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Beschluss

23 L 1834/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0810.23L1834.15.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 3193/15 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2013 zum Umbau und zur Aufstockung einer Doppelhaushälfte anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht ordnet nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung dann an, wenn das Interesse des Nachbarn, vorerst von der Ausführung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die streitige Baugenehmigung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist und die Rechtswidrigkeit gerade auf der Verletzung von (auch) nachbarschützenden Vorschriften beruht. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. auch hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist im Nachbarverfahren hingegen nicht erheblich. Lässt sich die offensichtliche Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend bestimmen, so sind unabhängig hiervon die widerstreitenden Interessen abzuwägen. Gemessen hieran überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller nicht gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung, weil nach dem derzeitigen Sachstand alles dafür spricht, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht wegen eines Verstoßes gegen nachbarschützende Bestimmungen rechtswidrig ist. Ein Nachbar, der sich – wie vorliegend – auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 – und Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –. Ein derartiger Verstoß kann sich etwa aus einer unzulässigen Veränderung eines Doppelhauses ergeben. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft" Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –. Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 Voraussetzung für einen sich unter diesem Gesichtspunkt ergebenen Verstoß ist jedoch, dass das Baugrundstück – und das angrenzende Grundstück der Antragsteller – nur in offener Bauweise bebaut werden darf. Dies ist zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht der Fall, so dass bereits aus diesem Grund ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheidet. Mangels eines Bebauungsplanes richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit – auch – hinsichtlich der Bauweise nach § 34 Abs. 1 BauGB. Maßgeblich ist daher, ob die offene Bauweise durch die Eigenart der näheren Umgebung bestimmt wird. Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, jüngst noch BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –. Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach ständiger Rechtsprechung die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen ist. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. So hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters, Urteil vom 19. September 1969 – 4 C 18.67 –, vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –. Maßgeblich für die Bestimmung der relevanten „näheren Umgebung“ ist letztlich eine einzelfallbezogene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Hierbei sind zur Abgrenzung der näheren Umgebung die vorhandene Bebauung und die Geländeverhältnisse in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die den Bebauungszusammenhang kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung nicht durch den optischen Zusammenhang begrenzt ist. Vielmehr kann eine prägende Wirkung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis hinweg bestehen. So BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –. Gemessen hieran kann die Kammer nicht feststellen, dass für die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen die offene Bauweise prägend ist. Die Kammer hat die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vom Grundstück der Beigeladenen aus anhand von Plänen und Luftbildern sowie nach den Eindrücken aus dem vom Berichterstatter durchgeführten Ortstermin wie folgt umgrenzt: In westlicher Richtung bildet der Grünstreifen entlang des G. -baches einen natürlichen Abschluss des Bebauungszusammenhangs. In südlicher Richtung gehört die gesamte beidseitige Bebauung entlang des M. Weges bis zum Haus mit der Hausnummer 000 bzw. bis zur Brücke über den G. -bach zur näheren Umgebung. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem hier angenommenen Ende des Bebauungszusammenhangs ein Abstand von fast 400m besteht. Allerdings endet der Bebauungszusammenhang schon wegen der über die Einmündung der P. Straße hinausgehenden Sichtbeziehung nicht an dieser Einmündung, sondern geht hierüber hinaus. Weiter südlich findet sich am M. Weg weder eine natürliche noch eine bauliche Zäsur. Vielmehr wirkt der Bereich vom Grundstück der Beigeladenen bis zum südlichen Ende der Straße aufgrund der harmonischen Bebauung und dem alsbald deutlich sichtbaren Ende der Bebauung an der Brücke über den G. -bach als Einheit. In östlicher Richtung wird die nähere Umgebung durch den E.------weg und weiter südlich durch die Bebauung auf der östlichen Seite des M. Weges begrenzt. In nördlicher Richtung endet die hier maßgebliche nähere Umgebung bereits mit der östlichen Einmündung zu den Häusern mit den Nummern 00b bis 00a und der westlichen Einmündung mit den Häusern 00 bis 00. Weiter nördlich ändert sich die Bebauung spürbar. Dort weist die Bebauung eine gänzlich andere Struktur, insbesondere eine deutliche Verdichtung auf, so dass sie sich von der Bebauung im Bereich der Grundstücke der Beteiligten deutlich absetzt. Die danach maßgebliche nähere Umgebung wird entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht durch eine offene Bauweise geprägt. Dabei versteht die Kammer den Begriff der offenen Bauweise auch im unbeplanten Innenbereich im Sinne der Definition des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Auch wenn sich diese Bestimmung unmittelbar an den Satzungsgeber der Bebauungspläne richtet und von § 34 BauGB nicht als entsprechend anwendbar bezeichnet wird, können die Begriffe der Baunutzungsverordnung im Anwendungsbereich des § 34 BauGB jedenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden. Denn hinsichtlich der Begriffe „offene/geschlossene Bauweise“, „Einzelhaus“, „Doppelhaus“ oder „Hausgruppe“ enthält die Baunutzungsverordnung allgemein gültige definitorische Grundsätze. Vgl. BVerwG Urteile vom 27. Juli 2011 – 4 C 4.11 – und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel- oder Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50m errichtet. Ein Doppelhaus im bauplanungsrechtlichen Sinne (auch im unbeplanten Innenbereich) ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt daher, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 – und Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –. Gemessen hieran ist die nähere Umgebung nicht alleine durch mit Grenzabstand errichtete Einzel- oder Doppelhäuser geprägt (Hausgruppen sind hier nicht anzutreffen). Zwar lässt der im Ortstermin gewonnene Eindruck den Schluss zu, dass dieses Gebiet ursprünglich nur mit Einzel- und Doppelhäusern im vorgenannten Sinn bebaut war. So finden sich noch zahlreiche Einzel- und Doppelhäuser im Sinn der oben genannten Definition. Dies gilt beispielsweise für die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen sowie für die Flurstücke 248 bis 254, 257 bis 261, 287 bis 289, 295, 304, 305, 340 und 371 und weitere Grundstücke in der näheren Umgebung. Aufgrund erheblicher Veränderungen des Gebiets in den letzten Jahren wird die hier maßgebliche nähere Umgebung jedoch nicht mehr alleine durch Einzel- und Doppelhäuser geprägt. Von den ehemaligen Doppelhäusern sind einige in der Art umgebaut worden, dass sie nicht mehr als eine Einheit, sondern als zwei selbständige Baukörper erscheinen und damit keine Doppelhäuser im Rechtssinn mehr sind. Dies gilt insbesondere für die Häuser mit den Hausnummern 00b und 00c, 00 und 00 sowie 000 und 000. Bei diesen Häusern ist aufgrund unterschiedlicher Veränderungen der Haushälften hinsichtlich der Geschossigkeit, des Bauvolumens und der Dachformen die für ein Doppelhaus charakteristische Einheit verloren gegangen. Stattdessen handelt es sich hierbei um einseitig grenzständig errichtete Gebäude. Bei den Häusern mit den Hausnummern 00 und 00, 00 und 00 sowie 00 und 00 spricht aufgrund der Veränderung des Bauvolumens und der veränderten Dachgestaltung