Urteil
24 K 385/15.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0429.24K385.15A.00
30Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger, albanischer Volkszugehörigkeit, islamischen Bekenntnisses und ledig. Er beantragte am 16. Juli 2014 die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 In seiner Befragung am 16. Juli 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, sein Heimatland am 21. Juni 2014 verlassen zu haben. Er sei am 22. Juni 2014 mit dem Bus in die Bundesrepublik eingereist. Das Geld für die Reise (200 €) habe er sich geliehen. 4 In seiner Anhörung am 14. Oktober 2014 beim Bundesamt gab der Kläger an, bis zu seiner Ausreise in Tirana vier Jahre in einem Studentenwohnheim gewohnt zu haben. Er habe 13 Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern lebten im knapp 200 km entfernten Dorf Kerrnay, Tropoje, wo sie Land bearbeiteten. Wegen einer Blutrache könnten sie keine auswärtigen Arbeiten verrichten. Auch er habe Angst vor der Blutrache, weil er der einzige Sohn sei. Viele Angehörige seiner Großfamilie hätten politisches Asyl in Europa erhalten. In Albanien wohne außer seinen Eltern noch eine Schwester, seine Oma, zwei Onkel mütterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und vier Tanten väterlicherseits. Nachdem er eine Dokumentation im Internet und im Fernsehen über die Blutrache gesehen habe, habe er Angst bekommen. Selbst die Gräber seiner Familienangehörigen würden geschändet. Im Mai 2014 sei er auf dem Weg zum Studentenwohnheim angegriffen worden: Ein weißer Golf sei vor ihm zum Stehen gekommen; es seien Leute ausgestiegen und hätten ihn angegriffen. Sie hätten ihn kurz beschimpft und dann mit einer Waffe über dem linken Auge zugeschlagen und ihn dort verletzt. Als dann eine andere Person ein Messer gezogen habe, habe er Angst bekommen und sei geflüchtet. Das habe er Tage später seinem Vater erzählt, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Er sei auch zur Polizei gegangen. Als er seinen Ausweis gezeigt habe und die Polizisten seinen Namen gesehen hätten, hätten sie nur gesagt, dass sie ihn nicht beschützen könnten. Seit 1996 gebe es diese Blutrache; 2006 sei der letzte Mord geschehen, durch ein Mitglied seiner Familie. Die andere Familie werde von der staatlichen Seite durch den Premierminister unterstützt. Es handle sich um viele Familien, mit denen seine Familie sich in Blutrache befinde, hauptsächlich aber die Familie I. . Sein Vater habe nie etwas mit der Blutrache zu tun gehabt. Er sei auch nie polizeilich gemeldet gewesen. Zweimal sei auf ihn geschossen worden. Er, der Kläger, sei bereits im Sommer 2013 angegriffen worden. Er trage nämlich den Namen seiner Familie als Tatoo auf seinem Rücken. Bei einem Strandbesuch sei das Tatoo von anderen aufmerksam beäugt worden. Abends sei ein Auto vorgefahren um ihn zu stellen; er habe aber flüchten können. Bei nochmaliger Befragung zu dem Vorfall im Mai 2014 gab der Kläger an, es müsse sich um einen Mittwoch gehandelt haben, weil er auf dem Rückweg von einer Mittwochs-Party gewesen sei. Gegen 21 Uhr habe er etwa 300 m vor dem Studentenwohnheim jemanden im Gebüsch sagen gehört „da ist er“. Anscheinend habe man auf ihn gewartet. Sie seien dann aus dem Gebüsch herausgekommen. Einer habe ihm sofort – vermutlich mit einer Pistole – über dem Auge geschlagen, worauf er angefangen habe zu bluten. Ein anderer habe ihn dann an Seite und Bein mit einem Messer verletzt. Er habe trotzdem flüchten können, sei aber nicht ins Wohnheim sondern irgendwie durch die Straßen gelaufen. Ein Freund habe ihn dann blutüberströmt daliegend angetroffen. Sei seien ins Krankenhaus gegangen, wo ihn die Polizei gesehen habe. Nach Einsichtnahme in seinen Ausweis, sei ihm erklärt worden, man könne ihm nicht helfen. Er sei von drei Personen angegriffen worden und einer habe im Auto gesessen. Erkannt habe er niemanden. Dem Dialekt nach habe es sich um Personen aus Tropoje gehandelt. Seinen Reisepass habe er am 21. März 2014 vorsorglich beantragt gehabt. Bei Rückkehr nach Albanien drohe ihm Blutrache. Der Kläger legte Internet-Ausdrucke von Reportagen betreffend eine Blutrache vor und ein Handyfoto von Verletzungen. Außerdem gab der Kläger an, Dokumente der Gemeinde gehabt zu haben, die eine Blutrache bestätigten; diese habe er jedoch im Zug verloren. 5 Mit Bescheid vom 7. Januar 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Albanien aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 5.). Der Bescheid wurde am 14. Januar 2015 abgesandt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich nicht vor. Es gebe keine Hinweise auf flüchtlingsrelevante Verfolgung. Außerdem sei das Vorbringen nicht glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Albanien ein ernsthafter Schaden drohe, gebe es nicht. Daher sei auch subsidiärer Schutz nicht zu gewähren. