Urteil
3 K 1815/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1028.3K1815.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin stand nach eigenen Angaben vom 01.05.2008 bis zum 15.06.2010 als Rechtsreferendarin in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum beklagten Land. Sie erhielt Unterhaltsbeihilfe unter Zugrundelegung der Anwärtergrundbeträge nach dem nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz. 3 Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteilen vom 27.10.2014 entschieden hatte, dass aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare nicht das Landesbesoldungsgesetz, sondern das Bundesbesoldungsgesetz anzuwenden sei, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 14.01.2015 die Neuberechnung der Unterhaltsbeihilfe. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 30.01.2015 unter Hinweis auf die Verjährung ab. 4 Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2015 zurückgewiesen. 5 Die Klägerin hat am 27.03.2015 Klage erhoben, in der sie ausführt, erstmals mit Veröffentlichung der Entscheidung des OVG NRW vom 27.10.2014 habe sie Kenntnis davon erhalten, dass zur Berechnung der Unterhaltsbeihilfe für sie günstigere Bezugsgrößen heranzuziehen seien. Die Berufung auf die Verjährung sei rechtsmissbräuchlich. Außerdem habe bis zu dieser Entscheidung wegen der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht nur ein allgemeines Prozessrisiko bestanden, sondern sie habe mit der Abweisung der Klage rechnen müssen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015 zu verpflichten, den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe rückwirkend ab Einstellung der Klägerin als Rechtsreferendarin bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes auf 100 % des höchsten Anwärtergrundbetrages nach Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) festzusetzen, abzurechnen und die Differenz zu den tatsächlich gezahlten Beträgen ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen auszuzahlen und den Familienzuschlag aufgrund der Anlage V zum BBesG neu zu berechnen und den Differenzbetrag zu den tatsächlich gezahlten Beträgen auszuzahlen. 8 Der Beklagte vertieft sein bisheriges Vorbringen und beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Beklagte hat mit Erfolg den Einwand der Verjährung erhoben. 14 Bei – wie hier – monatsweise entstandenen Unterhaltsbeihilfeansprüchen beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 15 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 16 Die letzte Leistung des Beklagten erfolgte im Jahre 2010 mit der Folge, dass der im Januar 2015 erhobene Anspruch offenkundig außerhalb der dreijährigen Frist liegt. 17 Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ohne grobe Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hätte erlangen können. Von einer Rechtsreferendarin oder einem Rechtsreferendar darf erwartet werden, dass sie oder er die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis nimmt. In § 1 der zum Zeitpunkt der Ausbildung der Klägerin geltenden Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 (RRefBeihV NW) in der Fassung vom 28.10.2005 wird ausdrücklich auf das Bundes besoldungsgesetz (Hervorhebung durch das Gericht ) verwiesen. Ein Blick in die Besoldungstabellen hätte ergeben, dass das von dem Beklagten angewendete Landesbesoldungsrecht ungünstiger war. 18 Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach zivilrechtlicher Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginne. 19 Vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 -, juris, m.w.N. 20 Im dort entschiedenen Fall bestand die „verworrene Rechtslage“ darin, dass ein letztinstanzliches Gericht nach unterschiedlichen Entscheidungen von Obergerichten seine ständige Rechtsprechung aufgegeben hatte. Im Gegensatz dazu liegt hier ganz allgemein ein Fall vor, bei dem es unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung einer Gesetzesnorm ohne abschließende obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung gab. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.