Leitsatz: 1. Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Zuwendungsbewilligung im Rahmen der Sportfachverbandsförderung des Bundes ist mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis. 2. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. 3. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob bei der Anwendung der jeweiligen Förderrichtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. 4. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. 5. Ist in die Bewilligungsentscheidung des Zuwendungsgebers eine private Institution in beratender Weise eingebunden, verbleibt die endgültige Bewilligungsentscheidung bei der Bewilligungsbehörde selbst. 6. Haben beratende Institution und Bewilligungsbehörde unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Auslegung eines Förderkriteriums, ist allein maßgeblich die Auslegung und darauf basierende Anwendung durch die Bewilligungsbehörde. 7. Der Zuwendungsgeber ist im Rahmen der Förderung von Bundessportfachverbänden nicht verpflichtet, zwischen Sportarten zu differenzieren, die hinsichtlich äußerer Merkmale wie Ausstattungsaufwand und Mannschaftsstärke unterschiedliche Anforderungen haben. 8. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch des Subventionsantragstellers auf Gleichbehandlung mit einem seitens der Bewilligungsbehörde als in der Vergangenheit rechtswidrig gefördert erkannten Dritten, sofern es sich bei der früheren, fehlerhaften Bewilligungsentscheidung nur um einen Ausreißer handelt und diese nicht Ausdruck einer damaligen Verwaltungspraxis war. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Bundesfördermittel für das Förderjahr 2014. Der Kläger ist ein nichtolympischer Bundessportfachverband und nationaler Spitzenverband für American Football, Cheerleading und Australian Football in Deutschland. Er ist Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und vereinigt in sich nach eigenen Angaben rund 50.000 Mitglieder. Er erhielt in den Jahren 2006 bis 2011 Bundeszuwendungen durch die Beklagte, zuletzt mit Zuwendungsbescheid vom 20. September 2011 für die Jahresplanung 2011, für die im Bescheid der vorzeitige Vorhabenbeginn zugelassen wurde. Mit Antrag vom 10. Oktober 2013, den der Kläger zunächst beim DOSB einreichte, dort noch im Dezember 2013 vervollständigte und der bei der Beklagten erst im März 2014 in schriftlicher Form einging, begehrte der Kläger bei der Beklagten (Bundesverwaltungsamt) eine Bundeszuwendung zur Finanzierung der Maßnahmen der Jahresplanung 2014 i.H.v. 75.000 €. Vorsorglich beantragte er dabei die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns. Inhalt der zunächst beantragten Jahresplanung waren zum Punkt „Sportwettkämpfe im Ausland“ ein Länderspiel gegen Japan und die Herren EM in Österreich. Hierfür gab der DOSB ein positives sportfachliches Votum ab. Im März 2014 reichte der Kläger die Antragsunterlagen wiederum bei der Beklagten ein, diesmal war zusätzlich die Junioren WM in Kuwait Inhalt des Antrags. Der DOSB stellte auch hierfür ein positives sportfachliches Votum aus; jedoch äußerte der DOSB auch, dass er diese Veranstaltung als „nachrangig“ einschätze. Am gleichen Tag und auf gleichem Wege beantragte der Kläger ferner die Gewährung einer Bundeszuwendung zur Finanzierung des Leistungssportpersonals vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 i.H.v. 30.750 €. Auch hier beantragte er dabei vorsorglich die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 19. Mai 2014 lehnte die Beklagte die Förderung des Klägers ab. Sie nahm Bezug auf die Prüfung der Förderfähigkeit durch das Bundesministerium des Innern: Relevant sei die neue Fördersystematik für den Nichtolympischen Spitzensport 2014 bis 2017, die durch den DOSB am 7. Dezember 2013 einstimmig beschlossen worden sei. Hiernach sei erforderlich, dass mindestens 20 Nationalverbände (Sommersportarten) an den Weltmeisterschaften teilnehmen müssten. Dies sei für den American Football nicht der Fall, denn am Zielwettkampf Herren-Weltmeisterschaft 