Urteil
19 K 6495/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0918.19K6495.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.1949 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung als Regierungsamtmann im aktiven Dienst des beklagten Landes und wurde zuletzt als Verwaltungsbeamter beim Polizeipräsidium C. verwendet. Er wäre mit Ablauf des 31.03.2015 altersbedingt in den Ruhestand getreten. 3 Der Kläger wies nach den Angaben des Beklagten bereits seit dem Jahr 2005 überdurchschnittlich hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Seit dem 20.07.2011 war der Kläger bis zu seiner Zurruhesetzung durchgehend dienstunfähig erkrankt. Im Jahr 2012 unterzog er sich drei operativen bzw. schmerztherapeutischen Eingriffen an der Wirbelsäule. 4 In einem Gespräch mit Polizeioberrätin N. am 18.07.2012 teilte der Kläger laut Gesprächsvermerk mit, für den 14.02.2012 stünde ein operativer Eingriff an. Sollte dieser keine Besserung bringen, sei eine weitere Operation angedacht, bei der sog. Spreizer zwischen die Wirbel eingesetzt würden. Danach stünde eine Teilversteifung der betroffenen Wirbel im Raum. 5 Am 16.01.2013 wurde der Kläger amtsärztlich untersucht. Dabei stellte die Amtsärztin Restbeschwerden von Seiten des Rückens fest. Das linke Bein sei leicht nachgezogen worden; leichte, endgradige Bewegungseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden festgestellt. Die schmerzfreie Gehstrecke habe der Kläger mit etwa 50 Metern angegeben; schmerzfreie bzw. schmerzarme Zeiten seien nach Angaben des Klägers jeweils nur von kurzer Dauer. Im Rahmen der Untersuchung teilte der Kläger auch mit, dass am 13.02.2013 noch ein wichtiger Untersuchungstermin bei seinem behandelnden Facharzt, Dr. med. P. -Q. , anstünde. Der behandelnde Arzt bestätigte dies telefonisch. Auf weitere Nachfrage der Amtsärztin am 16.04.2013 habe der behandelnde Arzt mitgeteilt, dass am 10.04.2013 eine weitere Therapiemaßnahme im Bereich der Wirbelsäule hätte erfolgen sollen, der Termin jedoch wegen einer akuten Erkrankung des Klägers hätte abgesagt werden müssen. 6 Im amtsärztlichen Gutachten vom 20.04.2013 wird ausgeführt, dass der Kläger durch das seit langer Zeit bestehende Rückenleiden mit starken Schmerzen und Einschränkungen der Beweglichkeit in seiner körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit noch erheblich eingeschränkt sei. Da der Kläger sich in weiterer schmerztherapeutischer Behandlung befinde, sei davon auszugehen, dass es seit der Untersuchung im Januar zu keiner bedeutsamen Änderung der gesundheitlichen Einschränkungen gekommen sei. Der Krankheitsverlauf von 1 3/4 Jahren spräche dafür, dass alle bisherigen Therapiemaßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, den Gesundheitszustand des Klägers zu stabilisieren. Es wurde im Ergebnis festgestellt: Der Kläger leide vorrangig unter Bandscheibenvorfällen und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit wiederkehrenden Rückenschmerzen und Bewegungseinschränkungen. Der Beamte sei derzeit nicht in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten, wegen Schmerzen nach längerem Sitzen sowie beim Laufen und Stehen. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liege nicht vor. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen; auch innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine die Wiederherstellung nicht wahrscheinlich, da mittlerweile ein chronischer Verlauf vorliege und trotz Therapie keine wesentliche Besserung eingetreten sei. Der Beamte werde auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Eine Nachuntersuchung vor Ablauf von drei Jahren werde nicht für zweckmäßig gehalten, da eine wesentliche Besserung nicht mehr zu erwarten sei. 7 Mit Mitteilung vom 21.05.2013 hörte das Polizeipräsidium C. den Kläger zu der Absicht an, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. 