Urteil
21 K 330/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0722.21K330.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger, seit 22. Mai 2006 Eigentümer einer Wohnung in der H.----straße 00 in Bonn, wenden sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer durch die Stadt Bonn. 3 Seit dem Kauf der Wohnung stellten die Kläger ihrem Sohn, der in Bonn sein Studium aufgenommen hatte, die genannte Wohnung in der H.----straße kostenfrei zum Wohnen zur Verfügung. Ein Mietvertrag wurde nicht geschlossen. Der Sohn der Kläger begründete in dieser Wohnung seinen Hauptwohnsitz. Nachdem der Sohn der Kläger, der zwischenzeitlich mit seiner Ehefrau in dieser Wohnung lebte, im April 2014 ausgezogen war, wurde die Wohnung ab dem 1. November 2014 an einen Dritten vermietet. 4 Nachdem die Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 6. Juli 2014 mitgeteilt hatten, dass sie als Eigentümer der Wohnung ihrem Sohn die Wohnung überlassen haben, wurden sie mit Schreiben der Beklagten vom 16. September 2014 zur Abgabe einer Zweitwohnungssteuererklärung aufgefordert, wobei in diesem Schreiben darauf abgestellt wurde, dass die Kläger in der genannten Wohnung mit Nebenwohnung gemeldet gewesen seien. 5 Im Rahmen der Zweitwohnungssteuererklärung teilten die Kläger unter dem 14. Oktober 2014 mit, dass sie zu keinem Zeitpunkt in der Wohnung mit Nebenwohnung gemeldet gewesen seien. Sie selbst hätten die im Jahre 2006 erworbene Wohnung nie bewohnt. Sie sei vielmehr ihrem gemeinsamen Sohn unentgeltlich überlassen worden. Ein Mietvertrag sei nicht geschlossen worden. Der Sohn sei berechtigt gewesen, über die Wohnung frei zu verfügen. Dies werde daraus ersichtlich, dass er ca. 2011 seine Freundin und jetzige Ehefrau in die Wohnung aufgenommen habe und den zur Wohnung gehörenden Stellplatz 2007 eigenständig unter seinem Namen an einen Herrn O. T. vermietet habe. 6 Aus dem diesem Schreiben beigefügten Mietvertrag vom 1. Februar 2007 ergibt sich, dass die Miete in Höhe von 40 Euro monatlich auf das Konto des Sohnes des Klägers zu zahlen war. Ferner war die Kaution für die Fernbedienung des Garagenrolltors in Höhe von 80 Euro an den Sohn des Klägers zu zahlen. 7 Unter dem 24. Oktober 2014 teilte die Beklagte mit, dass zurzeit kein Nebenwohnsitz der Kläger in Bonn bestehe. Gleichwohl seien sie nach Auswertung der von ihnen eingereichten Steuererklärung zweitwohnungssteuerpflichtig. Als örtliche Aufwandsteuer besteuere die Zweitwohnungssteuer den über den normalen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand für den Besitz einer zweiten Wohnung. Wer eine Wohnung einem anderen, sei es einem Angehörigen oder sonstigen Dritten unentgeltlich zur Nutzung überlasse, betreibe selbst Aufwand in diesem Sinne. Demnach seien die Kläger als Eigentümer auch ohne melderechtliche Anmeldung zweitwohnungssteuerpflichtig, wenn sie die Wohnung auch tatsächlich zu Wohn- und Schlafzwecken nutzen könnten. Dementsprechend sehe auch das Bundesverwaltungsgericht den Steuertatbestand grundsätzlich als erfüllt an, wenn jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung nicht für sich selbst, sondern für den persönlichen Lebensbedarf von Familienangehörigen (hier: für den Sohn der Kläger) vorhalte, solange er die Verfügungsgewalt über die Wohnung behalte und sie den Familienangehörigen nur zur tatsächlichen Nutzung überlasse. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich diejenigen, denen die Wohnung überlassen werde, ihrerseits überwiegend dort oder an anderer Stelle aufhielten. Unerheblich sei daher auch, ob sie in der Wohnung, die der Inhaber für sie vorhalte, ihren Hauptwohnsitz oder einen Nebenwohnsitz begründeten. Da die Kläger keinen Mietvertrag mit dem Sohn geschlossen hätten, stünde ihnen weiterhin die Verfügungsmacht über die Wohnung zu. 8 Mit Schreiben vom 26. November 2014 wiesen die Kläger vertiefend darauf hin, dass ihr Sohn auf Grund der erfolgten Absprachen frei über die Wohnung habe verfügen können, und er dies auch getan habe. Vor seinem Einzug hätten sie gemeinsam abgesprochen, dass ihr Sohn die Wohnung zumindest bis zum Abschluss des Studiums, und wenn er anschließend in der Bonner Gegend eine Anstellung finden würde, auch darüber hinaus nutzen könne. Nachdem ihr Sohn seine Freundin, die er später geheiratet habe, in die Wohnung aufgenommen hatte, hätten sie vereinbart, dass beide die Wohnung nutzen könnten, bis sie eine für sie geeignete Wohnung fänden. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich beide an den Betriebskosten beteiligt. Rechtlich sei die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung als Leihvertrag, der keiner besonderen Form bedürfe, einzuordnen. Bei einem Leihvertrag habe der Verleiher ebenso wie der Vermieter keine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit. Denn für die Zeit, in der er die Wohnung verliehen habe, habe er keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Wohnung und könne sie auch bis zur Beendigung der Leihe nicht selbst nutzen. Nur hilfsweise werde zudem darauf hingewiesen, dass die für die Berechnung der Steuer angenommene Miethöhe für die Jahre 2011 bis 2013 deutlich zu hoch angesetzt sein dürfte. 9 Nach (nochmals) vertiefter Erörterung im Schreiben vom 4. Dezember 2014, wurden die Kläger mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 17. Dezember 2014 zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2014 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt 2.004,33 Euro herangezogen. Der Berechnung der Zweitwohnungssteuer wurde in den jeweiligen Jahren die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage des jeweiligen Mietspiegels für die Stadt Bonn zugrunde gelegt. 10 Die Kläger haben am 19. Januar 2015 Klage erhoben. 11 Zur Begründung tragen sie vertiefend und ergänzend vor, dass sie während des streitgegenständlichen Zeitraums selbst keine tatsächliche Verfügungsmacht mehr über die ihrem Sohn überlassene Wohnung gehabt hätten. Sie hätten ihrem Sohn die Wohnung im Rahmen der Unterhaltsgewährung kostenfrei mit der Maßgabe überlassen, dass er über diese frei verfügen könne, solange er studiere und darüber hinaus weiter, wenn er im Bonner Raum eine Anstellung finden würde. Es habe ihm ausdrücklich frei gestanden, andere Personen ohne weitere Absprache mit in die Wohnung aufzunehmen. Dementsprechend habe er im November 2011 seine Freundin in die Wohnung aufgenommen und 2007 den zur Wohnung gehörenden Stellplatz im eigenen Namen an einen ihnen nicht bekannten Herrn vermietet. Allein darauf abzustellen, dass kein schriftlicher Mietvertrag bestehe, sei rechtlich nicht haltbar. Rechtlich sei die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung als Leihvertrag, der keiner besonderen Form bedürfe, einzuordnen. Der Entleiher habe bei einer Leihe auf bestimmte Zeit oder zu einem bestimmten Zweck – wie vorliegend – eine mindestens ebenso starke Position wie ein Mieter. Denn während ein Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden könne, könne ein solcher Leihvertrag nicht vor Ablauf der vereinbarten Zeit ordentlich gekündigt werden. Darüber hinaus seien die Rechtsstellungen von Entleiher und Vermieter weitgehend gesetzlich angeglichen. Die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Miete und Leihe könne daher für die Steuerpflicht nicht maßgeblich sein. 12 Im Übrigen könne man bei lebensnaher Auslegung auch von einer entgeltlichen Nutzung ausgehen. Als Eltern seien sie ihrem Sohn gegenüber für die Dauer des Studiums verpflichtet gewesen, Volljährigenunterhalt im Sinne des Ausbildungsunterhaltes in Höhe von monatlich 650,00 Euro (sog. Düsseldorfer Tabelle) zu zahlen. Als Nutzer der Wohnung habe ihr Sohn ihnen normalerweise Miete zahlen müssen. Ohne ausdrückliche schriftliche Regelung hätten sie hier eine konkludente Verrechnungsvereinbarung – Miete gegen Barunterhalt – praktiziert. 13 Die intensive Wohnungsnutzung durch ihren Sohn unter Ausschluss von ihnen als Eigentümer über acht Jahre dürfte ein äußerst starkes Indiz dafür sein, dass der Sohn hier tatsächlich die alleinige Verfügungsgewalt über die Wohnung ausgeübt habe. 14 Unabhängig hiervon lägen aber auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage der Satzung der Beklagten nicht vor. Weder die Voraussetzungen des § 2 noch des § 3 der Zweitwohnungssteuersatzung seien gegeben. 