2015 in Schweden sollten nur zwölf Mannschaften teilnehmen. Ein sportpolitisches Interesse des Bundes an einer Förderung des Klägers bestehe daher nicht. Auch die Subsidiaritätsprüfung sei negativ ausgefallen; gleiches gelte für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Klägers. Der Kläger hat bereits am 25. April 2014 Klage erhoben. Ursprünglich hat er im Wege der Untätigkeitsklage die noch ausstehende Bescheidung seines Förderantrags für 2014 begehrt. Nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 19. Mai 2014 hat er den zunächst angekündigten Klageantrag umgestellt. Die Förderung für das Jahr 2014 sei ihm zu Unrecht versagt worden. Maßnahmen könnten 2014 nur durchgeführt werden, da die Spieler z.T. hohe finanzielle Eigenleistungen erbrächten. Nach der bestehenden Fördersystematik habe der Kläger einen Anspruch auf Zuwendungen. Beantragt habe der Kläger als Festbetragsförderung 70.000 €, da ihm bei einer Gesamtbetrachtung aller Verbände und gerechter Verteilung eine Gesamtförderung i.H.v. 73.546,88 € zustehen müsste. In der Sache trügen die Argumente der Beklagten zur erfolgten Ablehnung nicht. Schon die Annahme, dass die Förderungswürdigkeit nach den DOSB-Förderrichtlinien fehle mangels Teilnahme von 20 Nationen an der Weltmeisterschaftsendrunde, gehe fehl. Denn die 20 Nationen müssten nicht in der Endrunde, sondern im gesamten WM-Turnier einschließlich Endrunde und Qualifikationswettbewerben nachgewiesen werden. So sei die einschlägige Förderrichtlinie des DOSB und deren Vorgänger immer ausgelegt worden. Die nunmehrige Interpretation sei völlig neu und werde auch vom DOSB nicht geteilt. Jedenfalls sei eine solche Auslegung diskriminierend, da sie den American Football als Mannschaftssportart – z.B. gegenüber Individualsportarten wie Minigolf – benachteilige. Angesichts der teilnehmenden Personenzahl werde hier vom Kläger Unmögliches verlangt. Wieso im Übrigen einer WM-Endrunde mit zwölf Nationen und 900 Aktiven nicht das gleiche Bundesinteresse zukomme wie eine WM-Endrunde mit 20 Nationen und nur 20 Aktiven, sei nicht erklärbar. In der Vergangenheit habe die Beklagte jedenfalls auch das gesamte Turnier einschließlich Qualifikation berücksichtigt, nicht nur die eigentliche Endrunde. Sofern hier für den Förderzyklus 2014 bis 2017 etwas Neues gelte, könne das nur die Beklagte selbst darlegen, der Kläger müsse es jedoch bestreiten. Die ständige Förderpraxis der Beklagten bis zum Ergehen des Ablehnungsbescheides habe vorgesehen, dass für die 20 Mannschaften in der WM-Endrunde auch Qualifikationsturniere zählten. Jedenfalls müsse der Kläger mittlerweile das Kriterium der 20 Nationen nicht mehr erfüllen, da American Football an den kommenden World Games 2017 teilnehmen werde; die Grenze von 20 Nationen gelte sowieso nicht für Sportarten, die Bestandteil der World Games sind. Die Unterscheidung der Beklagten hinsichtlich Programm- und Nichtprogramm-/Einladungssportarten der World Games trage nicht. In der Fördersystematik des DOSB sei diese Unterscheidung bei der Frage der Förderwürdigkeit nicht angelegt; anderes könne nur für die Förderhöhe gelten. Zu beachten sei, dass die Beklagte im Förderjahr den Deutschen Base- und Softball Verband gefördert habe, obwohl dieser Sport nicht bei den World Games vertreten sei und dort ebenfalls keine 20 Nationalmannschaften an der WM-Endrunde teilnähmen. Auf diese vergleichbare Förderung habe man die Beklagte schon 2014 hingewiesen. Die fehlende Förderungsfähigkeit lasse sich auch nicht mit der angeblich guten Finanzausstattung des Klägers begründen, da diese – fehlerhafte – Annahme, er könne seinen Leistungssport selbst finanzieren, nicht auf objektiven, nachprüfbaren Kriterien beruhe. Im Übrigen bedeute Subsidiarität nur, dass die Förderung „zusätzlich“ zu vorhandenen Eigenmitteln erfolgen solle; warum der Kläger diese Anforderung nicht erfülle, sei nicht nachvollziehbar. Zu beachten sei des Weiteren, dass der Kläger auf die hohen Eigenleistungen der Sportler