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Beschluss

19 L 1597/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0904.19L1597.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis19.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 19 K 3660/15 – gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Leiters der K. S. vom 16. 05. 2015 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Zurruhesetzungsbescheides angeordnet hat. 6 Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. 7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 16. 05. 2015 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung hinreichend fallbezogen begründet. Zweck des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält, 8 OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2011 - 6 B 1448/10 -, juris m.w.N. 9 Dies ist hier der Fall. Die Begründung der Vollziehungsanordnung stellt auf die konkrete Planstelle des Antragstellers als Justizvollzugshauptsekretär in der K. S. und die konkrete Personalsituation in der Anstalt ab. Damit ist ein in Ansehung von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichender Einzelfallbezug gegeben. 10 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell gerechtfertigt. 11 Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt hingegen regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, sofern diesem ein besonderes Gewicht zukommt. 12 Die nach dieser Maßgabe vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Verfügung vom 16. 05. 2015 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 13 Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. 14 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 10. 1997 - 2 C 7/97 -, BVerwGE 105,267. 16 Die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtenStG liegen hier vor. 17 Der Antragsteller hat infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Er war zuletzt seit dem 13. 11. 2014 bis zum Erlass der Zurruhesetzungsverfügung unter dem 16. 05. 2015 und damit mehr als sechs Monate durchgehend dienstunfähig erkrankt. 18 Es bestand zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung auch keine Aussicht, dass innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. 19 Voll hergestellt ist die Dienstfähigkeit dann wieder, wenn die Aufgaben des zu bekleidenden Amtes vollständig wieder erfüllt werden können. Angesichts der Ausführungen in dem aktenkundigen amtsärztlichen Gutachten der Amtsärztin Dr. E. -T. vom 27. 03. 2015 ist davon auszugehen, dass eine volle Herstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers nach sechs Monaten zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 16. 05. 2015 auszuschließen war. Laut amtsärztlicher Stellungnahme besteht bei dem Antragsteller insbesondere eine krankheitswertige, behandlungsbedürftige Störung im psychischen Bereich, aufgrund derer der Antragsteller derzeit und auch innerhalb der nächsten 6 Monate nicht in der Lage sei, uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Auch die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine nicht wahrscheinlich. Die Diagnose und Prognose der Amtsärztin beruht auf einer ausführlichen Untersuchung des Antragstellers und berücksichtigt diverse Fremdbefunde, u. a. einen Bericht der LVR Klinik Bonn vom 04. 09. 2013, einen Bericht der Diplom-Psychologin D. A. , Blutwerte aus den Jahren 2011 bis 2014, einem Telefonat mit dem behandelnden Nervenarzt Dr. B. sowie einem von der Amtsärztin veranlassten nervenärztlichen Zusatzgutachten des Facharztes Dr. med. N. T1. vom 20. 03. 2015. Bezugnehmend auf das Zusatzgutachten des Dr. T1. wird in dem amtsärztlichen Gutachten ausgeführt, bei einer dem Dienstherrn bekannt gewordenen Depression mit emotionaler Labilität und Suizidgefährdung und Alkoholproblematik im Sinne einer mit hinreichender Sicherheit anzunehmenden Alkoholabhängigkeit und bei in diesem Zusammenhang auch behandlungsbedürftiger psychischer Erkrankung sei von einer einstweilen hundertprozentig aufgehobenen Belastbarkeit für den Justizvollzugsdienst im Gefangenenkontakt auszugehen und es bestehe zunächst auch keine Belastbarkeit für eine dienstliche Verwendung außerhalb des Gefangenenkontaktes. Es bestehe auch keine hinreichende psychische Stabilität für den Waffengebrauch, zumal auch die Einnahme von Psychopharmaka bis auf weiteres erforderlich sei. Auch eine wenigstens 50%ige Belastbarkeit bestehe nicht. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für den allgemeinen Vollzugsdienst erfülle der Antragsteller bereits seit Juni 2013 nicht mehr. U. a. sei eine mehrwöchige stationäre Entwöhnungsmaßnahme zwingend indiziert. 20 Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt die amtsärztliche Würdigung des Gesundheitszustands des Antragstellers sowie die Einschätzung der Dienstfähigkeit durch die Amtsärztin und den Antragsgegner Fehler nicht erkennen. Sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren ärztliche Stellungnahmen, die geeignet wären, die Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, nicht vorgelegt. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch Beiziehung der amtsärztlichen Untersuchungsakte konnte nicht erfolgen, da der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung eine Schweigepflichtentbindungserklärung nicht vorgelegt hat. Dies geht im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Antragstellers. 21 Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestand nicht. Angesichts des bei dem Antragsteller bestehenden Krankheitsbildes ist es schlüssig und nachvollziehbar, dass in der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen keine adäquate anderweitige Verwendung für den Antragsteller möglich war. 22 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Der Antragsgegner hat zutreffend und unter konkreter Darstellung der Personalsituation in der konkreten Anstalt darauf hingewiesen, dass die alsbaldige Nachbesetzung der dem Antragsteller zugewiesenen Planstelle im Allgemeininteresse an der ordnungsgemäßen und effizienten Aufgabenerfüllung und aus Fürsorgegründen gegenüber den Beamten in der K. S. erforderlich sei. Der Antragsgegner hat auch zutreffend schriftsätzlich ausgeführt, dass angesichts des Gesundheitszustands des Antragstellers eine vorübergehende weitere Dienstausübung ein erhebliches Risiko für die Sicherheitsbelange der K. S. darstellen würde. Diese Gesichtspunkte führen zu dem erforderlichen besonderen Vollzugsinteresse. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG; im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert halbiert.