Urteil
7 K 3326/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0922.7K3326.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die 1961 geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis zur heilkundlich-psychotherapeutischen Tätigkeit. Die Klägerin ist Diplom-Psychologin. Ihr Psychologie-Studium durchlief sie von Oktober 1997 bis Februar 2005 an der Universität Köln. Die Diplomprüfung umfasste unter anderem folgende Prüfungsfächer: - Klinische Psychologie und Psychotherapie - Psychologische Diagnostik und Intervention Nichtpsychologisches Wahlpflichtfach: - Psychopathologie. Im April 2006 schloss sie den Masterstudiengang Mediation an der Fernuniversität Hagen - Fachbereich Rechtswissenschaft - mit dem Master of Mediation ab. Im Dezember 2011 beantragte die Klägerin, ihr die Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie nach Aktenlage zu erteilen. Sie verwies auf Studienschwerpunkte in Klinischer Psychologie und Psychotherapie, Psychologischer Diagnostik und Intervention sowie Psychiatrie und erklärte, sie habe ein halbes Jahr in der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie an Vorlesungen sowie Praxistagen teilgenommen; das Gebiet habe sie mit der Hausarbeit zum Thema „Psychopathologie: Reaktive, neurotische und psychosomatische Störungen“ mit „sehr gut“ abgeschlossen. Neben dem Studium habe sie sechs Jahre an einem Psychologischen Institut der Universität Köln gearbeitet. Dort sei es unter anderem ihre Aufgabe gewesen, Testverfahren zur psychologischen Diagnostik zu entwickeln sowie zu evaluieren. Sie habe ein sechswöchiges Studienpraktikum bei einem Psychologischen Psychotherapeuten in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mit dem Schwerpunkt Diagnostik bei Kindern und Jugendlichen absolviert und ihre dortige Tätigkeit anschließend noch sieben Monate ehrenamtlich fortgesetzt. Nach dem Studium habe sie vier Jahre am Lehrstuhl für Psychologische Diagnostik und Intervention (Psychotherapie) gearbeitet und dort unter anderem das Zentrum für die Ausbildung in der Rechtspsychologie geleitet. 2003 habe sie die Praxis für Mediation, Beratung und Begleitung von Menschen in schwierigen Lebenssituationen, Gewaltprävention und Krisenintervention gegründet. Diese betreibe sie mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Psychologische Gutachterin für Gerichte seit 2006 als Praxis für Rechtspsychologie und führe zusätzlich zu den bisherigen Betätigungsfeldern psychodiagnostische Untersuchungen durch. Seit 2010 sei sie Psychologische Obergutachterin für Gerichte. Die Klägerin berief sich auf eine langjährige Tätigkeit als Berufsvormund, rechtliche Betreuerin und Ergänzungspflegerin, insbesondere im Bereich der Gesundheitsfürsorge. In dieser Eigenschaft arbeite sie eng mit Psychotherapeuten und Psychiatern zusammen. Da sie die Hilfsbedürftigen entsprechend ihrem Bedarf an die richtige Stelle weiterleiten müsse, gehörten die Diagnose von Krankheitsbildern und akuten psychologischen/psychotherapeutischen Notfällen sowie die Abgrenzung von psychotherapeutischer, ärztlicher und heilpraktischer Tätigkeit zu den grundlegenden, alltäglich vorkommenden Anforderungen an ihre Arbeit. Zum Beleg ihrer beruflichen Erfahrungen reichte die Klägerin ein Referenzschreiben des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie Dr. C. ein. Anhand verschiedener Unterlagen wies sie ihre Tätigkeit als gerichtliche Gutachterin, Vormund und Ergänzungspflegerin von Kindern bzw. Jugendlichen nach. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2012 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin verfüge nicht zweifelsfrei über die erforderlichen heilkundlich-psychotherapeutischen Grundkenntnisse. Ohne Kenntnisprüfung sei nicht erkennbar, inwieweit sie nach einer selbst gestellten Diagnose eigenverantwortlich Psychotherapie durchführen könne. Eigene psychotherapeutische Tätigkeit und Grundkenntnisse über die gesetzlichen Grundlagen der beabsichtigten Tätigkeit seien nicht dargetan. Der Bescheid wurde am 08.05.2012 bekanntgegeben. Mit ihrem am 06.06.2012 erhobenen Widerspruch legte die Klägerin weitere Referenzschreiben, u.a. der Psychologischen Psychotherapeutin Dr. C1. , vor. Den Widerspruch wies die Beklagte nach Beteiligung des Gutachterausschusses für Heilpraktiker des Landes Nordrhein-Westfalen mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2013 zurück. Ergänzend zum Ausgangsbescheid ist ausgeführt, eine langjährige psychotherapeutische Tätigkeit des Antragstellers, vorzugsweise unter Anleitung eines Arztes oder eines Psychologischen Psychotherapeuten, könne als Indiz für das unabdingbare heilkundlich-psychotherapeutische Wissen herangezogen werden. Weiter müsse er eine besonders umfangreiche Aus-, Fort- oder Weiterbildung in der Psychotherapie absolviert haben. Die theoretischen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen, die die Klägerin dargelegt habe, seien dagegen nicht geeignet, die notwendigen psychotherapeutischen Fähigkeiten zu belegen. Das Psychologie-Studium befähige nicht zur Durchführung einer Psychotherapie. Das zeige sich schon an der langjährigen Weiterbildung, die Psychologische Psychotherapeuten durchlaufen müssten, um eine Approbation zu erhalten. Der berufliche Kontext, in dem die Klägerin tätig sei, vermittle zudem keine Grundkenntnisse über den rechtlichen Rahmen heilpraktischer Tätigkeit. Der Bescheid wurde am 30.04.2013 abgesandt. Die Klägerin hat am 31.05.2013 Klage erhoben. Sie meint, bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - HeilprG - als Erlaubnisnorm mit Verbotsvorbehalt stehe ihr ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis zu, da die Beklagte einen Versagungsgrund nicht festgestellt habe. Insbesondere fehle eine begründete Prognose, dass die heilkundliche Tätigkeit trotz ihrer einschlägigen akademischen Ausbildung und berufspraktischen Erfahrungen eine Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen darstellen würde. Die Beklagte gehe in Verkennung ihrer Prüfungskompetenz rechtsirrig davon aus, die Erlaubnis von einem positiven Befähigungsurteil über nachzuweisende Fachkompetenz abhängig machen zu können. Der grundrechtlich gesicherte Rechtsanspruch lasse sich nicht anhand von ministeriellen Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes einschränken. Die meisten Bundesländer verzichteten bei Psychologen mit Hochschuldiplom, die die Zulassung zum Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragten, entweder völlig auf eine weitere Prüfung oder wendeten dabei zumindest abgeschwächte Kriterien an. Die Beklagte habe es versäumt, im Verwaltungsverfahren Fachkräfte mit der nach den Richtlinien erforderlichen fachärztlichen bzw. heilpraktischen Qualifikation zu beteiligen. Bei den im Gerichtsverfahren von der Beklagten vorgelegten fachlichen Stellungnahmen handle es sich um bloße Gefälligkeitsgutachten für den Dienstherrn. Die Klägerin hat weitere Referenzschreiben, u.a. des Psychologischen Psychotherapeuten E. , Kinderneurologisches Zentrum der LVR-Klinik Bonn, vorgelegt, die sich zu einem psychotherapeutischen Bezug ihrer beruflichen Tätigkeit äußern. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2013 zu verpflichten, ihr die Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Psychotherapie nach Aktenlage zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers stelle gem. § 2 Abs. 1 Erste Durchführungsverordnung zum HeilprG - DVO HeilprG - den Regelfall dar. Der Verzicht auf eine Kenntnisprüfung komme nur in Betracht, wenn die erforderlichen psychotherapeutischen Kenntnisse nach Maßgabe der nordrhein-westfälischen Richtlinien zur Durchführung des HeilprG anderweitig so hinreichend belegt seien, dass eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeschlossen sei. Die danach erforderliche langjährige psychotherapeutische Tätigkeit, vorzugsweise unter Anleitung eines Arztes oder Psychologischen Psychotherapeuten, und besonders umfangreiche Aus-, Fort- und Weiterbildung könne die Klägerin nicht vorweisen. Auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung nach Aktenlage wirke sich die Frage der fachärztlichen Qualifikation des hinzugezogenen Amtsarztes nicht aus. Unabhängig davon sei jedenfalls im Gutachterausschuss, dessen Einschätzung sich die Beklagte zu Eigen gemacht habe, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beteiligt gewesen. Ergänzend verweist die Beklagte auf Stellungnahmen der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. , dem Leiter der Abteilung Soziale Psychiatrie bei der Beklagten, und Dr. N. , einer externen Ärztin, die als Beisitzerin bei mündlichen Überprüfungen für Heilpraktiker auf psychotherapeutischem Gebiet mitwirkt. Sie sähen übereinstimmend eine Gefahr für künftige Patienten darin begründet, dass der Klägerin jegliche Behandlungspraxis mit real erkrankten Menschen fehle, sie keine praktischen Erfahrungen in der Einschätzung von Akutsituationen bei psychiatrischen Störungen besitze und sie nicht nachgewiesen habe, dass sie Störungen erkennen könne, die einer unverzüglichen ärztlichen Diagnostik bedürften. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, auf den schriftlichen Teil der Überprüfung zu verzichten und sich lediglich im Rahmen einer mündlichen Überprüfung von der Unbedenklichkeit der beabsichtigten Tätigkeit der Klägerin zu überzeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr nach Aktenlage eine Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die begehrte Erlaubnis sind § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 HeilprG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 1.DVO-HeilprG. Danach bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt approbiert zu sein. Psychotherapie als das Erkennen und Behandeln psychischer und körperlicher Erkrankungen durch systematische Beeinflussung des Seelenlebens des Patienten ist erlaubnispflichtige Heilkunde, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 -; BVerwG, Urteil vom 10.02.1983 - 3 C 21/82 -. Auch die Klägerin als Absolventin eines Psychologiestudiums, der die Ausübung der Heilkunde nicht ausdrücklich aufgrund einer mehrjährigen Ausbildung und Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - PsychThG - erlaubt ist, bedarf danach einer Erlaubnis nach dem HeilprG. Da es dem Grundrecht der Berufsfreiheit widerspricht, die Erteilung der Erlaubnis in das Ermessen der Behörde zu stellen, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 DVO-HeilprG eingreift, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 -; BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 - m.w.N. Der Anspruch auf Erlaubniserteilung „nach Aktenlage“, den die Klägerin geltend macht, scheitert an dem Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 Buchst. i DVO-HeilprG. Danach wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Eine solche Gefahr ist zu bejahen, wenn befürchtet werden muss, dass unmittelbar durch die Behandlung oder durch nicht rechtzeitiges Erkennen, dass ärztliche Heilbehandlung notwendig ist, ernsthafte Gesundheitsschäden beim Patienten auftreten können, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1983 - 3 C 21/82 -. Form und Umfang der Überprüfung sind nicht gesetzlich geregelt. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19/08 -. Von einem Berufsbewerber dürfen daher nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen. Da die Erlaubnis keine staatlich geregelte Vorbildung voraussetzt, geht es hierbei nicht um eine „Fachprüfung“ in dem Sinne, dass aus einer formalisierten Prüfungsleistung eine positive staatliche Anerkennung heilkundlicher Kenntnisse und Fähigkeiten hergeleitet werden kann; die Überprüfung dient allein der einzelfallbezogenen Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Gefahrenabwehr, ist also lediglich insoweit eine „fachliche“ Überprüfung, als heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, um auszuschließen, dass von der beabsichtigten Heilkundetätigkeit gesundheitliche Gefahren für die Patienten ausgehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1983 - 3 C 21/82 -; OVG NRW, Urteil vom 13.06.2012 - 13 A 668/09 -. Die Behörde hat deshalb zunächst „nach Aktenlage“ die vorgelegten Unterlagen zu prüfen. Nach dem Ergebnis dieser Überprüfung bestimmt sich die Art der weiteren Ermittlung. Lässt sich der Versagungsgrund nicht schon auf der Grundlage der eingereichten Nachweise verneinen, weil ihnen die von dem Bewerber darzulegenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zu entnehmen sind, kommt eine Prüfung im eigentlichen Sinne in Betracht, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, Beschluss vom 11.07.2013 - 3 B 64/12 -; VG Berlin, Urteil vom 22.01.2014 - 14 K 124.12 -. Dabei ist im Einzelfall zu entscheiden, für welche Gebiete eine ergänzende Überprüfung erforderlich ist und ob dafür ggfs. eine mündliches Prüfungsgespräch ausreicht oder eine schriftliche Prüfung die geeignete Form darstellt, vgl. BayVGH, Urteil vom 07.08.1995 - 7 B 94.4171 - mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.10.1994 - 1 BvR 1016/89 -. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht es, dass derjenige, der nur die Ausübung von Heilkunde in Form der Psychotherapie anstrebt, eine auf dieses Gebiet beschränkte Heilpraktikererlaubnis erhält und dafür Kenntnisse, die über heilkundliche Tätigkeit als Psychotherapeut hinausgehen, nicht nachweisen muss. Die behördliche Überprüfung hat das bei der angestrebten Berufstätigkeit als Psychotherapeut auftretende Gefahrenspektrum in den Blick zu nehmen: Erforderlich sind ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung psychotherapeutisch-heilkundlicher Tätigkeit gegenüber der von Ärzten und allgemeinen Heilpraktikern, hinreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Befähigung, den Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -; OVG NRW, Urteil vom 24.08.1990 - 5 A 76/88 -, NVwZ-RR 1992, 137, 140; BayVGH, Urteil vom 07.08.1995 - 7 B 94.4171 -. Hieran gemessen steht der begehrten Erlaubnis nach Aktenlage nicht bereits entgegen, dass die Klägerin nicht die Anforderungen erfüllt, die der von der Beklagten herangezogene NRW-Runderlass „Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes“ für den hier betroffenen Bereich der heilkundlichen Psychotherapie an ein Absehen von der Kenntnisprüfung knüpft. Der Runderlass, dem lediglich verwaltungsinterne Bindungswirkung zukommt, kann die Erteilung aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgebots nicht ausschließen, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits anderweitig nachgewiesen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2014 - 13 A 1800/13 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2013 - 7 K 1637/12 -. Gleichwohl ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Klägerin die Heilpraktikererlaubnis nicht schon aufgrund der Aktenlage erteilen will, sondern auf einer ergänzenden Überprüfung durch das Gesundheitsamt besteht. Der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin, wie er sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, erlaubt noch nicht die Feststellung, dass bei ihrer beabsichtigten heilkundlichen Tätigkeit relevante Gesundheitsgefährdungen für ihre Patienten auszuschließen sind. Allerdings verfügt die Klägerin als Absolventin des Universitätsstudiengangs Psychologie mit den Diplomprüfungsfächern Klinische Psychologie und Psychotherapie, Psychologische Diagnostik und Intervention sowie Psychopathologie über eine qualifizierte einschlägige Ausbildung. Eine derartige universitäre Vorbildung gewährleistet die theoretischen Kenntnisse insbesondere in psychologischer Diagnostik, klinischer Psychologie und Psychopathologie, die für die psychotherapeutische Tätigkeit erforderlich sind vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24.08.1990 - 5 A 76/88 - a.a.O., Beschluss vom 31.01.2014 - 13 A 1800/13 -; BayVGH, Urteil vom 07.08.1995 - 7 B 94.4171 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2013 - 7 K 1637/12 -; VG Berlin, Urteil vom 22.01.2014 - 14 K 124.12 -. Die Kammer sieht keinen Anlass zu Zweifeln daran, dass die Klägerin anhand dieses Wissens psychotherapeutisch behandelbare Erkrankungen von solchen abzugrenzen vermag, deren berufsmäßige Behandlung den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehalten ist. Gleiches gilt für ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild. Auf dem Gebiet der Diagnostik hat die Klägerin die theoretischen Kenntnisse, die sie im Studium erworben und in ihrer Diplomprüfung unter Beweis gestellt hat, während des Studienpraktikums in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mit dem Schwerpunkt Diagnostik sowie durch ihre Arbeit am Psychologischen Institut und am Lehrstuhl für Psychologische Diagnostik und Intervention vertieft. Anhand der vorgelegten Unterlagen zu ihrem weiteren Werdegang hat die Klägerin zusätzlich dargelegt, dass sie in ihrem beruflichen Alltag als Psychologische Gutachterin, Berufsvormund, rechtliche Betreuerin und Ergänzungspflegerin Erfahrungen bei der Diagnose von Krankheitsbildern gewonnen hat. Die Kammer hat sich jedoch nicht allein aufgrund der vorgelegten schriftlichen Unterlagen, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, davon zu überzeugen vermocht, dass sie die notwendigen Befähigung