angewiesen sei, um seine Maßnahmen durchführen zu können. Natürlich könne ein Verband wie der Kläger mit einem Haushaltsvolumen von ca. 500.000 bis 600.000 € immer Einsparungen erwirtschaften; doch sei nicht nachvollziehbar, ab wann genau dann die Förderungswürdigkeit für Bundesmittel einsetze. Nicht zuletzt müsse der Kläger laufend Kredite in Anspruch nehmen; zwar drohe keine Insolvenz, doch stelle dies die Behauptung der Beklagten hinsichtlich der angeblich ausreichenden Eigenmittel des Klägers in Frage. Schließlich verfange auch der Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht; dieser beruhe auf unzureichenden Recherchen im Internet und nicht auf einer hinreichenden Prüfung durch die dazu berufene Stelle. Die Beklagte treffe hier besondere Sorgfaltspflichten, denen sie nicht nachgekommen sei. Letztlich wolle die Beklagte aus unsachlichen Gründen ihre Haushaltsmittel zulasten des Klägers auf andere nichtolympische Sportarten umverteilen. Hierbei lege die Beklagte die Förderrichtlinie des DOSB – entgegen dessen eigener Interpretation – zulasten des Klägers falsch aus. Überhaupt benachteilige die Beklagte den Kläger gegenüber anderen nichtolympischen Sportarten und Sportverbänden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 2014 zu verpflichten, den Kläger dahingehend zu bescheiden, dass ihm eine Bundeszuwendung als Festbetragsförderung in Höhe von 70.000 € für das Jahr 2014 gewährt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, es sei entscheidend, dass die Weltmeisterschaften in der Sportart des Klägers nicht den Ansprüchen der Förderung genügten. Ein Bundesinteresse bestehe nicht. Die Beklagte handhabe für den Förderzyklus 2014 bis 2017 alle nichtolympischen Sportarten, soweit sie nicht an den World Games teilnähmen, gleich. Dass der DOSB nunmehr sein Förderkonzept dahingehend geändert habe, dass auch Qualifikationsturniere zu berücksichtigen seien, sei nicht vom Bund konsentiert und entspreche nicht der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten. Die Einschätzung, ob eine Förderung im erheblichen Bundesinteresse liege, komme allein der Beklagten zu, nicht dem Kläger oder dem DOSB. Fehle somit das Bundesinteresse, bedürfe es keiner Subsidiaritätsprüfung mehr. Soweit der Kläger sich nunmehr auf die bevorstehende Teilnahme an den World Games berufe, ändere dies an der negativen Bewertung nichts, denn förderungswürdig seien nur die Programmsportarten, nicht aber – wozu der Sport des Klägers gehöre – die Einladungs- bzw. Demonstrationssportarten; letztere gehörten nicht zum offiziellen Wettkampfprogramm der International World Games Association (IWGA), sondern würden jeweils von der Ausrichterstadt eingeladen. Zu den anerkannten World Games Sportarten zähle American Football als Ballsportart nicht. Das einschlägige Förderkonzept für den nichtolympischen Sport beziehe sich ausdrücklich nur auf die Programmsportarten der World Games, bei denen Medaillen zu gewinnen seien. Zielwettkampf des Klägers bleibe die Weltmeisterschaft, nicht die World Games; das Kriterium der 20 Nationalmannschaften gelte daher weiter. Dies werde durch die Beklagte einheitlich so gehandhabt. Der Kläger weise schließlich zwar zu Recht auf die 2014 erfolgte Förderung des Deutschen Base- und Softball Verbandes hin. Denn hier sei rechtswidrig eine Förderung bewilligt worden; für das nachfolgende Förderjahr sei die Förderung mit gleichlautender Begründung wie hier abgelehnt worden. Derzeit werde geprüft, inwiefern eine Rückforderung angesichts möglicher Vertrauensschutzgesichtspunkte des Zuwendungsempfängers zulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 16 K 2428/14, 16 K 3453/14 und 16 K 5416/14 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 19. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf positive Entscheidung über seinen Förderantrag vom 10. Oktober 2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Zuwendung einer Festbetragsförderung in Höhe von 70.000 € für das Jahr 2014 kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht; vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95, BVerwGE 104, 220 = NVwZ 1998, 273, und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 = NVwZ 2003, 92; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08, juris. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist; dabei unterliegt eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24; vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2010 – 16 K 7907/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79, BVerwGE 58, 45, und des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 – 4 A 719/82. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Zuwendungsantrags des Klägers nicht zu beanstanden. Die ständige Verwaltungs- und Entscheidungspraxis der Beklagten für das hier maßgebliche Förderjahr 2014 hat Ausdruck gefunden in den einschlägigen Förderrichtlinien. Dies sind sowohl die Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bundessportfachverbänden (Förderrichtlinien Verbände – FR V) vom 10. Oktober 2005 (GMBl 2005, S. 1276) in der Fassung der Änderung vom 7. November 2008 (GMBl 2008, S. 1332) als auch das Programm des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm – LSP) vom 28. September 2005 (GMBl 2005, S. 1270). Hinsichtlich Umfang und Höhe der Zuwendung sieht dieses Richtlinienwerk vor, dass für nichtolympische Sportarten die Anknüpfungskriterien für olympische Sportarten nach Maßgabe sportfachlicher Festlegungen Anwendung finden, wobei die Nachrangigkeit nichtolympischer Sportarten zu beachten ist (Ziff. 5.2 Abs. 2 FR V). Die Beklagte trifft die sportpolitische Entscheidung über die jeweilige Fördermaßnahme und prüft das Bundesinteresse an der Förderung (Ziff. 7.1 Abs. 1 FR V). Zur Vorbereitung und Umsetzung von Entscheidungen kann die Beklagte eine Beratung oder Unterstützung durch Organisationen des Sports vorsehen (Ziff. 7.1 Abs. 2 FR V). Auch Abschnitt A Ziff. 2 LSP betont die Bedeutung des Bundesinteresses als Förderkriterium. Bei der Beurteilung des Vorliegens des erheblichen Bundesinteresses und der Frage der Förderfähigkeit orientiert sich die Beklagte in ständiger, von der Kammer nicht zu beanstandender Praxis an der Fördersystematik des DOSB für den Nichtolympischen Spitzensport 2014 bis 2017 in der Fassung vom 6. Dezember 2013. Maßgeblich ist, dieser Hinweis scheint dem Gericht angesichts der auf Seiten des Klägers aufscheinenden Missverständnisse angebracht, hierbei allein , wie die Beklagte als Zuwendungsgeber und Bewilligungsbehörde die Fördersystematik als Beurteilungshilfe versteht und anwendet. Es ist irrelevant, wie der DOSB selbst als privater Verein oder gar der Kläger die von der Beklagten herangezogenen Richtlinien und Kriterien verstehen. Dies liegt schon angesichts der Tatsache auf der Hand, dass allein die Beklagte die Haushaltsverantwortung für die Auskehrung von öffentlichen Zuwendungsmitteln trägt und hierfür demokratisch legitimiert ist. Nach dieser auf der Fördersystematik des DOSB für den Nichtolympischen Spitzensport 2014 bis 2017 in der Fassung vom 6. Dezember 2013 ruhenden Förderpraxis der Beklagten kommt eine Förderung für den Kläger grundsätzlich nur unter zwei Gesichtspunkten in Frage, die jedoch beide für den Kläger nicht einschlägig sind: 1. Die Förderungswürdigkeit des Klägers folgt zunächst nicht bereits daraus, dass er an den kommenden World Games 2017 in Breslau bzw. Wroclaw / Polen teilnimmt. Zwar wäre auch nach Auffassung der Beklagten die Förderungswürdigkeit nach Ziff. 2.1 der Fördersystematik des DOSB zu bejahen, wenn der Kläger eine Programmsportart der World Games wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ausweislich der auf der Internetseite der International World Games Association (IWGA) eingestellten Informationen nimmt der Kläger nicht als „Official Sport“, sondern lediglich im Rahmen des „Invitational Sports Program“ durch die Austragungsstadt Breslau an den World Games