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. 6 Der Kläger hat am 21. Januar 2015 Klage erhoben. 7 Zur Begründung verweist der Kläger auf seinen Vortrag gegenüber der Beklagten und bei der Ausländerbehörde und führt weiter aus, er fürchte bei der Rückkehr nach Albanien Nachteile, zumal das Asylgesuch der heimischen Mitbevölkerung mittlerweile bekannt sein dürfte. 8 Nach Ablehnung seines mit der Klageerhebung gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist eine weitere Stellungnahme nicht mehr erfolgt, auch nicht nach gerichtlicher Aufforderung gemäß 87b der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 9 Am 8. April 2015 ist der Kläger aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2015 in Auslieferungshaft genommen worden. Zugrunde liegt ein Auslieferungsersuchen der Republik Albanien, zur Vollstreckung einer durch das Bezirksgericht Tirana in Abwesenheit des Verfolgten, der durch einen von ihm bestellten Verteidiger vertreten war, am 8. Oktober 2013 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen gemeinschaftlichen bewaffneten Raubes, begangen am 12. Februar 2013 in Durres. Im Rahmen seiner Anhörung im Auslieferungsverfahren vor dem Amtsgericht Siegburg gab der Kläger an, der Vorwurf des gemeinschaftlichen Raubes sei falsch. Er habe eine Gelegenheit im Verlauf des Verfahrens in Albanien genutzt, um nach Deutschland zu fliehen. Vorher habe er 2.000 € an seinen Anwalt gezahlt, der ihn im Verfahren vertreten habe. Die Verhältnisse in Albanien seien furchtbar und er werde sich eher etwas antun, als dorthin zurückzukehren. Außerdem seien er und seine Familie an einer jahrzehntelangen Blutrache beteiligt. Sie seien auch vom Staat verfolgt worden. Seine Familie, insbesondere seine Eltern lebten noch in Albanien, ebenso eine jüngere Schwester. 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Januar 2015 zu verpflichten, 12 ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und 13 ihm den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, 14 hilfsweise, 15 den subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 16 weiter hilfsweise, 17 festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 4, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, 18 außerdem, 19 die Ausreiseverfügung aufzuheben. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 23 Der Kläger und die Beklagte sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 24 L 141/15.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Stadt Troisdorf ergänzend Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe 26 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2015 entschieden werden, obwohl weder für den Kläger noch für die Beklagte jemand zum Termin erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beteiligten sind form- und fristgerecht geladen worden. 27 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, noch auf die begehrte Zuerkennung des Flüchtlingsstatus‘ gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) oder subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Schließlich liegen die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) nicht vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 4 AufenthG ist nicht durch Bescheid des Bundesamtes festzustellen. Deshalb ist der dies jeweils ablehnende bzw. nicht aussprechende Bescheid des Bundesamtes nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, 28 § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 29 Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. 30 Nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26a AsylVfG sind Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Anlage I zu § 26a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. 31 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73/95 -, juris Rn. 8. 32 Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-)einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung aus Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist. 33 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 177. 34 Nach dem Vorstehenden hat der unstreitig auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereiste Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Ein Fall von § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegt nicht vor. 35 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus‘ gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 -Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)-, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Demnach wird zunächst eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylVfG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylVfG) vorausgesetzt, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Gemäß 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung solche Handlungen, welche aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Insbesondere sind dabei Verletzungen der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, zu berücksichtigen. 