Urteil
13 K 3809/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0625.13K3809.13.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat bzw. die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat bzw. die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, die nunmehr als Axel Springer SE firmiert und unter anderem die Zeitung „Die Welt“ verlegt, begehrt von der Beklagten Auskunft nach dem IFG. Mit E-Mail vom 19. September 2012 beantragte die Klägerin bei dem Bundesministerium der Verteidigung Zugang zu Informationen, die dem Ministerium sowie den ihm unterstehenden Stellen, wie etwa dem Militärischen Abschirmdienst, über den mutmaßlichen Terroristen und ehemaligen Soldaten Uwe Mundlos vorliegen. Dieser Antrag war von einem Journalisten der Zeitung „Die Welt“ unterzeichnet und mit der Signatur der Zeitung versehen. Das Auskunftsbegehren untergliederte sich in die folgenden Teilanträge : Teilantrag 1): Bitte teilen Sie uns mit, wie umfangreich die Unterlagen des Verteidigungsministeriums zu Uwe Mundlos sind (genaue Angabe in Seiten). Teilen Sie uns zudem für jeden Aktenbestandteil in Stichworten mit, um welche Art von Unterlagen es sich handelt. (Für die dem Antragsteller bereits vorliegenden 78 Blatt müssen diese Angaben nicht gemacht werden.) Teilantrag 2): Bitte stellen Sie uns dem Antragsteller bislang nicht zur Verfügung stehende Unterlagen zur Verfügung, möglichst in Kopieform. Dabei erklären wir uns schon vorab damit einverstanden, dass Daten zu dritten Personen geschwärzt werden können. Teilantrag 3): Per E-Mail vom 23. November 2011 hat die MDR-Redakteurin N. T2. einen IFG-Antrag bei der Wehrbereichsverwaltung Ost gestellt (Blatt 62 und 63 des vorliegenden Konvoluts). Bitte stellen Sie dem Antragsteller alle Informationen zu dem Antrag zur Verfügung. Dabei erklären wir uns schon vorab damit einverstanden, dass Daten zu dritten Personen geschwärzt werden können. Teilantrag 4): Bitte teilen Sie uns mit, welche Informationen dem Militärischen Abschirmdienst zu Uwe Mundlos vorliegen. Falls solche Informationen vorhanden sein sollten, bitten wir um die Herausgabe in Kopieform – mit den erforderlichen Schwärzungen. Nicht von diesem Teilantrag erfasst sind die zunächst vom BfV aufgefundenen Unterlagen zu Mundlos (Paginier: 284-305 sowie 448-473 sowie 245-257; diese Unterlagen liegen dem Antragsteller bereits vor) Teilantrag 5): Bitte teilen Sie uns mit, wie umfangreich das im Verteidigungsministerium vorhandene Material im Zusammenhang mit der Herausgabe der Informationen an den Deutschen Bundestag ist, interministerielle Abstimmungen einbezogen (genaue Anzahl der Seiten). Bitte stellen Sie uns diese Unterlagen möglichst in Kopieform zur Verfügung. Hintergrund des Informationsbegehrens sei es, den in der öffentlichen Diskussion laut gewordenen Vorwurf aufzuklären, wonach das Bundesministerium der Verteidigung dem 2. Untersuchungsausschuss der 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages (NSU-Untersuchungsausschuss) unvollständige Unterlagen über Uwe Mundlos zur Verfügung gestellt habe. Der NSU-Untersuchungsausschuss erließ in seinen Sitzungen am 9. Februar 2012, 5. Juli 2012, 13. September 2012 und 8. November 2012 unter anderem sieben Beweisbeschlüsse („BMVg-1“ bis „BMVg-7“), mit denen er das Bundesministerium der Verteidigung zur Übersendung verschiedener Akten des Ministeriums selbst sowie des diesem unterstellten Militärischen Abschirmdienstes im Zusammenhang mit der Aufklärung von Taten der NSU-Terrorgruppe verpflichtete. Im Anschluss daran übermittelte das Bundesministerium der Verteidigung entsprechende Akten. Darunter befanden sich Akten des Militärischen Abschirmdienstes, als Verschlusssachen verschiedener Geheimhaltungsgrade eingestufte Akten sowie Personal- und Disziplinarakten – teils über Uwe Mundlos, teils über andere Personen. Für den Umfang und die Inhaltsbezeichnung der Akten wird auf die von der Beklagten im Schriftsatz vom 4. Septem-ber 2013 vorgelegte und mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015 ergänzte Liste der an den NSU-Untersuchungsausschuss übermittelten Akten (Gerichtsakte Bl. 131-142 und Bl. 219-222) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 13. November 2012, der im Adressfeld an die Zeitung „Die Welt“ gerichtet war, gab das Bundesministerium der Verteidigung dem Teilantrag 3) durch entsprechende Auskunft statt. Im Übrigen lehnte es den Antrag auf Informationszugang ab. Den ablehnenden Teil des Bescheides begründete es damit, dass hierfür insgesamt Ausschlussgründe des IFG vorlägen. Der Zugang zu den begehrten Informationen sei nach § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG ausgeschlossen. Der NSU-Untersuchungsausschuss habe alle von der Klägerin angefragten Unterlagen durch entsprechende Beweisbeschlüsse zum Untersuchungsgegenstand gemacht. Das Verfahren eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses sei mit einem laufenden Gerichtsverfahren im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG vergleichbar. Es diene ebenso wie ein Gerichtsverfahren dazu, umstrittene Sachverhalte in einem rechtsförmlichen Verfahren unter rechtlichen und politischen Gesichtspunkten aufzuklären und zu bewerten. Zum Schutz der Unabhängigkeit des Untersuchungsausschusses sei es erforderlich, zu verhindern, dass zum Verfahrensgegenstand zugehörige Unterlagen öffentlich bekannt werden. Die bloße Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Verfahren sei für die Versagung des Informationszugangs nach § 3 Nr. 1 Buchstabe g ausreichend. Die Klägerin habe zudem gem. § 3 Nr. 8 IFG keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen des Militärischen Abschirmdienstes; dieser sei ein Nachrichtendienst im Sinne dieser Vorschrift. Schließlich verwehre auch § 3 Nr. 4 IFG den Zugang zu den von der Klägerin begehrten Informationen, da die entsprechenden Unterlagen überwiegend als Verschlusssachen gem. § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Inneren zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VSA) eingestuft seien. Eine Überprüfung anlässlich des klägerischen Antrags habe ergeben, dass die Einstufung der begehrten Unterlagen als Verschlusssachen beibehalten werden müsse. Mit Schreiben vom 21. November 2012 legte die Klägerin anwaltlich vertreten Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. November 2012 ein, soweit dieser die Teilanträge zu 1), 2) und 5) vom 19. September 2012 ablehnt. Zur Begründung führte sie an, dass der ablehnende Teil des Bescheides rechtswidrig sei, da keine Ausschlussgründe des IFG einschlägig seien. Der – wie alle Ausschlussgründe des IFG – eng auszulegende Tatbestand des § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG greife hier nicht, weil das Verfahren eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses weder formell noch materiell mit einem Gerichtsverfahren vergleichbar sei. Selbst wenn man von einer Vergleichbarkeit ausginge, müssten die Ausnahmetatbestände des IFG im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG