Urteil
14 K 2759/12.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0526.14K2759.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für welches keine Gerichtsgebühren erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 in Duschanbe geborene Kläger ist tadschikischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens. Er ist mit der Klägerin zu 1) des Verfahrens 14 K 15/13. A verheiratet und hat mit ihr mehrere Kinder. 3 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 08.04.2011 aus Moskau kommend mit dem Lkw nach Deutschland ein. Hier stellte er unter dem 14.04.2011 einen Asylantrag. 4 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: Von Januar 2008 bis Januar 2010 habe er im Iran Islamwissenschaften studiert. Nach seiner Rückkehr sei er bereits am Flughafen vom Geheimdienst mitgenommen und elf Tage lang verhört worden. Man habe ihn schlecht behandelt und schikaniert, er habe in dieser Zeit acht Kilo abgenommen. Nach seiner Entlassung habe er in seinem Dorf als Imam gearbeitet. Eines Tages seien ca. 15 Mitglieder der Gruppe Salafi in die Moschee gekommen. Sie hätten dort gemeinsam gebetet und dann hätten Mitglieder dieser Gruppe gepredigt. Unter den Besuchern der Moschee sei auch ein Mann vom Geheimdienst gewesen, der den Vorfall weitergegeben habe. Danach seien sie abgeholt worden, man habe Ihnen den Vorwurf gemacht, zur Gruppe der Salafiten zu gehören. Man habe von ihnen Fingerabdrücke genommen, sie verhört und eine Akte über sie angelegt. Nachdem er über acht oder neun Monate lang immer wieder zur Polizei gebracht und verhört worden war, habe er die „Schnauze voll gehabt“. Bei der Polizei habe er auch mit einem jungen Polizisten sprechen können, der ihm geraten habe, in eine andere Gegend Tadschikistans zu gehen oder das Land zu verlassen. Er habe ihm gesagt, die Sache mit den Salafiten werde in Tadschikistan sehr ernst genommen. 5 Mit Bescheid vom 18.04.2012 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Der Kläger wurde zugleich unter Androhung seiner Abschiebung nach Tadschikistan aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Vortrag des Klägers sei insgesamt unglaubhaft und ohne asylrechtlich relevante Handlungen. 6 Am 23.04.2012 hat der Kläger Klage erhoben. 7 Zur Begründung nimmt er auf seinen Vortrag im Rahmen der persönlichen Anhörung Bezug und hält die entsprechende Bewertung durch das Bundesamt für falsch. Außerdem legt er im Laufe des Klageverfahrens verschiedene Papiere vor, die Ladungen der Polizei oder andere Stellen beinhalten sollen. Ferner wird der Mitgliedsausweis einer politischen Partei vorgelegt. Schließlich wird ein ärztliches Attest einer psychotherapeutischen Praxis ohne Datum zu den Akten gereicht. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18.04.2012 zu verpflichten, 10 ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zuzuerkennen, 11 hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen 12 und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Tadschikistan vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 16 Der Einzelrichter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2015 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes auch im Verfahren der Ehefrau des Klägers (14 K 15/13. A) Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 05.05.2015 geladen worden. 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die begehrte Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) oder subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) nicht vor. 22 Die Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. 23 Nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26a AsylVfG sind Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Anlage I zu § 26a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73/95 -, BVerwGE 100, 23 ff. 25 Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-)einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung aus Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist. 26 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, Rn. 177, juris. 27 Nach dem Vorstehenden hat der nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereiste Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Ein Fall von § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG liegt nicht vor. 28 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Norm ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Demnach muss zunächst eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylVfG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylVfG) vorliegen, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung solche Handlungen, welche aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Insbesondere sind dabei Verletzungen der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, zu berücksichtigen. 29 Vgl. EuGH, Urteile vom 7. November 2013 – Rs. C – 199/12 bis 201/12 – X, Y und Z-, Rn. 51, und vom 5. September 2012 – Rs. C - 71/11 und C – 99/11 -Y und Z-, Rn. 53, juris. 