36 Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 7. November 2013 - Rs. C - 199/12 bis 201/12 -, juris Rn. 51, und vom 5. September 2012 - Rs. C - 71/11 und C - 99/11 - juris Rn. 53. 37 Nach Ziffer 2 kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Ziffer 1. Die nach Ziffer 2 zu berücksichtigende Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen dabei in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Ziffer 1 entspricht. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 36. 39 Die Verfolgungshandlung muss weiter mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylVfG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylVfG, und es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, 3e AsylVfG). Bzgl. der Verfolgungsgründe ist zu beachten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auch Nachfluchtgründe insoweit zu berücksichtigen sind. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG vorliegen. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 3a AsylVfG vorliegt, ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie in der Neufassung vom 13. Dezember 2011 Richtlinie 2011/95/EU -QRL-) ergänzend anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert, 40 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06 - Saadi - NVwZ 2008, 1330, 41 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19 und 32. 43 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32. 45 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 20 ff. m.w.N. 47 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris Rn. 14 m.w.N. 49 Für die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis asylbegründender Tatsachen zu stellen sind, ist es grundsätzlich nicht entscheidend, ob die jeweilige Tatsache vor oder nach dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten ist; grundsätzlich ist der volle Nachweis zu fordern. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt jedoch für diese Vorgänge in der Regel Glaubhaftmachung. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, juris Rn. 15. 51 Allerdings muss das Gericht von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals überzeugt sein. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Das setzt voraus, dass der Asylbewerber seine Asylgründe schlüssig mit Einzelheiten darstellt und eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16. 53 Aus den in Art. 4 der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie in der Neufassung vom 13. Dezember 2011 Richtlinie 2011/95/EU -QRL-) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet, etwa, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten in einem in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich als wahr unterstellt eine asylerhebliche Verfolgung ergibt. 54 Vgl. (zu Art. 16a GG) BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8. 55 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 56 Das Gericht konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor der Ausreise aus Albanien Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 3a AsylVfG erlitten hat oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen ist oder ihm solche für den Fall der Rückkehr nach Albanien drohen. 57 Der Kläger macht in diesem Zusammenhang allein geltend, er sei von Blutrache durch insbesondere eine mit seiner Familie verfeindete Familie bedroht. Den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers hat das Bundesamt im Ergebnis nach wie vor nachvollziehbar als unglaubhaft eingestuft. Dies gilt unabhängig von einigen weiteren Ungereimtheiten in ausschlaggebender Weise für das vom Antragsteller geschilderte, seine Ausreise angeblich auslösende Bedrohungsgeschehen im Mai 2014. Dieses hat der Antragsteller im Verlauf der Anhörung beim Bundesamt in ausgeprägt widersprüchlicher und gesteigerter Weise geschildert und diese Widersprüche nicht aufgelöst. Nach seiner ersten Darstellung soll ein weißer Golf vor ihm zum Stehen gekommen sein und Leute ausgestiegen sein, die ihn angegriffen hätten. Sie hätten ihn kurz beschimpft und dann mit einer Waffe über dem linken Auge zugeschlagen und ihn dort verletzt. Als dann „der andere“ ein Messer gezogen habe, sei er geflüchtet. Im Gegensatz dazu hat der Antragsteller, nach zwischenzeitlicher