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Beschluss

20 L 1332/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0731.20L1332.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2994/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.04.2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Ordnungsverfügung als rechtmäßig erweist. Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung, insbesondere auch nicht in Bezug auf das bzgl. der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehende Begründungserfordernis (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO). Denn die entsprechenden Ausführungen auf Seite 7 der Verfügung genügen ohne Weiteres den gesetzlichen Anforderungen. Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 4 S. 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO kann die zuständige Behörde das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr feststellt. Es liegt ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG vor, weil der Hund B. –ein American Staffordshire-Terrier- in das Inland verbracht worden ist. Nach § 1 HundVerbrEinfG ist Verbringen ins Inland jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland. Danach stellt die Einreise mit einem Hund ein Verbringen in diesem Sinne dar. Die Absicht, sich mit dem Hund nur vorübergehend im Inland aufzuhalten, ist dabei angesichts der weiten Definition des Verbringens nicht von Bedeutung. Vielmehr fällt auch dieser Sachverhalt unter § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG. Dies wird durch die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO unterstrichen, die überflüssig wäre, wenn ein vorübergehendes Verbringen nicht unter § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG fiele. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO liegen nicht vor, da es ersichtlich an allen dort genannten Vorgaben fehlt. Danach muss sich der betreffende Hund mit seiner Begleitperson im Inland aufhalten, was angesicht der Rückkehr des Vaters der Antragstellerin nach Polen nicht der Fall ist. Der vorübergehende Aufenthalt darf nicht länger als vier Wochen dauern, während er hier schon über vier Monate beträgt. Eine Verlängerung zur Vermeidung unbilliger Härten ist nicht genehmigt (und auch nicht beantragt) worden. Damit liegt ein bis heute andauernder Verstoß gegen das HundVerbrEinfG vor. Die Antragsgegnerin konnte die Antragstellerin als Pflichtige für die verfügte Rückbringung des Hundes nach Polen in Anspruch nehmen. Insoweit ist rechtlich nicht relevant, ob die Antragstellerin als Hundehalterin anzusehen ist. Vielmehr ist entscheidend, dass die Antragstellerin für den andauernden Verstoß gegen das HundVerbrEinfG (mit-)verantwortlich und aufgrund ihrer Sachherrschaft über den Hund auch in der Lage ist, die ihr aufgegebene Verpflichtung zu erfüllen. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, allgemein zu definieren, welche Personen außer der Begleitperson eines gefährlichen Hundes für derartige Maßnahmen herangezogen werden können. Jedenfalls ist eine Person, die in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten bei einer Ausreise der Begleitperson ohne den Hund diesen für unbestimmte Zeit in umfassende „Pflege“ übernimmt, für die Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes verantwortlich. Daran, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Sachherrschaft tatsächlich zur Rückbringung des Hundes nach Polen in der Lage ist, kann ebenfalls kein Zweifel bestehen. Im Übrigen sprechen die bisher bekannten Umstände aber auch dafür, dass die Antragstellerin Halterin des Hundes ist. Deutliche Anhaltspunkte dafür sind schon die Anmeldung zur Hundesteuer im September 2014 sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit Wirkung vom 9.10.2014. Die diesbezügliche Argumentation der Antragstellerin überzeugt in keiner Weise. Denn soweit sie geltend macht, dass sie dazu nur durch entsprechende Hinweise veranlasst worden sei, die sie vom Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes anlässlich einer Kontrolle bei einem Spaziergang erhalten habe, geht dies ersichtlich an den tatsächlichen Abläufen vorbei. Denn die damit angesprochene Kontrolle fand erst am 5.11.2014 statt. Der Kammer erscheint zudem die Annahme eher fernliegend, der Außendienstmitarbeiter habe im Ermittlungsbericht festgehalten, die Antragstellerin sei seit September 2014 Hundehalterin, wenn sie ihm gesagt hätte, dass sie nur den Hund ihres zu Besuch in Köln weilenden Vaters ausführe. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, aus den VV zu § 4 LandHundG NRW ergebe sich ebenfalls, dass sie keine Hundehalterin sei, trifft diese Annahme nicht zu. Dort heißt es unter Ziff. 4.1.1, 1. Absatz: „Hundehalter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz1 ist, wer nicht nur vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über den Hund hat.“ Im 2. Absatz heißt es: „Hundehalter ist nicht, wer einen Hund nur für einen kurzen Zeitraum von bis zu 6 Wochen in Pflege oder Verwahrung genommen hat.“ Davon abgesehen fällt auf, dass der Vortrag der Antragstellerin zum tatsächlichen Geschehensablauf nebulös bleibt und weitere Widersprüche vorhanden sind. So werden keine konkreten Angabe zu den genauen An- und Abreisezeiten des Vaters im Zeitraum September 2014 bis März 2015 gemacht und keine Unterlagen dazu vorgelegt. Auch fehlt es an nachvollziehbarem Vortrag dazu, warum die gesundheitliche Situation des Vaters einer Mitnahme des Hundes entgegen stand und warum der Hund nicht in Polen in Pflege gegeben werden konnte bzw. kann. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn P. enthält diesbezüglich ebenfalls nichts Konkretes; zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit er von den bezeugten Tatsachen unmittelbare Kenntnis hat oder nur Angaben der Antragstellerin weitergibt, etwa bzgl. der Informationen seitens der Außendienstmitarbeiter der Stadt Köln an die Antragstellerin. Bislang sieht die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der handschriftliche Vermerk der Frau G. vom 5.12.(2014) inhaltlich unzutreffend ist. Danach hat die Antragstellerin bereits an diesem Tag telefonisch angegeben, der Hund sei nur bei ihr in Pflege, weil ihr in Polen wohnender Vater krank sei. Dass dies mit dem jetzigen Vortrag nicht vereinbar ist (der Hund sei seit März 2015 wegen einer Erkrankung ihres Vaters bei ihr in Pflege), liegt auf der Hand. Des Weiteren erscheint bemerkenswert, dass die Antragstellerin bereits am 31.3.2015 die Sachkundeprüfung abgelegt hat. Denn angesichts des Umstandes, dass die Ablegung einer derartigen Prüfung eine gewisse Vorbereitungszeit erfordert, man aber annahm, der Vater der Antragstellerin werde in ein paar Tagen zurückkehren (so die eidesstattliche Versicherung des Herrn P. ), erscheint die Ablegung der Prüfung zu diesem Zeitpunkt zumindest erklärungsbedürftig. Die bereits am 30.4.2015 beantragte Haltungserlaubnis verstärkt vor dem Hintergrund der genannten Umstände Zweifel daran, dass der Hund nur vorübergehend bei der Antragstellerin bleiben soll, und lässt andererseits die Vermutung als nicht fernliegend erscheinen, dass letztlich die Vorschriften für die Haltung gefährlicher Hunde umgangen werden sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.