falle der Feststellung wesentlicher Ausbildungsunterschiede die für die Ausübung des ärztlichen Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ablegen einer Eignungsprüfung (sog. „Defizitprüfung“) nachzuweisen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht (§ 3 Abs. 2 Sätze 6 und 7 BÄO). Antragsteller i.S.v. § 3 Abs. 3 BÄO wie die Klägerin haben den entsprechenden Nachweis durch Ablegen einer Prüfung (sog. „Kenntnisprüfung“) zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO). Dies gilt selbst dann, wenn Ausbildungsdefizite nur in einem Fach festgestellt werden. 51 Ausgehend hiervon kann der Klägerin die Approbation als Ärztin nicht erteilt werden, weil ihre medizinische Ausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung nicht in vollem Umfang gleichwertig ist. Ihre Ausbildung weist wesentliche Unterschiede in elf Fächern auf. Hiervon geht die Kammer aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 19.05.2014 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.06.2014 aus, auf die Bezug genommen wird. 52 Die Einschätzung des im Verwaltungsverfahren eingeschalten Prof. Dr. S. lässt sich anhand der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen nachvollziehen. Dieser hat als Vergleichsmaßstab für die Gleichwertigkeit der medizinischen Ausbildung der Klägerin die Stundenzahlen der Pflichtveranstaltungen der Studienordnung für den Regelstudiengang Medizin der Medizinischen Fakultät der RWTH-Aachen herangezogen und die von der Klägerin absolvierten Stunden anhand der ihm vorgelegten Unterlagen – insbesondere der Bescheinigung über den Lehrplan des Medizinstudiums des Ministeriums für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung vom 31.12.2013 – 53 festgestellt. Eine Verkennung der Bewertungsmaßstäbe ist dabei nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Bewertungsmaßstäbe für alle Antragsteller gleich, unabhängig davon welche berufliche Tätigkeit sie nach der Erteilung der Approbation anstreben. Auch hat sich der Sachverständige in seiner zweiten Stellungnahme mit dem Thema der Einbeziehung von Tutorien befasst und seine Ansicht ausführlich erläutert. 54 Kenntnisse der festgestellten defizitären Fächer stellen entgegen der Ansicht der Klägerin eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs dar. Sie zählen sämtlich zu den Fächern, in denen nach § 27 Abs. 1 ÄApprO Leistungsnachweise für die Zulassung zum 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erbringen sind. Der Umstand, dass der Nachweis von Kenntnissen in diesen Fächern Voraussetzung für die Prüfungszulassung ist, indiziert, dass es sich um Fächer handelt, deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufes ist, 55 vgl. VG Köln, Urteil vom 31.10.2012 - 7 K 2850/12 -. 56 Der von der Klägerin vorgelegte Syllabus stellt keinen geeigneten Studiennachweis dar und ist nicht zum Nachweis geeignet, dass die Klägerin die durch Prof. Dr. S. als nicht abgedeckt festgestellten Fächer belegt hat. 57 Die Kammer hält es nicht für glaubhaft, dass die Ausbildung der Klägerin tatsächlich die im Syllabus aufgezählten Fächer beinhaltete. Der Syllabus datiert vom 20.05.2013, soll jedoch seit Gründung der Fakultät unverändert landesweit gelten. Gleichzeitig wird unter anderem Literatur aus dem Jahr 2008 angegeben, während die Klägerin bereits im Jahr 2005 ihr Studium beendet hatte. Die Unterschrift des N. T. B. -I. auf dem Syllabus ist offensichtlich nicht identisch mit dessen Unterschrift auf der Bescheinigung über den Lehrplan des Medizinstudiums vom 31.12.2013. 58 Unabhängig hiervon ist der Syllabus auch aufgrund seines Inhaltes nicht geeignet, ausreichende Kenntnisse in den als nicht abgedeckt festgestellten Fächern nachzuweisen. Denn der Syllabus enthält keine Auflistung der Stunden für die einzelnen Fächer. Aufgrund der fehlenden Angabe des Umfangs der Pflichtveranstaltungen zu den aufgeführten Fächern ist ein Vergleich mit den deutschen Anforderungen schon nicht möglich. Zudem ist der Syllabus nicht personifiziert. Die Bescheinigung über den Lehrplan ist hingegen explizit für die Klägerin ausgestellt worden und enthält eine Auflistung der Stunden pro Fach. Maßgeblich sind daher die Stundenangaben in der Bescheinigung über den Lehrplan. Es ist auch von dessen Vollständigkeit auszugehen. Insbesondere stimmt die in der Bescheinigung über den Lehrplan angegebene Gesamtstundenzahl mit der Gesamtstundenzahl des Syllabus überein. 