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Urteil

10 K 1192/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1028.10K1192.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1984 geborene Klägerin begann im Jahre 2008 beim Erzbischöflichen Berufskolleg Köln, einer schulaufsichtsrechtlich genehmigten Ersatzschule in Trägerschaft des Erzbistums Köln, eine Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen (Fachrichtung Sozialpädagogik) mit dem angestrebten Abschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin“. Sie absolvierte im Schuljahr 2010/2011 das Berufspraktikum, wurde aber nicht zur fachpraktischen Prüfung zugelassen. Im Schuljahr 2012/2013 wiederholte sie das Berufspraktikum an der Tageseinrichtung für Kinder C. Straße in Köln. Das Erzbischöfliche Berufskolleg Köln teilte ihr mit Bescheid vom 21. Juni 2013 ohne nähere Begründung mit, dass sie gemäß § 32 Abs. 2 APO-BK (gemeint: § 32 Abs. 1 Satz 2 Anlage E APO-BK) nicht zur fachpraktischen Prüfung zugelassen sei. Die Klägerin erhob dagegen unter dem 4. Juli 2013 Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Die ihr vorliegende Leistungsübersicht des Berufskollegs vom 24. Juni 2013 (Beiakte 1, Blatt 104), unterschrieben von der Bildungsgangleiterin, Frau Q. , sei nicht nachvollziehbar. Sie verstehe insbesondere nicht, weshalb Frau X. , die Leiterin der Tageseinrichtung für Kinder, ihre Leistungen mit „ungenügend“ bewertet habe. Frau X. sei nicht ihre Praxisanleiterin gewesen. Ihr Gutachten bestehe fast ausschließlich aus Wertungen. Soweit sie Tatsachen nenne, seien diese unzutreffend. Dies gelte etwa für die Behauptung, sie, die Klägerin, habe bei vier Praxisbesuchen ihre schriftlichen Ausarbeitungen nicht zeitnah abgegeben. Sie, die Klägerin, könne anhand ihrer EDV-Daten nachvollziehen, dass sie die Ausarbeitungen jeweils rechtzeitig abgegeben habe. Das vernichtende Gutachten erkläre sich vermutlich daraus, dass Frau Q. bei ihrem ersten Besuch in der Tageseinrichtung für Kinder Frau X. gegenüber erklärt habe, sie, die Klägerin, habe sich „in die Schule eingeklagt“. Die Leistungsübersicht des Berufskollegs vom 24. Juni 2013 sei auch insoweit nicht nachvollziehbar, als eine weitere, ebenfalls von Frau Q. unterschriebene Leistungsübersicht existiere (vgl. Beiakte 1, Blatt 97), die andere Noten ausweise. Eine Zulassung zur fachpraktischen Prüfung sei auf der Grundlage dieser Übersicht möglich und geboten. Frau Q. habe entgegen der üblichen Handhabung alle fünf Praxisbesuche bewertet. Hätte sie nur die vier besten Noten in die Bewertung einbezogen, wäre das Gesamtergebnis besser gewesen. Frau Q. habe außerdem nicht die positive Tendenz aus dem letzten Besuch berücksichtigt. Die Einzelbenotung ihrer sonstigen Leistungen sei mangels entsprechender Dokumentation nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat am 26. Februar 2014 Untätigkeitsklage erhoben. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 zurück. Sie führte zur Begründung an: Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Anlage E APO-BK werde die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung erteilt, wenn die Leistungen während des Berufspraktikums mindestens mit „ausreichend“ bewertet würden. Die Leistungen der Klägerin während des Berufspraktikums seien nicht mit „ausreichend“, sondern mit „mangelhaft“ benotet worden. Dabei seien die Leistungen aus der Fachpraxis (Grundlage: Praxisbesuche, Gutachten aus der Praxis) zu zwei Dritteln und die sonstigen Leistungen (Situationsanalyse, Projekt, themenzentrierte Fachgespräche) zu einem Drittel in die Bewertung einbezogen worden. Die Bewertung sei nicht zu beanstanden. Dies gelte zunächst für das Praxisgutachten der Frau X. (Beiakte 1, Blatt 106-108). Frau X. habe nachvollziehbar ausgeführt, dass die Klägerin für den Beruf der Erzieherin nicht geeignet sei, weil sowohl ihre fachlich-praktischen Kompetenzen als auch ihre Sozialkompetenz ungenügend seien. Auch die Bewertung der Praxisbesuche durch Frau Q. sei rechtsfehlerfrei erfolgt (vgl. zu den Bewertungen im Einzelnen Beiakte 1, Blatt 36-54): Der Klägerin habe in der schriftlichen Planungskompetenz durchgehend die Fähigkeit zur Darstellung und schlüssigen