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Urteil

10 K 5373/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nichtnachweis der Aufgabe der Herkunftsstaatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geht die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren (§ 29 StAG a.F.). • Die bloße Stellung eines Antrags auf Entlassung aus der Herkunftsstaatsangehörigkeit oder eine mündliche Mitteilung des Konsulats über eine Entscheidung genügen nicht als Nachweis nach § 29 Abs. 3 S.1–2 StAG a.F. • Neue Rechtsvorschriften zur Optionspflicht (StAG n.F.) sind auf bereits eingetretene verluste nicht rückwirkend anzuwenden; eine Rückwirkung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Nichtnachweis der Aufgabe der Herkunftsstaatsangehörigkeit bis 23. Geburtstag • Bei Nichtnachweis der Aufgabe der Herkunftsstaatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geht die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren (§ 29 StAG a.F.). • Die bloße Stellung eines Antrags auf Entlassung aus der Herkunftsstaatsangehörigkeit oder eine mündliche Mitteilung des Konsulats über eine Entscheidung genügen nicht als Nachweis nach § 29 Abs. 3 S.1–2 StAG a.F. • Neue Rechtsvorschriften zur Optionspflicht (StAG n.F.) sind auf bereits eingetretene verluste nicht rückwirkend anzuwenden; eine Rückwirkung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen. Die Klägerin, 1991 in Hannover geboren, wurde 2002 nach § 40b StAG eingebürgert und behielt daneben die türkische Staatsangehörigkeit. Das Innenministerium wies sie 2009 mehrfach auf ihre Erklärungspflicht nach § 29 StAG a.F. hin und forderte Nachweise bzw. Erklärungen ein. Die Klägerin reichte im Juni 2014 eine Bescheinigung ein, wonach sie einen Antrag auf Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt habe; später erklärte sie mündlich, der Bescheid der türkischen Behörden sei unterwegs. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 2. September 2014 den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zum 29. August 2014 wegen fehlenden Nachweises der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit fest. Die Klägerin klagte und berief sich auf Nachreichung der Entlassungsurkunde; diese sei noch nicht zugegangen. • Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 6 S.1 StAG a.F., wonach Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen festzustellen sind. • Voraussetzung für den Fortbestand ist nach § 29 Abs. 3 S.1–2 StAG a.F. der Nachweis, dass die Herkunftsstaatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres aufgegeben wurde. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. • Die bloße Stellung eines Entlassungsantrags bei der Herkunftsbehörde oder eine Mitteilung eines Konsulatsmitarbeiters über eine erst kürzlich ergangene Entscheidung ersetzen nicht den erforderlichen Nachweis. • Der Beklagte hat die Klägerin nach § 29 Abs. 5 StAG a.F. fristgerecht und unverzüglich über die Erklärungspflicht und Rechtsfolgen belehrt; damit waren die Verfahrensvoraussetzungen für die Feststellung des Verlustes erfüllt. • Die Gesetzesänderung vom 20.12.2014, die die Optionspflicht für im Inland Aufgewachsene abschafft, ist nicht rückwirkend auf bereits eingetretene Verluste anwendbar; der Gesetzgeber hat eine Rückwirkung ausgeschlossen. • § 29 Abs. 3 S.4 StAG a.F. (Verlust bei gestelltem Antrag auf Beibehaltung erst bei bestandskräftiger Ablehnung) hilft der Klägerin nicht, weil sie keinen entsprechenden Beibehaltungsantrag gestellt hat. • Mangels planwidriger Regelungslücke kommt auch keine analoge Anwendung zugunsten der Klägerin in Betracht. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Beklagten vom 2. September 2014, der den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zum 29. August 2014 feststellt, ist rechtmäßig. Die Klägerin hat nicht den nach § 29 Abs. 3 S.1–2 StAG a.F. erforderlichen Nachweis erbracht, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres aufgegeben hat. Die zwischenzeitlich vorgebrachten Erklärungen und die Mitteilung über einen angeblichen postalisch noch zugehenden Bescheid genügen nicht als Nachweis. Eine Anwendung der nach Dezember 2014 geänderten, milderen Regelung kommt nicht in Betracht, weil die Neuregelung nicht rückwirkend auf bereits eingetretene Verluste angewandt werden kann. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.