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Urteil

23 K 7514/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 56 Abs. 4 SG berechtigt den Dienstherrn zur Rückforderung des während eines studien- oder fachausbildungsbezogenen Dienstverhältnisses gezahlten Ausbildungsgeldes und damit zusammenhängender Ausbildungskosten, wenn der Soldat auf eigenen Antrag oder gleichgestellt vorzeitig ausscheidet. • Fachausbildungen i.S.v. § 56 SG umfassen neben einem Hochschulstudium auch dienstlich veranlasste klinische Weiterbildungen und Lehrgänge, soweit sie eine einheitliche, zielgerichtete Ausbildung darstellen. • Bei der Ermessensausübung kann der Dienstherr Abdienzeiten nur insoweit berücksichtigen, inwiefern der Soldat nach Abschluss der Ausbildungen uneingeschränkt dem Dienstherrn zur Verfügung stand; Beurlaubungszeiten zum Studium sind nicht als Abdienzeit zu werten. • Der Erstattungsbetrag kann gestundet und mit angemessenen Stundungszinsen versehen werden; ein Zinssatz von 4 % ist bei langfristiger Betrachtung nicht übersetzt. • Die vollständige Berücksichtigung des gezahlten Ausbildungsgeldes ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG; ein Abgleich mit hypothetischen zivilen Ausbildungskosten ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 SG • § 56 Abs. 4 SG berechtigt den Dienstherrn zur Rückforderung des während eines studien- oder fachausbildungsbezogenen Dienstverhältnisses gezahlten Ausbildungsgeldes und damit zusammenhängender Ausbildungskosten, wenn der Soldat auf eigenen Antrag oder gleichgestellt vorzeitig ausscheidet. • Fachausbildungen i.S.v. § 56 SG umfassen neben einem Hochschulstudium auch dienstlich veranlasste klinische Weiterbildungen und Lehrgänge, soweit sie eine einheitliche, zielgerichtete Ausbildung darstellen. • Bei der Ermessensausübung kann der Dienstherr Abdienzeiten nur insoweit berücksichtigen, inwiefern der Soldat nach Abschluss der Ausbildungen uneingeschränkt dem Dienstherrn zur Verfügung stand; Beurlaubungszeiten zum Studium sind nicht als Abdienzeit zu werten. • Der Erstattungsbetrag kann gestundet und mit angemessenen Stundungszinsen versehen werden; ein Zinssatz von 4 % ist bei langfristiger Betrachtung nicht übersetzt. • Die vollständige Berücksichtigung des gezahlten Ausbildungsgeldes ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG; ein Abgleich mit hypothetischen zivilen Ausbildungskosten ist nicht geboten. Die Klägerin war Soldatin auf Zeit und Sanitätsoffiziersanwärterin; sie wurde zum Humanmedizinstudium beurlaubt und später zur klinischen Weiterbildung/Neurologie verwendet, erhielt Beförderungen und wurde schließlich im Dezember 2008 zur Beamtin ernannt, wodurch sie aus dem Soldatenverhältnis ausschied. Die Beklagte ermittelte Ausbildungsgeld und fachausbildungsbezogene Kosten und setzte nach § 56 Abs. 4 SG einen Rückforderungsbetrag von 131.711,67 EUR fest, zugleich wurde eine befristete Stundung mit Zinssatz 4 % gewährt. Die Klägerin widersprach und machte insbesondere geltend, die Beurlaubungs- und Weiterbildungszeiten seien als Abdienzeit zu berücksichtigen; außerdem seien die angesetzten Kosten im Vergleich zu einer zivilen Ausbildung unverhältnismäßig hoch und die Zinsfestlegung unangemessen. Die Behörde wies den Widerspruch zurück; die Klägerin klagte auf Aufhebung des Bescheids. • Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 4 SG; danach besteht grundsätzlich Erstattungspflicht für Ausbildungsgeld und im Zusammenhang stehende Fachausbildungskosten, wenn der Soldat vorzeitig auf eigenen Antrag ausscheidet oder gleichgestellt ausscheidet. • Die Klägerin ist dem Grunde nach erstattungspflichtig; auch ein gesetzliches Ausscheiden durch Ernennung zur Beamtin steht einer Gleichstellung mit einer Entlassung auf eigenen Antrag nicht entgegen. • Der Begriff der Fachausbildung umfasst nach ständiger Rechtsprechung besondere, zielgerichtete Ausbildungen mit zusätzlicher Befähigung; hierzu zählen auch klinische Weiterbildungen und die absolvierten Lehrgänge der Klägerin, da sie dienstlich veranlasst waren und der weiteren Verwendung dienten. • Die Norm bezweckt den umfassenden Ausgleich der für den Dienstherrn vergeblich aufgewendeten Ausbildungskosten; daher sind alle angefallenen Ausbildungskosten einschließlich des gezahlten Ausbildungsgeldes und sog. Rahmenkosten zu berücksichtigen, nicht nur hypothetische zivile Eigenaufwendungen. • Bei der Ermessenserwägung über Härtefälle kann der Dienstherr Abdienzeiten nur insoweit anrechnen, wie der Soldat nach Abschluss der Ausbildungen uneingeschränkt dem Dienstherrn zur Verfügung stand; Beurlaubungszeiten zum Studium sind nicht als Abdienzeit zu werten und die klinische Weiterbildung ist wegen ihrer Ausbildungszwecke nicht zwingend als Abdienzeit anzuerkennen. • Die Beklagte hat ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt: sie berücksichtigte eine geringe Abdienquote und gewährte eine befristete Stundung; die Festlegung von Stundungszinsen (4 %) und deren Eintrittszeitpunkt steht nicht außer Verhältnis. • Die Berechnung der Kosten und die Einbeziehung der Lehrgangskosten und Nebenaufwendungen sind sachgerecht; ein Abgleich mit geringeren hypothetischen zivilen Kosten ist gesetzlich nicht geboten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin ist dem Grunde und der Höhe nach zur Erstattung des festgesetzten Betrags verpflichtet, weil § 56 Abs. 4 SG die Rückforderung des gezahlten Ausbildungsgeldes und im Zusammenhang stehender Fachausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden vorsieht und die streitgegenständlichen klinischen Weiterbildungen sowie Lehrgänge als Fachausbildung anzusehen sind. Die Behörde hat ihr Ermessen zur Vermeidung besonderer Härten gebrauchsgerecht ausgeübt, indem sie eine Stundung gewährte und die Abdienzeit nur in dem gesetzlich und zweckmäßig gebotenen Umfang berücksichtigte. Die Verzinsung mit 4 % und der Beginn der Zinsberechnung sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.