so ausgelegt werden, dass nicht die um Auskunft ersuchte Behörde über eine spätere Veröffentlichung der begehrten Information entscheiden dürfe. Allein die Bezeichnung der begehrten Dokumente als Verschlusssachen rechtfertige nicht die Annahme einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht und damit eines Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 4 IFG, da hierfür ein materieller Geheimnisbegriff gelte. Diesen Widerspruch wies das Bundesministerium der Verteidigung mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013, der Klägerin am 22. Mai 2013 zugestellt, als unbegründet zurück. Zur Begründung ergänzte es die Ausführungen im Ausgangsbescheid wie folgt: Die von der Klägerin begehrten Unterlagen stellten mit Ausnahme von zwei Aktenstücken, welche Personalakten seien, Verschlusssachen dar. Es handele sich größtenteils um Quellenberichte, Erkenntnisübermittlungen, Informationen zur Terrorismusabwehr, Gesprächsvermerke und Dokumente zu Einzelpersonen. Würden diese Informationen bekannt, bestehe die Gefahr, dass die Arbeitsweise des Militärischen Abschirmdienstes nachvollzogen werden könne. Nachteilige Auswirkungen für sicherheitsempfindliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG seien bei Offenlegung der Informationen aus diesen Verschlusssachen nicht auszuschließen. Der Zugang zu denjenigen beiden Aktenteilen, die aus den Personalakten von Uwe Mundlos stammen, sei wegen eines absolut geltenden Schutzes personenbezogener Daten durch § 5 Abs. 2 IFG zu versagen gewesen. Der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 8 IFG eröffne keinen Ermessensspielraum, sodass die Teilanträge der Klägerin bereits wegen dieser gesetzlichen Vorgabe hätten abgelehnt werden müssen. Die Klägerin hat am 24. Juni 2013, einem Montag, Klage erhoben. Ergänzend zu ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren macht die Klägerin zur Begründung im Wesentlichen Folgendes geltend: Selbst wenn der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG auch für laufende Verfahren von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen gelten sollte, genüge nicht bereits eine bloße Gefahr für deren Unabhängigkeit, um den Informationszugang zu verweigern. Vielmehr bedürfe es einer anhand konkreter Fakten untermauerten Prognose für eine entsprechende Gefährdungslage, die hier nicht erstellt worden sei. Bei der Einstufung der Akten als „Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch“ („VS-NfD“) handele es sich um die geringste Geheimhaltungsstufe nach § 3 VSA, weshalb an die Darlegung der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Das Bundesministerium der Verteidigung habe nicht hinreichend konkret dargelegt, weshalb ein Bekanntwerden von Informationen aus den entsprechenden Akten für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein könne. Um eine entsprechende Geheimhaltungsbedürftigkeit festzustellen, regt die Klägerin an, den 1. Ordner zu BMVg-1, Seiten 1-16 sowie den Ordner zu BMVg-4, Seiten 1-198 von der Beklagten beizuziehen. Weigere sich die Beklagte, diese Akten vorzulegen, sei ein in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen. Die Klägerin begehre Zugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Verteidigung, nicht des Militärischen Abschirmdienstes. Maßgeblich für die Zuordnung einer Information sei nicht deren Herkunft, sondern deren Besitz. Sofern die Beklagte vortrage, die Verfügungsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 IFG über die durch den Militärischen Abschirmdienst weitergegebenen Akten bestehe nicht bei dem Bundesministerium der Verteidigung als Adressat des klägerischen Informationsbegehrens, erhöhe die Beklagte die Vorschrift des § 7 Abs. 1 IFG gesetzeswidrig zu einem eigenständigen Ausschlusstatbestand und missachte damit den Zweck des IFG, mehr Transparenz bei behördlichen Entscheidungen zu schaffen. Ungeachtet dessen habe das Ministerium selbst jedoch über die entsprechenden Akten – zumindest aufgrund stillschweigender Vereinbarung – eine Verfügungsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 IFG von der ihm nachgeordneten Behörde des Militärischen Abschirmdienstes erhalten. Diese Annahme entspreche dem Verhältnis von Aufsichtsbehörde und beaufsichtigter Behörde. Zudem fielen in der Regel Besitz an und Verfügungsberechtigung über Akten zusammen. Das Bundesministerium der Verteidigung selbst gehöre als Adressat des Auskunftsbegehrens der Klägerin weder zum Kreis der Nachrichtendienste noch sei es eine sonstige öffentliche Stelle im Sinne des § 3 Nr. 8 IFG, die Aufgaben nach § 10 Nr. 3 SÜG wahrnehme. Der durch § 5 Abs. 2 IFG gewährte Schutz von Personalakten gelte nicht absolut. Auch bei einem Informationsbegehren aus Personal- bzw. Disziplinarakten sei eine Abwägung von Informationsinteresse und Datenschutzinteresse im Einzelfall anzustellen, da nicht alle Informationen aus diesen Akten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stünden. Da die Beklagte die Vorschrift des § 5 Abs. 2 IFG als ein Abwägungsverbot interpretiert habe, leide der Ausgangsbescheid ebenso wie der Widerspruchsbescheid an einem Ermessensausfall. Angesichts der Tatsache, dass Uwe Mundlos eine absolute Person der Zeitgeschichte sei und Informationen über ihn ohnehin in einem aktuellen Gerichtsverfahren aufgearbeitet und durch die Medien verbreitet würden, überwiege das Informationsinteresse der Klägerin das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen. Das Informationsinteresse der Klägerin sei darüber hinaus wegen des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG besonders zu gewichten. Der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 IFG sei insbesondere im Lichte der der Klägerin zustehenden Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einschränkend auszulegen. Demgegenüber komme dem Interesse des verstorbenen Uwe Mundlos nur ein eingeschränkter Schutz durch die über den Tod hinaus wirkende Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG zu. Dieser Schutz sei zudem abgestuft, weil Uwe Mundlos eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Da auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Tod ende, könne § 5 Abs. 2 IFG keine Anwendung auf Informationen über Verstorbene finden. Der durch § 29 Abs. 3 SG gewährte Schutz für Personal- und Disziplinarakten von Soldaten ende mit dem Tod der betroffenen Soldaten, weil diese Vorschrift an verschiedenen Stellen dessen Einwilligung voraussetze. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides zu verpflichten, der Klägerin Einsicht in die mit den Teilanträgen zu 1), 2) und 5) vom 19. September 2012 begehrten Unterlagen zu gewähren. Nachdem die Beklagte den Teilantrag zu 1) der Klägerin mit der Liste der an den Untersuchungsausschuss übermittelten Akten (zu Uwe Mundlos) erfüllt hat, haben die Beteiligten das Verfahren in Bezug auf den Teilantrag zu 1) in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Zugangs zu den Informationen aus dem 1. Ordner zum Beweisbeschluss BMVg-3 (78 Seiten) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zudem die Klage zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. November 2012 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 zu verpflichten, ihr Zugang zu den mit den Teilanträgen zu 2) und zu 5) vom 19. September 2012 begehrten Informationen zu gewähren, nämlich a) "Bitte stellen Sie uns dem Antragsteller bislang nicht zur Verfügung stehende Unterlagen zur Verfügung, möglichst in Kopieform. Dabei erklären wir uns schon vorab damit einverstanden, dass Daten zu dritten Personen geschwärzt werden können." b) "Bitte teilen Sie uns mit, wie umfangreich das im Verteidigungsministerium vorhandene Material im Zusammenhang mit der Herausgabe der Informationen an den Deutschen Bundestag ist, interministerielle Abstimmungen einbezogen (genaue Anzahl der Seiten). Bitte stellen Sie uns diese Unterlagen möglichst in Kopieform zur Verfügung." 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid macht sie geltend, dass § 3 Nr. 8 IFG nicht nur für einen gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst selbst begehrten Informationszugang gelte, sondern auch für den Fall, dass Zugang zu Akten begehrt werde, die dieser einer anderen Behörde vorgelegt habe. Grund hierfür sei das Geheimhaltungsbedürfnis für den Aufgabenbereich dieses Amtes. Auch durch die Übermittlung der Akten an das Bundesministerium der Verteidigung gehe der notwendige Bezug zu den Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes nicht verloren. Grund der Vorlage beim Ministerium sei einzig die aus den Beweisbeschlüssen des NSU-Untersuchungsausschusses folgende Pflicht gem. Art. 44 GG, §§ 17, 18 PUAG. Die Akten hätten lediglich die Behördenhierarchie durchlaufen, um die Beweisbeschlüsse des NSU-Untersuchungsausschusses, koordiniert durch das Bundesministerium der Verteidigung, zu erfüllen. Das Ministerium habe mit der Vorlage keine eigene Verfügungsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 IFG erhalten, da Einwirkungen auf die Akten nicht zulässig sein sollten. Die ihrer Auffassung nach von diesem Ausschlussgrund betroffenen streitgegenständlichen Akten hat die Beklagte aufgelistet; insoweit wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 4. September 2013, S. 2 f. (Gerichtsakte Bl. 117 f.) Bezug genommen. Soweit die streitgegenständlichen Akten nicht bereits als solche des Militärischen Abschirmdienstes geschützt seien, handele es sich um Personal- bzw. Disziplinarakten, in die die Klägerin gem. § 5 Abs. 2 IFG keine Einsicht nehmen könne. Auch diesbezüglich hat die Beklagte die ihrer Ansicht nach betroffenen Akten aufgelistet; insoweit wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 4. September 2013, S. 4 (Gerichtsakte Bl. 119, 120) Bezug genommen. Im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 IFG bestehe für den Gesetzesanwender ein Abwägungsverbot. Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Datenschutzinteresse des Dritten habe der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 IFG bereits vorweggenommen. Zudem sei der spezialgesetzliche Schutz der Informationen Personalakten von Soldaten aus § 29 Abs. 3 SG und § 9 WDO im Rahmen des § 5 Abs. 2 IFG zu berücksichtigen. Eine Auskunft hieraus sei außerhalb des Dienstbereichs nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 9 SG zulässig. Ohne Einverständnis des Betroffenen sei eine Auskunft nur im Rahmen einer auf das Wehrdienstverhältnis bezogenen Zweckbindung möglich. Der Schutz durch § 29 Abs. 3 SG und § 9 WDO ende weder mit dem Tod noch mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Der auch durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsanspruch der Klägerin reiche nicht so weit, dass auch der Zugang zu personenbezogenen Daten aus einem Dienstverhältnis verlangt werden könne. Der Gesetzgeber habe insoweit dem privaten Datenschutzinteresse den Vorzug gegeben. Auch gestützt auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG könne die Klägerin nicht den Zugang zu personenbezogenen Daten verlangen. Dies gehe über den von diesem verfassungsrechtlichen Auskunftsanspruch gewährleisteten Minimalstandard hinaus. Die restlichen Akten, die nicht von den vorangegangenen Ausschlussgründen erfasst seien, unterfielen dem Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 4 IFG. Die als „VS-NfD“ eingestuften Akten und Aktenteile enthielten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, die im öffentlichen Interesse schutzbedürftig seien. Die Beklagte erläuterte die Gefährdung sicherheitsempfindlicher Belange der Bundesrepublik am Beispiel von zwei streitgegenständlichen, als „VS-NfD“ eingestuften Akten: Der Einheitsaktenplan des Bundesministeriums der Verteidigung (1. Ordner zu BMVg-1, Seiten 1-16) diene dazu, Regelungen und Vorgänge, die im Bundesministerium der Verteidigung und in der Bundeswehr zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags bearbeitet werden, zu verwalten und einzuordnen. Dazu würden im Einheitsaktenplan besonders einordnende Schlüsselbegriffe verwendet, die Aufschluss über sicherheitsempfindliche Tätigkeiten der Bundeswehr geben könnten. Bei Bekanntwerden dieser Informationen könne die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigt werden. Der Einheitsaktenplan lasse ebenfalls Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden des Militärischen Abschirmdienstes zu. Diese müssten aber geschützt werden, damit der Militärische Abschirmdienst auch künftig seine Aufgaben erfüllen könne. Ebenso sei die Einstufung der Dokumente zum Sachverhalt zum Diebstahl und Verbleib von Sprengstoff aus Munitionsdepots der NVA in den 1990er Jahren (Ordner BMVg-4) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NfD“ im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Aus diesen Dokumenten könne Aufschluss über die Arbeitsweise der Ermittlungen der Bundeswehr im Zusammenhang mit dem Verlust von Waffen und Munition sowie über die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder erlangt werden. Diese Akte sei zusätzlich durch den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG geschützt, weil in den Dokumenten auch Einschätzungen zu Gefährdungslagen und Sicherheitshinweisen enthalten seien, die zur Vermeidung von Ausspähversuchen nicht offengelegt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat bzw. die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in direkter bzw. entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte die mit den Teilanträgen zu 2) und 5) vom 19. Septem-ber 2012 noch begehrten Auskünfte erteilt. Ein solcher Auskunftsanspruch der Klägerin folgt nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Soweit das Zugangsbegehren Informationen aus Disziplinarakten von Soldaten - auch betreffend den ehemaligen Soldaten Uwe Mundlos - betrifft, ist der Anwendungsbereich des IFG bereits gem. § 1 Abs. 3 IFG nicht eröffnet. Nach dieser Norm gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vor. Für die Einsicht in Unterlagen über Disziplinarverfahren gegen Soldaten besteht in § 9 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), ein vorrangiger, spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch, der wegen seines mit § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgegenstandes die Anwendung des IFG verdrängt. Dies betrifft die folgenden Akten: 5. Ordner zu BMVg-3, Seiten 176-288 6. Ordner zu BVMg-3, Seiten 292-513 11. Ordner zu BVMg-3, Seiten 318-602 12. Ordner zu BVMg-3, komplett (einziger) Ordner zu BMVg-6, Seiten 1-59; 138-213 1. Ordner zu BMVg-7, Seiten 49-105 2. Ordner zu BMVg-7, Seiten 263-302 3. Ordner zu BMVg-7, Seiten 125-169 Im Übrigen ist die Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zwar grundsätzlich anspruchsberechtigt. Das Rechtssubjekt „jeder“ im Sinne der Vorschrift setzt eine eigene materielle Rechtsfähigkeit voraus. Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 53. Die Klägerin, die sich nach Klageerhebung von einer Aktiengesellschaft in eine Societas Europaea umgewandelt hat, ist eine juristische Person des Privatrechts, die gem. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2157/2001 rechtsfähig ist. Auch wenn der Antrag vom 19. September 2012 von einem bei der Klägerin angestellten Journalisten unterzeichnet wurde, ist der Antrag als ein solcher der Klägerin selbst anzusehen. So verwendete der Unterzeichner die Pronomen „wir“ und „uns“ bei der Ausgestaltung des Antrags sowie die Signatur der von der Klägerin verlegten Zeitung „Die Welt“. Der Ausgangsbescheid vom 13. November 2012 war an die Zeitschrift „Die Welt“ und nicht den Journalisten persönlich adressiert. Nachdem der Widerspruch durch den Prozessbevollmächtigten ausdrücklich namens und in Vollmacht dessen „Mandantin, der Axel Springer AG“ (Beiakte I Bl. 218) und unter Vorlage einer durch die Klägerin erteilten anwaltlichen Vollmacht (Beiakte I Bl. 224) erhoben worden ist, hat das Bundesministerium der Verteidigung diesen mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 beschieden. Des Weiteren begehrt die Klägerin von einer anspruchsverpflichteten Behörde des Bundes, nämlich vom Bundesministerium der Verteidigung, Zugang zu amtlichen Informationen, § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Allerdings ist der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ausgeschlossen, weil die von der Klägerin begehrten Informationen in vollem Umfang Ausschlusstatbeständen nach dem IFG unterfallen. Dabei kann sich die Beklagte allerdings nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG berufen. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann. Dieser Ausnahmetatbestand dient dem Schutz der Rechtspflege und des Gesetzesvollzugs. Schoch, IFG, 2009, § 3 Rn. 74. Die an den NSU-Untersuchungsausschuss übersandten Akten unterfallen diesem Schutzbereich nicht. Das Verfahren eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist weder von § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG unmittelbar geschützt noch mit einem der Schutzgüter der Vorschrift in einer Weise vergleichbar, die eine analoge Anwendung der Norm erforderte. Die Funktion eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses weicht stark von derjenigen eines Gerichtsverfahrens ab. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Bundestag dient zwar ebenso wie ein gerichtliches Verfahren dazu, einen Sachverhalt in einem förmlichen Verfahren aufzuklären. Allerdings übt ein Untersuchungsausschuss keine rechtsprechende Gewalt aus; er trifft nicht autoritativ verbindliche Entscheidungen. Vielmehr ist er ein Instrument der parlamentarischen Kontrolle insbesondere von Regierung und Verwaltung. Auch wenn die gesetzliche Ausgestaltung des Untersuchungsausschussverfahrens den Eindruck eines objektiven und neutralen Verfahrens vermittelt – etwa dadurch, dass dem Untersuchungsausschuss strafprozessuale Beweiserhebungsbefugnisse eingeräumt werden –, bleibt die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ein hauptsächlich politisches Instrument des Parlaments. Dieses Instrument wird in der parlamentarischen Praxis nicht allein zur sachlichen Aufklärung, sondern gerade auch als taktisches Mittel der politischen Auseinandersetzung eingesetzt. Ziel und Aufgabe gerichtlicher Verfahren hingegen ist es, durch ein neutrales Verfahren Rechtsfrieden zu schaffen sowie Rechtsschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses ist aus den gleichen Gründen auch nicht mit den von § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG geschützten strafrechtlichen, ordnungswidrigkeitsrechtlichen oder disziplinarischen Ermittlungen vergleichbar. Schließlich dient die Arbeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses mangels Ausübung rechtsprechender Gewalt nicht dazu, dem Anspruch auf ein faires Verfahren nachzukommen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 124, 78 (116), juris Rn. 111. Unabhängig davon, dass es bereits an der Vergleichbarkeit des Untersuchungsausschussverfahrens mit den Schutzgütern des § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG fehlt, ist auch der zeitliche Anwendungsbereich der Norm nicht mehr eröffnet. Dieser ist auf die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens bzw. die Dauer von Ermittlungen begrenzt. Zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, nämlich der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts, ist die Arbeit des NSU-Untersuchungsausschusses abgeschlossen. Dessen Tätigkeit endete mit der Erstattung des Abschlussberichts am 22. August 2013 zum Ende der 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags, vgl. BT-Drs. 14/17600. Soweit sich der Auskunftsantrag der Klägerin hingegen auf die folgenden Akten bzw. Aktenteile bezieht, 1. Ordner zu BMVg-1, Seiten 17-73 2. Ordner zu BMVg-1, komplett 3. Ordner zu BMVg-1, komplett 5. Ordner zu BMVg-3, Seiten 1-3 6. Ordner zu BMVg-3, Seiten 279-291 7. Ordner zu BMVg-3, Seiten 1-28 8. Ordner zu BMVg-3, Seiten 53-88 9. Ordner zu BMVg-3, Seiten 130-146 14. Ordner zu BMVg-3, Seiten 84-104; 148-156; 182-183; 235-256; 322-359; 433-450; 542-552; 586-591; 751-757 15. Ordner zu BMVg-3, Seiten 70-75; 162-164; 165-186; 252-276 17. Ordner zu BMVg-3, Seiten 22-37; 101-107; 141-144; 150-174; 253-267; 317-350; 396-412 1. Ordner zu BMVg-5, komplett 2. Ordner zu BMVg-5, komplett 3. Ordner zu BMVg-5, komplett 4. Ordner zu BMVg-5, komplett 4a. Ordner zu BMVg-5, komplett 5. Ordner zu BMVg-5, komplett 6. Ordner zu BMVg-5, komplett 7. Ordner zu BMVg-5, komplett 8. Ordner zu BMVg-5, komplett (einziger) Ordner zu BMVg-6, Seiten 118-137; 214-222 6. Ordner zu BMVg-7, Seiten 4-15, ist ihr Auskunftsanspruch gem. § 3 Nr. 8 IFG ausgeschlossen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wahrnehmen. Der Klägerin ist zuzugeben, dass bei Betrachtung des reinen Wortlauts von § 3 Nr. 8 IFG die hier vorliegende Konstellation nicht von dieser Vorschrift erfasst ist. Sie schließt nämlich ausdrücklich nur diejenigen