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Urteil

10 K 4974/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0909.10K4974.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 0000 in Kasachstan geborene Klägerin beantragte unter dem 17.09.2009 einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). 3 Mit Schreiben vom 29.12.2009 teilte ihr die Beklagte zunächst mit: Der Antrag werde nicht bearbeitet, da ein früherer Antrag, den die Eltern der damals noch minderjährigen Klägerin zugleich auch für sie, die Klägerin, gestellt hätten, bereits 1994 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Unter dem 23.03.2012 machte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten geltend, der damalige Ablehnungsbescheid habe sich nicht auf einen originären Aufnahmebescheid hinsichtlich ihrer Person bezogen, jedenfalls sei das Verfahren aber wiederaufzugreifen. Die Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und forderte die Klägerin zu einem Sprachtest bei der Botschaft in Astana auf. Daraufhin teilte die Klägerin mit: Sie halte sich seit Januar 2010 mit ihrem Mann in den Niederlanden auf. Sie sei wegen Diskriminierung an ihrem Wohnort gezwungen gewesen, in die Niederlande zu flüchten und habe dort einen Asylantrag gestellt, über den noch nicht endgültig entschieden worden sei. In den Niederlanden seien auch ihre beiden Kinder geboren worden (2010 und 2012). 4 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag der Klägerin mit Bescheid vom 03.04.2013 ab, da die Klägerin ihren Wohnsitz nicht durchgehend in den Aussiedlungsgebieten gehabt habe; eine Anerkennung als Spätaussiedlerin sowie die Erteilung eines Aufnahmebescheides sei daher ausgeschlossen. 5 Mit ihrem Widerspruch vom 23.04.2013 machte die Klägerin geltend, sie habe ihren Wohnsitz in Kasachstan nicht aufgegeben und in den Niederlanden keinen neuen (ausschließlichen) Wohnsitz begründet. Ein Asylbewerber begründe im Ausland keinen Wohnsitz, solange der Asylantrag nicht positiv beschieden sei, denn es handle sich nur um einen vorübergehenden Schutz vor Verfolgung. Inzwischen sei ihr Asylantrag in den Niederlanden abgelehnt worden und sie sei nach Kasachstan zurückgekehrt. 6 Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend macht sie geltend: Sie verfüge über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, die sie bei einer Anhörung nachweisen könne. Ferner hat sie eine Bestätigung der kasachischen Meldebehörde vom 29.08.2015 vorgelegt, wonach sie in Kasachstan wohnhaft ist. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 03.04.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und weist ergänzend auf den bisher fehlenden Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse hin. 12 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 13 Entscheidungsgründe 14 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 03.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG i.d.F. des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 – BGBl. I 3554 - wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet und Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann die im Jahre 1986 und damit vor dem 1. Januar 1993 geborene Klägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur sein, wenn sie - neben weiteren Voraussetzungen - seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Daran fehlt es hier, weil die Klägerin das Aussiedlungsgebiet im Januar 2010 unter Aufhebung des Wohnsitzes im Sinne von § 7 BGB verließ. 18 Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat bzw. hatte, nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1989 - 9 B 356/88 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 41; OVG NRW, Urteil vom 10.12.1999 - 14 A 4582/96 -, und Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -, juris. 20 Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Orte ständig niederlässt, an diesem Orte seinen Wohnsitz. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. 21 Der Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193 (2194); BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141.67 -, BVerwGE 28, 193 (194 f.). 23 Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141.67 -, BVerwGE 28, 193 (195 f.). 25 Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Auch der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1996 - 2 A 3387/93 -, m. w. N.; Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -, juris; Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -, juris. 27 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin 2010 einen (ausschließlichen) Wohnsitz in den Niederlanden begründet und ihren Wohnsitz in Kasachstan aufgegeben. Die Klägerin betrieb ihr Asylverfahren in den Niederlanden nach ihrem eigenen Vorbringen mit der Begründung, sie sei in Kasachstan diskriminiert worden und sei deshalb „gezwungen“ gewesen zu „flüchten“. Damit hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie in Kasachstan nicht mehr leben und sich mit ihrem Mann in den Niederlanden niederlassen wollte. 28 Vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2005 - 2 A 4337/03 - (nicht veröffentlicht). 29 Tatsächlich hat die Klägerin dann mehr als drei Jahre in den Niederlanden gelebt; dort sind auch ihre beiden Kinder geboren. Dass der Asylantrag erfolglos blieb und die Klägerin nach Abschluss des Asylverfahrens nach Kasachstan zurückgekehrt ist, ändert nichts daran, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in Kasachstan im Januar 2010 aufgegeben und einen neuen Wohnsitz in den Niederlanden begründet hatte. Der Begründung eines Wohnsitzes steht nicht schon der Umstand entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit in der Regel bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 ‑ 9 C 6.89 ‑, BVerwGE 82, 177 (179 f.) = juris, Rdnr. 11, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 – 11 A 2558/11 -, juris. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.