Urteil
19 K 6331/13.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0522.19K6331.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der nach eigenen Angaben am 15. 12. 1993 geborene Kläger ist H. Staatsangehöriger. Er reiste am 25. 12. 2011 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 11. 01. 2012 die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 24. 01. 2012 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: 4 Er habe in H1. bei einem Mann gelebt, der als Informant für die Polizei, für den Geheimdienst CID gearbeitet habe. Dann sei der Mann aufgefallen und er sei von ein paar Leuten attackiert worden, weil man gedacht habe, er habe mit dem Mann zusammengearbeitet. Der Mann habe dann gesagt, dass sie das Land verlassen müssten. Er habe H1. Ende 2008 verlassen. Vor der Einreise nach Deutschland habe er zwei Jahre in M. und ein Jahr in J. gelebt. 5 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. 09. 2013 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach H1. wurde angedroht. 6 Der Kläger hat am 09. 10. 2013 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und macht gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Es liege eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung und schwere depressive Störung vor. Die Schwere seiner Erkrankung bedinge eine vitale Selbstgefährdung. Neben der psychischen Beeinträchtigung leide der Kläger auch unter Verwachsungen des Darms. ein Darmverschluss sei zu befürchten. Die Krankheit des Klägers sei in seiner Heimat nicht zu behandeln, er sei auch reiseunfähig. Zur Darlegung seiner gesundheitlichen Beschwerden legt der Kläger diverse ärztliche Bescheinigungen vor, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte verwiesen wird. 7 Der Kläger beantragt, 8 unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 27. 09. 2013 die Beklagte zu verpflichten 9 1. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 10 2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 11 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Angaben des Klägers anlässlich der Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. 17 Die Klage ist zulässig, hat aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. 18 Der Hauptantrag ist unbegründet. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 20 Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine derartige Verfolgung kann nach § 3c AsylVfG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. 21 Der Kläger hat eine derartige Sachlage nicht glaubhaft machen können. Der Kläger hätte sich, um den von ihm geltend gemachten Nachstellungen Dritter zu entgehen, staatlicher Hilfe bedienen können. Er hätte auch die Möglichkeit gehabt, seinen Wohnsitz an einem anderen Ort in H1. zu nehmen, wo ihm die behaupteten Nachstellungen nicht drohen. Es ist auch - unabhängig davon, ob dem Kläger sein Vorbringen geglaubt werden kann - nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass dem Kläger 10 Jahre nach seiner Ausreise die behaupteten Nachstellungen Dritter erneut oder weiterhin drohen. 22 Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. 23 Es besteht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden nationalen Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 24 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. 10. 1995 - 9 C 9.95 - sowie Beschlüsse vom 18. 07. 2001 - 1 B 71.01 - und vom 04. 02. 2004 - 1 B 291.03 -, jeweils juris. 26 Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. 27 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 09. 2011 - 10 C 24.10 -, juris. 29 Bezogen auf krankheitsbedingte Verschlechterungen des Gesundheitszustands eines Ausländers bei Rückkehr in sein Heimatland muss daher ernsthaft zu befürchten stehen, dass sich sein Gesundheitszustand in seinem Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat einzutreten droht. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. 10. 2006 - 1 C 18.05 - und vom 29. 10. 2002 - 1 C 1.02 -, jeweils juris. 31 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. 01. 2015 - 13 A 1201/12.A - sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A - und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, jeweils juris. 33 Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 10. 2002 - 1 C 1.02 -, juris. 35 Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 36 Vgl. VG München, Urteil vom 24. 02. 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. 02. 2014- 6a K 2325/12.A - und vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 02. 01. 2012 - 13 A 2586/11.A-, juris. 37 Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. 38 Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. 09. 2007- 10 C 8.07-, juris. 39 Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. 09. 2007- 10 C 8/07 - und Beschluss vom 06. 02. 1995 - 1 B 205/93 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 27. 01. 2015 - 13 A 1201/12.A, juris. 41 Die von dem Kläger im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten psychischen Erkrankung vorgelegten Atteste genügen diesen Anforderungen nicht. 42 Die im Klageverfahren vorgelegte Bescheinigung der LVR-Klinik Köln vom 20. 09. 2012 ist schon nicht hinreichend aktuell und bezieht sich lediglich auf einen einmaligen Vorstellungstermin des Klägers in der dortigen Ambulanz. Die Kurzbescheinigung des Dr. F. X. vom 07. 10. 2013 ist ebenfalls nicht hinreichend aktuell und erschöpft sich in der Mitteilung der Diagnose und der nicht näher konkretisierten Behandlungsbedürftigkeit. Der Bescheinigung des Dr. F. X. vom 26. 09. 2014 kann in erster Linie entnommen werden, dass eine kontinuierliche Therapie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begonnen hatte; dem entspricht die Aussage des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung; er hat dort bekundet, Dr. X. habe ihm zwar Medikamente verschrieben, aber sonst nicht viel Zeit für ihn gehabt. 43 Auch die im Verhandlungstermin am 22. 05. 2015 vorgelegte Bescheinigung des Evangelischen Krankenhauses C. H2. vom 21. 05. 2015 genügt nicht den Anforderungen, die ausgehend von der vorstehend zitierten Rechtsprechung an die Substantiierung eines Vorbringens zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung zu stellen sind. Dem vorgelegten Attest ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist. Es fehlen Angaben dazu, auf welcher Ursache die Diagnosen „schwere depressive Episode“ und „Posttraumatische Belastungsstörung“ beruhen, der pauschale Verweis auf „traumatische Erlebnisse in der Vergangenheit“ ist nicht annähernd hinreichend substantiiert. Es fehlen auch hinreichend konkrete Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befunden hat. Das vorgelegte Attest des Evangelischen Krankenhauses C. H2. ist insoweit widersprüchlich. Einerseits wird dort einleitend mitgeteilt, der Kläger befinde sich seit dem 21. 05. 2015 in dortiger ambulanter Behandlung, andererseits wird im weiteren Text des Attestes als Anfangszeitpunkt der Behandlung der 23. 08. 2014 mitgeteilt. Es fehlen zudem konkrete Angaben zur Häufigkeit der Behandlung sowie eine Erklärung dafür, warum die Behandlung erst Jahre nach der Einreise des Klägers aufgenommen wurde. Konkrete Angaben zum bisherigen Behandlungsverlauf fehlen ebenfalls. In der Gesamtschau können damit auch dem Attest des Evangelischen Krankenhauses C. H2. vom 21. 05. 2015 keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entnommen werden. 44 Ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt auch nicht aus den vom Kläger angeführten Darm- und Unterbauchproblemen. Ausweislich der Bescheinigung der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie mit Koloproktologie im Evangelischen Krankenhaus C. H2. vom 04. 10 2013 wurde der Kläger bereits im Jahr 2013 erfolgreich operiert. Einzelne peritoneale Adhäsionen konnten problemlos gelöst werden. Der Eingriff verlief komplikationslos. Für das Fortbestehen der Beschwerden liegen keine Anhaltspunkte vor. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.