15 Die Kläger beantragen, 16 den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 17. Dezember 2014 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und weist ergänzend und vertiefend darauf hin, dass es sich bei Fällen der vorliegenden Art um reine Gefälligkeitsverhältnisse ohne Rechtsbindungswille handele. Die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an einen Dritten begründe folglich nicht automatisch einen Leihvertrag. Da kein schriftlicher Vertrag existiere und aus den äußeren Umständen (Unentgeltlichkeit, persönliche Nähe) gerade nicht auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillen geschlossen werden könne, sei davon auszugehen, dass die Kläger sich der Verfügungsgewalt über die in ihrem Eigentum stehende Wohnung nicht entledigt hätten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger sowohl den Einzug einer weiteren Person in die Wohnung, als auch die Untervermietung des Stellplatzes durch den Sohn an einen Dritten geduldet hätten. 20 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2015 Beweis erhoben über die Umstände des Überlassens der Wohnung in Bonn an den Sohn der Kläger durch Vernehmung des Sohnes der Kläger, Herrn N. I. , und – im Einverständnis mit den Beteiligten – informatorische Anhörung der Schwiegertochter, Frau D. I. . Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme bzw. der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2015 Bezug genommen. 21 Darüber hinaus wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid vom 17. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. 24 Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Heranziehung der Kläger zur Zweitwohnungssteuer ist die Satzung der Bundestadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 12. Juli 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn – Abl. S. 420) in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 8. Februar 2012 (ABl. S. 59) – ZwStS -. Umstände, die geeignet erscheinen könnten, Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung zu begründen, liegen nicht vor. 25 Im hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2014 liegen nicht die Voraussetzungen vor, unter denen die Kläger zur Entrichtung von Zweitwohnungssteuer verpflichtet sind. 26 Nach § 1 Satz 2 ZwStS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS ist dementsprechend persönlich steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Nach Satz 2 ist Inhaber einer Zweitwohnung derjenige, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 ZwStS ist. Da die Kläger in Bonn nicht mit einer Nebenwohnung gemeldet sind, kommt als steuerbegründender Tatbestand vorliegend nur § 2 Abs. 1 Buchstabe c) Satz 1 ZwStS in Betracht, der die Steuerpflichtigkeit ausdrücklich nicht von den melderechtlichen Verhältnissen, sondern von der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Innehaben“ abhängig macht. Zweitwohnung ist hiernach jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Denn die Kläger haben die Wohnung in der H.----straße während des streitgegenständlichen Zeitraumes nicht zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs ihrer Familie innegehabt. 27 Mit dem Erfordernis des Innehabens in allen steuerbegründenden Tatbeständen der ZwStS trägt die Satzung der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG Rechnung, dass nur ein besonderer, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehender Aufwand Gegenstand der Erhebung einer Aufwandsteuer sein darf. Ein solcher besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung kann nur beim Vorliegen einer dahin gehenden Bestimmung des Verwendungszweckes neben der Hauptwohnung genutzten weiteren Wohnung vorliegen, und eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Das ist regelmäßig derjenige der Inhaber der rechtlichen Verfügungsbefugnis und tatsächlichen Verfügungsmacht ist. Er muss entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung kann dementsprechend nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein, 28 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Mai 2009 29 – 9 C 7.08 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 = Juris (dort Rn. 24) mit weiteren Nachweisen. 