teil. Vgl. http://www.theworldgames.org/the-world-games/wroclaw-poland-2017/sport-program, abgerufen am 3. September 2015. Im Übrigen ist der Kläger keine „Member Federation“ der IWGA, vgl. http://www.theworldgames.org/the-iwga/members, abgerufen am 3. September 2015, und damit ausweislich Ziff. 5.1 der „Constitution“ der IWGA nicht teilnahmeberechtigt an den World Games. Vgl. http://www.theworldgames.org/files/Governing_Documents/1_constitution_and_by-laws.pdf, abgerufen am 3. September 2015. Das Verfahren der Einladung als Einladungssportart bei den World Games durch die Ausrichterstadt hingegen wird in Ziff. 5.4 der „Rules of the World Games“ näher ausgeführt. Vgl. http://www.theworldgames.org/files/Governing_Documents/2_rules_of_the_world_games.pdf, abgerufen am 3. September 2015. Nach der Fördersystematik des DOSB wird unter dem Punkt Förderstruktur (Ziff. 5.2.1) ausgeführt, dass die World Games (nur) „Zielwettkampf für die Verbände (sind), deren Sportarten als Programmsportart bei den World Games vertreten sind.“ Die Beklagte hebt auf diese Unterscheidung ab und legt diese ihrer Bewertung des Bundesinteresses zugrunde. Diese in erster Linie sportpolitische Beurteilung ist nach den gegebenen Beschränkungen verwaltungsrichterlicher Kontrolle, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, und vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, nicht zu beanstanden. Gleichheitsrechtlich erhebliche Abweichungen von dieser Förderpraxis sind des Weiteren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die Förderungswürdigkeit des Klägers wäre nach der Ermessenspraxis der Beklagten daher nur dann zu bejahen, wenn er das Kriterium erfüllt, dass „mindestens 20 Nationalverbände (Sommersportarten) (...) an Weltmeisterschaften (Senioren) teil(nehmen)“ (vgl. Ziff. 2.1 der Fördersystematik des DOSB in der Fassung vom 6. Dezember 2013). Die Weltmeisterschaft gilt nach der genannten Förderstruktur als Zielwettkampf für die nicht zum Programm der World Games gehörenden Sportarten (Ziff. 5.2.1 der Fördersystematik des DOSB). Dieses Kriterium wird von Kläger und DOSB einerseits und von der Beklagten andererseits unterschiedlich ausgelegt. An der hier als Referenzwettkampf herangezogenen Herren-Weltmeisterschaft im Juli 2015 nahmen nach Auskunftslage der IFAF (International Federation of American Football) nur sieben Nationen teil; vgl. http://ifafworldchampionship.org/competition, abgerufen am 3. September 2015. Im Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides vom 19. Mai 2014 gingen die Beteiligten noch von einer Ausrichtung der WM durch Schweden aus mit einer prognostizierten Teilnehmerzahl von zwölf Nationen. Der Kläger will die Fördersystematik so verstanden wissen, dass auch die Qualifikationsturniere hinzuzuzählen seien, um die für die Beklagte maßgebliche Schwelle von 20 teilnehmenden Nationen zu erreichen. Dies deckt sich mit der auf der Mitgliederversammlung des DOSB am 6. Dezember 2014 beschlossenen „Anpassung“ der Fördersystematik für den nichtolympischen Spitzensport 2014 bis 2017, vgl. https://www.dosb.de/fileadmin/Bilder_allgemein/Veranstaltungen/Mitgliederversammlung_Dresden_2014/Anlage_3_-_Foerdersystematik_fuer_den_nichtolympischen_Spitzensport_2014-2017.pdf, abgerufen 3. September 2015, Ausweislich Ziff. 2.1.4 der (neuen) Fördersystematik wird das Kriterium der 20 Nationalverbände bei der Weltmeisterschaftsteilnahme wie folgt ergänzt: „Bei Spielsportarten wird die Zahl der Mannschaften einbezogen, die den gesamten Wettbewerb einer Weltmeisterschaft (Qualifikationen, Zwischenrunden, Endrunden) bestreiten.