59 Das Fach „Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik“ ist zwar sowohl im Syllabus als auch in der Bescheinigung über den Lehrplan unter der Kategorie „Innere Medizin“ enthalten. Die Bescheinigung über den Lehrplan weist jedoch keine Stunden in diesem Fach aus, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin dieses Fach tatsächlich nicht belegt hat. 60 Die Fächer „Querschnittsbereich Medizin des Alterns und des alten Menschen“, „Querschnittsbereich Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren“ und „Querschnittsbereich Palliativmedizin“ sollen nach Angabe der Klägerin im Rahmen des Faches „Geriatrische Medizin“ gelehrt worden sein. Die Bescheinigung über den Lehrplan weist unter diesem Fach jedoch keine Stunden aus, so dass wiederum davon auszugehen ist, dass die Klägerin diese Fächer nicht belegt hat. 61 Der Syllabus zählt zwar die Fächer „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ und „Psychiatrie“ im Rahmen des 5. Studienjahres auf. In der Bescheinigung über den Lehrplan werden die beiden Fächer zusammengefasst und wurden von Prof. Dr. S. bereits für das deutsche Vergleichsfach „Psychiatrie und Psychotherapie“ berücksichtigt. Eine weitere und damit doppelte Berücksichtigung für das Fach „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ kann daher nicht erfolgen. 62 Hinsichtlich des Faches „Querschnittsbereich Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung und Strahlenschutz“ legte die Klägerin eine korrigierte Fassung der Bescheinigung über den Lehrplan vor. Die Kammer hat sich von der inhaltlichen Richtigkeit dieser korrigierten Fassung der Bescheinigung über den Lehrplan nicht zu überzeugen vermocht. Die korrigierte Fassung beschränkt sich darauf, passgenau das defizitäre Fach als belegt zu bescheinigen. Beide Fassungen datieren vom 31.12.2013 und enthalten identische Gesamtstundenzahlen, obwohl ausweislich der korrigierten Fassung 48 Stunden ergänzt wurden. Die Unterschrift des N. T. B. -I. ist wiederum nicht identisch mit dessen Unterschrift auf der ursprünglichen Bescheinigung. 63 Die sich aus der Bescheinigung über den Lehrplan ergebenen Stunden der Tutorien, die unter dem Punkt „Lehrveranstaltungen“ aufgeführt sind, können nicht hinsichtlich der von Prof. Dr. S. als unzureichend abgedeckt festgestellten Fächer berücksichtigt werden. 64 Die Tutorien der Vergleichsuniversität Aachen wurden von Prof. Dr. S. nicht als Pflichtveranstaltungen bei der Bewertung der Gleichwertigkeit berücksichtigt, da es sich bei diesen Tutorien lediglich um Veranstaltungen zur Nachbereitung des Lehrstoffes handelt. 65 Die Art und Weise der Vermittlung des Lehrstoffes und die Art der Leistungskontrolle sind bei der Bemessung der Gleichwertigkeit zu beachten, 66 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - 3 C 64/90 -. 67 Dabei kommt es nicht auf die bloße Bezeichnung der Veranstaltung an, sondern auf die tatsächliche Art und Weise der Unterrichtsform. Die in der Bescheinigung über den Lehrplan enthaltenen Tutorien können daher nur berücksichtigt werden, wenn diese mit den Pflichtveranstaltungen vergleichbar sind und es sich nicht nur um eine bloße Nachbereitung oder ein Eigenstudium handelt. 68 Dieser, von der Klägerin zu erbringende, Nachweis liegt nicht vor. Das Schreiben des Ministeriums für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung in Libyen vom 17.06.2014 bestätigt lediglich, dass es sich um Diskussionsrunden als Ergänzung zu den Vorlesungen, gehalten von Hochschullehrern handelt. Zur genauen Ausgestaltung der Tutorien gibt das Schreiben keine Auskunft. Der Bezeichnung „Diskussionsrunden als Ergänzung“ ist nicht zu entnehmen, ob neues Wissen vermittelt wird oder lediglich eine Nachbereitung stattfindet. 69 Ergänzend ist festzustellen, dass selbst bei Berücksichtigung der Tutorien das Fach „Pathologie“ weiterhin nicht ausreichend abgedeckt wäre. Die deutsche Vergleichsuniversität weist für das Fach 336 Pflichtveranstaltungen auf. Bei Berücksichtigung der Tutorien läge die Stundenzahl der Klägerin jedoch nur bei 280 Gesamtstunden. 70 Die beruflichen Tätigkeiten der Klägerin wurden durch Herrn Prof Dr. S. angemessen berücksichtigt. Defizite in den Fächern „Allgemeinmedizin“, „Berufsfelderkennung“, „Einführung in die klinische Medizin“ und „Querschnittsbereich Klinisch-pathologische Konferenz“ bewerte er als durch die ärztliche Tätigkeit der Klägerin ausgeglichen. Die restlichen festgestellten Defizite konnten dagegen nicht im Rahmen der ärztlichen Berufspraxis der Klägerin ausgeglichen werden. Denn ein Ausgleich kann nur insoweit erfolgen, als ärztliche Berufserfahrung nachgewiesen wird, die sich qualitativ auf die defizitären Fächer bezieht, 71 vgl. VG Köln, Urteil vom 31.10.2012 - 7 K 2850/12 -. 72 Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Approbation als Ärztin ergibt sich auch nicht aus einer Anerkennung eines Kollegen. Denn die Gleichwertigkeit ist bei jedem Antragsteller anhand der vorgelegten, individuellen Qualifikationsnachweise zu prüfen, 73 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 33/07 -. 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.