Befragung zu anderen Punkten, auf die Bitte, den Vorfall nochmals in allen Einzelheiten zu schildern, berichtet, er habe jemanden, der ihm offensichtlich aufgelauert habe, im Gebüsch reden gehört, von wo aus er dann überfallen worden sei. Hierbei sei er sofort über dem Auge geschlagen worden. Im weiteren Verlauf sei er dann an der Seite und am Bein mit einem Messer verletzt worden, so dass er nach der Flucht blutüberströmt auf der Straße liegend von einem Freund angetroffen worden sei. Auch das weitere Geschehen schildert der Antragsteller beim Bundesamt in unterschiedlicher Weise: Während er zunächst angegeben hatte, nach seiner Flucht habe er einige Tage später sowohl seinem Vater von dem Vorfall erzählt, der ihm zum Verlassen des Landes geraten habe, als auch sei er zur Polizei gegangen, hat er im zweiten Teil der Befragung ausgeführt, gemeinsam mit dem Freund ins Krankenhaus gegangen zu sein. Dort habe ihn dann die Polizei gesehen. 58 Die im streitigen Bescheid des Bundesamtes hierzu und im Übrigen vorgenommene, eingehende Würdigung hat der anwaltlich vertretene Antragsteller im gerichtlichen Verfahren auch nach dem dies im Einzelnen aufzeigenden Beschluss des Gerichts vom 13. Februar 2015 (24 L 141/15.A) in keiner Weise erschüttert, weder schriftlich auf die gerichtliche Aufforderung nach § 87b VwGO, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Er hat sich vielmehr – abgesehen von einem pauschalen Verweis auf den gesamten Akteninhalt – darauf beschränkt vorzutragen, ihm drohten bei Rückkehr nach Albanien „Nachteile“. Dafür, dass dem Antragsteller, wie in der Antragsschrift darüber hinaus ohne nähere Substantiierung behauptet, infolge des Bekanntwerdens des Asylgesuchs Verfolgung drohe, sind Anhaltspunkte im Übrigen nicht ersichtlich. 59 Vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 16. Dezember 2013 (Lagebericht Albanien), Seite 16 Ziffer IV.2. 60 Es kann, zumal angesichts des widersprüchlichen und unglaubhaften Vorbringens des Antragstellers, auch zu seinem Kontakt zur örtlichen Polizei, darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass der albanische Staat, die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor den angeblich befürchteten Übergriffen zu bieten und dass insbesondere keine erreichbaren und zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternativen bestehen. Die regelmäßige Erreichbarkeit derartiger – abhängig von den Umständen des Einzelfalls jedoch begrenzter – Schutzmöglichkeiten, entspricht vielmehr der aktuellen Erkenntnislage. 61 Vgl. Lagebericht Albanien, Seite 12. 62 An dieser Gesamtwürdigung des klägerischen Verfolgungsvorbringens ändern auch die im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Dokumente nichts. Insbesondere spricht angesichts des Vortrags und Verhaltens des Klägers alles für die Würdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, dass es sich bei der Bescheinigung des Dorfbeamten vom 15. Juli 2014 um eine Gefälligkeitsbescheinigung handele. Im Lichte der aus dem Auslieferungsverfahren beigezogenen Erkenntnisse geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sich mit Blick auf die drohende Strafverfolgung zur Ausreise veranlasst gesehen hat und sein Vortrag zur drohenden Blutrache nicht den Tatsachen entspricht. 63 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylVfG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3d, 3e AsylVfG und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylVfG) vorliegen. Der Verweis auf einen effektiven Schutz in einem anderen Teil des Herkunftslandes (§ 3e AsylVfG) setzt jedenfalls voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Zur Frage, wann von ihm „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wird vorausgesetzt, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 -, juris Rn. 9. 65 Anhaltspunkte, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Albanien die Gefahr einer Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, können schon seinem eigenen Vorbringen nicht entnommen werden. 66 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylVfG liegen nicht vor. Danach gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung als ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. In diesem Zusammenhang ist vor allem Art. 3 EMRK sowie die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. 67 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C - 465/07 -Elgafaji-, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 22. 68 Bestehen danach ernsthafte und stichhaltige Gründe, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, ergibt sich hieraus die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 23. 