Auskunftsansprüche aus, die gegenüber den Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden gem. § 10 Nr. 3 SÜG geltend gemacht werden. Die Klägerin hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber einem Nachrichtendienst geltend gemacht. Vielmehr hat sie ihren Antrag vom 19. September 2012 unmittelbar an das Bundesministerium der Verteidigung, welches weder Nachrichtendienst noch – hier –Stelle im Sinne des § 10 Nr. 3 SÜG ist, gerichtet. An den Militärischen Abschirmdienst, der ein Nachrichtendienst und damit eine durch § 3 Nr. 8 IFG geschützte Behörde ist, hat sich die Klägerin mit ihrem Antrag nicht gewendet. Eine Auslegung nach Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes in § 3 Nr. 8 IFG ergibt jedoch, dass diese Vorschrift auch auf die Konstellation Anwendung finden muss, in der Akten eines Nachrichtendienstes an eine weitere Behörde weitergegeben wurden und gegenüber dieser ein Zugangsanspruch nach dem IFG geltend gemacht wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks des IFG, das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter zu gestalten und dadurch die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken, vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 1. Angesichts dieses Gesetzeszwecks – und nicht etwa aufgrund einer etwaigen allgemeinen Auslegungsregel – sind die Ausschlusstatbestände des IFG als dessen Beschränkungen zwar restriktiv zu verstehen. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20.12 –, juris Rn. 27 Dies kann aber nur so weit gelten, wie dadurch nicht der Sinn und Zweck eines Ausnahmetatbestandes ausgehöhlt wird. Zu einem solchen Ergebnis führte es allerdings, wenn man im Rahmen der Ausnahme in § 3 Nr. 8 IFG allein darauf abstellte, an welche Behörde ein Antrag auf Auskunft nach dem IFG gestellt worden ist. Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, VG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2013 – VG 2 K 57.12 –, S. 11 f.; bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2014 – OVG 12 B 14.13 –, juris Rn. 26 ff., an. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 8 IFG regelt in Bezug auf Akten von Nachrichtendiensten des Bundes eine weit zu verstehende Bereichsausnahme aus dem grundsätzlichen Anspruch auf Informationszugang. VG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2013 – VG 2 K 57.12 –, S. 12; Schoch, IFG, § 3 Rn. 199. Ausweislich der Gesetzesbegründung trägt diese Bereichsausnahme dem besonderen Geheimhaltungsbedarf der Nachrichtendienste Rechnung. Die Vorschrift des § 3 Nr. 8 IFG ist gerade deshalb zusätzlich in den Katalog der Ausnahmen des § 3 IFG aufgenommen worden, weil die Sicherheitsbedürfnisse der Nachrichtendienste durch die übrigen Ausschlusstatbestände der Norm noch nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Nicht alle Vorgänge in den Nachrichtendiensten – wie etwa die Beschaffung und anderes fiskalisches Handeln – seien, so die Gesetzesbegründung, von den Ausnahmen in § 3 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 4 IFG erfasst, obwohl auch Informationen aus diesen Tätigkeitsbereichen Rückschlüsse auf Strategien der Nachrichtendienste zulassen könnten. BT-Drs. 15/4493, S. 12. Es stünde im Widerspruch zu dieser weiten Bereichsausnahme, wenn für den Fall, dass Akten eines Nachrichtendienstes an eine Stelle weitergegeben werden, die nicht Behörde im Sinne des § 3 Nr. 8 IFG ist, gegenüber letzterer Auskunftsansprüche nach dem IFG mit Erfolg geltend gemacht werden können. Bei einer solchen, rein am Wortlaut orientierten Interpretation der Norm wäre der Informationszugang nur ausgeschlossen, wenn ein anderer Ausschlussgrund des IFG vorläge. Es hinge dann vom Zufall ab, ob der materiellen Schutzbedürftigkeit von Informationen eines Nachrichtendienstes Rechnung getragen wird. VG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2013 – VG 2 K 57.12 –, S. 12. Dies wird auch durch die systematische Eingliederung der Bereichsausnahme in den Katalog der Ausnahmetatbestände des § 3 IFG bestätigt. Da diese Norm ihrer Überschrift zufolge dem „Schutz von besonderen öffentlichen Belangen“ dient, ist die materielle Schutzbedürftigkeit einer Information und nicht die formelle Adressierung eines Antrages im Rahmen des § 3 Nr. 8 IFG maßgeblich. VG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2013 – VG 2 K 57.12 –, S. 12. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob das Bundesministerium der Verteidigung aufgrund der Weiterleitung der Akten durch den Militärischen Abschirmdienst über diese eine Verfügungsberechtigung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG – aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung – erlangt hat. Die rein formale Frage, welche Behörde die Verfügungsberechtigung über eine Information im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG hat, ist nicht ausschlaggebend dafür, ob der Zugang zu einer Information gewährt wird, deren Urheber eine Behörde im Sinne des § 3 Nr. 8 IFG ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin können die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG und die Verfügungsberechtigung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG nach den vorgenannten Ausführungen nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Auch nach der Gesetzesbegründung zum IFG ist die Frage, ob eine Behörde ein Verfügungsrecht über eine Information hat „unbeschadet der Ausnahmen im Informationsfreiheitsgesetz (etwa § 3 Nr. 4 und 7, § 5)“ zu beantworten, vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14. Bei den vorgenannten Akten und Aktenteilen handelt es sich um solche, deren Urheber der Militärische Abschirmdienst ist. Dies gilt auch für die Aktenteile 5. Ordner zu BMVg-5, Seiten 1-10 6. Ordner zu BMVg-7, Seiten 1-3 weil es sich hierbei um Inhaltsverzeichnisse über Akten des Militärischen Abschirmdienstes handelt. Da diese Verzeichnisse etwa Gesprächsvermerke über Quellenmeldungen oder den Erkenntnisaustausch des Militärischen Abschirmdienstes mit anderen Behörden auflisten, können aus ihnen ebenfalls Rückschlüsse auf die Tätigkeit des Militärischen Abschirmdienstes gezogen werden. Soweit sich die das Informationsbegehren der Klägerin auf die folgenden Akten bzw. Aktenteile des Bundesministeriums der Verteidigung erstreckt, 1. Ordner zu BMVg-3, komplett 2. Ordner zu BVMg-3, komplett 3. Ordner zu BMVg-3, komplett 4. Ordner zu BMVg-3, komplett 5. Ordner zu BMVg-3, Seiten 4-175 6. Ordner zu BMVg-3, Seiten 1-278 7. Ordner zu BMVg-3, Seiten 29-83 8. Ordner zu BMVg-3, Seiten 1-52 9. Ordner zu BMVg-3, Seiten 1-129; 147-432 10. Ordner zu BMVg-3, komplett 11. Ordner zu BMVg-3, Seiten 1-317 13. Ordner zu BMVg-3, komplett Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Januar 2013 an den NSU-Untersuchungsausschuss 14. Ordner zu BMVg-3, Seiten 1-83; 105-147; 157-181; 184-234; 257-321; 360-432; 451-541; 553-585; 592-750 15. Ordner zu BMVg-3, Seiten 1-69; 76-161; 187-251; 277-330 16. Ordner zu BMVg-3, komplett 17. Ordner zu BMVg-3, Seiten 1-21; 38-100; 108-140; 145-149; 175-252; 268-316; 351-395 1. Ordner zu BMVg-7, Seiten 1-48 2. Ordner zu BMVg-7, Seiten 1-262 3. Ordner zu BMVg-7, Seiten 1-124 4. Ordner zu BMVg-7, komplett 5. Ordner zu BMVg-7, komplett, ist ihr Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 IFG ausgeschlossen, soweit es sich um über Uwe Mundlos geführte Akten handelt. Soweit es sich hierbei um Akten über andere Personen als Uwe Mundlos handelt, sind diese bereits nicht von dem Auskunftsbegehren der Klägerin erfasst. Hinsichtlich des 1. Ordners zu BMVg-3 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Der Schutz des § 5 IFG wirkt auch für personenbezogene Daten von Dritten, die bereits verstorben sind. Zwar endet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG mit dem Tod eines Menschen, da Träger dieses Grundrechts nur eine lebende Person sein kann. Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG wirkt jedoch über den Tod hinaus, weil diese einen allgemeinen sozialen Wert- und Achtungsanspruch schützt, der einem Menschen unabhängig von seiner Individualität allein schon wegen seines Menschseins zukommt. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173 (194), juris Rn. 94. Dieser Achtungsanspruch eines Menschen aus Art. 1 Abs. 1 GG gewährt auch nach dessen Tod den Schutz der auf seine Person bezogenen Daten. Willigt ein Betroffener nicht in die Weitergabe seiner Daten ein, so ist diese Entscheidung Ausdruck seines sozialen Wert- und Achtungsanspruchs. Wenn zu Lebzeiten die Weitergabe von personenbezogenen Daten von einer Einwilligung oder kollidierenden überragend wichtigen Interessen abhängt, kann diese Abwägung der widerstreitenden Interessen nach dem Tod des Betroffenen nicht ins Gegenteil verkehrt werden. VG Köln, Urteil vom 26. September 2013 – 13 K 1541/11 –, juris Rn. 49; Spilker, Postmortaler Datenschutz, DÖV 2015, S. 54 (56 f.). Der Zugang zu Personalakten eines Verstorbenen ist von diesem Schutz ebenfalls erfasst. Hier kann offen bleiben, wie lange nach dem Tod dieser Schutz personenbezogener Daten fortwirkt. Jedenfalls kann angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Tod von Uwe Mundlos am 4. November 2011 und der mündlichen Verhandlung von nicht einmal vier Jahren nicht angenommen werden, dass ein Schutzbedürfnis erloschen ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 26. September 2013 – 13 K 1541/11 –, juris Rn. 49. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Eine Einwilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 IFG in die Weitergabe der personenbezogenen Daten aus Akten über Uwe Mundlos existiert nicht. Eine Einwilligung des verstorbenen Uwe Mundlos selbst in die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten liegt nicht vor. Die Beklagte trifft anlässlich des von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruchs auch nicht die Pflicht, eine solche Einwilligung von dessen Angehörigen einzuholen. Ist über die Weitergabe von Daten aus einer Personalakte zu entscheiden, kann dies angesichts der darin enthaltenen sensiblen Informationen nur durch den Dritten selbst erfolgen. Diese höchstpersönliche Entscheidung steht nach dem Tod des Dritten nicht dessen Angehörigen zu, das Einwilligungsrecht ist nicht (universal-) sukzessionsfähig. Die Abwägung zwischen Informationsinteresse und Datenschutzinteresse hat der Gesetzgeber für personenbezogene Daten im Sinne des § 5 Abs. 2 IFG bereits vorweggenommen. Danach überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Sofern Zugang zu den in § 5 Abs. 2 IFG bezeichneten besonderen Informationen begehrt wird, hat der Gesetzgeber die Abwägungsentscheidung, die im Falle des § 5 Abs. 1 IFG von der informationspflichtigen Behörde vorzunehmen ist, abschließend getroffen. In § 5 Abs. 2 IFG ist – sofern wie hier keine Einwilligung des Dritten vorliegt – ein abwägungsresistenter, absoluter Ausschlussgrund normiert. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20.12 –, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – OVG 12 B 34.10 –, juris Rn. 23; Schoch, IFG, § 5 Rn. 48 Weder der informationspflichtigen Behörde noch dem Gericht kommt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 IFG ein Abwägungsspielraum zu. Hier ist keine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Klägerin und dem Datenschutzinteresse von Uwe Mundlos zu treffen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 IFG hinsichtlich der Personalakten über Uwe Mundlos erfüllt sind. Dritter im Sinne des § 5 Abs. 2 IFG ist nach § 2 Nr. 2 IFG jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen – hier also Uwe Mundlos, über den die Klägerin Informationen aus den entsprechenden Unterlagen gewinnen möchte. Zu den dienst- bzw. amtsbezogenen Informationen gem. § 5 Abs. 2 IFG zählen jedenfalls Personalakten im weiten, materiellen Sinne; diese sind der Hauptanwendungsfall der Vorschrift. BT-Drs. 15/4493, S. 13; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20.12 –, juris Rn. 24; Schoch, IFG, § 5 Rn. 51; Rossi, IFG, 2006, § 5 Rn. 14. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt: Der noch im Gesetzesentwurf in § 5 Abs. 2 IFG enthaltene Passus „insbesondere aus Personalakten“ wurde in der Beschlussfassung und dem Bericht des Innenausschusses mit der Begründung gestrichen, dass dies nur der redaktionellen Straffung diene und keine Änderung in der Sache bedeute. BT-Drs. 15/5606, S. 3, 6. Auch die Informationen aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung an den NSU-Untersuchungsausschuss vom 23. Januar 2013 sind als Bestandteil einer Personalakte zu werten, weil darin Informationen über die Musterung von Uwe Böhnhardt enthalten sind. Ungeachtet dessen durfte die Beklagte den Zugang zu diesem Schreiben bereits verweigern, weil die Klägerin ohnehin keinen Zugang zu Informationen über andere Personen als Uwe Mundlos begehrt. Auch der Zugang zu Akten über Disziplinarverfahren gegen Soldaten, bezüglich derer die Klägerin bereits gem. § 1 Abs. 3 IFG i.V.m. § 9 WDO keinen Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG geltend machen kann, ist zusätzlich durch § 5 Abs. 2 IFG verwehrt, wobei sich das Begehren auch hier nur auf die über Uwe Mundlos geführten Akten bezieht. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Akten über Disziplinarverfahren gegen Soldaten, bei denen schon das IFG schon gem. § 1 Abs. 3 IFG i.V.m. § 9 WDO nicht anwendbar ist, greift zusätzlich der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 IFG. Hiervon sind die folgenden Akten betroffen, wobei sich das Begehren auch hier nur auf die über Uwe Mundlos geführten Akten bezieht: 5. Ordner zu BMVg-3, Seiten 176-288 6. Ordner zu BVMg-3, Seiten 292-513 11. Ordner zu BVMg-3, Seiten 318-602 12. Ordner zu BVMg-3, komplett (einziger) Ordner zu BMVg-6, Seiten 1-59; 138-213 1. Ordner zu BMVg-7, Seiten 49-105 2. Ordner zu BMVg-7, Seiten 263-302 3. Ordner zu BMVg-7, Seiten 125-169 Laut der Gesetzesbegründung werden von § 5 Abs. 2 IFG ausdrücklich auch Akten aus Disziplinarverfahren geschützt. BT-Drs. 15/4439, S. 13. Es besteht für das Gericht keine Veranlassung zur Annahme, dass sich in den genannten Personal- bzw. Disziplinarakten nicht ausschließlich Informationen befinden, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen oder nicht als personenbezogene Daten im Sinne des § 5 Abs. 1 IFG zu qualifizieren sind. Dies hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Der Anspruch auf Informationszugang ist schließlich hinsichtlich derjenigen Akten und Aktenteile, die von der Beklagten als „VS-NfD“ eingestuft wurden und die weder Personalakten, noch solche des Militärischen Abschirmdienstes sind, nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen. Bei diesen Akten bzw. Aktenteilen handelt es sich um die folgenden: 1. Ordner zu BMVg-1, Seiten 1-16 (einziger) Ordner zu BVMg-4, komplett Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Eine solche Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitspflicht liegt hier vor. Die genannten Akten bzw. Aktenteile sind gem. § 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Inneren zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) vom 31. März 2006 in der Fassung vom 26. April 2010 (GMBl. 2010, S. 846) durch das Bundesministerium der Verteidigung als geheimhaltungspflichtig mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NfD“, eingestuft worden. Die Vorschrift des § 3 Nr. 4 IFG verweist ausdrücklich auf diese allgemeine Verwaltungsvorschrift, die aufgrund von § 35 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) erlassen wurde. Die lediglich formale Qualifizierung von Akten als Verschlusssachen durch die aktenführende Behörde führt für sich genommen zwar nicht bereits zu einem Ausschluss des Informationszugangs gem. § 3 Nr. 4 IFG. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22.08 –, juris Rn. 47. Auch wenn sich der Wortlaut des § 3 Nr. 4 IFG und die Gesetzesbegründung hierzu nicht eindeutig verhalten, kann nach Sinn und Zweck des § 3 Nr. 4 IFG die Verweigerung eines Informationszugangs nicht auf die formale Einstufung von Unterlagen als Verschlusssache gestützt werden, wenn diese Einstufung selbst die materiellen Anforderungen des § 3 Nr. 1-4 VSA i.V.m. § 4 SÜG nicht erfüllt. Denn Ziel des § 3 Nr. 4 IFG ist ausweislich der Normüberschrift der Schutz besonderer öffentlicher Belange. Auch § 3 VSA i.V.m. § 4 SÜG sieht für die Einstufung von Akten als Verschlusssachen das Bestehen schutzwürdiger Interessen der Bundesrepublik Deutschland vor. Wenn schon die materiellen Voraussetzungen nach der VSA für eine Einstufung als Verschlusssache nicht vorliegen, besteht nach dem Sinn des § 3 Nr. 4 IFG kein Grund für eine Verweigerung des Informationszugangs. Auch die übrigen Ausschlusstatbestände des § 3 IFG erfordern besondere tatbestandliche Voraussetzungen sowie deren Darlegung hinsichtlich der verschiedenen öffentlichen Belange. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei § 3 Nr. 4 IFG eine Ausnahme von diesem Grundsatz regeln und den Ausschlusstatbestand gerade nicht an materielle Voraussetzungen knüpfen wollte. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22.08 –, juris Rn. 50 ff. Da die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines Informationszugangs begehrt, muss die Plausibilität der Einstufung als Verschlusssachen auch noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen; eine ursprünglich sachgerechte Qualifizierung im Sinne der VSA durch die aktenführenden Behörde darf also nicht zwischenzeitlich – etwa durch Ablauf eines langen Zeitraums – ihre Rechtfertigung verloren haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22.08 –, juris Rn. 33. Daran gemessen besteht für das Gericht kein Anlass zum Zweifel, dass die beiden genannten Akten jeweils aus sachlichen Gründen, die die Anforderungen des § 3 VSA i.V.m. § 4 SÜG erfüllen, als Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NfD“ eingestuft sind. Die Beklagte hat bezüglich dieser Akten in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb ein Geheimhaltungsbedürfnis auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch fortdauert. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Erläuterungen der Beklagten zum sicherheitsempfindlichen Inhalt der genannten Akten hinreichend konkret und genau, um die Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG für diese Unterlagen – auch ohne Kenntnis über deren Inhalt im Einzelnen – feststellen zu können: So ist der Einheitsaktenplan des Bundesministeriums der Verteidigung (1. Ordner zu BMVg-1, Seiten 1-16) nach dem aufgezeigten Maßstab der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NfD“ versehen worden. Erlangen Unbefugte Kenntnis von dessen Inhalt, kann im Sinne des § 3 Nr. 4 VSA das Interesse der Bundesrepublik an einer funktionierenden Verteidigung beeinträchtigt werden. Der Einheitsaktenplan gibt nach Angaben der Beklagten Aufschluss darüber, wie Vorgänge im Bundesministerium der Verteidigung und in der Bundeswehr bearbeitet, verwaltet und eingeordnet werden. Hierzu werden besonders einordnende Schlüsselbegriffe verwendet, die Einblicke in konkrete sicherheitsempfindliche Tätigkeiten und Aufgaben der Bundeswehr gewähren. Zudem ermöglicht der Einheitsaktenplan, Arbeitsmethoden des Militärischen Abschirmdienstes in Erfahrung zu bringen. Gelangen diese Informationen an Unbefugte, ist nicht mehr sichergestellt, dass Bundeswehr und Militärischer Abschirmdienst auch künftig ungehindert die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können. Das schützenswerte Geheimhaltungsbedürfnis hinsichtlich des Einheitsaktenplans besteht auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, weil die Dokumente auch Rückschlüsse auf die aktuellen organisatorischen Abläufe im Bundesministerium der Verteidigung ermöglichen können. Die Einstufung des Ordners zu BMVg-4 als Verschlusssache ist ebenfalls materiell gerechtfertigt. Dieser Ordner enthält nach den eigenen Erläuterungen der Beklagten Unterlagen zu Diebstahl und Verbleib von Sprengstoff in den Jahren 1990 und 1991, die im Bundesministerium der Verteidigung nach dem 8. November 2011 entstanden sind. Der Inhalt dieser Unterlagen wird durch die Beklagte in der Liste der an den NSU-Untersuchungsausschuss übermittelten Akten näher dargelegt. So werden zu jedem einzelnen Abschnitt der insgesamt 198 Seiten unter Angabe von Seitenzahlen inhaltsbeschreibende Überschriften genannt (Gerichtsakte Bl. 137). Außerdem gibt die Beklagte ebenfalls in der Liste an, dass die Einstufung des Ordners als „VS-NfD“ erfolgt sei, weil die darin befindlichen Dokumente Ausführungen zur Arbeitsweise des Militärischen Abschirmdienstes, zu dessen internen Zuständigkeiten sowie zu dessen technischen Möglichkeiten enthielten. Wird zu diesen Informationen Zugang gewährt, kann dies dazu führen, dass die künftige Funktionsfähigkeit des Militärischen Abschirmdienstes beeinträchtigt wird. In diesem Ordner sind ebenfalls Dokumente über die Ermittlungen der