Urteil
2 K 3965/14.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0507.2K3965.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 in Helmand geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.0000 in Kabul geborene Klägerin zu 2. sind afghanische Staatsangehörige. Sie verließen ihr Heimatland mit ihren beiden Kindern, der am 00.00.0000 in Helmand geborenen Klägerin zu 3. und dem am 00.00.0000 in Kabul geborenen Kläger zu 4. nach eigenen Angaben Ende Januar 2013. Sie reisten am 17. Dezember 2013 in das Bundesgebiet und stellten hier am 23. Dezember 2013 ihre Asylanträge. 3 Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. Januar 2014 gaben die Kläger zu 1. und 2. an, sie seien über den Iran, Österreich und Deutschland nach Schweden gereist und hätten dort um Asyl nachgesucht. Ihre Anträge seien aber abgelehnt worden. Daraufhin seien sie weiter nach Deutschland gereist, um hier erneut um Asyl nachzusuchen. 4 Beim Abgleich der Daten der Kläger in der EURODAC-Datenbank stellte das Bundesamt fest, dass die Kläger am 17. Februar 2013 in Maersta/Schweden Asylanträge gestellt hatten. Auf ein entsprechendes Ersuchen des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 erklärten die schwedischen Behörden sich durch Schreiben vom 6. Februar 2014 bereit, die Kläger nach Art. 16 Abs. 1 e der Verordnung (EG) Nr. 243/2003 (Dublin II-VO) wieder aufzunehmen. 5 Durch Bescheid vom 17. Juli 2014 stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig sind (Ziff. 1) und ordnete deren Abschiebung nach Schweden an (Ziff. 2). 6 Die Kläger haben am 23. Juli 2014 Klage erhoben. 7 Sie machen geltend, ihre Überstellung nach Schweden sei rechtswidrig. Denn die Frist zur Überstellung von 6 Monaten nach den Bestimmungen der Dublin III-VO sei inzwischen längst abgelaufen. Darüber hinaus leide der Kläger zu 4. an mehreren Erkrankungen, die auch zum Tode führen könnten. Ferner bestehe bei ihm eine erhebliche Entwicklungsverzögerung. Die erforderlichen individuellen Zusicherungen der schwedischen Behörden habe die Beklagte bislang nicht eingeholt. 8 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2014 zu verpflichten, 10 das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 11 hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus hinsichtlich Afghanistan vorliegen, 12 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt vor, dass die Frist zur Überstellung der Kläger nach Schweden inzwischen am 29. Januar 2015 abgelaufen sei. Eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides komme allerdings nicht in Betracht, da nunmehr überprüft werde, ob die Abschiebung der Kläger in den Mitgliedsstaat auf einer anderen Rechtsgrundlage erfolgen könne oder eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat ergehen müsse. 16 Anträge der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch Beschlüsse vom 28. Juli 2014 (Az.: 2 L 1356/14.A) und vom 18. August 2014 (Az.: 2 L 1495/14.A) abgelehnt. 17 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 2 L 1356/14.A und 2 L 1495/14.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 21 Die Klage hat teilweise Erfolg. 22 I. 23 Zulässige Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der unter Ziff. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Juli 2014 verfügten Abschiebungsanordnung, sondern auch, soweit es den Ausspruch unter Ziff. 1 des Bescheides betrifft, die Asylanträge der Kläger seien unzulässig. Denn mit diesem Ausspruch regelt die Beklagte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG mit unmittelbarer Wirkung nach außen auch die materielle Rechtsposition der Kläger. Infolge der Beendigung des Asylverfahrens aus formellen Gründen können die Kläger das mit ihrem Asylantrag verfolgte Ziel der Schutzgewährung in Deutschland nämlich nicht mehr erreichen, ohne dass auch dieser Ausspruch des Bescheides aufgehoben wird. 24 Das weitgehende Verpflichtungsbegehren der Kläger ist hingegen unzulässig, da es insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Denn nach einer vollumfänglichen Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes auf den Anfechtungsantrag der Kläger hin, ist die Beklagte jedenfalls kraft Unionsrecht verpflichtet, das von ihr abgebrochene Asylverfahren der Kläger durchzuführen und deren Asylanträge vom 23. Dezember 2013 inhaltlich zu prüfen und zu bescheiden. 