Urteil
19 K 7745/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0615.19K7745.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind die Eltern des am 00. 00. 2012 geborenen Kindes G. N. T. . 3 Die Kläger beantragten im September 2012 die Zuweisung eines KiTa-Platzes für ihre Tochter zum 01. 08. 2013. 4 Mit Bescheid vom 27. 08. 2013 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass ein Platz in einer städtischen KiTa nicht angeboten werden könne und bot den Klägern einen Platz in der Kindertagespflege (Betreuung durch eine Tagesmutter / einen Tagesvater) an. 5 G. wird seit dem 12. 08. 2013 in der Betreuungseinrichtung „Q. D. GbR“ von wechselnden Tagespflegepersonen (K. I. , T1. S. , B. C. ) betreut. Die Kläger sind aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit Q. D. verpflichtet, ein Betreuungsentgelt an die Einrichtung zu zahlen. Diese privatrechtliche Verpflichtung besteht neben der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht. 6 Die Kläger legten zunächst trotz unter dem 09. 10. 2013 erfolgter Aufforderung seitens der Beklagten keine Einkommenserklärung und keine Einkommensnachweise vor. 7 Mit Bescheid vom 12. 11. 2013 wurde daraufhin der Elternbeitrag für die Betreuung in der Kindertagespflege für die Zeit vom 01. 09. 2013 bis 31. 07. 2014 zunächst auf 432,91 € monatlich festgesetzt. Dem lag eine Eingruppierung der Kläger in der höchsten Einkommensgruppe („über 100.000,- €“) zu Grunde. 8 Die Kläger haben am 12. 12. 2013 Klage erhoben. 9 Mit weiterem Bescheid vom 17. 07. 2014 wurde der Elternbeitrag für die Betreuung in der Kindertagespflege für die Zeit vom 01. 08. 2014 bis 31. 07. 2015 weiterhin auf 432,91 € monatlich festgesetzt. Dem lag weiterhin eine Eingruppierung der Kläger in der höchsten Einkommensgruppe („über 100.000,- €“) zu Grunde. 10 Mit Änderungsbescheid vom 18. 02. 2015 wurde der Elternbeitrag für die Betreuung in der Kindertagespflege für die Zeit vom 01. 01. 2015 bis 31. 07. 2015 wegen einer Erhöhung der Betreuungszeit von 35 Stunden auf 45 Stunden auf 456,44 € monatlich festgesetzt. Dem lag weiterhin eine Eingruppierung der Kläger in der höchsten Einkommensgruppe („über 100.000,- €“) zu Grunde. 11 Mit Änderungsbescheiden vom 11. 05. 2015 und vom 19. 05. 2015 wurde der Elternbeitrag aufgrund von während des Klageverfahrens eingereichten Einkommensnachweisen schließlich wie folgt festgesetzt: 12 Ab 01. 09. 2013: Einkommensstufe bis 78.000,- € 13 Ab 01. 01. 2014: Einkommensstufe bis 100.000,- € 14 Ab 01. 01. 2015: Einkommensstufe bis 61.355,- € 15 Zur Begründung der Klage führen die Kläger unter anderem aus, der Bescheid sei unverhältnismäßig, da die Beklagte den Elternbeitrag in voller Höhe festgesetzt habe, obwohl sie die Kosten der Kindertagespflege nicht vollständig übernehme. Dem erhobenen Elternbeitrag stehe der Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten gegenüber, die dadurch entstünden, dass ein KiTa-Platz nicht zugewiesen worden sei. Der Aufwendungsersatzanspruch sei den Klägern von deren Tochter abgetreten worden. Gegen die Forderung aus den Elternbeitragsbescheiden werde mit dem Aufwendungsersatzanspruch aufgerechnet. Die Mehrkosten würden sich für den Zeitraum August 2013 bis März 2015 auf 6.772,76 € belaufen. Der Vorrang des Primärrechtsschutzes stehe dem Aufwendungsersatzanspruch nicht entgegen, da der Anspruch auf Aufwendungsersatz die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz nicht gebiete. 16 Den ursprünglich gestellten Hilfsantrag auf Erstattung der durch die anderweitige Kinderbetreuung entstandenen Mehrkosten an das Kind G. T. als Klägerin haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 17 Die Kläger beantragen, 18 die Beitragsfestsetzungsbescheide der Beklagten vom 12. 11. 2013, 17. 07. 2014 und 18. 02. 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. 05. 2015 und 19. 05. 2015 aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie führt unter anderem aus, die Tagespflegepersonen bei Q. D. hätten sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, keine Zuzahlungen von den Eltern zu erheben. Die ursprüngliche Einstufung in der Einkommensgruppe über 100.000,- € habe auf den eigenen Angaben der Kläger beruht. Ein Anspruch auf Erstattung etwaiger Mehrkosten stehe den Klägern nicht zu. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen wurde. 25 Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. 26 Die streitbefangenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 27 Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 5 Abs. 2 Kibiz NRW ergangene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 01. 08. 2013 (BS). 28 Die ursprüngliche Festsetzung des Höchstbetrages findet ihre Rechtfertigung in § 6 Satz 4 BS. Nach dieser Vorschrift ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen, wenn keine Einkommensnachweise vorgelegt werden. Das war hier ursprünglich der Fall. Allerdings stehen Elternbeitragsbescheide nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung 29 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008, 12 A 1860/08, juris - 30 regelmäßig – unabhängig von einem in den Bescheid aufgenommenen Vorbehalt – von vornherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung und Änderung zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Aufgrund dieses Vorbehaltes ist die Beklagte verpflichtet, zunächst erfolgte Beitragsfestsetzungen zu ändern, wenn die Beitragspflichtigen durch die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden ihre tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belegen. Die Beklagte wird deshalb die Beitragsbescheide überprüfen und gegebenenfalls ändern müssen, wenn die Einkommensteuerbescheide beider Kläger für die jeweils maßgeblichen Jahre vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die bislang angenommene Einkommensgruppe unzutreffend ist. Zu dem vorläufigen Beitragsbescheid vom 11. 05. 2015 bleibt anzumerken, dass die Beklagte dort zwar neue Einkommensstufen festgesetzt hat, aber versäumt hat, den sich daraus für das Zeitfenster September 2013 bis Juli 2014 ergebenden neuen Beitrag mitzuteilen. Das hat die Beklagte noch nachzuholen. 31 Die Zahlungsverpflichtung der Kläger ist nicht durch Aufrechnung erloschen. 32 Ein eventueller Aufwendungsersatzanspruch analog § 36 a Abs. 3 SGB VIII wegen der Mehrkosten durch die Betreuung in der Einrichtung Q. D. , mit dem vorliegend die Aufrechnung erklärt wurde, steht den Klägern nicht zu. Denn Inhaber eines Aufwendungsersatzanspruchs analog § 36 a Abs. 3 SGB VIII ist allein das Kind, da dieses hinsichtlich des Primäranspruchs gemäß § 24 SGB VIII leistungsberechtigt ist. 33 Ein eventueller Aufwendungsersatzanspruch analog § 36 a Abs. 3 SGB VIII des Kindes G. wurde auch nicht wirksam an die Kläger abgetreten. Der Abtretung steht § 181 BGB entgegen. 34 Nach § 181 BGB kann ein Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. 35 Die Kläger haben ein unzulässiges Insichgeschäft im vorgenannten Sinne vorgenommen, indem sie als Vertreter ihres Kindes G. mit sich selbst die Abtretung eines dem Kind zustehenden eventuellen Anspruchs vereinbart haben. Durch dieses Rechtsgeschäft wurde auch keine Verbindlichkeit des Kindes G. erfüllt. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.