Verknüpfung von Situationen, Zielen, Inhalten und Methoden gefehlt. Ihre Vorlagen seien unvollständig und unstrukturiert gewesen. Auch nach Analyse korrigierter Planungen seien unklare Zielsetzungen und unangemessene Methodenentscheidungen verblieben. Die positive Tendenz aus dem letzten Besuch rechtfertige keine bessere Bewertung. Die im Verwaltungsvorgang dokumentierte Bewertung der sonstigen Leistungen sei ebenfalls angemessen (Situationsanalysen vom 31. Oktober 2012 und 20. Februar 2013: Beiakte 1, Blatt 58-59; Projektpräsentation und –reflexion vom 6. Mai 2013: Beiakte 1, Blatt 60; Fachgespräch vom 24. Oktober 2012: Beiakte 1, Blatt 57). Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid mit Schriftsatz vom 19. März 2014 in die Klage einbezogen. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Das Berufskolleg habe ihre Gesamtleistung im Berufspraktikum ausweislich der Leistungsübersicht vom 24. Juni 2013 mit 4,56 bewertet und diese Leistung dann auf 5 gerundet. Hierfür gebe es keine Grundlage in der Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung sehe auch die von dem Berufskolleg vorgenommene Gewichtung der Teilleistungen nicht vor. Soweit die Leistungen in der Praxis zur Hälfte auf dem Gutachten der Praxisstelle basierten, sei dies willkürlich. Das Gutachten fließe normalerweise zu einem geringeren Teil in die Bewertung ein. Die Regelung, wonach das Gutachten im Falle der beruflichen Nichteignung mindestens 50 % der Leistungen in der Praxis ausmache, sei ausschließlich auf sie zugeschnitten. Die Äußerung von Frau Q. gegenüber Frau X. , sie, die Klägerin, habe sich „in die Schule eingeklagt“, sei unzutreffend. Sie habe lediglich bei den zuständigen Stellen remonstriert, um ihre Ausbildung fortsetzen zu können. Die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Erzbischöflichen Berufskollegs Köln vom 21. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 13. März 2014 zu verpflichten, sie zur fachpraktischen Prüfung zuzulassen. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1.) hält sich für den richtigen Klagegegner: Ersatzschulen agierten im Bereich des Prüfungs- und Berechtigungswesens gemäß § 100 Abs. 4 SchulG NRW als Beliehene und nähmen hoheitliche Aufgaben wahr. Klagegegner müsse demzufolge der Ersatzschulträger sein. Der Beklagte zu 1.) verteidigt in der Sache die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die APO-BK und ihre Anlage E machten zwar keine konkreten Vorgaben für die Bewertung. Sie setzten aber einen verbindlichen Rahmen für ein ausdifferenziertes Leistungsbewertungssystem der Schule. Das Bewertungssystem des Erzbischöflichen Berufskollegs Köln sei in dem Leitfaden „Ausbildung im Dialog – SJ 2012/13“ niedergelegt (Einzelheiten: Beiakte 3, Anlage 2). Das Berufskolleg habe hiermit für den von der Klägerin besuchten Bildungsgang eine sachangemessene schulinterne Konkretisierung vorgenommen. Die Klägerin habe Kenntnis von dem Leitfaden und dem Bewertungssystem gehabt. Berufspraktikanten erhielten den Leitfaden zu Beginn des Berufspraktikums ausgehändigt. Die Inhalte des Leitfadens würden außerdem bereits zum Ende der fachtheoretischen Ausbildung im Vorgriff auf die Praxis in einer zentralen Veranstaltung erörtert. Die von der Klägerin kritisierte „Drittelregelung“ finde sich unter Punkt 3.1 des Leitfadens. Frau X. habe zu Recht das Praxisgutachten erstellt. Ihr habe die Leitung der Praxiseinrichtung oblegen. Sie habe mit der alltäglichen Begleitung der Klägerin zwar Praxisanleiter betraut, sich zugleich aber – zumal eines sich problematisch entwickelnden Verhältnisses zwischen der Klägerin und der ersten Praxisanleiterin – selbst sehr eingehend um die Angelegenheit gekümmert. Sie habe sich hinsichtlich der Leistungsbewertung eng mit den Praxisanleitern abgestimmt. Sie sei gegenüber der Klägerin nicht voreingenommen gewesen. Eine Voreingenommenheit sei insbesondere nicht dadurch begründet worden, dass Frau Q. ihr gegenüber bei dem ersten Besuch erwähnt habe, die Klägerin dürfe trotz negativer Entscheidung der Zulassungskonferenz erneut das Berufspraktikum absolvieren. Dieses Vorgehen habe der Transparenz gedient und sei zur Sicherstellung der Beratungskontinuität erforderlich gewesen. Die Bewertung der Praxisbesuche durch Frau Q. sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, die positive Tendenz aus dem letzten Besuch stärker zu berücksichtigen. Die positive Tendenz habe nicht den Schluss gerechtfertigt, die Klägerin sei für den angestrebten Beruf grundsätzlich geeignet. Der Beklagte zu 2.) hält sich für den richtigen Klagegegner. Er verteidigt ebenfalls die angegriffenen Bescheide. Er betont, das Praxisgutachten müsse nicht jede einzelne Handlungsweise der Klägerin aufführen, sondern Kernkompetenzen zur Überprüfung der beruflichen Eignung beschreiben. Letzteres sei erfolgt. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2.) richtet, bereits unzulässig. Für eine Klagegegnerschaft des Beklagten zu 2.) nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nichts ersichtlich. Richtiger Klagegegner nach dieser Vorschrift ist allein der Beklagte zu 1.) als Träger des Erzbischöflichen Berufskollegs Köln, das als Ersatzschule gemäß § 100 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW mit dem Recht beliehen ist, mit gleicher Wirkung wie eine öffentliche Schule Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten. Vgl. Bülter, in: SchulG NRW, § 100 Anm. 4.2 (Stand: September 2012); BayVGH, Beschl. vom 23. Januar 1998 – 7 ZB 97.3430 – juris Rdnr. 5; anders für den Fall einer – hier nicht vorliegenden – organisatorischen Unselbständigkeit der Schule in freier Trägerschaft VG Freiburg (Breisgau), Urt. vom 29. Januar 2014 – 2 K 1132/13 – juris Rdnr. 24 f. („Waldorfschule“). Das Gericht merkt vorsorglich an, dass dieses Ergebnis die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht unberührt lässt. Die Schulaufsicht kann etwa verlangen, dass der Ersatzschulträger sie von einem Klageverfahren und dessen Verlauf in Kenntnis setzt, oder durch Weisungen Einfluss auf die Prozessführung nehmen. Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Erzbischöflichen Berufskollegs Köln vom 21. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 13. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Anlage E APO-BK. Danach wird die Zulassung erteilt, wenn die Leistungen während des Berufspraktikums mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Das Erzbischöfliche Berufskolleg Köln hat die Leistungen der Klägerin während des Berufspraktikums ausweislich seiner von der Bildungsgangleiterin, Frau Q. , unterschriebenen Leistungsübersicht vom 24. Juni 2013 mit 4,56 bewertet und hieraus die Gesamtnote „mangelhaft“ gebildet (Beiakte 1, Blatt 104). Die Bildung dieser Gesamtnote ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob die Note „ausreichend“ bis zu einem Schnitt von 4,0 (vgl. Leitfaden „Ausbildung im Dialog, Schuljahr 2012/2013“, Punkt 3.2) oder 4,5 (vgl. von der Klägerin vorgelegte undatierte Leistungsübersicht des Berufskollegs, Beiakte 1, Blatt 97) vergeben werden kann. Denn legt man die Wertung des § 48 Abs. 3 Nr. 4 SchulG NRW zugrunde, wonach die Note „ausreichend“ erteilt werden soll, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, ist es jedenfalls sachgerecht, den ermittelten Schnitt von 4,56 auf 4,6 zu runden und eine mangelhafte Leistung anzunehmen. Die Klägerin kann für sich nichts daraus herleiten, dass ihre „Gesamtleistung im Berufspraktikum“ in der von ihr vorgelegten undatierten Leistungsübersicht des Berufskollegs mit 4,5 angegeben ist. Das Berufskolleg hat die Note für das Berufspraktikum der Klägerin mit dieser Übersicht erkennbar nicht abschließend und verbindlich festgelegt, sondern allenfalls eine vorläufige und überschlägige Einschätzung des Leistungsstandes vorgenommen. Dies ergibt sich nicht nur aus der fehlenden Datierung, sondern auch daraus, dass die Übersicht offenkundige rechnerische Unrichtigkeiten enthält und an weiteren Stellen ungenau, lückenhaft und unstimmig ist. So werden unter A. die Noten der sonstigen Leistungen („4“, „2,75“ und „4“) zu der Summe 8,27 addiert (richtig: 10,75). Diese Summe wird anschließend durch drei geteilt. Als Ergebnis wird 3,58 festgehalten (richtig bei der Summe von 8,27: 2,76). Unter B. sind die Leistungen in der Praxis nicht weiter aufgeschlüsselt. Unter dem Punkt „Gesamtleistung im Berufspraktikum“ sind die Daten