besitzt, den Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln. Insoweit sind die Praxisanteile im Studium begrenzt. Die Studienordnung für den Diplom-Studiengang Psychologie an der Universität zu Köln verweist darauf, dass psychotherapeutische Praxis im engeren Sinn der postgraduierten Ausbildung vorbehalten bleibt. Nimmt man die Bescheinigung über das sechswöchige Studienpraktikum in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, das die Klägerin noch mehrere Monate ehrenamtlich fortgesetzt hat, in den Blick, ist dort maßgeblich diagnostische aber nicht ausdrücklich psychotherapeutische Arbeit erwähnt, in die die Klägerin eingebunden war. Von einem Antragsteller, der die Heilpraktikererlaubnis für psychotherapeutische Tätigkeit nach Aktenlage begehrt, ist jedoch der Nachweis praktischer Fähigkeiten zu fordern, die über die im Diplomstudiengang im Fach Klinische Psychologie vermittelten regelmäßig hinausgehen. Die Heilpraktikererlaubnis hat gerade den Praktiker im Blick, dessen Tätigkeit im konkreten Behandlungsfall nicht zu einer Gefährdung der Gesundheit führen darf. Die praktische Umsetzung der während des Studiums erworbenen Kenntnisse ist dementsprechend auch für Diplompsychologen von maßgebender Bedeutung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.08.1990 - 5 A 76/88 - a.a.O. Aus der dokumentierten beruflichen Tätigkeit der Klägerin lässt sich eine psychotherapeutische Befähigung nicht eindeutig ablesen. Mediation, Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft zielen auch dann maßgeblich auf Beratung und Betreuung der Klienten ab, wenn diese Personen oder ihre Familienangehörigen mitunter psychisch erkrankt sind, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. In Abgrenzung dazu ist psychotherapeutische Tätigkeit aber die systematische Behandlung von psychisch erkrankten Menschen nach einem bestimmten Verfahren. Die Unterlagen, die die Klägerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit eingereicht hat, belegen nicht, dass sie die im Studium erworbenen Kenntnisse über den theoretischen Ablauf solcher Verfahren auch praktisch bei erkrankten Menschen anwenden kann, etwa weil sie Therapieverfahren selbst eingeübt oder zumindest therapeutische Prozesse begleitet hat, wie dies klassischerweise in Kliniken und anderen therapeutischen Einrichtungen unter Verantwortung von Ärzten und Psychotherapeuten geschieht. Die Referenzschreiben, die die Klägerin vorlegt, bescheinigen im Wesentlichen ihre diagnostischen Fähigkeiten und ihre Befähigung, Klienten gut - auch durch psychologische Intervention - zu betreuen. Daraus lässt sich jedoch nicht die Befähigung ableiten, einen Therapieprozess mit einem Patienten planvoll zu durchlaufen und zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Reicht danach die Aktenlage, auf deren Eindruck die Klägerin den Gefahrenausschluss gestützt sehen will, nicht aus, muss es der Beklagten erlaubt sein, durch weitere Maßnahmen zu ermitteln, ob die Klägerin tatsächlich eine praktische Befähigung zu psychotherapeutischer Behandlung besitzt. Die Beklagte ist verpflichtet, den grundrechtlich verbürgten Schutz der Patientengesundheit vor Gefahren, die durch die unsachgemäße Anwendung psychotherapeutischer Behandlungsmethoden auftreten können, zu gewährleisten. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ihren Verzicht auf eine schriftliche Kenntnisprüfung bekräftigt und angekündigt, die notwendige Befähigung in einem Gespräch zwischen der Klägerin und Fachkräften zu klären, wobei Fallbeispiele erörtert werden sollen. Ein solches Mittel der Gefahrenerforschung belastet die Klägerin nicht unverhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausgang eines solchen Gesprächs durch eine voreingenommene Haltung der Beklagten vorgeprägt wäre, sieht die Kammer nicht. Die in diese Richtung geäußerte Befürchtung der Klägerin findet insbesondere keine Stütze darin, dass sich die Beklagte im internen Austausch ihrer Ämter darum bemüht gezeigt hat, ihren Rechtsstandpunkt, dass eine Erlaubnis nicht schon nach Aktenlage zu erteilen sei, möglichst effektiv zu vertreten. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zudem betont, das Gespräch werde durch bisher mit dem Verfahren nicht befasste Personen geführt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.