Beschluss
18 L 939/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0520.18L939.15.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, im Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung ein Taxi zu betreiben und Personen gegen Entgelt zu befördern, sowie ihm zu diesem Zwecke eine vorläufige Verlängerung der Taxikonzession mit der Ordnungsnummer 00 zu erteilen, 2. es der Antragsgegnerin zu untersagen, vor einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Taxikonzession mit der Ordnungsnummer 00 an einen Dritten (neu) zu vergeben, hilfsweise, 3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, im Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung ein Taxi zu betreiben und Personen gegen Entgelt zu befördern, sowie ihm zu diesem Zwecke vorläufig eine andere Taxikonzession zu erteilen, hat keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsteller hinsichtlich des Antrags zu 1) das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Taxikonzession mit der Ordnungsnummer 00 hat. Der Antragsteller hat den Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Taxikonzession gestellt. Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Taxikonzession ist die materielle Rechtsposition des Konzessionsinhabers indes erloschen. Die Verlängerung einer bereits erloschenen Konzession ist rechtlich nicht möglich. Im Falle des Antragstellers war die Taxikonzession vom 11.12.2009 bis zum 10.12.2014 gültig. Die Antragstellung erfolgte jedoch frühestens am 17.12.2014. Eine rückwirkende Verlängerung der Geltungsdauer der Taxikonzession gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG NRW oder § 32 Abs. 1 VwVfG NRW scheidet ebenfalls aus. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung der versäumten Antragsfrist bzw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei der Geltungsdauer einer Taxikonzession handelt es sich nicht um eine behördlich gesetzte Verfahrensfrist, sondern um eine nach materiellen Grundsätzen zu beurteilende Geltungsfrist. § 31 Abs. 7 VwVfG NRW ist deshalb weder direkt noch analog auf die Verlängerung einer bereits abgelaufenen Taxikonzession anwendbar. OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2006 - 13 B 533/06 -; VG Köln, Beschluss vom 14.03.2006 - 11 L 212/06 -, Juris. Die Geltungsdauer einer Taxikonzession stellt auch keine gesetzliche Frist im Sinne des § 32 Abs. 1 VwVfG NRW dar, bei deren Versäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Vgl. VG München, Urteil vom 26.09.2001 - M 23 K 01.1499 -, TranspR 2002, 360. Selbst wenn man § 31 Abs. 7 VwVfG NRW oder § 32 Abs. 1 VwVfG NRW für anwendbar halten sollte, wäre dem Antragsteller aber auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er sich das Verschulden des Schwiegersohnes zurechnen lassen müsste. Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist davon auszugehen, dass der Schwiegersohn der Vertreter des Antragstellers und nicht lediglich dessen Bote war. Der Antragsteller hat dem Schwiegersohn nicht nur reine Botendienste übertragen. Nach dem gesamten Vorbringen im Verwaltungsverfahren und den dort vorgelegten Erklärungen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Schwiegersohn aufgrund der Erkrankung des Antragstellers umfassend beauftragt wurde, alles Erforderliche für die Verlängerung der Konzession zu veranlassen. Der Antragsteller trägt insoweit selber vor, dass er sich um die Angelegenheit überhaupt nicht habe kümmern können. Folglich wurde der Schwiegersohn sogar damit beauftragt, bei Gerichten, Behörden und sonstigen Stellen überhaupt erst alle notwendigen Unterlagen und Dokumente für die Antragsverlängerung zu beschaffen. Da der Antragsteller überdies auch nicht schon zuvor - wie von der Antragsgegnerin angeregt - bei der Antragsgegnerin vorgesprochen hatte, ist davon auszugehen, dass sich die Vollmacht auch nicht nur auf das Einreichen von Unterlagen bei der Antragsgegnerin erstreckte, sondern auch auf das Stellen des Verlängerungsantrages als solchem. Hätte der Schwiegersohn insoweit nur als Bote fungieren sollen, hätte es eines entsprechenden (schriftlichen) Antrages des Antragstellers bedurft, der von dem Schwiegersohn bei der Antragsgegnerin abzugeben gewesen wäre. Dass der Schwiegersohn nicht lediglich als Bote tätig werden sollte, sondern als Vertreter mit gebundener Marschroute, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Antragsteller tatsächlich eine Vollmacht ausgestellt hat, in der von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem die Rede ist. Auch ermächtigt er diesen darin nicht lediglich zur Vornahme reiner Botendienste, sondern sogar zur Anforderung aller „notwendigen“ Dokumente bei Gerichten und Behörden. Dass auch der Schwiegersohn das Ansinnen des Antragstellers als umfassenden Auftrag verstanden hat, folgt nicht zuletzt auch aus dessen eidesstattlicher Versicherung, ausweislich derer der Antragsteller ihn gebeten habe, für diesen die Verlängerung zu übernehmen und er dem Antragsteller zugesichert habe, dafür Sorge zu tragen, die Verlängerung zu beantragen . Im Übrigen spricht manches dafür, dass den Antragsteller bereits ein eigenes (Organisations-)Verschulden trifft, weil die Antragsgegnerin ihn bereits im September 2014 über den Ablauf der Geltungsdauer und die Notwendigkeit eines fristgerechten Antrages informiert hat. Die Antragsgegnerin hat dabei auf die vier- bis sechswöchige Bearbeitungsdauer hingewiesen und den Antragsteller deshalb aufgefordert, bei ihr frühzeitig vorzusprechen. Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob der Antragsteller nicht bereits vor seiner Erkrankung hätte tätig werden müssen, jedenfalls aber lag es im alleinigen Verantwortungsbereich des Antragstellers, bei sorgsamer Geschäftsführung für eine rechtzeitige Verlängerung der Konzession Sorge zu tragen. Der Antragsteller musste sich der Bedeutung eines fristgerechten Antrages auf Verlängerung der Konzession auch bewusst sein, weil die Antragsgegnerin auf die gravierenden Folgen einer Fristversäumnis sogar ausdrücklich hingewiesen hat. Hat der Antragsteller bereits keinen Anspruch auf Verlängerung der Taxikonzession, steht ihm auch kein Anspruch auf vorläufiges Unterlassen der Weitergabe der Konzession an Dritte zu. Auch der Hilfsantrag hat mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Einem Anspruch auf Neuerteilung einer Taxikonzession steht - unabhängig davon, ob der Antragsteller alle subjektiven Voraussetzungen erfüllt - die derzeitige Warteliste mit insgesamt 470 Neubewerbern entgegen, die grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs ihrer Anträge zu berücksichtigen sind, § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ausnahmsweise vorrangig zu behandeln wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1und 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages, vgl. Ziffer 47.4 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.