Urteil
16 K 5845/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1015.16K5845.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin beantragte unter dem 30. September 2013 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe für die Förderperiode 2014 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 19. August 2013 (im Folgenden: Förderrichtlinie). In der Anlage 1 des Antrags listete die Klägerin zum Fahrzeugnachweis insgesamt 17 Fahrzeuge auf, darunter die Fahrzeuge mit den amtlichen LKW-Kennzeichen 000-00 000, 000-00 00 und 000-00 00, die in der Fahrzeugart als „Saug-/Spülfahrzeug“ bezeichnet wurden. In den beigefügten Fahrzeugscheinen waren diese Fahrzeuge als „Kanalreiniger“ bezeichnet. Mit Zuwendungsbescheid vom 6. Juni 2014 bewilligte die Beklagte eine Zuwendung für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 bis zu einer Gesamthöhe von 14.000 €. Hinsichtlich der Fahrzeuge mit den amtlichen LKW-Kennzeichen 000-00 000, 000-00 00 und 000-00 00 wurde eine Förderung abgelehnt, da die Fahrzeuge nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt seien. Gegen die Ablehnung legte die Klägerin am 27. Juni 2014 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014, zugestellt am 26. September 2014, zurückgewiesen wurde. Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie sehe eine Förderung nur für Fahrzeuge vor, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt seien. Bei Kanalreiniger-Fahrzeugen sei dieses Kriterium nicht erfüllt. Als Kanal- oder Tankreiniger ausgestattete Fahrzeuge verfügten über eine weitere selbstständige Zweckbestimmung zur Arbeitsleistung, es fehle mithin das Ausschließlichkeitsmerkmal des Gütertransports. Warum in der Vergangenheit teilweise die Förderfähigkeit entgegen dieser Praxis angenommen worden sei, werde überprüft. Die Klägerin hat am 24. Oktober 2014 Klage erhoben. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe bei den streitigen Fahrzeugen keine weitere selbstständige Zweckbestimmung neben dem Transport, es handele sich gerade nicht um „klassische“ Kanalreiniger. Das Ansaugen der Abwässer und Fäkalschlämme sei vielmehr erforderliche Voraussetzung, damit es überhaupt zum Transport dieser Güter kommen könne. Die Fahrzeuge seien somit eher einem Güterkraftfahrzeug mit Ladevorrichtung – z.B. einem Ladekran – vergleichbar. Jedenfalls sei die Förderfähigkeit nach nunmehr im Klageverfahren erfolgter Berichtigung der Zulassungsbescheinigungen zu bejahen. Die Fahrzeuge seien nunmehr als „Saug- u. Spülfahrzeug“ bezeichnet. Unabhängig davon bestehe aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten wiederholten positiven Bescheidung eine Selbstbindung der Verwaltung. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2014 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 30. September 2013 positiv zu bescheiden, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die ablehnende Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die Fahrzeuge ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt seien. Ausweislich der vorgelegten Zulassungsbescheinigungen bzw. Fahrzeugscheine handele es sich hierbei um sog. „So.Kfz Kanalreiniger“. Diese Funktion trete neben diejenige des Gütertransports, was nach ständiger Verwaltungspraxis die Ablehnung zur Folge habe. Soweit es in der Vergangenheit dennoch zu fehlerhaften Bewilligungen gekommen sei, stelle dies die genannte Praxis nicht in Frage. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe es nicht. Die nunmehr im Klageverfahren vorgelegten berichtigten Zulassungsbescheinigungen für zwei der drei hier streitigen Fahrzeuge seien im Übrigen unbeachtlich, da sie nach Erlass der letzten Behördenentscheidung vorgelegt worden seien. Dies könne jedoch dahinstehen, denn auch die neue Bezeichnung sei nicht förderfähig, wie die interne Beurteilungshilfe der Beklagten ausdrücklich klarstelle. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann durch den Berichterstatter ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die Beteiligten haben gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO sowie § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis mit diesem Vorgehen erklärt. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Die teilweise Antragsablehnung im Bescheid vom 6. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Entscheidung über ihren Förderantrag vom 30. September 2013 bezüglich der drei abgelehnten Fahrzeuge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch ein Anspruch auf Neubescheidung scheidet aus (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht; vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95, BVerwGE 104, 220 = NVwZ 1998, 273, und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 = NVwZ 2003, 92; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08, juris. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2010 – 16 K 7907/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79, BVerwGE 58, 45, und des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 – 4 A 719/82. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die teilweise Ablehnung des Zuwendungsantrags der Klägerin mit der Begründung, dass die drei Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 000-00 000, 000-00 00 und 000-00 00 nicht ausschließlich zum Güterkraftverkehr bestimmt seien, nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage – bezogen auf das Förderprogram DM / Förderperiode 2014 und den deshalb maßgebenden Zeitpunkt 1. Oktober 2013 (Tag des Eingangs des Antrags) – ist festzustellen, dass die vorgelegten Fahrzeugscheine bzw. Zulassungsbescheinigungen für die fraglichen Fahrzeuge die Bezeichnung „So.Kfz Kanalreiniger“ aufwiesen. Im Klageverfahren wurden für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 000-00 000 und 000-00 00 neue Zulassungsbescheinigungen mit der Bezeichnung „Saug- u. Spülfahrzeug“ vorgelegt. Die Beklagte hat zu Recht bei der Bearbeitung des Antrags der Klägerin auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 19. August 2013 zugrundegelegt, denn dies sind die für die Förderpraxis der Beklagten im fraglichen Förderzeitraum maßgeblichen, die Verwaltungspraxis lenkenden Zuwendungsbestimmungen. Nach den in dieser Förderrichtlinie angelegten und in der tatsächlichen Förderpraxis konkretisierten formellen und materiellen Entscheidungsmaßstäben, derer sich die Beklagte bei der Beurteilung von Förderanträgen in einer einheitlichen Weise bedient, ist eine notwendige Fördervoraussetzung im Fall der Klägerin nicht erfüllt, die Ermessensentscheidung der Beklagten somit nicht zu beanstanden. Denn nach Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie sind zuwendungsberechtigt Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. Hier fehlt es an der ausschließlichen Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr. Die Beklagte bezieht sich zum einen auf den Wortlaut der Förderrichtlinie und zum anderen die im Klageverfahren übersandte „Beurteilungshilfe für die Entscheidung über die Förderfähigkeit von schweren Nutzfahrzeugen“ (Stand: 15. August 2013), nach deren Ziff. 33 die Förderfähigkeit fehlt bei Fahrzeugen, die als Kanal- oder Tankreiniger ausgestattet sind. Denn hier komme nach der Beurteilungshilfe eine weitere selbstständige Zweckbestimmung zur Arbeitsleistung hinzu, sie dienten nicht mehr ausschließlich dem Gütertransport. Dabei sei unerheblich, ob die Fahrzeuge als „Kanalreinigungsfahrzeug“, „Tankreinigungsfahrzeug“ oder „Saug- und Spülfahrzeug“ bezeichnet und ob sie als „Selbstfahrende Arbeitsmaschine“, „So.-Kfz“ oder als „LKW-Tankreiniger“ bzw. „LKW-Kanalreiniger“ zugelassen seien. Bei den hier streitbefangenen drei Fahrzeugen handelt es sich um derartige Fahrzeuge, und zwar nach beiden zeitlichen Varianten, mithin unabhängig vom relevanten Beurteilungszeitpunkt. Auf die in der Förderrichtlinie dokumentierte und hier sogar in der ausdrücklich formulierten Beurteilungshilfe gespiegelte Verwaltungspraxis der Beklagten kommt es zudem in maßgeblicher Hinsicht an. Denn angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und zuletzt vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, juris, kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Die Beklagte beruft sich auf diese ständige Praxis und verweist darauf, dass die in der Vergangenheit entgegen dieser Übung gleichwohl bewilligten Zuwendungen fehlerhaft, mithin rechtswidrig erfolgt seien, was der weitergehenden Überprüfung bedürfe. Der Kammer ist nicht bekannt, dass die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden eine andere als die hier angewandte formale Betrachtung zur Anwendung bringen würde, es sich bei den fehlerhaften Bewilligungen daher nicht nur um unmaßgebliche „Ausreißer“ handelt. Die Nichtberücksichtigung der drei Fahrzeuge wegen ihrer fehlenden ausschließlichen Bestimmung zum Güterkraftverkehr verstößt somit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bildet aber allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 16 K 6734/12, juris, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten als Fördervoraussetzung an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine positive Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist angesichts der getroffenen Kostengrundentscheidung kein Raum.