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Beschluss

15 L 1747/15

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung scheitert, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. • Bei Auswahlentscheidungen sind dienstliche Beurteilungen und ihre nachvollziehbare schriftliche Dokumentation maßgeblich; eine Beurteilung, die dem Bewerber nicht eröffnet wurde, kann unter den Bedingungen der Mitwirkungspflicht des Beamten dennoch Berücksichtigung finden. • Ein Leistungsvorsprung in Anlassbeurteilungen kann eine Auswahlentscheidung tragen, auch wenn die Beurteilungen unterschiedliche statusrechtliche Amtsstufen betreffen.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Umsetzung bei überwiegendem Leistungs­vorsprung einer Mitbewerberin • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung scheitert, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. • Bei Auswahlentscheidungen sind dienstliche Beurteilungen und ihre nachvollziehbare schriftliche Dokumentation maßgeblich; eine Beurteilung, die dem Bewerber nicht eröffnet wurde, kann unter den Bedingungen der Mitwirkungspflicht des Beamten dennoch Berücksichtigung finden. • Ein Leistungsvorsprung in Anlassbeurteilungen kann eine Auswahlentscheidung tragen, auch wenn die Beurteilungen unterschiedliche statusrechtliche Amtsstufen betreffen. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Übertragung eines Dienstpostens (Teamleiter/in) im Bundesamt für Justiz an die Beigeladene, solange über ihre eigene Bewerbung nicht rechtskräftig entschieden sei. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, insbesondere die Frage, ob die Antragsgegnerin fehlerfrei entschieden und erforderliche Beteiligungen und Beurteilungsgrundlagen beachtet habe. Die Antragsgegnerin hatte die Entscheidung auf Anlassbeurteilungen vom 30.03.2015 gestützt, in denen die Beigeladene mit A2 und die Antragstellerin mit A3 bewertet wurden. Die Antragstellerin rügte unter anderem fehlende Beteiligung und die nicht eröffnete Beurteilung; die Antragsgegnerin machte geltend, die Beteiligung sei ausreichend gewesen und die Antragstellerin habe sich einer Eröffnung durch Krankheit verweigert. Das Gericht prüfte formelle Beteiligungen, die Vergleichbarkeit und Geeignetheit der Beurteilungen sowie die Anforderungen des Art.33 Abs.2 GG und einschlägiger beamtendienstlicher Vorschriften. • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung aus Art.33 Abs.2 GG; einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO i.V.m. §§920,294 ZPO; Anforderungen an dienstliche Beurteilungen (§50 BLV; Beurteilungsrichtlinie des BfJ). • Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch dargelegt, da die Auswahlentscheidung nicht als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft erscheint. • Formelle Anforderungen: Eine förmliche Mitbestimmung der Personalvertretung war nicht erforderlich bei Umsetzung; Gleichstellungs- und Schwerbehindertenvertretung wurden nach Ansicht des Gerichts hinreichend einbezogen. • Beurteilungen und Dokumentation: Die Entscheidung stützt sich auf schriftlich fixierte Anlassbeurteilungen; die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ist geboten und lag ausreichend vor. • Eröffnung der Beurteilung: Eine nicht eröffnete Beurteilung kann dann verwertet werden, wenn sich der Beamte einer Mitwirkung entzieht; die Antragstellerin hatte auf eine Eröffnungsanfrage aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit erklärt, keine Termine wahrzunehmen, sodass die Behörde von einer Mitwirkungsverweigerung ausgehen durfte. • Inhaltliche Bewertung: Die Anlassbeurteilungen ergeben einen erkennbaren Leistungsvorsprung der Beigeladenen (A2 gegenüber A3), der die Auswahlentscheidung trägt. Unterschiedliche statusrechtliche Amtsstufen ändern das Ergebnis nicht, weil die Beurteilungen vergleichbar waren und die Leistungsbewertung den Vorrang hat. • Rechtsfolgen: Ein möglicher formaler Beurteilungsmaßstabfehler (Funktionsebene statt Statusamt) wäre ohne Einfluss auf die Entscheidungsfolge, weil der Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen auch bei richtiger Maßstabsanwendung bestehen bliebe. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist nicht als rechtswidrig zu bewerten, weil die Beigeladene einen erkennbaren Leistungsvorsprung aus Anlassbeurteilungen aufweist, die die Behörde zu Recht in die Entscheidung einbezogen hat. Die förmliche Eröffnung der Beurteilung steht der Verwertbarkeit nicht entgegen, da die Antragstellerin eine Mitwirkung an der Eröffnung verweigerte. Soweit formale Bedenken am angewendeten Beurteilungsmaßstab bestehen könnten, haben sie die Auswahlentscheidung nicht beeinflusst, sodass kein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz besteht.