25 vgl. insoweit die ständige Rechtsprechung der Obergerichte, etwa: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rdnr. 28 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 – juris; zuletzt VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 2658/14.A -, juris Rdnr. 18 ff. m.w.N. 26 Diese Rechtsprechung dient im Übrigen dem ureigenen Interesse des Asylbewerbers. Denn ihm ginge, hielte man das Verpflichtungsbegehren für zulässig, ein mit umfassenden Verfahrensgarantien versehenes Verwaltungsverfahren vollständig verloren. Hinzuweisen ist insoweit auf die umfassende Verpflichtung des Bundesamtes zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts und Erhebung der erforderlichen Beweise (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und auf die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung der antragstellenden Ausländer nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Diese Verpflichtungen unterliegen ferner nicht der Präklusion, die der Gesetzgeber im Gegensatz dazu für das Gerichtsverfahren bestimmt hat (§ 74 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylVfG). 27 II. 28 Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juli 2014 ist insgesamt rechtswidrig und verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 1. Der Ausspruch unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG) rechtswidrig. Die Asylanträge der Kläger waren zwar nach § 27 a AsylVfG unzulässig, weil Schweden aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gewesen ist, wie das Gericht in seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 im Verfahren 2 L 1356/14.A, auf den insoweit Bezug genommen wird, näher ausgeführt hat. Im heute maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union allerdings nicht mehr Schweden, sondern die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. 30 Da hier ein Gesuch um Wiederaufnahme der Kläger in Rede steht, gilt insoweit die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), wie sich aus deren Artikel 49 Abs. 2 Satz 1 ergibt. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger auf die Beklagte übergegangen, weil inzwischen die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO verstrichen ist. Danach erfolgt die Überstellung eines Antragstellers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Nachdem Schweden der Überstellung der Kläger auf das Gesuch der Beklagten am 6. Februar 2014 zugestimmt hat und deren Eilanträge vom Gericht abschlägig beschieden worden sind, ist die Überstellungsfrist am 6. August 2014 abgelaufen, 31 zum Fristablauf vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A – juris. 32 Einer weiteren Vertiefung der Frage der Berechnung des Fristablaufs bedarf es im vorliegenden Falle nicht. Selbst wenn man sich der (irrigen) Auffassung der Beklagten anschließt, wonach hier bis zur Bekanntgabe der negativen Eilentscheidung des Gerichts vom 28. Juli 2014 eine Ablaufhemmung eingetreten ist, 33 so auch Bergmann, Das Dublin – Asylsystem, ZAR 2015, S. 81, 88 mit weiteren Nachweisen, 34 ist die Frist zur Überstellung der Kläger jedenfalls am 29. Januar 2015 abgelaufen, wie die Beklagte auch selbst einräumt. 35 Weil schließlich auch keine der Fallalternativen aus Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO einschlägig ist, ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens der Kläger nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat (d. h. die Beklagte) übergegangen. 36 Der nach allem heute rechtswidrige Ausspruch unter Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides verletzt die Kläger auch im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren subjektiven Rechten. An seiner gegenteiligen Beurteilung im Beschluss vom 18. August 2014 (Az: 2 L 1495/14.A) hält das Gericht nicht länger fest. 37 Die Kläger haben nach den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes grundsätzlich einen Anspruch auf Prüfung und Bescheidung ihrer Antragsbegehren. Diesem Anspruch steht das Anwendungsvorrang genießende Recht der Europäischen Union nicht entgegen. Im Gegenteil dienen die Modalitäten und Fristen aus Art. 29 Dublin III-VO nach Auffassung des Gerichts nicht nur dem Schutz öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz der Antragsteller, 38 so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 – juris; Rdnr. 13; ferner VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 2658/14.A -, juris Rdnr. 70 ff. mit weiteren Nachweisen, anderer Auffassung etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rdnr. 25 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 – juris Rdnr. 11 ff.; Bergmann, a. a. O., S. 87 m. w. N. 39 Das Gericht entnimmt den auch subjektiv-rechtlichen Charakter der Regelung in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO deren für die Auslegung der Verordnung maßgeblich heranzuziehenden Erwägungsgründen. Aus Erwägungsgrund Nr. 5 der Verordnung folgt, dass dieses Regelungswerk insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen soll, „um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.