70 Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss dabei jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrecht verstoßen wird. 71 Vgl. Bergmann, in: Renner/ders./Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 60 AufenthG, Rn. 35. 72 Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Insoweit verpflichtet Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen. 73 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23; EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 Nr. 2656505, N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334, und Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 -, juris Rn. 8. 74 Diese Rechtsprechung des BVerwG steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung der Großen Kammer des EGMR, 75 vgl. Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. ./. Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, 76 da diese Entscheidung keine Feststellung hinsichtlich der für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung im Herkunftsland trifft, sondern allein den Schutz der Menschenwürde von Personen betrifft, die - in einem ihnen insgesamt fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden. 77 So auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 -, juris Rn. 9. 78 Demnach können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen schlechte humanitäre Verhältnisse für sich isoliert zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. In Bezug auf Albanien ist unter Einbeziehung der vorliegenden Erkenntnismittel vorbehaltlich atypischer Einzelfälle nicht davon auszugehen, dass diese Schwelle überschritten ist. 79 Vgl. Lagebericht Albanien, Seite 15 f. 80 Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus der dem Kläger offenbar drohenden Vollstreckung einer zweijährigen Strafhaft wegen gemeinschaftlichen bewaffneten Raubes. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht, hat der Kläger nicht vorgebracht. Sie ergeben sich für den Kläger auch nicht aus den dort vorzufindenden Haftverhältnissen. Der Kläger hat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenunwürdige Behandlung zu erwarten. 81 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Albanien schlechter behandelt werden würde, als jede andere Person, die dort der Ahndung von Straftaten unterliegt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ohne Beantwortung der Frage, ob und inwieweit ein Ausländer den Standard an Haftbedingungen zu ertragen hat, der in seinem Heimatland allgemein herrscht und ein Absehen von der Abschiebung nur dann in Betracht kommt, wenn die Haftbedingungen konkret und individuell absehbar mit schweren physischen oder psychischen Leiden einhergehen, 82 vgl. insoweit VG Magdeburg, Urteil vom 5. November 2014 – 9 A 298/13 –, juris-Dokumentation S. 7 f. m.w.N., 83 und der Frage, wie es sich u.a. im Hinblick auf § 87b VwGO auswirkt, dass der Kläger im Verfahren kein Wort zur ihm bei Rückkehr in sein Heimatland offenbar drohenden Strafhaft vorgetragen hat, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger in Albanien unter menschenunwürdigen Haftverhältnissen zu leiden haben wird. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der in Albanien nach der vorliegenden Erkenntnislage herrschenden Haftverhältnisse unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Fall des Klägers. 84 Hinsichtlich der Verhältnisse im Strafvollzug ergibt sich nach Auswertung der zugänglichen Erkenntnisquellen folgendes Bild: 85 Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes entsprechen die Haftbedingungen in albanischen Gefängnissen nicht westeuropäischen Standards. Bauliche Mängel, unzureichende Sanitäreinrichtungen, schlechte und knapp bemessene Ernährung, Ungezieferbefall, Beengtheit und Überbelegung seien Kritikpunkte in sehr vielen Justizvollzugsanstalten. Es fehle an einer angemessenen ärztlichen Versorgung. Eine regelmäßige Versorgung mit z.B. Zeitungen und andere Ausbildungs- und Freizeitangeboten bestünden nicht. In einigen Gefängnissen würden keinerlei Hofgang oder Außenaktivitäten erlaubt. Besuch könne oft nur nach Gutdünken des Gefängnispersonals empfangen werden. Hierbei stützt sich das Auswärtige Amt auf Schlussfolgerungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 20. März 2012 über eine Evaluierungsreise aus 2010. Eine zunehmend bedeutsame Rolle spiele die Institution des Ombudsmannes, der aktiv unangemeldete Kontrollvisiten in Einrichtungen u.a. des Strafvollzuges tätige, zu bemängelnde Tatbestände beim albanischen Innenministerium anhängig mache und reaktiv Beschwerden nachgehe. Seitens der Regierung würden sichtliche Strukturverbesserungs- und Präventionsmaßnahmen ergriffen. 