Beschluss
10 L 1672/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0730.10L1672.15.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese Kosten trägt die Beigeladene selbst.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese Kosten trägt die Beigeladene selbst. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2015/2016 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des Hildegard-von-Bingen-Gymnasiums aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des Hildegard-von-Bingen-Gymnasiums aufzunehmen, erforderlich ist, um wesentliche Nachteile von ihm abzuwenden. Das durch Art. 8 Abs. 1 Verf NRW und Art. 12 GG vermittelte Recht des Antragstellers als Schüler auf Erziehung und Bildung schließt zwar ebenso wie das durch die Verfassung gewährleistete Recht der Eltern des Antragstellers, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 GG) den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und dabei insbesondere das Recht ein, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Dieses verfassungsrechtlich gewährleistete Recht beinhaltet jedoch lediglich die freie Wahl der Schulform und grundsätzlich nicht die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform. Erst wenn der Besuch einer anderen Schule der von den Eltern des Antragstellers gewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist und deshalb durch Nichtaufnahme auf die gewünschte Schule die verfassungsrechtliche Garantie der Schulformwahl tangiert wird, kann sich ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule ergeben. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschl. vom 26. Juli 2011 – 19 B 849/11 – juris Rdnr. 3 ff.; Beschl. vom 3. August 2007 – 19 B 1201/07 – Seite 3 ff. des Beschlussabdrucks; Beschl. vom 7. Januar 2005 – 19 B 2375/04 – juris Rdnr. 6; Beschl. vom 11. September 2002 – 19 B 1597/02 – juris Rdnr. 7; Beschl. vom 6. August 1998 – 19 B 1445/98, 19 E 545/98 – juris Rdnr. 3 ff.; vgl. außerdem Weber, in: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: März 2015, § 46 Seite 24. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die beantragte Anordnung zur Gewährleistung seines Rechts auf Schulformwahlfreiheit nötig ist. Seinem Vorbringen lässt sich entnehmen, dass er an einem der Gymnasien in seinem Wohnort Hürth, vermutlich an dem von ihm wiederholt erwähnten (nächstgelegenen) Ernst-Mach-Gymnasium, in eine Eingangsklasse aufgenommen werden kann. Der Antragsteller zeigt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Schulweg zu diesem Gymnasium nicht hinreichend sicher oder zu weit, also bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit zumutbarem Zeitaufwand nicht zu bewältigen ist, nicht auf. Seine Behauptung, das Ernst-Mach-Gymnasium sei jedenfalls noch für einen Schüler der Sekundarstufe I mit öffentlichen Verkehrsmitteln unbegleitet nur unter erschwerten Bedingungen zu erreichen, ist allgemein gehalten und durch nichts untermauert. Vgl. zu ähnlichen Fällen OVG NRW, Beschl. vom 3. August 2007 – 19 B 1201/07 – Seite 5 des Beschlussabdrucks; Beschl. vom 7. Januar 2005 – 19 B 2375/04 – 19 B 2375/04 – juris Rdnr. 9. Der Vortrag des Antragstellers, viele seiner Freunde aus der Grundschule und seiner Mannschaftskameraden aus dem Fußballverein seien am Hildegard-von-Bingen-Gymnasium aufgenommen worden, führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Besuchs eines anderen Gymnasiums. Der Antragsteller kann die Kontakte zu seinen bisherigen Freunden nach der Schule, etwa beim gemeinsamen Fußballtraining, aufrechterhalten. Abgesehen davon befindet er sich in einem Alter, in dem er leicht neue Freundschaften schließen kann. Eingewöhnungsschwierigkeiten des Antragstellers bei einem eventuellen späteren Wechsel zum Hildegard-von-Bingen-Gymnasium wären schon deshalb nicht zu erwarten, weil er im Falle eines Wechsels an seine bisherigen Freundschaften und Bekanntschaften anknüpfen könnte. Vgl. außerdem OVG NRW, Beschl. vom 6. August 1998 – 19 B 1445/98, 19 E 545/98 – juris Rdnr. 13. Auch die übrigen von dem Antragsteller genannten Gesichtspunkte (nachmittägliche Betreuung durch die nicht weit vom Hildegard-von-Bingen-Gymnasium entfernt lebenden Großeltern; besonderes fremdsprachliches und sportbezogenes Profil des Hildegard-von-Bingen-Gymnasiums) machen den Besuch eines Gymnasiums in Hürth nicht unzumutbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Für eine von den vorgenannten Vorschriften abweichende Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO ist kein Raum. Der Antragsteller dringt mit seinem Einwand nicht durch, die Kosten des Verfahrens seien durch Verschulden des Antragsgegners entstanden, weil das Hildegard-von-Bingen-Gymnasium ihn durch eine irreführende Begründung in der Ende März 2015 erfolgten Ablehnung des Aufnahmeantrags zur Klageerhebung und zur Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes veranlasst habe. Dem Antragsteller war, wie aus seinem Schreiben an die Bezirksregierung Köln vom 7. Mai 2015 hervorgeht, bereits seit Anfang Mai 2015 klar, worauf die Ablehnung seines Aufnahmeantrags entscheidungstragend beruhte. Spätestens nach Zustellung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln am 23. Juni 2015 wusste er endgültig, worauf die ablehnende Entscheidung zentral gestützt war. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 €).