Beschluss
23 L 782/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0512.23L782.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der wird Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,00 festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (23 K 1748/15) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13.03.2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. 6 Die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig. Die gilt zunächst in formeller Hinsicht. Insbesondere musste der Antragsgegner dem Antragsteller im vorliegenden Fall keine Akteneinsicht gewähren. Gemäß § 29 Abs. 2 Fall 1 VwVfG NRW ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine in der Sache gebotene rasche Entscheidung unangemessen verzögert würde. 7 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 29, Rz. 30. 8 Es spricht Einiges dafür, dass mit Blick auf die hohen Schutzgüter von Leib und Leben im öffentlichen Straßenverkehr und dem Interesse der Allgemeinheit am möglichst schnellen Ausschluss ungeeigneter Verkehrsteilnehmer eine Akteneinsichtsgewährung im vorliegenden Fall zu einer unangemessenen Verzögerung geführt hätte. Hierauf kommt es aber nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn darin doch ein formeller Mangel gesehen werden sollte, wäre dieser für das Gerichtsverfahren unbeachtlich i.S.v. § 46 VwVfG NRW, weil dies offensichtlich die gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 9 Die Ordnungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich vorliegend nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV i.V.m. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. 10 Der Konsum von Cannabis wird in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung behandelt. Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Nr. 9.2.1). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2). Die Trennung zwischen Konsum und Fahren meint, ob der Fahrerlaubnisinhaber zuverlässig Drogenkonsum und Fahren auseinanderhalten kann. Sind gelegentlicher Cannabiskonsum und mangelndes Trennen von Konsum und Fahren (unzureichendes Trennungsvermögen) erwiesen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der Anordnung einer Beibringung medizinischer und/oder psychologischer Gutachten die Fahrerlaubnis entziehen. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, juris, Rz. 21. 12 Der Verstoß gegen das Trennungsgebot i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 muss als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen werden können, um dem Betroffenen die Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen. § 11 Abs. 7 FeV verlangt, dass die mangelnde Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht. So liegt es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet der wegen der gemessenen THC-Konzentration anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit, also ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum, am Straßenverkehr teilnimmt. Mit einer einmaligen solchen Fahrt belegt er, dass er das gebotene Trennungsvermögen nicht besitzt, ohne dass es auf weitere Ausfallerscheinungen ankäme. Daraus folgt zugleich, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als negative Folge des Konsums möglich ist. Eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit ist nicht erforderlich. 13 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, juris, Rz. 32 - 55 m.w.N. 14 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss am 01.12.2014 gegen 21:45 Uhr hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. In seinem Blut wurde nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 05.02.2013 ein THC-Wert von 8,4 ng/ml festgestellt. 15 Zudem ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mindestens in zwei selbstständigen Konsumakten und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert hat. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, ein „Gelegenheitskiffer“ zu sein. Einen mehrfachen Konsum bestätigt auch die beim Antragsteller festgestellte Konzentration von THC-COOH (THC-Carbonsäure), welche gegenläufig zum Abbau des THC gebildet wird und je nach Höhe der Konzentration Rückschlüsse auf die Konsumgewohnheiten, namentlich die Häufigkeit des Konsums zulässt. Denn bei einer konsumnahen Blutentnahme (sog. spontane Blutprobe) – wie hier – erlauben jedenfalls THC-COOH-Werte ab 100 ng/ml einen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabisgebrauch. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2011 – 16 B 99/11 –, juris, Rz. 4 f. m.w.N. 17 Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens erreichte die in der Blutprobe des Antragstellers festgestellte Konzentration von THC-COOH einen Wert von 107 ng/ml. 18 Entgegen der Auffassung des Antragstellers konnte der Antragsgegner das Ergebnis der ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe auch verwerten. Die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe über die Rechtsfolgen etwaiger Mängel der Beweiserhebung können nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit – wie im Fahrerlaubnisrecht – ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel – und so auch vorliegend – zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. Fahrerlaubnisbewerbers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind. 19 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04.05.2015 -16 B 426/15- und vom 02.09.2013 – 16 B 976/13 –, juris, Rz. 2 ff. m.w.N. 20 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war daher die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens durch den Antragsgegner nicht geboten. 21 Die Verpflichtung, den Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (vgl. Ziffer 3.), ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV. Die Vollstreckung dieser gesetzlichen, nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stehenden Pflicht bedarf keines (Grund-)Verwaltungsakts. 22 Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2009 – 5 K 1853/09 –, juris, Rz. 15. 23 Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4.) ist entsprechend § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, §§ 60, 63 VwVG NRW rechtmäßig. 24 Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. 25 Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rz. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rz. 33 und vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rz. 23. 26 Angesichts der durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Cannabis entstehenden Gefährdung höchster Schutzgüter vermögen auch die vorgetragenen persönlichen Gründe beruflicher und privater Art nicht zu einer abweichenden Gewichtung der abzuwägenden Interessen zu führen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsteller sowohl aus beruflichen als auch aus privaten Gründen auf die ihm entzogene Fahrerlaubnis angewiesen ist und die streitbefangene Ordnungsverfügung daher in schwerwiegender Weise in seine private Lebenssphäre eingreift. Andererseits begründet gerade die beruflich bedingte umfangreiche Verkehrsteilnahme des Antragstellers eine gravierende Gefahr für Dritte, da der Antragsteller zwischen der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und einem risikosteigernden Cannabiskonsum nicht verlässlich trennen kann. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 Fall 2 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Streitwert in Hauptsacheverfahren einheitlich auf den Auffangwert von € 5.000 fest. Wenn – wie hier – eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis in Rede steht, ist von dem doppelten Auffangwert von € 5.000 (= € 10.000) auszugehen. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wiederum auf den hälftigen Betrag zu reduzieren. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2015 – 16 B 8/15 –, juris, Rz. 16 ff.