8 Mit Schreiben vom 16.07.2013 wurden der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte über die Absicht des Beklagten in Kenntnis gesetzt. Die Gleichstellungsbeauftragte erhob keine Einwände; der Personalrat erklärte sich am 29.08.2013 mit der beabsichtigten Maßnahme einverstanden. 9 Mit Schreiben vom 16.07.2013 wandte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung ein, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Untersuchung im Januar 2013 beachtlich verbessert habe. Durch eine Operation im Februar 2013 sei eine beachtliche Verbesserung des Zustandes in Bezug auf das rechte Bein erreicht worden. Mit dem rechten Bein habe der Kläger im Prinzip gar keine Probleme mehr. Gesundheitliche Einschränkungen lägen lediglich noch im Hinblick auf das linke Bein vor. Eine geplante Operation im Mai 2013 habe wegen eines grippalen Infekts verschoben werden müssen. Diese Operation sei nunmehr für September/Oktober 2013 geplant. Trotz der bestehenden Schmerzen im linken Bein könne der Kläger nunmehr eine beachtlich längere Zeit sitzen und auch eine Gehstrecke von mehreren 100 Metern ohne Schmerzen zurücklegen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten drei Monate möglich. 10 Mit Schreiben vom 04.08.2013 forderte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf, um eine neue Bewertung der Sachlage vornehmen zu können, bis zum 20.08.2013 eine Bestätigung aller bereits durchgeführten Operationen an der Wirbelsäule des Klägers, die zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes sowie der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit durchgeführt worden seien, vorzulegen. 11 Mit Schreiben vom 27.08.2013 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine eigens gefertigte Übersicht über die bisherigen Behandlungen des Klägers vor. Dort sind unter anderem aufgeführt Operationen am 14.02.2013 („Operation mit stationärem Krankenhausaufenthalt im Krankenhaus Remagen, leichte Verbesserung“) und am 10.04.2013 (“erneute Operation mit stationärem Krankenhausaufenthalt, linkes Bein noch nicht vollständig in Ordnung“) sowie ein Untersuchungstermin am 19.09.2013 im Krankenhaus Remagen. Der Prozessbevollmächtigte wies nochmals darauf hin, dass sich aus dem bisherigen Ablauf ergebe, dass sehr wohl ausreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die gesundheitliche Eignung des Mandanten vollständig wiederhergestellt werden könne. Aufgrund der Verbesserungen im Bereich des rechten Beins bestünde die begründete Hoffnung, dass auch das linke Bein des Mandanten wieder vollständig hergestellt werde. Eine Prognose über die endgültige Dienstunfähigkeit des Mandanten könne daher nicht gestellt werden. 12 Nachdem eine erste Zurruhesetzungsverfügung vom 29.08.2013 wegen eines Formfehlers aufgehoben worden war, verfügte das beklagte Land am 11.09.2013 die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers aufgrund Dienstunfähigkeit und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Da der Kläger seit dem 20.07.2011 durchgehend dienstunfähig erkrankt sei, er nach den amtsärztlichen Feststellungen den gesundheitlichen Anforderungen des allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht mehr genüge, und es nicht zu erwarten sei, dass er seine volle Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wiedererlangen werde, sei die allgemeine Dienstunfähigkeit festzustellen gewesen. Die von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen überzeugten nicht, um von der Maßnahme Abstand zu nehmen. Die erbetenen Bestätigungen, also medizinische Berichte, seien nicht vorgelegt worden. Die Angaben zu den Operationen seien ferner in sich widersprüchlich. So habe es eine Operation am 10.04.2013 nach den Angaben des behandelnden Arztes gegenüber der Amtsärztin nicht gegeben. Aufgrund der Ungereimtheiten bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers. Auch die Aussage, der Gesundheitszustand des Klägers werde sich möglicherweise in den nächsten Monaten bessern, sei zweifelhaft; dies stelle der Kläger bereits seit zwei Jahren ohne nennenswerten oder nachweislichen Erfolg in Aussicht. 