86 Vgl. Lagebericht Albanien (Stand: Oktober 2013) vom 16. Dezember 2013, Seite 9. 87 Nach Mitteilung des österreichischen Bundesasylamtes verbietet Art. 25 der albanischen Verfassung explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen werde in Albanien in Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gebe jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und teilweise schweren Misshandlungen seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig, während sich Personen in Polizeigewahrsam befänden, jedoch auch in Untersuchungs- und Langzeithaft; bezüglich letzterer Einschätzung stützt sich das Bundesasylamt allerdings auf einen inzwischen neu gefassten Lagebericht des Auswärtigen Amtes. Der Zustand in Gefängnissen variiere sehr stark, wobei besonders ältere Anstalten nicht internationalen Standards entsprächen. Beschwerden von Gefangenen könnten unter Verschluss an den Ombudsmann oder Gerichts- bzw. Verwaltungsbehörden gerichtet werden, die glaubhafte Beschwerden von inhumanen Zuständen untersuchten. Das Gefängnisdirektorium unterhalte Vereinbarungen mit NGOs und dem Ombudsmann. Gefangenen sei es erlaubt, sich vertraulich mit dem Ombudsmann, der Gefängnisüberwachungskommission und mit nationalen und internationalen NGOs zu treffen. (Inter)nationalen Organisationen und Medien sei es erlaubt, Gefängnisse zu besuchen. 88 Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien des Bundesasylamtes der Republik Österreich vom August 2013, Seite 9 und 12 f. 89 Das amerikanische Department of State führt aus, nach den vorliegenden Berichten hätten sich im Jahr 2012 die Verhältnisse in den meisten Gefängnissen verbessert, in einigen verblieben indes ernste Probleme. Der Ombudsmann habe 386 Beschwerden von Gefangenen betreffend Misshandlungen u.a. erhalten. In vielen Anstalten gebe es Defizite bei der medizinischen Versorgung und den Lebensbedingungen. Das Land sei dabei, ältere Haftanstalten durch neuere zu ersetzen. Die nach 1991 erbauten Anstalten erreichten im Allgemeinen internationale Standards. In den älteren Anstalten gebe es hingegen unangemessenen Zugang zu Trinkwasser, medizinischer Versorgung, Belüftung und Beleuchtung. Die hygienischen Bedingungen seien unzureichend. Die Anstalten des Innenministeriums seien verglichen mit denen des Justizministeriums schlechter. Teilweise seien sie während des Winters ungeheizt, bisweilen fehle es an Duschen und Waschbecken, an uneingeschränktem Zugang zur Toilette, ausreichender Belüftung und natürlichem Licht sowie angemessener Bettausstattung. Familienbesuch sei möglich, ebenso die Religionsausübung. Beschwerden an den Ombudsmann oder gerichtliche bzw. Verwaltungsstellen seien (unzensiert) möglich, ebenso vertrauliche Treffen mit dem Ombudsmann und Anderen, etwa NGOs. Der Ombudsmann habe berichtet, dass die Gefängnisverwaltungen im Allgemeinen kooperativ bei den Untersuchungen seien, seine Empfehlungen indes nicht immer vollständig umsetzten. Glaubhaften Beschwerden werde seitens der Autoritäten nachgegangen und das Ergebnis der Ermittlungen dokumentiert. Die Überwachung durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen, die Medien und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz etc. werde gestattet. Ombudsmann und NGOs berichteten von Verbesserungen in den meisten Anstalten im Verlauf des Jahres. Die Europäische Kommission berichte, dass im Verlauf des Jahres die Polizei ein Kooperationsabkommen mit NGOs abgeschlossen habe, das unangekündigte Visiten zulasse. 90 Vgl. United States of America, Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 – Albania, vom 27. Februar 2014. 91 Eine 2012 durchgeführte, dreimonatige Untersuchung der Verhältnisse in elf der 22 Haftanstalten in Albanien kommt zu folgenden Ergebnissen: Diverse NGOs seien aktiv in der Gefängnisreform und dem „Haft-Monitoring“. Der anzutreffenden Überbelegung sei die albanische Regierung in 2012 mit einigen Maßnahmen begegnet, die zu Verbesserungen geführt hätten. So komme auf 4537 Gefängnisplätze eine Überbelegung von 420 Personen. Fälle von Misshandlungen seien in den durchgeführten Befragungen sehr selten vorgetragen worden. Die seltenen berichteten Fälle hätten Gefangene betroffen, die keinen Beistand außerhalb des Gefängnisses gehabt hätten, wirtschaftlich schwache Gefangene und anderweit verletzlich Erscheinende, etwa Jugendliche. Diese Misshandlungen hätten hauptsächlich in Demütigungen und beleidigendem Verhalten, nur gelegentlich auch in Gewaltanwendung bestanden. Die Ernährung bestehe aus drei Mahlzeiten pro Tag und habe sich qualitativ in den letzten Jahren verbessert, sei aber unterschiedlich je nach Haftanstalt. Es gebe Berichte, dass dort, wo die Qualität gut sei, es an der