30 Nach Ziffer 2 kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Ziffer 1. Die nach Ziffer 2 zu berücksichtigende Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen dabei für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzungen aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen nach Ziffer 1 entspricht. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn 36. 32 Die Verfolgungshandlung muss weiter mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylVfG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylVfG, und es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylVfG). Bzgl. der Verfolgungsgründe ist zu beachten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auch Nachfluchtgründe insoweit zu berücksichtigen sind. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG vorliegen. 33 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 3a AsylVfG vorliegt, ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifizierungsrichtlinie in der Neufassung vom 13. Dezember 2011 Richtlinie 2011/95/EU -QRL-) ergänzend anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert, 34 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06 - Saadi - NVwZ 2008, 1330, juris. 35 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 19, 32. 37 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 36. 39 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 –10 C 5/09 –, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. 41 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, juris, Rn. 14. 43 Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, 44 Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, InfAuslR 1990, 344. 45 Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor der Ausreise Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 3 AsylVfG erlitten hat, oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes. 46 Der Vortrag des Klägers ist insgesamt unglaubhaft. Schon sein eigenes Vorbringen ist isoliert betrachtet wenig detailreich und in Teilbereichen in sich widersprüchlich, so dass das Vorbringen nach Überzeugung des Gerichts nicht auf tatsächlichen Geschehnissen beruhen kann. Insoweit kann letztlich dahin stehen, ob der Kläger tatsächlich im Iran eine Koranschule besucht und dort Islamwissenschaften studiert hat. Diesbezüglich hätte es allerdings nahe gelegen, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau das gemeinsame Heimatland erst deutlich später verlassen und für den Kläger auch andere Unterlagen, wie etwa dessen Pass mitgebracht hat. Jedenfalls entspricht der Vortrag zu den Vorfällen nach der Rückkehr am Flughafen von Duschanbe nicht tatsächlich Erlebtem. So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht weiß, ob die von ihm geschilderten angeblichen Verhöre im Flughafen oder außerhalb dessen erfolgt sind. Wenn er vom Flughafen an einen anderen Ort verbracht worden wäre, hätte er dies bemerken müssen. Spätestens aber nach seiner Entlassung musste er bemerken, von welchem Ort aus er nach Hause gefahren oder gegangen ist. Gleichermaßen ist es völlig unglaubwürdig, wenn der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt die in der mündlichen Verhandlung dargestellten einzelnen Folterungen mit keinem Wort erwähnt hat. Die entsprechenden Ausführungen hierzu in der mündlichen Verhandlung sind nichtssagend, es handelt sich insoweit um typisches gesteigertes Vorbringen. Hätte der Kläger Derartiges tatsächlich erlebt, hätte es nahe gelegen, dies zeitnah zu den Ereignissen bei der Anhörung durch das Bundesamt vorzutragen. Ebenso hat der Kläger den in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnten mehrtägigen Aufenthalt in einem Krankenhaus nach der Entlassung bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt überhaupt nicht erwähnt. Auch das ist nicht nachvollziehbar, weil eine Behandlung in einem Krankenhaus für jeden Menschen ein Ereignis darstellt, das nicht in kurzer Zeit in Vergessenheit gerät, insbesondere dann, wenn es tatsächlich im Zusammenhang mit Foltermaßnahmen gestanden hätte. 47 Gleichermaßen unglaubhaft ist das Vorbringen zu den weiteren Geschehnissen in der Folgezeit. So ist es nicht erklärbar, dass der Kläger auch nach Vorhalt darauf besteht, dass er in einer Moschee gearbeitet habe, während seine Ehefrau im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt dezidiert vorgetragen hat, es gebe dort keine Moschee, sondern nur einen Versammlungsraum. Dieser Widerspruch ist auch nicht dadurch erklärbar, dass der Kläger über die Vorfälle nur kurz mit seiner Ehefrau gesprochen haben will. Ob es vor Ort eine Moschee gibt oder nicht, konnte die Ehefrau selbst feststellen. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung für die vermeintlich verbotene Gruppierung, die in der Moschee Propaganda gemacht haben soll, einen anderen Namen genannt als bei seiner Anhörung durch das Bundesamt. Seine Erklärung, bei beiden Gruppen handele es sich um verbotene Organisationen, ist nicht geeignet, zu erläutern, warum der Kläger jeweils eine andere Gruppierung benannt hat, denn es kann nur die eine oder die andere Gruppe anwesend gewesen sein. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Kläger nach eigenen Angaben eine höher Bildung absolviert hat und damit – auch nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung – ohne weiteres in der Lage ist, die notwendigen Differenzierungen vorzunehmen. Widersprüchlich sind auch die Angaben, dass unter den Besuchern der Moschee ein Mitglied des Geheimdienstes gewesen sei (so die Anhörung vor dem Bundesamt) bzw. dass die in jeder Moschee vorhandenen Sicherheitskräfte die Anwesenheit einer verbotenen Gruppierung weiter gegeben hätten (so der Vortrag in der mündlichen Verhandlung). 48 Dass der klägerische Vortrag nicht auf tatsächlich Erlebtem beruhen kann, wird durch die Widersprüche zwischen seinen Angaben und denen seiner später angehörten Ehefrau nachdrücklich bestätigt. So hat sie die Gruppe aus der Moschee als Taliban bezeichnet und auch erläutert, dass diese aus Afghanistan nach Tadschikistan kämen. Eine Verwechslung mit Gruppierungen aus Tadschikistan ist daher nicht möglich. Nach ihrer Darstellung konnte die Gruppierung fliehen während sie nach den Angaben des Klägers ebenfalls festgenommen worden sind. Auch diese Widersprüche sind nicht damit zu erklären, dass der Kläger jeweils nur kurz mit seiner Frau über die Vorfälle gesprochen haben will. Darüber hinaus hat der Kläger ausgeführt, die Verhöre nach dem Vorfall in der Moschee hätten jeweils nur maximal einen Tag gedauert; seine Ehefrau hat hingegen angegeben, sie habe dann zwei oder drei Tage nichts von ihm gehört. Diese Schilderung betrifft eigene Wahrnehmungen. Dies gilt schließlich auch für den Vortrag der Ehefrau, ihr Mann, der Kläger, sei eines Tages nicht mehr aufzufinden gewesen, sie habe nicht einmal gewusst, ob er noch lebe und habe erst nach einem Monat über den Bruder des Klägers erfahren, dass er nach Deutschland geflohen sei. Im Gegensatz dazu hat der Kläger selbst eine durchaus geplante und auch mit der Ehefrau abgesprochene Ausreise geschildert. 49 Die vielfältigen Widersprüche und Ungereimtheiten belegen, dass das gesamte Vorbringen des Klägers nicht den Tatsachen entspricht. Ein weiterer Beleg hierfür ist der Umstand, dass der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens kommentarlos einen (vermeintlichen) Parteiausweis vorgelegt hat, ohne eine Parteimitgliedschaft zuvor oder danach überhaupt je erwähnt zu haben. 50 Da der Vortrag des Klägers insgesamt völlig unglaubhaft ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG begründen könnten. 51 Schließlich liegen auch nationale zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vor. Für den Kläger besteht in seinem Heimatland keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt. 52 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –; und vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –; zitiert nach juris. 53 Davon ist vorliegend nicht – insbesondere auch nicht im Hinblick auf die vorgelegte Stellungnahme einer psychotherapeutischen Praxis ohne Datum (vorgelegt mit Schriftsatz vom 19.02.2013) - auszugehen. Äußerst bemerkenswert ist insoweit zunächst, dass weder der Kläger persönlich noch sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Erkrankung auch nur erwähnt haben. 54 Im Übrigen ist die vorgelegte Stellungnahme inhaltlich unzureichend. 55 Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt. 56 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11 – Rn. 4; zitiert nach juris. 57 Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. 58 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer posttraumatischen Belastungsstörung angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie einer vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. 59 Vgl. BVerwG Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – Rn. 15; zitiert nach juris. 60 Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Erkrankung, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. 61 Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Stellungnahme auch nicht ansatzweise gerecht. Auffällig ist dabei bereits, dass der Kläger offenbar erst im Februar 2013 die Praxis aufgesucht hat, obwohl er sich bereits seit April 2011 in der Bundesrepublik aufhält. 62 Zudem ist die Stellungnahme offensichtlich nach einer einmaligen Vorstellung des Klägers erstellt worden und enthält keinerlei Therapieansätze. Schließlich wird in der Stellungnahme als zentrale Ursache der (vermeintlichen) psychischen Erkrankung auf die von dem Kläger berichtete Folter in einem Gefängnis seines Heimatlandes hingewiesen. Diese Grundlage entspricht indes nach dem zuvor Ausgeführten nicht den Tatsachen, so dass die Stellungnahme in einem ganz wesentlichen Punkt auf einer falschen Tatsachengrundlage beruht. Auch dem weiter geschilderten Vorfall in einem Flüchtlingsheim ist die Basis für eine mögliche Wiederholung dadurch entzogen worden, dass der Kläger dort nicht mehr wohnt. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO.)