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Beschluss

2 L 1771/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0723.2L1771.15A.00
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Tenor

Der Beschluss des Gerichts vom 24. April 2015 (Az: 2 L 858/15.A) wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1906/15.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2015 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Gerichts vom 24. April 2015 (Az: 2 L 858/15.A) wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1906/15.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2015 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe Der Abänderungsantrag hat Erfolg, weil veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sind. Die anzustellende Interessenabwägung geht heute zugunsten der Antragstellerin aus, weil ihre Klage 2 K 1906/15.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom 20. März 2015 voraussichtlich Erfolg haben wird. Heute sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht mehr gegeben, weil für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin nicht länger die Tschechische Republik sondern die Antragsgegnerin aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist. Die Zuständigkeit ist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil die Frist zur Überstellung der Antragstellerin in die Tschechische Republik nach Maßgabe von Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO inzwischen abgelaufen ist und offensichtlich keine der Fallalternativen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO einschlägig ist. Die tschechischen Behörden haben am 13. Januar 2015 das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin angenommen. Mit dieser Annahme ist die Überstellungsfrist in Lauf gesetzt worden und endete nach 6 Monaten, d.h. hier am 13. Juli 2015 (so auch der interne Aktenvermerk des Bundesamts). Die Stellung des Eilantrags im Verfahren 2 L 858/15.A hat den Lauf der Überstellungsfrist rechtlich nicht berührt. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, letzter Halbsatz Dublin III-VO bestimmt, dass die Überstellung eines Antragstellers spätestens 6 Monate nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung erfolgen muss, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Dem Bundesgesetzgeber standen hier europarechtlich mehrere Optionen zur Umsetzung offen. Er hat nicht von den Optionen im Sinne von Art. 27 Abs. 3 lit. a oder lit. b Dublin III-VO sondern von der Option unter Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO Gebrauch gemacht, wonach die betroffene Person bei Gericht die Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung beantragen kann. Der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung, d.h. die Anfechtungsklage, entfaltet nach nationalem Recht (vgl. § 75 Abs. 1 AsylVfG) nicht automatisch aufschiebende Wirkung, diese muss vielmehr auf Antrag vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet werden. An einer solchen Anordnung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, das Gericht hat den Eilantrag der Antragstellerin im Gegenteil durch Beschluss vom 24. April 2015 abgelehnt. Für die verschiedentlich – und insbesondere auch von der Antragsgegnerin - vertretene Auffassung, die Überstellungsfrist beginne im Falle eines negativen Eilbeschlusses erst mit dessen Zustellung, ist aus Sicht der Kammer mit Blick auf die vom Bundesgesetzgeber gewählte Option der Umsetzung und auf den eindeutigen Wortlaut der zitierten Normen nach allem kein Raum, so wenn auch ohne nähere Begründung im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2015 – 11 B 622/15.A -; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 08. September 2014 – 13 A 1347/14.A – juris; Marx, InfAuslR 2015, 204, 205 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dieses Verständnis der Überstellungsfrist sei unbefriedigend, weil dann nicht volle 6 Monate für die Überstellung des Ausländers zur Verfügung ständen. Denn die zuständige Ausländerbehörde ist nicht gehindert, schon während des Laufs eines gerichtlichen Eilverfahrens vorsorglich mit der Vorbereitung der Überstellung des Asylbewerbers zu beginnen. Dass die Frist für die Überstellung im Übrigen im vorliegenden Fall faktisch auch dadurch erheblich verkürzt worden ist, dass das Bundesamt den angefochtenen Bescheid erst unter dem 20. März 2015 und damit über 2 Monate nach Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch die Tschechische Republik erlassen hat, fällt in den eigenen Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Nationalrechtlich steht im Übrigen heute nicht mit der erforderlichen Gewissheit im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass die Tschechische Republik die Antragstellerin nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO wieder aufnehmen wird und die Abschiebung damit tatsächlich durchgeführt werden kann. Die nach allem rechtswidrig gewordene Abschiebungsanordnung verletzt die Antragstellerin auch im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren subjektiven Rechten. Das Gericht verweist insoweit auf seine ausführlichen Ausführungen im rechtskräftigen Urteil vom 7. Mai 2015 - 2 K 3965/14. A ( www.nrwe.de ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).