Urteil
20 K 6590/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0518.20K6590.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Inhaber der von der Stadt München ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. 000/00, auf der derzeit insgesamt zwei Langwaffen eingetragen sind. Der Kläger war bis zum Ablauf des 31.03.2010 Inhaber des bis dahin gültigen Jagdscheines Nr.0000. Eine Verlängerung des Jagdscheines beantragte er nicht. 3 Im Jahre 2012 geriet der Kläger mit seinem Bruder, I. N. , in Streit über die Eigentumsverhältnisse am Hofanwesen L. 0/0 in 00000 P. . Ausweislich der bei den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen polizeilichen Unterlagen kam es 4 sowohl am 25.05.2012 als auch 19.06.2012 zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und seinem Bruder. 5 Am 11.06.2013 übersandte der Beklagte ein Anhörungsschreiben an die Meldeadresse des Klägers in L. 0, 00000 P. . In diesem teilte er mit, dass er beabsichtige, die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen fehlenden waffenrechtlichen Bedürfnisses zum Besitz von Waffen aufgrund des nicht mehr gültigen Jagdscheines zu widerrufen. Zudem wies er darauf hin, dass darüber hinaus eventuell ein Widerruf der Erlaubnisse aufgrund fehlender persönlicher Eignung des Klägers, die sich anhand der Auseinandersetzungen mit dessen Bruder gezeigt habe, in Betracht käme. Unter Fristsetzung bis zum 12.07.2013 gab er dem Kläger Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern, insbesondere Nachweise oder eine weitergehende Stellungnahme bezüglich eines noch vorhandenen Bedürfnisses und der persönlichen Eignung einzureichen. Eine Stellungnahme seitens des Klägers erfolgte hierauf nicht. 6 Mit Bescheid vom 16.09.2013 widerrief der Beklagte in Ziffer 1 die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Des Weiteren forderte er den Kläger auf, die Waffenbesitzkarte Nr. 000/00 bis zum 11.10.2013 bei ihm einzureichen. Ferner ordnete der Beklagte in Ziffer 2 des Bescheides an, dass die in der widerrufenen Waffenbesitzkarte genannten Schusswaffen sowie vorhandene Munition gegen Nachweis bis zum 31.10.2013 entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen seien. Des Weiteren erhob der Beklagte in Ziffer 3 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 110,00 Euro. 7 Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen sei, da es an dem gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 4 WaffG erforderlichen Bedürfnisses zum Waffenbesitz fehle. Da der Kläger seit April 2010 nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheines sei, habe ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG erfolgen müssen. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob der Kläger die gemäß § 6 Abs. 1 WaffG erforderliche persönliche Eignung besäße. Die mit viel Aggressivität ausgetragenen körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dessen Bruder ließen die Annahme einer 8 Fremdgefährdung durch den Kläger zu. Letztlich jedoch käme es auf eine abschließende Klärung der persönlichen Eignung im vorliegenden Verfahren nicht mehr an, da die Voraussetzungen für den Widerruf bereits durch den Wegfall des Bedürfnisses erfüllt seien. Die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides beruhe auf § 46 Abs. 2 WaffG. 9 Die Entscheidung zur Gebührenerhebung und deren Höhe von 110,00 Euro basiere auf §§ 2 und 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). Die Tarifstelle 26.40 der AVerwGebO erlaube die Erhebung einer Verwaltungsgebühr von 40,00 Euro für den Widerruf einer einzelnen, in einer Waffenbesitzkarte dokumentierten Erlaubnis. Da es sich vorliegend um den Widerruf zweier waffenrechtlicher Erlaubnisse handele, werde hierfür eine Gebühr von 80,00 Euro festgesetzt. Für die Anordnung nach 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG sehe die Tarifstelle 26.36 f AVerwGebO eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von 20,00 bis 50,00 Euro vor; da der Aufwand sich im mittleren Bereich bewegt habe, werde eine Gebühr von 30,00 Euro festgesetzt. 10 Der Bescheid wurde am 23.09.2013 durch Mitarbeiter des Beklagten unter der Meldeanschrift des Klägers in L. 0, 00000 P. , an die dort wohnende und gemeldete Frau M. H. gegen Empfangsbekenntnis übergeben. Ein zuvor erfolgter Zustellungsversuch durch die Deutsche Post per Postzustellungsurkunde am 17.09.2013 war erfolglos geblieben, da laut postalischem Vermerk der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. 11 Mit Schreiben vom 26.09.2013 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Beklagten mit, dass sie durch den Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt worden seien und versicherten, von ihm bevollmächtigt zu sein. Sie wiesen darauf hin, dass der Kläger das Anhörungsschreiben nicht erhalten habe, und dass dieser davon ausgehe, dass sein Bruder die für ihn bestimmte Post nicht weitergeleitet habe. Ferner habe sich der Kläger im Krankenhaus befunden. Daraufhin veranlasste die Beklagte noch am selben Tage die Übermittlung einer Kopie der streitgegenständlichen Verfügung per Telefax und per Post. Ausweislich der Kopie der Verfügung in der Klageschrift ist die Verfügung am 30.09.2013 bei den klägerischen Prozessbevollmächtigten 12 eingegangen. Am 04.10.2013 erhielt der Beklagte die beglaubigte Kopie der schriftlichen Vollmacht des Klägers. 