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Urteil

13 K 1281/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die pauschale Rundverfügung, die den gewerblichen Einsatz von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken generell untersagt, darf nicht ohne weitere Abwägung die Berufsfreiheit der Antragsteller aus Art. 12 GG einschränken. • Für die Ermessensausübung der Behörde gilt: Ist die Entscheidung über die Erlaubnis nicht spruchreif, kann die Behörde eine erneute Entscheidung unter Berücksichtigung von Nebenbestimmungen (§ 11 Abs. 2a TierSchG a.F.) treffen. • Die Beurteilung, ob die Haltungs- und Pflegebedingungen den Anforderungen des § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG genügen, ist am konkreten Betriebskonzept und an wissenschaftlichen Gutachten auszurichten; kurzzeitiger, kompensierbarer Stress begründet nicht automatisch ein tierschutzrechtliches Versagungsbild. • Hygienische oder gesundheitliche Risiken für Menschen sind nicht im Rahmen der tierschutzrechtlichen Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG zu prüfen; diese Fragen sind von anderen Zuständigkeiten zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Erlaubnisfähigkeit von Kangalfisch‑Fisch‑Spa: pauschales Berufsverbot unzulässig • Die pauschale Rundverfügung, die den gewerblichen Einsatz von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken generell untersagt, darf nicht ohne weitere Abwägung die Berufsfreiheit der Antragsteller aus Art. 12 GG einschränken. • Für die Ermessensausübung der Behörde gilt: Ist die Entscheidung über die Erlaubnis nicht spruchreif, kann die Behörde eine erneute Entscheidung unter Berücksichtigung von Nebenbestimmungen (§ 11 Abs. 2a TierSchG a.F.) treffen. • Die Beurteilung, ob die Haltungs- und Pflegebedingungen den Anforderungen des § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG genügen, ist am konkreten Betriebskonzept und an wissenschaftlichen Gutachten auszurichten; kurzzeitiger, kompensierbarer Stress begründet nicht automatisch ein tierschutzrechtliches Versagungsbild. • Hygienische oder gesundheitliche Risiken für Menschen sind nicht im Rahmen der tierschutzrechtlichen Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG zu prüfen; diese Fragen sind von anderen Zuständigkeiten zu beurteilen. Die Kläger beantragten am 18.12.2013 die Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr.8 a TierSchG, Kangalfische gewerbsmäßig in einem geplanten Fisch‑Spa zu halten. Ihr Betriebskonzept sah 10–15 Behandlungsbecken mit je 80–100 Fischen, umfangreiche Filter‑ und Reinigungsmaßnahmen, tägliche Wasserwertkontrollen, Rückzugsröhren und eine Rücknahmevereinbarung mit dem Lieferanten vor. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Verweis auf eine LANUV‑Rundverfügung ab, wonach kosmetische Anwendungen mit diesen Fischen nicht erlaubnisfähig seien, und verwies auf tierschutzliche und hygienische Risiken. Die Kläger klagten und rügten insbesondere Ermessenfehler und fehlende Berücksichtigung konkreter Gutachten. Das Gericht stellte fest, dass die Klage teilweise begründet ist, hob den Bescheid auf und verpflichtete die Behörde zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung. • Die Klage ist zulässig; die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids war fehlerhaft, daher war die Klage fristgerecht. • Rechtsgrundlage ist § 11 TierSchG n.F.; mangels Rechtsverordnung sind die materiellen Voraussetzungen nach § 11 Abs.2 TierSchG a.F. weiter anzuwenden; die Behörde trifft eine gebundene Entscheidung, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. • Bei der Auslegung der Erlaubnisvoraussetzungen sind Tierschutz (Art.20a GG) und Berufsfreiheit (Art.12 GG) verfassungskonform abzuwägen; ein pauschales Berufsverbot (LANUV‑Rundverfügung) unterbleibt, weil es die Berufsfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt. • Die Kläger erfüllen die Anforderungen von § 11 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 TierSchG a.F. durch Nachweise über Sachkunde und Zuverlässigkeit. • Die Anforderungen von § 11 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 2 Nr.1 und Nr.2 TierSchG sind anhand des konkreten Haltungs‑ und Betriebskonzepts zu prüfen; das vorgestellte Konzept mit Filtersystemen, Rückzugsmöglichkeiten, Taktung der Behandlungen und Rücknahmevereinbarung genügt nach Prüfung der vorliegenden Gutachten grundsätzlich den tierschutzrechtlichen Anforderungen. • Kurzzeitige Stressreaktionen der Fische durch Behandlungen sind nach den Sachverständigengutachten entweder nicht zu einem Leiden zu qualifizieren oder kompensierbar durch Pausen und Schutzmaßnahmen; die zahlreich vorgebrachten Bedenken gegen Besatzdichte, Wasserqualität und Rückzugsmöglichkeiten sind im vorgelegten Konzept überwiegend ausgeräumt. • Hygiene‑ und gesundheitliche Risiken für Menschen sind nicht Gegenstand der tierschutzrechtlichen Erlaubnisprüfung nach § 11 TierSchG und können die Erteilung der Erlaubnis nicht ohne Weiteres verhindern; Zuständigkeiten hierfür liegen bei anderen Behörden. • Die Behörde hat ihr Ermessen nicht hinreichend ausgeübt, weil sie keine Auflagen, Befristungen oder Nebenbestimmungen gemäß § 11 Abs.2a TierSchG a.F. erwogen hat; daher war der Bescheid rechtswidrig, aber die Sache noch nicht spruchreif für eine unmittelbare Erteilung der Erlaubnis. Das Gericht hob den ablehnenden Bescheid vom 28.01.2014 auf und verpflichtete die Beklagte, unter Beachtung der gerichtlichen Ausführungen über den Antrag erneut zu entscheiden. Materiell erachtete das Gericht das Vorhaben der Kläger zur gewerbsmäßigen Haltung von Kangalfischen grundsätzlich erlaubnisfähig; die Kläger erfüllten Sachkunde‑ und Zuverlässigkeitsanforderungen und legten ein Konzept vor, das nach eingehender Prüfung der Gutachten die Anforderungen des § 2 Nr.1 und Nr.2 TierSchG a.F. im Wesentlichen erfüllt. Die Beklagte hat jedoch die Möglichkeit, in der erneuten Entscheidung Nebenbestimmungen, Befristungen oder Auflagen (§ 11 Abs.2a TierSchG a.F.) zu erlassen, um verbleibende Unsicherheiten tierschutzgerecht zu regeln. Die Klage wurde insoweit abgewiesen, als sie auf unmittelbare Erteilung der Erlaubnis gerichtet war; den Parteien wurden die Prozesskosten größtenteils auferlegt (Beklagte zwei Drittel, Kläger ein Drittel).