Urteil
15 K 2680/15.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0827.15K2680.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte er am 10.11.2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Verlaufe des Verfahrens stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass sich der Kläger vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Italien aufgehalten hatte. Das Bundesamt ersuchte daraufhin die italienische Regierung am 05.01.2015 unter Bezugnahme auf die "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ - Dublin-III-VO - um eine Übernahme des Klägers; eine Erklärung der italienischen Regierung ging hierauf dem Bundesamt nicht zu. Mit Bescheid vom 10.04.2015 lehnte das Bundesamt den vom Kläger gestellten Asylantrag als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Es verwies auf die nach Maßgabe der Dublin-VO gegebene Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs des Klägers. Am 05.05.2015 hat der Kläger hiergegen einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt, den die Kammer durch Beschluss vom 11.06.2015 (15 L 1201/15.A) abgelehnt hat. Einen am 29.07.2015 gestellten Abänderungsantrag hat die Kammer durch Beschluss vom 28.08.2015 (15 L 1884/15.A) abgelehnt. Am 05.05.2015 hat der Kläger auch Klage erhoben. Er trägt vor, dass das italienische Asylverfahren systemische Mängel aufweise. Auch sei die Überstellungsfrist abgelaufen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Da der Kläger über Italien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ist Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständige Mitgliedsstaat, an den Deutschland nach Maßgabe der Dublin-III-VO ein Rücküberstellungsersuchen richten konnte. Rechtliche Bedenken gegen die Rückführung des Klägers bestehen nicht, auch ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die Gründe ihres Beschlusses vom 11.06.2015 (15 L 1201/15.A). Da mithin das Bundesamt den von dem Kläger gestellten Asylantrag zu Recht als unzulässig angesehen und die Abschiebung nach Italien angeordnet hat, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ein Asylverfahren in Deutschland durchführt und über den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung entscheidet. Die Überstellung des Klägers nach Italien ist auch nicht wegen einer Versäumung der Überstellungsfrist rechtswidrig, da die Frist bislang nicht abgelaufen ist; es kann daher offen bleiben, ob ein Fristablauf überhaupt subjektive Rechte des Klägers berühren kann. Entgegen der Rechtsaufassung des Klägers beginnt der Lauf dieser Frist nicht bereits mit der - fiktiven - Zustimmung der italienischen Behörden zu einer Rückführung des Klägers. Vielmehr beginnt nach Auffassung der Kammer die sechsmonatige Überstellungsfrist erst mit der Wirksamkeit der Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 80 VwGO zu laufen. Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist eine Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 34a Abs. 1 AsylVfG) vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig; insoweit kann eine Abschiebung des Asylbewerbers von der Ausländerbehörde nicht vorgenommen und zweckmäßigerweise auch noch nicht vorbereitet werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), vgl. Urteil vom 29.01.2009 - C-19/08 - , verfolgt die Frist in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt. Diese Frist muss auch im vollen Umfang erhalten bleiben, wenn die Behörde - wie vorliegend aufgrund des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO - aus Rechtsgründen an einer Vollziehung der Abschiebung zeitweise gehindert ist. Soweit in der Rechtsprechung zum Teil ein Ablauf der Überstellungsfrist vor der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren angenommen wird, folgt dem die Kammer nicht. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.09.2014 - 13 A 1347/14.A - betrifft ausschließlich die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-Verordnung. Diese Vorschrift ist vorliegend aber nicht einschlägig, vielmehr ist die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1, Abs. 2 Dublin-III-VO anzuwenden. Beide Vorschriften sind inhaltlich nicht deckungsgleich. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO ist die Überstellung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat, vorzunehmen. Die textlichen Änderungen zur Überstellungsfrist bestehen darin, dass in Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO zu einem auf die neue verpflichtende Regelung des Artikel 27 Absatz 3 zur aufschiebenden Wirkung Bezug genommen wird, zum anderen der Anknüpfungspunkt für den erneuten Fristbeginn nicht alleine mehr die Entscheidung über einen Rechtsbehelf ist, sondern dieser auch eine „Überprüfung“ sein kann. Hierin kommt zum Ausdruck, dass der europäische Normgeber es den Vertragsstaaten überlassen will, wie sie im Detail den nach der Dublin-VO als erforderlich bestimmten Rechtsschutz ausgestalten. Insoweit bestehen keine Zweifel darüber, dass der deutsche Rechtsschutz über § 34 a AsylVfG, § 80 VwGO den Vorgaben der Dublin-VO entspricht, insbesondere eine aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels vorsieht. Damit bestehen aber auch keine Gründe, im deutschen System von einem Fristenablauf auch während der Dauer des Verfahrens nach § 34 a AsylVfG, § 80 VwGO auszugehen, obgleich eine aufschiebende Wirkung besteht und dieses Verfahren dazu dient, die angefochtene Entscheidung zu überprüfen; Anknüpfungspunkt für eine neue Frist kann ja auch eine „Überprüfung“ sein. Folglich ist nach Auffassung des Gerichts in dieser Vorschrift eindeutig geklärt, dass erst der Beschluss der Kammer vom 11.06.2015 über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Überstellungsfrist von sechs Monaten in Lauf gesetzt hat. Denn der Eilantrag hatte eine aufschiebende Wirkung im Sinne des zweiten Halbsatzes des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 2 der Dublin-III-VO, weil durch ihn ein Abschiebungsvollzugsverbot nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bewirkt worden war. Nur dieses Ergebnis steht mit dem Sinn und Zweck der europarechtlichen Vorgaben in Übereinstimmung (vertiefend dargelegt in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - A 5 K 2026/14 - und des Verwaltungsgerichts Cottbus - 5 L 231/14.A -, beide veröffentlicht in Juris) und gewährleistet, dass entsprechend der oben genannten Entscheidung des EuGH der Ausländerbehörde eine ausreichende Zeit verbleibt, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.