13 Am 23.10. 2013 hat der Kläger Klage erhoben. 14 Er macht geltend, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtswidrig sei. Zum einen sei der Bescheid nicht wirksam zugestellt worden, denn Frau H. sei zu keinem Zeitpunkt bevollmächtigt gewesen, seine Post entgegenzunehmen. 15 Zum anderen sei er aufgrund der persönlichen Bedrohung durch seinen Bruder nicht in der Lage gewesen, die waffenrechtliche Erlaubnis zu verlängern, da ihm der Zugang zu seinen persönlichen Unterlagen in der von ihm bewohnten Kellerwohnung L. 0 verwehrt worden sei. Mithin sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die Verlängerung seines Jagdscheines zu beantragen. Er benötige den Waffenbesitz allerdings für den landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Hofanwesen L. 0/0 als Jäger. 16 Ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei auch nicht auf § 6 WaffG wegen fehlender persönlicher Eignung zu stützen. Die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe nicht. Von ihm, dem Kläger, sei keine Gewalt oder Aggression ausgegangen. Vielmehr sei diese in massiver Weise von Seiten seines Bruders ausgegangen, weswegen sich der Kläger auch von dem Hofanwesen habe fernhalten müssen, da ihm weitere Bedrohungen nicht zugemutet werden könnten. 17 Der Kläger beantragt, 18 den Bescheid des Beklagten vom 16.09.2013 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er hält den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse für rechtmäßig und nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen seines Bescheides Bezug. 22 Die Zustellung des Bescheides an den Kläger sei wirksam erfolgt. Da Frau H. 23 ihren Hauptwohnsitz im Haus L. 0, 00000 P. habe, sei sie als erwachsene ständige Mitbewohnerin des Klägers im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen. Für eine wirksame Zustellung des Bescheides an den Kläger komme es daher nicht auf eine Bevollmächtigung der Frau H. zur Entgegennahme der klägerischen Post an. 24 Ergänzend trägt er vor, dass der Kläger die zur Verlängerung bzw. Neuerteilung eines Jagdscheines erforderlichen Unterlagen – eine aktuell bestehende Jagdhaftpflichtversicherung und den Nachweis über die bestandene Jägerprüfung - jederzeit problemlos habe beschaffen können. Ein Zugriff auf die persönlichen Unterlagen des Klägers im Hofanwesen L. 0/0 sei dazu nicht notwendig. Bezüglich der ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahme in Ziffer 2 des Bescheides weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger mit dem erfolgten Widerruf die Berechtigung zum Besitz von Waffen verloren habe und die Behörde daher gehalten sei, angemessene Maßnahmen zu treffen, um die waffenrechtlich nicht mehr legitimierte Sachherrschaft zu beenden. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Eilverfahrens 20 L 1642/13, der beigezogenen Gerichtsakte 20 K 4961/07 (betr. waffenrechtliche Maßnahmen des Beklagten vom 17.04.2007) sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. 26 Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 28 Soweit sich der Kläger gegen die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides vom 16.09.2013 wendet, bis zum 31.10.2013 die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und die in seinem Besitz befindliche Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung dieser Maßnahme. Mit Ablauf der gesetzten Frist ist sie gegenstandslos geworden, ohne dass der Kläger, dessen Klage aufschiebende Wirkung hatte, sie zu befolgen brauchte. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.1983 – 20 A 1894/83 – (zur Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.). 30 Ebenso wie die Frist ist auch die Anordnung selbst gegenstandslos geworden, denn diese Anordnung ist notwendig nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG mit einer Frist zu verbinden. Nach Ablauf der Frist hatte die Maßnahme für den Kläger keine Rechtsfolgen mehr. 31 Die Klage ist im Übrigen unbegründet, denn die weiteren Maßnahmen des streitgegenständlichen Bescheides erweisen sich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 32 Der Bescheid ist dem Kläger ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Hierbei kann es dahinstehen, ob die Zustellung des Bescheides vom 16.09.2013 und somit auch die Bekanntgabe der darin enthaltenen Verwaltungsakte gegenüber dem Kläger am 23.09.2013 mit der Übergabe an Frau H. gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW in Verbindung mit §§ 2, 5 LZG NRW, 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wirksam gewesen ist, denn jedenfalls wäre ein Zustellungsmangel gemäß § 8 LZG NRW geheilt worden, so dass der Verwaltungsakt spätestens mit Zugang des Bescheides bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.09.2013 wirksam bekannt gegeben worden. Die Aushändigung einer Kopie des zuzustellenden Dokumentes ist hierzu ausreichend. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 43/95 -, juris, Rdnr. 27 ff. 34 Empfangsberechtigte sind neben dem Adressaten selbst auch dessen bevollmächtigte Rechtsanwälte, deren Benennung die Behörde berechtigt, an diese zuzustellen. Die Benennung erfolgte hier gegenüber dem Beklagten durch das Schreiben vom 26.09.2013. 35 In formeller Hinsicht kann dahinstehen, ob die vom Kläger erhobenen Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Durchführung des nach § 28 Abs.1 VwVfG NRW erforderlichen 36 Anhörungsverfahrens durchgreifen, denn jedenfalls ist ein Anhörungsmangel im Hinblick auf die getroffene – gebundene – Widerrufsentscheidung gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. 37 In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vor. Für den Kläger besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis zum Besitz von Waffen (mehr). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz, also auch eine solche zum Erwerb und Besitz von Waffen zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis nur zu erteilen, wenn besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, u.a. vor allem als Jäger, glaubhaft gemacht sind. Ein solches Bedürfnis wird in § 13 Abs. 1 WaffG bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz sind. 38 Bereits seit dem 01.04.2010 ist der Kläger indes nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheines. Bis zum heutigen Tage hat er auch keinen neuen Jagdschein beantragt. Mithin lagen die Voraussetzungen des § 13 WaffG im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 – 1 C 31.92 -, juris, Rdnr. 33, 40 sowie Urteil vom 16.05.2007 – 6 C 24.06 –, juris, Rdnr. 35, 41 nicht vor, so dass ein klägerisches Bedürfnis zum Besitz der Waffen nicht gegeben war (und auch weiterhin nicht gegeben ist). Dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben keinen Zugriff auf seine persönlichen Unterlagen hatte, um einen neuen Jagdschein zu beantragen und seine waffenrechtliche Erlaubnis zu verlängern, ist unbeachtlich, denn entscheidend ist allein das Vorliegen eines gültigen Jagdscheines im Zeitpunkt der Behördenentscheidung; der Betroffene hat das Bedürfnis nachzuweisen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass – worauf der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 42 08.11.2013 zu Recht hingewiesen hat - es dem Kläger seit Ablauf seines Jagdscheines im April 2010 bis zum Zeitpunkt des Widerrufs im September 2013 nicht möglich gewesen sein sollte, Ersatz für die hierzu erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. 43 Anzumerken ist, dass dem Kläger ganz offensichtlich bereits seit einem erheblich längeren Zeitraum nicht mehr an der Jagdausübung bzw. am Innehaben eines gültigen Jahresjagdscheines gelegen war. Wie sich aus dem bei dem erkennenden Gericht anhängig gewesenen Verfahren 20 K 4961/07 ergibt, war der Kläger bereits seit dem Jahr 2000 nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheines; der Beklagte hatte deshalb bereits mit Bescheid vom 17.04.2007 die Waffenbesitzkarte des Klägers widerrufen. Erst auf die seinerzeitige Widerrufsentscheidung hin hatte sich der Kläger dann während des Klageverfahrens im Jahre 2008 einen neuen Jagdschein ausstellen lassen (den er dann nach Ablauf im Jahre 2010 wiederum nicht mehr verlängert hat). 44 Der Kläger hat auch unabhängig hiervon kein dem § 8 WaffG entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen. Zwar bleibt für Fälle, die nicht von der speziellen Regelung des § 13 WaffG erfasst werden, ein Rückgriff auf § 8 WaffG zulässig, falls ein im Einzelfall vorliegendes Bedürfnis und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht werden. Die – auch nicht näher substantiierte - Behauptung des Klägers, er benötige den Waffenbesitz für den landwirtschaftlichen Betrieb als Jäger, ist indes erkennbar nicht als Nachweis dafür geeignet, dass der Besitz von Waffen und Munition für den landwirtschaftlichen Betrieb geeignet bzw. erforderlich wäre (§ 8 Nr. 2 WaffG). 45 Was die vom Beklagten aufgeworfene Frage der persönlichen Eignung des Klägers im Sinne des § 6 WaffG anbetrifft, kommt es hierauf nach alledem nicht an; der Beklagte hat seine Widerrufsentscheidung hierauf auch nicht gestützt. 46 Die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarte Nr. 000/00 als Urkunde findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die erfolgte Fristsetzung ist insoweit unschädlich, da diese Maßnahme nicht notwendigerweise mit einer Frist zu verbinden ist, die Rückgabe der Urkunde hat nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr „unverzüglich“ zu erfolgen. 47 Die Höhe der Gebühren gemäß § 50 Abs.1 WaffG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) nach der dortigen Tarifstelle 26.40 für den Widerruf zweier waffenrechtlicher Erlaubnisse mit insgesamt 80 Euro und nach der Tarifstelle 26.36 f für die Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Höhe von 30 Euro ist nicht zu beanstanden; der Kläger hat auch keine spezifisch gebührenrechtliche Einwände erhoben. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.