“ DOSB und ihm folgend der Kläger verstehen dies Kriterium mithin so, dass auch eine Sportart wie American Football, bei der in der WM-Endrunde weniger als 20 Mannschaften teilnehmen, in Anbetracht dieses Zielwettkampfs förderungswürdig sei, solange nur an den vorherigen Qualifikations- und Zwischenrunden insgesamt mehr als 20 Nationalmannschaften vertreten sind. Dieses Verständnis deckt sich nicht mit dem – nach dem oben Gesagten – allein maßgeblichen Verständnis der Beklagten, das Niederschlag in ihrer ständigen Verwaltungspraxis gefunden hat. Es ist vielmehr von vornherein unerheblich, wie der Kläger und der DOSB das Kriterium der Mindestteilnehmerzahl an einer Weltmeisterschaft verstehen. So schon OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 4 B 632/14. Die Beklagte orientiert sich an der Fördersystematik des DOSB als beratendem Gremium (siehe Ziff. 7.1 Abs. 2 FR V), sieht sich aber nicht an den Wortlaut und den seitens des DOSB geäußerten Bestimmungsinhalt gebunden. Dies erkennt auch die Fördersystematik des DOSB selbst an, die – in allen Fassungen – klarstellt, dass eine Anerkennung der Förderungswürdigkeit nicht mit einer Aufnahme in die Bundesförderung gleichzusetzen sei (Ziff. 2.1). Dass die Beklagte mithin ein erhebliches Bundesinteresse nur bei Sportarten gegeben sieht, deren Zielwettkampf WM allein durch die Zahl der teilnehmenden Nationen einen gewissen Repräsentations- und Breitenwirkungsgrad indiziert, ist am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Der Kläger wird mit diesem Verständnis auch nicht ohne sachlichen Grund gegenüber anderen Sportarten benachteiligt, die – wie etwa Minigolf – nicht über eine Mannschaftsstärke von etwa 45 Sportlern nebst ca. 10-15 Betreuern verfügen und deren Entsendung zu einer WM-Endrunde daher organisatorisch einfacher sein dürfte. Derartige äußere Umstände wie Mannschaftsstärke sind dem jeweiligen Sport und dessen Regelwerk immanent und unterfallen allein der Verantwortungssphäre des autonomen Sports und seinen Verbänden. Für die Beklagte muss ein solches – je nach Sportart völlig unterschiedlich ausfallendes und damit letztlich zufälliges – Kriterium nicht entscheidend sein, da ihre Prüfung allein an ihrem sportpolitischen Bundesinteresse ausgerichtet ist. Schließlich verhilft dem Kläger auch der Verweis auf die im Jahr 2014 erfolgte Förderung des Deutschen Base- und Softball Verbandes nicht zum Ausspruch eines positiven Förderanspruchs. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich die Forderung ableiten, ein eingeräumtes Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben; der Gleichheitssatz gewährt hingegen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Statt vieler BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 – 4 B 55.95, BRS 57 (1995) Nr. 248. Gemessen daran hat sich die Beklagte durch die im Einzelfall erfolgte – nach eigenem Dafürhalten der Beklagten rechtswidrige – Förderung des genannten Verbandes nicht in erheblicher Weise selbst gebunden, mit der Folge, dass ihr nun verwehrt wäre, auf das genannte Abgrenzungskriterium der Förderungswürdigkeit zu rekurrieren. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wurde die fehlerhafte Förderungsentscheidung des Deutschen Base- und Softball Verbandes erkannt und für das aktuelle Förderjahr eine Zuwendung mit identischer Begründung wie gegenüber dem Kläger abgelehnt. Die Beklagte hat weiter erklärt, es werde geprüft, inwieweit für 2014 eine Rückforderung rechtlich zulässig sei. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der im maßgeblichen Jahr 2014 erfolgten Förderung des genannten Verbandes um einen Ausreißer, der nicht Ausdruck einer im Zeitpunkt der hier angefochtenen Ablehnungsentscheidung bestehenden Ermessenspraxis war und somit nicht zu einer Selbstbindung der Beklagten geführt hat. Soweit sich der Kläger im Übrigen auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes beruft, da die Beklagte nach seinem Dafürhalten ihre Verwaltungspraxis unzulässigerweise geändert habe, kann er auch damit nicht durchdringen. Entscheidend ist allein, wie die Beklagte ihr Ermessen in regelmäßiger Übung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der ablehnenden Bewilligungsentscheidung ausgeübt hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24. Einen Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis kann es insoweit nicht geben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.