Bundeswehr in Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder zur Aufklärung des Sprengstoffdiebstahls in den 1990er Jahren enthalten. Ein Informationszugang zu diesen Dokumenten kann sich nachteilig auf die Arbeitsweise der Bundeswehr, insbesondere auch auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden auswirken. Da sich in dem Ordner zu BMVg-4 Unterlagen befinden, die nach dem 8. November 2011 entstanden sind, sind die darin enthaltenen Informationen auch nicht so alt, dass eine nachteilige Auswirkung auf schützenswerte Interessen der Bundesrepublik ausgeschlossen ist. Es bestand daher trotz der entsprechenden Anregung durch die Klägerin keine Veranlassung dazu, diese Akten durch förmlichen Beweisbeschluss beizuziehen. Auch wenn wie hier die Vorlage von Behördenakten Streitgegenstand in der Hauptsache ist, folgt aus diesem Umstand allein nicht automatisch die Pflicht, diese Akten beizuziehen bzw. ein in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO einzuleiten. Das Gericht konnte bereits anhand der vorstehend beschriebenen ausführlichen Angaben der Beklagten zu den beiden Akten hinreichend sicher beurteilen, dass diese dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG unterfallen. Zu den Maßstäben für die Einleitung eines in-camera-Verfahrens vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Juni 2015 – 15 A 2062/12 –, NRWE S. 29 ff. Die Tatsache, dass die beiden Aktenteile jeweils mit dem geringsten in der VSA vorgesehenen Geheimhaltungsgrad „VS-NfD“ versehen wurden, steht einer Versagung des Informationszugangs nach § 3 Nr. 4 IFG nicht entgegen. Die Vorschrift des § 3 Nr. 4 IFG verweist insgesamt und nicht nur für bestimmte Geheimhaltungsgrade auf die VSA. Auch der geringste Geheimhaltungsgrad der VSA dokumentiert nach § 3 Nr. 4 VSA ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse, weil er gewählt wird, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik nachteilig sein kann. Dies wird auch durch die Gesetzesbegründung bestätigt, nach der ausdrücklich auch die Einstufung von Akten als „VS-NfD“ zu einem Ausschluss des Informationszugangs gem. § 3 Nr. 4 IFG führt. BT-Drs. 15/4493, S. 11. Nach dem Vorstehenden kommt es auf den von der Beklagten hinsichtlich des Ordners zu BMVg-4 geltend gemachten Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG nicht mehr an. Dieser Ordner ist bereits durch § 3 Nr. 4 IFG vor einer Einsichtnahme geschützt. Der Klägerin steht der Zugang zu den begehrten Informationen ebenfalls nicht auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu, sofern die Klägerin diesen überhaupt als Anspruchsgrundlage geltend macht. Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2008 – 1 BvR 282/01 –, juris Rn. 11; BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 –, BVerfGE 103, 44 (59), juris Rn. 55. Der unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Auskunftsanspruch der Presse beschränkt sich auf die Gewährleistung eines Minimalstandards, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten darf. Diese restriktive Anwendung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs stellt sicher, dass der weite Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Schaffung von einfachgesetzlichen Auskunftsansprüchen nicht unterlaufen wird. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 6 C 12.14 –, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 – 6 A 5.13 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 146, 56 (64), juris Rn. 29. Es kann hier offen bleiben, ob Anlass für einen Rückgriff auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch besteht. Zwar hat der Gesetzgeber auf Bundesebene keinen spezifischen presserechtlichen Auskunftsanspruch geschaffen. Mit der Regelung des Informationsanspruchs in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat er jedoch auch in Bezug auf Auskunftsansprüche von Pressevertretern den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Minimalstandard auf einfachgesetzlicher Ebene bereits erfüllt. Allgemein zur Erfüllung des verfassungsunmittelbaren Minimalstandards durch einfachgesetzliche Auskunftsansprüche OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 184. Jedenfalls stehen insbesondere die durch § 5 Abs. 2 IFG gezogenen Grenzen des einfachgesetzlichen Anspruchs aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht im Widerspruch zu der Pressefreiheit der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 IFG bei besonders schützenswerten personenbezogenen Daten dem Datenschutzinteresse des Dritten den absoluten Vorrang vor dem Informationsinteresse eingeräumt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit steht dem Gesetzgeber eine Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis zu, die lediglich dadurch begrenzt wird, dass ein abwägungsfester Vorrang des Datenschutzinteresses auch dem regelmäßigen Ergebnis von Abwägungen in Einzelfällen entsprechen muss. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 6 C 12/14 –, juris Rn. 31. Der diesem Verfahren zugrundeliegende Einzelfall gebietet keine von der Pauschalierung des § 5 Abs. 2 IFG abweichende Entscheidung. Bei Informationen aus Personalakten handelt es sich um besonders sensible Daten, die – wie ausgeführt – einem besonderen Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, bzw. wie hier bei einem verstorbenen Dritten durch die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG unterstehen. Das verfassungsrechtlich geschützte Informationsinteresse der Klägerin ist auch nicht deshalb stärker zu gewichten, weil der von ihrem Auskunftsbegehren betroffene Dritte ein mutmaßlicher Terrorist ist. Ob Uwe Mundlos tatsächlich an Straftaten der NSU-Terrorgruppe beteiligt war, ist nicht im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuklären. Der typisierte Ausschluss in § 5 Abs. 2 IFG entspricht daher auch der hier im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2 i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens sind nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte erst nach Klageerhebung den Teilantrag zu 1) der Klägerin erfüllt und damit die Erledigung insoweit herbeigeführt. Allerdings entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin insoweit die Kosten nach dem Gedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz aufzuerlegen. Die Beklagte wäre nur zu einem geringen Teil unterlegen, weil der Teilantrag zu 1) nur einen kleinen Bruchteil des gesamten Verfahrens ausgemacht hat. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage hat die Klägerin die Kosten gem. § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Der Antrag der Klägerin nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt nämlich eine für die Klägerin positive Kostenentscheidung voraus. An einer solchen fehlt es. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Klärung von Inhalt und Grenzen der Ausschlusstatbestände in § 3 Nr. 8 IFG und in § 5 Abs. 2 IFG grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.