“ Dieser Erwägungsgrund stellt nicht den Schutz der einzelstaatlichen Interessen in den Vordergrund, sondern betont im Gegenteil aus Sicht der Antragsteller deren Interesse an einem effektiven Zugang zu einem Asylverfahren, welches innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden soll. Diese Verfahrensposition ist grundrechtlich aufgeladen, weil sie der zügigen Durchsetzung der subjektiven Rechte der Antragsteller aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 dient. Mit den differenzierten Fristenregelungen in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bzw. der Vorgängerregelung in Art. 20 Abs. 1 lit. d i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO wollte der Unionsgesetzgeber das Problem eines „refugee in orbit“ vermeiden, d.h. eines Flüchtlings, dessen Asylantrag über einen längeren Zeitraum in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. 40 Zur Entstehungsgeschichte der Regelungen ausführlich, VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 2658/14.A – juris Rdnr. 89 ff. m. w. N. 41 Auch der Europäische Gerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass der Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylbewerber befindet, darauf achten muss, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird, 42 vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C-4/11-, NVwZ 2014, 129, 130 Rdnr. 35; Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u. a. – NVwZ 2012, 417 Rdnr. 98 und 108. 43 Die Bemessung der Verfahrensdauer hat der Gesetzgeber in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO aber selbst in differenzierter Weise vorgenommen. Er hat damit selbst bestimmt, welche Verfahrensdauer im Überstellungsverfahren typischerweise als angemessen anzusehen ist. Wird diese normativ festgelegte Verfahrensdauer im jeweiligen Einzelfall überschritten, so kann daraus nur geschlossen werden, dass sie nach dem Willen des Europäischen Gesetzgebers unangemessen ist und der Asylbewerber insoweit in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. 44 In diesem Sinne ebenfalls VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 2658/14.A – juris Rdnr. 98. 45 Dieser Befund steht schließlich auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union im Fall Abdullahi (Urteil vom 10. Dezember 2013 – C- 394/12, NVwZ 2014, 208), die verschiedentlich für die Auffassung angeführt wird, ein Asylbewerber könne sich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang berufen. 46 so zuletzt etwa: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 2 LA 15/15 -, juris Rdnr. 8 ff.; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2104 – 13 LA 66/14 – juris Rdnr. 11 ff. jeweils m.w.N. 47 Denn der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil ausdrücklich nur geklärt, in welchem Umfang die Bestimmungen in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (heute Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) tatsächlich Rechte der Asylbewerber begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen, 48 vgl. EuGH, a. a. O., Rdnr. 49. 49 Die Entscheidung des Gerichtshofs äußert sich hingegen nicht zu der im vorliegenden Fall entscheidungsrelevanten Frage, ob sich ein Asylbewerber auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat berufen kann. 50 2. Die unter Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides weiterhin erlassene Abschiebungsanordnung nach Schweden ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls rechtswidrig und – weil die Kläger in ihren Rechten verletzend – nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Sie findet ihre Rechtsgrundlage heute nicht in § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 51 Diese Voraussetzungen sind hier heute nicht gegeben. Wie soeben ausgeführt ist Schweden nicht mehr der für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständige Staat im Sinne von § 27 a AsylVfG. Eine Abschiebung der Kläger nach Schweden als sicherem Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG scheidet ebenfalls aus. Denn die Drittstaatenregelung findet nach § 26 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG keine Anwendung, wenn die Bundesrepublik Deutschland – wie dies hier der Fall ist – aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Abschiebungsanordnung ist weiterhin auch deshalb rechtwidrig, weil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG heute nicht mehr feststeht, dass Schweden die Kläger nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO wieder aufnehmen wird. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.