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Beschluss

8 L 1538/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0729.8L1538.15A.00
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2015 - 8 L 2489/15.A. - wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8  K 6861/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2015 - 8 L 2489/15.A. - wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 6861/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. April 2015 - 8 L 2489/15.A. – zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 6861/15.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 anzuordnen, hat Erfolg. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag eines Beteiligten ändern oder aufheben, wenn die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Beschlusses vom 27. April 2015 gegeben, weil veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen. Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG) rechtswidrig. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht (mehr) vor. Es steht nicht (mehr) fest, dass die Abschiebung nach Spanien durchgeführt werden kann. Denn inzwischen ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) abgelaufen. Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann danach hier mit Ablauf der Fiktionsfrist des Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO, also am 20 August 2014, zu laufen, weil Italien nicht innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO die Übernahmebereitschaft erklärt hat. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist – schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO – für den Beginn der Frist die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat maßgeblich und nicht die Zustellung des ablehnenden Beschlusses im gerichtlichen Eilverfahren, vgl. zur Fristberechnung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A – und vom 12. Juni 2015 – 11 B 622/15.A –; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 –; Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 25. Juni 2015 – 8 K 48/15.A –, vom 9. Juli 2015 – 8 K 5467/14.A – und vom 07. Mai 2015 – 2 K 3965/14.A –. Gründe für eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob die Regelung in § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG dazu führt, dass der Lauf der Überstellungsfrist während der Anhängigkeit des Eilverfahrens bei Gericht gehemmt ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn auch unter Einrechnung einer Hemmung wäre die Überstellungsfrist hier inzwischen abgelaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).