30 Ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nicht generell, sondern stets nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten. 31 Vorliegend ist das Gericht nach Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass die Kläger nach Bezug der Wohnung durch ihren Sohn keine tatsächliche Verfügungsmacht mehr über die Wohnung hatten. Denn sie konnten nach Überlassung der Wohnung an ihren Sohnes nicht mehr nach ihren Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung darüber entscheiden ob, wann und wie sie diese Wohnung nutzen, ob und wann sie sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen wollen. Dieses Bestimmungsrecht oblag vielmehr allein ihrem Sohn. 32 Auszugehen ist davon, dass es die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchstabe c) Satz 1 ZwStS für eine Steuerpflichtigkeit der Kläger nicht ausreichen lässt, dass die Kläger von ihrem aus ihrer Eigentümerstellung herrührenden Verfügungs- und Nutzungsrecht in der Weise Gebrauch machen, dass sie die Wohnung ihrem Sohn zu dessen persönlicher Lebensführung überlassen, 33 so wohl VG München, Beschluss vom 19. Februar 2014 – M 10 S 14.153 -, Juris, Rn. 40. 34 Nach dem Wortlaut der Vorschrift („Innehaben“) und Sinn und Zweck der Aufwandsteuer ist vielmehr für eine Besteuerung notwendig, dass die Kläger als Eigentümer trotz Überlassung der Wohnung an ihren Sohn nach wie vor die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung behalten haben, also selbst nach wie vor darüber entscheiden konnten, ob und wie lange sich ihr Sohn, sie selbst oder andere Personen in der Wohnung aufhalten können. Nur in diesem Falle liegt ein aufwandsteuerpflichtiges persönliches Innehaben der Wohnung vor, das nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Grundlage für eine Zweitwohnungssteuerpflichtigkeit ist. Sähe man dies anders, so würde eine Zweitwohnungssteuerpflichtigkeit über einen längeren Zeitraum in dieser speziellen Fallkonstellation allein davon abhängig gemacht, dass der rechtlich Verfügungsberechtigte zu einem bestimmten, einmaligen Zeitpunkt einem Familienangehörigen die Wohnung überlässt, ohne weiter darauf abzustellen, ob er nach diesem Übertragungsakt während des Zeitraums der Besteuerung noch eine Einflussmöglichkeit auf die Nutzung der Wohnung in Form der tatsächlichen Verfügungsmacht hat. Im Gegensatz hierzu knüpfen alle anderen von der Zweitwohnungssteuersatzung erfassten Fallkonstellationen daran an, dass der Zweitwohnungssteuerpflichtige im Zeitraum der Besteuerung zumindest die Möglichkeit hat – ein Vorhalten reicht aus -, die Wohnung als solche zu nutzen. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist vor dem Hintergrund, dass die Zweitwohnungssteuersatzung in § 1 eine Steuerpflicht grundsätzlich an das „Innehaben“ einer Wohnung anknüpft, nicht erkennbar. 35 Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, wie das Verhältnis zwischen demjenigen, der seinem Familienangehörigen die Wohnung zum Wohnen überlässt, rechtlich abgesichert ist, ob also ein Mietvertrag, ein Nießbrauchsrecht oder ein ähnliches Verhältnis zwischen den Betroffenen begründet worden ist. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Umstände. 36 Eine tatsächliche Verfügungsmacht stand den Klägern im hier streitgegenständlichen Zeitraum während des Bewohnens der Wohnung durch ihren Sohn nach Überzeugung des Gerichts nicht zu. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Die Kläger haben die Wohnung nach ihren überzeugenden Ausführungen, die durch die tatsächlichen Umstände bestätigt werden, von Anfang an nicht für eigene Wohnzwecke angeschafft. Vielmehr war Motivation für den Kauf der Wohnung in Bonn das Studium des Sohnes. Dieser, und nicht sie selbst, sollte und wollte dort leben und wohnen. Dass zwischen den Klägern und ihrem Sohn kein schriftlicher oder mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden ist, erklärt sich dadurch, dass hierfür im Jahre 2006 von keiner Seite eine Notwendigkeit gesehen wurde. Es bestand zu diesem Zeitpunkt noch keine Zweitwohnungssteuerpflicht in Bonn, so dass es keiner (nachweisbaren) rechtlichen Absicherung für den Umstand bedurfte, dass der Sohn der Kläger dort wohnte und wohnen durfte, solange er die Wohnung zu Studien- oder auch anderen Zwecken benötigte. Es entsprach vielmehr der „Absprache“, dass die Kläger ihren Unterhaltspflichten gegenüber ihrem Sohn u.a. dadurch nachkommen wollten, ihrem Sohn die Wohnung in Bonn zur Verfügung zu stellen. Eine Absprache dahingehend, die dortige Wohnmöglichkeit vom Erfolg des Studiums abhängig zu machen, etwa in der Form, dass die Kläger sich vorbehielten, beim Nichtbestehen von Prüfungen oder unregelmäßigem Studienverlauf die Wohnmöglichkeit sofort zu beenden, lag nach überzeugendem und glaubhaften Vortrag der Kläger und des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2015 venommenen Sohnes der Kläger nicht vor. Das Ende der dortigen Wohnmöglichkeit hing hiernach allein vom Willen des Sohnes des Klägers ab, wie auch der Umstand belegt, dass der Kläger und seine Ehefrau die Wohnung nach Abschluss des Studiums weiter bewohnten. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Kläger, ihres Sohnes oder der Schwiegertochter nicht der Wahrheit entsprechen könnten. 37 Das Gericht ist auch nach Anhörung der Kläger, des Sohnes der Kläger als Zeugen und der (jetzigen) Schwiegertochter in Form einer informellen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2015 davon überzeugt, dass sich die Kläger nach Überlassung der Wohnung an ihren Sohn ihrer tatsächlichen Verfügungsbefugnis begeben haben. Sie konnten nämlich nicht mehr darüber entscheiden, ob und wann sie sich persönlich in der Wohnung aufhalten konnten. Vielmehr oblag dies der Entscheidung ihres Sohnes. Dies haben alle Beteiligten in ihren Anhörungen glaubhaft und überzeugend bekundet. Die Kläger konnten auch nicht mehr darüber entscheiden, ob weitere Personen in die Wohnung aufgenommen wurden. Auch dies oblag der Alleinentscheidung des Sohnes, wie dies die Aufnahme seiner zukünftigen Frau in die Wohnung belegt. Dass der Sohn der Kläger vorher mit diesen darüber gesprochen hat, entspricht normalen familiären Verhältnissen. Die Aufnahme der (zukünftigen) Schwiegertochter in die Wohnung hing jedenfalls nach den übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen der Kläger, ihres Sohnes und der Schwiegertochter nicht von der Zustimmung der Kläger ab. Ferner waren der Kläger und seine spätere Frau nach überzeugendem und glaubhaften Vortrag aller Betroffener berechtigt, die Wohnräume so zu gestalten wie es ihnen gefiel, ohne um vorherige Erlaubnis oder Zustimmung der Kläger bitten zu müssen. Auch dies spricht gegen die Annahme, die Kläger hätten über die an den Sohn überlassenen Räumlichkeiten weiterhin tatsächlich verfügen können. 38 Darüber hinaus spricht auch die Vermietung des zu der Wohnung gehörenden Stellplatzes an einen Dritten durch den Sohn selbst, die durch die Vorlage des Mietvertrages belegt wird, und der Umstand, dass der Dritte den geschuldeten Mietzins und die Kaution für die Fernbedienung des Rolltors – wie im Mietvertrag vereinbart - an den Sohn der Kläger direkt zu überweisen hatte, gegen die Annahme, die Kläger hätten über die Wohnung und den dazu gehörenden Stellplatz noch tatsächlich verfügen können. 39 Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Kläger nach Auszug des Sohnes die Wohnung nicht selbst zum Wohnen genutzt haben, sondern sie alsbald vermietet haben, gegen die Annahme, die Kläger hätten sich die Wohnung – auch im Zeitraum der Überlassung der Wohnung an ihren Sohn – stets zum (eigenen) Wohnen vorhalten wollen. 40 Damit steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger die besteuerte Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht „innegehabt“ haben, so dass eine Zweitwohnungssteuerpflichtigkeit nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten nicht gegeben ist. Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid ist daher rechtswidrig und aufzuheben. 41 Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.