Vieles dafür, dass auch hier der Doppelhauscharakter aufgehoben ist. Damit sind immerhin mindestens drei Gebäudekomplexe vorhanden, die keine Doppelhäuser (mehr) sind und die somit nicht der offenen Bauweise entsprechen. Hinzu kommt, dass gerade auf der westlichen Seite des M. Wegs eine Vielzahl von Einzel- und Doppelhäusern stehen, die nicht an beiden Seiten einen – ausreichenden – Grenzabstand aufweisen und damit gleichfalls der offenen Bauweise widersprechen. Dies gilt etwa für die Häuser mit den Hausnummern 00, 00, 00 und 00. Diese Häuser entsprechen zwar dem optischen Eindruck von freistehenden Häusern, halten tatsächlich aber jedenfalls zu einer Seite hin nicht den erforderlichen Grenzabstand ein. Für die Grundstückssituationen ist insgesamt charakteristisch, dass – offenbar zur Erschließung der rückwärtigen Bebauung in Richtung G. -bach – zum Teil neue Flurstücke gebildet wurden, die das ursprüngliche Baugrundstück verkleinern. So hält etwa das Gebäude auf dem Flurstück 000 (Hausnummer 00) nur einen Abstand von ca. 1,5m zum Flurstück 000 ein. Das Gebäude auf dem Flurstück 000 (Hausnummer 00) ist grenzständig zum Flurstück 000 errichtet. Das Gebäude auf dem Flurstück 000 (Hausnummer 00) ist grenzständig zum Flurstück 000 errichtet und das Haus mit der Hausnummer 00 steht mit der südlichen Außenwand auf der Grenze zum Flurstück 000. Eine entsprechende – teilweise grenzständige – Bebauung findet sich in der vom M. Weg aus gesehen rückwärtigen Baureihe zum G. -bach hin, bei den Häusern 00a, 00b und 00a. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gilt dies – ohne dass es hierauf ankäme – nicht für die Häuser mit den Nummern 00 und 000, weil dort die Zuwege zur rückwärtigen Bebauung keine eigenen Flurstücke sind. Angesichts dieser erheblichen Anzahl von Gebäuden, die die offene Bauweise nicht wahren, muss die Kammer nicht abschließend entscheiden, ob die Häuser mit den Hausnummern 00 und 00, 00 und 00 sowie 00 und 00 noch Doppelhäuser im Rechtssinn sind. Denn auch unabhängig hiervon wird die nähere Umgebung weder durch offene noch durch geschlossene Bauweise geprägt, vielmehr ist hinsichtlich der Bauweise eine Gemengelage gegeben. An dieser Bewertung ändert sich im Übrigen auch dann nichts, wenn man mit den Antragstellern die nähere Umgebung kleiner fassen würde und davon ausginge, dass diese in südlicher Richtung bereits mit der Einmündung der P. Straße endet. Denn auch dann wären von der der näheren Umgebung jedenfalls zwei aneinander gebaute Gebäude, die keine Doppelhäuser sind und die teilweise grenzständig errichteten Häuser mit den Hausnummern 00, 00, 00, 00, 00a, 00b, 00a und 00a umfasst. Ausgehend hiervon ist mangels faktischer offener Bauweise eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu Lasten der Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des „Doppelhauscharakters“ nicht gegeben. Auch im Übrigen ist für die Kammer eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von den Antragstellern befürchteten Verschattung ihres Grundstücks. Vor dem Hintergrund, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Firsthöhe des Hauses der Beigeladenen nicht übersteigt, entsteht eine Verschattung alleine im Bereich der aufgemauerten Außenwände im ersten Obergeschoss. Dies ist den Antragstellern zumutbar. Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 Abs. 1 BauO NRW liegt nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2, b) BauO NRW ist vorliegende keine Abstandfläche einzuhalten, weil bauplanungsrechtlich auf die Grundstücksgrenze gebaut werden darf und mit dem Gebäude der Antragsteller eine hinreichende Anbausicherung vorhanden ist. Eine – von den Antragstellern angesprochene – Unbestimmtheit der Baugenehmigung im Hinblick auf die Gestaltung der Giebelwand des Vorhabens zu ihrem Grundstück hin ist nicht erkennbar. Die Giebelwand wird in allen genehmigten Bauvorlagen identisch dargestellt. Ob die Giebelwand abweichend hiervon ausgeführt werden soll, ist für das Gericht nicht erkennbar und im Übrigen für die hier alleine interessierende Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht von Belang. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.