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Beschluss

19 L 2383/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1110.19L2383.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragssteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragssteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 02.01.2016 einen Betreuungsplatz in Form der Ganztagsbetreuung in der städtischen Kindertageseinrichtung „L. G. “ in Kerpen-C. zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die von dem Antragsteller begehrte Regelungsanordnung ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; die Antragsteller möchten mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihnen in einem Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig von der Frage, ob bis zu der begehrten Zuweisung zum 02.01.2016 das in der Hauptsache gegen die ablehnende Entscheidung vom 16.07.2015 gemäß § 110 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 JustizG NRW durchzuführende Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt werden könnte, haben die Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne die einstweilige Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würden. Die Antragsteller werden derzeit auf Grundlage der Vereinbarung über die Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Kerpen zwischen den Erziehungsberechtigten der Antragsteller und der Antragsgegnerin vom 17.08.2015 ganztags (45 Stunden) in der städtischen Kindertageseinrichtung ‚L. G. ‘ in der F. str. 00 in 00000 Kerpen-N. betreut. Dafür, dass diese Plätze den Antragstellern nicht für den Zeitraum der Durchführung des Hauptsacheverfahrens zur Verfügung stünden, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass die – vorläufige – weitere Betreuung dort die Antragsteller in schlechthin unzumutbarer Weise belasten würde, ist nicht glaubhaft gemacht. Die Kindertageseinrichtung in Kerpen-N. ist ca. 4 km Wegstrecke vom Wohnort der Antragsteller entfernt gelegen. Diese Entfernung erfüllt sogar den von der Kammer aufgestellten – strengeren – Maßstab für das Kriterium der Wohnortnähe eines Kinderbetreuungsplatzes in städtischen Ballungsgebieten. Danach ist in städtischen Bereichen die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind in der Regel (erst) überschritten, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Von der pauschalierenden Zumutbarkeitsgrenze für den innerstädtischen Bereich kann eine Ausnahme gemacht und auch eine längere Strecke als zumutbar angesehen werden, wenn diese mit vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als 30 Minuten zu erreichen ist. Beträgt die Wegstrecke vom Wohnort des Kindes bis zur Kindertageseinrichtung bis zu 5 km, ist es grundsätzlich Sache der Eltern, den Transport des Kindes in einer für sie und das Kind angemessenen Weise zu organisieren. Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 – 19 K 3602/13 –, juris, Rn. 32 ff. Gegen die – hier im eher ländlichen Bereich erst Recht greifende – Vermutung der Zumutbarkeit der Entfernung und für die Annahme eines besonders gelagerten atypischen Einzelfalls haben die Antragsteller keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgebracht. Das – lediglich behauptete und nicht, wie § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO es erfordert, glaubhaft gemachte – Vorbringen, die Familie verfüge nur über einen PKW, der zwingend durch den Vater zu benutzen sei, der wiederum auf Grund seiner Arbeitszeiten die Antragsteller morgens nicht bringen könne, weshalb die Mutter, die im Januar 2016 wieder eine Berufstätigkeit in Köln-Mülheim aufnehmen werde, auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs angewiesen sei und damit die vereinbarte Gleitzeit von 08.00 Uhr bis 10.00 Uhr nicht einhalten könne, da der Bus von Kerpen-C. um 7.30 Uhr fahre, begründet keinen solchen Ausnahmefall. Denn es ist – wie bereits dargelegt – zunächst einmal Sache der Eltern, den Transport der Kinder – für den abstrakt zumutbaren Weg – zu organisieren. Dass nicht alle Familien – auch im ländlichen Bereich – über mehrere PKWs verfügen, ist ebenfalls kein Einzelfall. Gleichermaßen dürfte es keinen Einzelfall darstellen, dass die Betreuungsstelle nicht auf dem Weg zur Arbeitsstelle eines Elternteils gelegen ist und daher gewisse Umwege in Kauf zu nehmen sind. Vorliegend ist die Wegstrecke nach der Fahrplanauskunft des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg und der Deutschen Bahn AG innerhalb von 30 Minuten mit dem öffentlichen Personennahverkehr zurückzulegen. Anders als die Antragsteller behaupten, fahren die Busse nach der Fahrplanauskunft des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg und der Deutschen Bahn AG von Kerpen-C. nicht um 7.30 Uhr, sondern um 6.43 Uhr (Haltestelle 3 Minuten fußläufig vom Wohnort) und um 7.06 Uhr (Haltestelle 15 Minuten fußläufig). Es dürfte auch nicht zutreffend sein, dass es für die Mutter der Antragsteller nicht ohne Verletzung der behaupteten Gleitzeitvereinbarung mögliche wäre, von der derzeit besuchten Kindertagesstätte die Arbeitsstelle in Köln-Mülheim zu erreichen. Denn nach der Fahrplanauskunft bestehen von dort Verbindungen unter anderem um 7.44 Uhr (Ankunft um 8.46 Uhr an der Haltestelle Köln-Mühlheim), um 8:06 Uhr (Ankunft 9.06 Uhr) sowie um 8.12 Uhr (Ankunft um 9.26 Uhr). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den Antragstellern – zuletzt noch im Eilverfahren – Plätze in einer Großtagespflegestelle angeboten, die sich auf dem Weg vom Wohnort der Familie nach Köln-Mülheim befinden und nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, dem die Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten sind, mit einem Umweg von nur wenigen Minuten zu erreichen wären. Die Antragsteller haben auch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung (BGBl. I 2008, 2403) geregelte Anspruch auf die Zuweisung eines Betreuungsplatzes gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20.12.2013 – 19 L 1846/13 –, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2006 – 12 B 2171/05 – juris (zu § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII a.F.). Gründe, die eine Ausnahme hiervon im Eilverfahren gebieten würden, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.