13 Der Kläger hat am 17.10.2013 Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend: 14 Die Amtsärztin habe den Kläger zuletzt am 16.01.2013, also vor der Erstellung des Gutachtens vom 20.04.2013 nicht erneut, untersucht. Im Rahmen der Begutachtung habe sie lediglich eine Vermutung dahingehend geäußert, dass die Leiden des Klägers sich nicht verbessert haben könnten. Dies sei falsch. Zuletzt habe ein operativer Eingriff am 10.04.2013 zur vollständigen Linderung der Beschwerden des Klägers im Bereich des rechten Beins geführt. Hierdurch habe sich der Gesundheitszustand des Klägers derartig gebessert, dass dieser zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung schon nicht mehr dienstunfähig gewesen sei. 15 Der Kläger legte eine privatärztliche Stellungnahme des Dr. med. M. (Facharzt für Orthopädie) vom 12.08.2014 sowie eine Bestätigung vom 10.04.2014 über Behandlungen zwischen dem 09.10.2013 und 11.12.2013 vor. In der Stellungnahme vom 12.08.2014 heißt es u.a.: Bei einer kernspintomographischen Untersuchung am 02.10.2013 habe sich ein „rechts medio-lateraler, breitbasiger Bandscheibenvorfall im Segment LWK5/SWK1“ ergeben. Am Vortag der Stellungnahme habe der Kläger berichtet, dass er keine Schmerzen mehr im Bereich der Lendenwirbelsäule empfinde und wieder belastungs- und einsatzfähig sei. Weiter heißt es dort: „Wir halten aus orthopädischer Sicht Herrn M1. zum heutigen Zeitpunkt für arbeitsfähig.“ 16 Der Kläger beantragt, 17 die Verfügung des Polizeipräsidiums C. vom 11.09.2013 aufzuheben. 18 Das beklagte Land beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Es verteidigt die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung und führt ergänzend aus: Mit dem im Klageverfahren beigebrachten Gutachten verkenne der Kläger, dass sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung stütze. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen seien nicht zu berücksichtigen. 21 Den Antrag des Klägers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 19 L 1596/13) hat die Kammer mit Beschluss vom 05.02.2014 abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 6 B 247/14) mit Beschluss vom 29.04.2014 zurückgewiesen. 22 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt, die durch Beschluss abgelehnt worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 23 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten im hiesigen und im zugehörigen Eilverfahren sowie der beigezogenen Personal- und Untersuchungsakte Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 26 Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung vom 11.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 27 Zur weiteren Begründung wird auf die ausführlichen Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 05.02.2014 im zugehörigen Eilverfahren Bezug genommen. 28 Hiergegen hat der Kläger weder im Beschwerdeverfahren substantielle Einwände vorgebracht noch im weiteren Klageverfahren neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigten. 29 Insbesondere die privatärztliche Stellungnahme des Dr. med. M. ist nicht geeignet, die auf die amtsärztliche Einschätzung gestützte Feststellung der Dienstunfähigkeit durchgreifend in Frage zu stellen. Zu dem Gesundheitszustand des Klägers im Zeitpunkt der Behördenentscheidung trifft die Stellungnahme keine Aussage. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass der Kläger zwischen Oktober und Dezember 2013 dort wegen eines Bandscheibenvorfalls in Behandlung war und im August 2014 aus orthopädischer Sicht für arbeitsfähig gehalten wird, wobei unklar ist, ob diese Einschätzung lediglich auf die Angaben des Klägers gestützt wurde oder hierzu Untersuchungen durchgeführt worden sind. Selbst wenn hinsichtlich des Gesundheitszustandes wesentliche Veränderungen eingetreten wären, wären diese nicht zu berücksichtigen. Denn die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, der Betroffene sei dauernd dienstunfähig. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7/97 –, juris. 31 Aufgrund des Vortrags des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Anhörung war das beklagte Land nicht gehalten, weitere Erkenntnisse einzuholen oder eine erneute amtsärztliche Überprüfung zu veranlassen. Das Vorbringen des Klägers war (und ist) nicht geeignet, die widerspruchsfreien, plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 20.04.2013 in Frage zu stellen. Die Einwände des Klägers gegenüber dem Beklagten blieben unsubstantiiert und sind zudem in sich widersprüchlich. Der Kläger hat sein Vorbringen insbesondere nicht durch Vorlage privatärztlicher Stellungnahmen substantiiert. Sein Vortrag ist auch insoweit widersprüchlich, als die Verbesserung des Gesundheitszustandes zunächst auf eine Operation im Februar 2013 und zuletzt auf eine Operation am 10.04.2013 gestützt wird. Der den Kläger damals behandelnde Arzt teilte nach den Angaben der Amtsärztin dieser gegenüber jedoch mit, die für den 10.04.2013 geplante Operation habe nicht stattgefunden. Über einen Eingriff im Februar 2013 ist augenscheinlich nicht gesprochen worden. Darüber hinaus legt der Kläger dar, die – angebliche – Verbesserung sei im Bezug auf die Beschwerden im rechten Bein erfolgt. Die Einschränkungen, die zu der Einschätzung der Amtsärztin führten, betrafen jedoch vornehmlich den Lendenwirbelbereich und das linke Bein. Hinsichtlich des linken Beins bestanden auch nach den Angaben des Klägers weiterhin Einschränkungen. 32 Auch hinsichtlich der Prognose zur Wiedererlangung der vollständigen Dienstfähigkeit brachte der Kläger keine tragfähigen Anhaltspunkte vor, die im Entscheidungszeitpunkt auf eine begründete Aussicht schließen ließen, dass die Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt gewesen wäre. Denn für – eventuelle – weitere Behandlungsmaßnahmen und deren zu erwartende Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Klägers innerhalb von sechs Monaten wurden dem Beklagten keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt. 33 Die im Klageverfahren vorgelegte privatärztliche Stellungnahme ist insoweit unergiebig. Sie bezieht sich lediglich auf Behandlungen nach der Behördenentscheidung und attestiert – ohne Angabe einer (Untersuchungs-)Grundlage – dem Kläger für August 2014 aktuelle Arbeitsfähigkeit. Soweit der Kläger im Klageverfahren vorbringt, bereits zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung wieder dienstfähig gewesen zu sein, spricht – abgesehen davon, dass die Operation im April 2014, die ursächlich für die Verbesserung des Gesundheitszustandes gewesen sein soll, nicht stattgefunden haben dürfte – (auch) das vorgelegte Gutachten dagegen. Denn der Privatarzt diagnostizierte bei dem Kläger im Oktober 2013 einen (weiteren) Bandscheibenvorfall und behandelte den Kläger von Oktober bis Dezember 2013 aus diesem Grund. 34 Durch die vorliegenden Gutachten war das Gericht hinreichend in die Lage versetzt, die Feststellung der Dienstunfähigkeit voll zu überprüfen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens war nicht erforderlich, insbesondere da die in dem amtsärztlich Gutachten gestellten Diagnosen und ausführlich, nachvollziehbar sowie widerspruchsfrei dargelegten Feststellungen – auch im Klageverfahren – nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind. 35 Die weiteren Beweisanträge waren aus den in der mündlichen Verhandlung dargelegten Gründen ebenfalls abzulehnen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 36 Das beklagte Land durfte aufgrund der Fehlzeiten des Klägers und den amtsärztlichen Feststellungen auch rechtsfehlerfrei annehmen, dass eine weitere Verwendung des Klägers im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 u. 3 BeamtStG nicht in Betracht kam. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.