des Berechnungsvorgangs nicht eingefügt. Die „Note berufspraktische Leistungen“ wird entgegen den in der Übersicht genannten Notenstufen mit „5“ festgesetzt. Das Berufskolleg hat die Leistungen der Klägerin während des Berufspraktikums rechtsfehlerfrei mit 4,56 bewertet. Seine Handhabung, die Leistungen aus der Fachpraxis (Grundlage: Praxisbesuche, Gutachten aus der Praxis) zu zwei Dritteln und die sonstigen Leistungen (Situationsanalyse, Projekt, themenzentrierte Fachgespräche) zu einem Drittel in die Bewertung einzubeziehen, ist nicht zu beanstanden. Die Handhabung ist zwar durch § 32 Abs. 1 Anlage E APO-BK oder eine sonstige Norm der Prüfungsordnung nicht zwingend vorgegeben. Sie hält sich aber in dem weiten Rahmen, den der Verordnungsgeber den Schulen hinsichtlich der Ausgestaltung des Bewertungssystems in zulässiger Weise gesetzt hat. Der Rahmen wird auch nicht dadurch überschritten, dass das Berufskolleg bei den Leistungen aus der Fachpraxis das Praxisgutachten im Falle der beruflichen Nichteignung mit mindestens 50 % in die Bewertung einbezieht. Der Leiter der Tageseinrichtung für Kinder erlebt den Berufspraktikanten während der gesamten Dauer des Praktikums. Es ist deshalb gerechtfertigt, seiner Einschätzung, was eine berufliche Nichteignung anbetrifft, besonderes Gewicht zukommen zu lassen. Das Vorbringen der Klägerin, das Gutachten fließe normalerweise zu einem geringeren Teil in die Bewertung ein, ist unsubstantiiert. Die Klägerin zeigt keine Beispielsfälle auf, bei denen das Berufskolleg das Gutachten im Falle der beruflichen Nichteignung zu einem geringeren Teil in die Bewertung einbezogen hat. Das von der Klägerin angegriffene Praxisgutachten der Leiterin der Tageseinrichtung für Kinder, Frau X. , lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Frau X. ist für die Erstellung des Gutachtens zuständig gewesen. Der Beklagte zu 1.) hat die Gründe hierfür in der Klageerwiderung genannt. Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung an. In der Sache ist die Vergabe der Note „ungenügend“ von dem Beurteilungsspielraum der Leiterin der Tageseinrichtung für Kinder gedeckt. Vgl. zu dem Beurteilungsspielraum allgemein etwa OVG NRW, Beschl. vom 30. Oktober 2014 – 19 B 1055/14 – juris Rdnr. 4 ff. Frau X. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Leistungen der Klägerin den Anforderungen nicht entsprochen haben und selbst ihre Grundkenntnisse so lückenhaft gewesen sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Angesichts des langen Beurteilungszeitraums ist sie nicht gehalten gewesen, sämtliche Einzelheiten zu nennen, an denen sie ihre Wertungen festgemacht hat. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, bestehen nicht. Die Klägerin ist dezidierten Vortrag zu ihrer pauschalen Behauptung schuldig geblieben, sie habe ihre schriftlichen Ausarbeitungen entgegen den Ausführungen in dem Gutachten immer rechtzeitig abgegeben. Für eine Besorgnis der Befangenheit aufseiten von Frau X. ist nichts ersichtlich. Das sinngemäße Vorbringen der Klägerin, bei Frau X. sei eine Voreingenommenheit dadurch entstanden, dass Frau Q. ihr gegenüber anlässlich ihres ersten Praxisbesuchs gesagt habe, sie, die Klägerin, habe sich „in die Schule eingeklagt“, erschöpft sich in einer reinen Mutmaßung. Die Klägerin zeigt konkrete Tatsachen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, nicht auf. Auch die von der Bildungsgangleiterin des Berufskollegs, Frau Q. , vorgenommene Bewertung der Praxisbesuche mit durchschnittlich 4,1 lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Bildungsgangleiterin hat entgegen der Darstellung der Klägerin und entsprechend der üblichen Handhabung nur die vier besten Praxisbesuche in die Bewertung einbezogen. Hätte sie alle fünf Besuche berücksichtigt, wäre der Schnitt 4,25 gewesen. Sie ist nicht verpflichtet gewesen, die positive Tendenz aus dem letzten Besuch (3,27) stärker zu gewichten. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Bewertung der sonstigen Leistungen mit 3,58. Das Zustandekommen dieser Bewertung ist im Verwaltungsvorgang im Einzelnen dokumentiert. Die Klägerin stellt die Bewertung nicht konkret in Frage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.