Quantität fehle. Die Insassen bekämen üblicherweise Nahrungsmittel von ihren Familien, die sie in privat beschafften in den Zellen befindlichen Kühlschränken aufbewahrten. Art. 26 der General Regulations of Prisons garantiere das Recht auf eine spezielle Diät (etwa aus religiösen oder gesundheitlichen Gründen); es gebe jedoch Berichte, dass dies in einigen der inspizierten Anstalten praktisch nicht gewährleistet sei. Mit Ausnahme von Zaharia bestehe in allen untersuchten Anstalten durchgängig Zugang zu fließendem Wasser. Belüftung, Licht und Temperatur seien generell gut. Was Fensteröffnungen bzw. Hofgang angehe, sei die Situation in Tepelena, Tropoja und Berat problematisch (kleine, glaslose Fenster, jahreszeitliche Einschränkungen für Hofgänge). Die sanitären Einrichtungen seien je nach Anstalt unterschiedlich beurteilt worden. In Fushӫ-Kruja sei die Versorgung mit warmem Wasser besonders problematisch. Entgegen Art. 29 der General Regulations of Prisons gebe es nicht in allen Anstalten angemessene Waschküchen, weshalb die Häftlinge mit Gelegenheit dazu ihre Wäsche außerhalb waschen ließen. Entgegen Art. 30 der General Regulations of Prisons müssten die Insassen Waschmittel und Seife kaufen. Nach Art. 23 der General Regulations of Prisons obliege es der Haftanstalt, den Insassen ein separates Bett zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Ausstattung mit (sauberen) Matratzen bzw. Bettgestellen sei für mehrere Haftanstalten von Defiziten berichtet worden. Vielfach werde sich deshalb entsprechende Ausstattung von außen beschafft. Nach Art. 22 der General Regulations of Prisons müssten mindestens 4 qm pro Person in einer Zelle zur Verfügung stehen. Diese Vorschrift werde im Allgemeinen beachtet; weniger zur Verfügung stehende Fläche werde für vier Gefängnisse berichtet, wobei die Situation durch vorgehaltene Kühlschränke u.a. verschärft werde. In Tepelena gebe es Fälle von 4 bis 10 Personen in einer Zelle mit 1,8 bis 2,5 qm pro Person zur Verfügung stehender Fläche; in Lushnja 5-8 Insassen mit 3,3-6 qm pro Person. Alle besuchten Zellen hätten Toiletten und Fenster gehabt. In Berat gebe es Zellen für 2-3 Gefangene mit jeweils 3 qm zur Verfügung stehender Fläche, ohne Toilette in der Zelle. Für Tropoja werde die zur Verfügung stehende Fläche mit 3 qm pro Person berichtet. Es gebe keine Berichte über gemeinsame Zellen von Minderjährigen und Erwachsenen oder Frauen und Männern; beides sei verboten. Alle interviewten Insassen hätten berichtet, frei mit ihrem Verteidiger kommunizieren zu können. Auch seien mindestens zwei Telefonate pro Woche möglich. Privat beschaffte Fernsehgeräte könnten in den Zellen aufgebaut werden. Die Möglichkeiten der Aus- und Fortbildung variierten sehr stark zwischen den einzelnen Anstalten. In Tepelena und Lushnja gebe es Sprachkurse. In der Mehrzahl der Anstalten gebe es Computerräume. Nach den maßgeblichen Vorschriften hätten die Häftlinge Anspruch auf täglich zwei Stunden Aufenthalt im Freien. In der Praxis differiere dies jedoch in Abhängigkeit von der Zahl der Insassen und der vorhandenen Außenanlagen. Zugang zu ärztlicher Versorgung bestehe in allen Anstalten üblicherweise rund um die Uhr. Bei schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen würden die Häftlinge in das örtliche Krankenhaus gebracht. Es gebe Berichte, dass für die ärztlichen Visiten Bestechungsgelder zu zahlen seien; wer nicht zahle, müsse einige Tage warten. Die ärztliche Versorgung in den Gefängnissen sei im Allgemeinen von niedriger Qualität. Nur Basis-Medikation stehe zur Verfügung. Anderes werde von den Familien bezogen. Besondere Probleme bestünden im Bereich psychischer Erkrankungen und Zahnbehandlungen. 92 Vgl. Organization for Security and Co-operation in Europe, Presence in Albania, OSCE, Report on Conditions in Albanian Prisons and Recommendations for Reform, 2013, Seite 5, 6, 8, 10-14, 16-20. 93 Der Ombudsmann hat gegenüber den Vereinten Nationen angekündigt, insbesondere im Zeitraum 2014-15 Trainingsprogramme u.a. für Gefängnispersonal durchzuführen. 94 Vgl. United Nations, General Assembly, Information presented by the Albanian People`s Advocate vom 5. September 2014. 95 Nach Einschätzung des britischen Home Office unterscheiden sich die Haftbedingungen stark. Ältere Anstalten entsprächen nicht internationalen Standards, mit u.a. unhygienischen Verhältnissen und Misshandlungen durch Personal und andere Insassen (Bezugnahme auf US State Department Albania Country Report). Insgesamt seien Fortschritte zu verzeichnen, in Gestalt von Trainingsprogrammen, zunehmenden Beschäftigungsangeboten für die Insassen und eine generell bessere Behandlung der Gefangenen. In den vergangenen Jahren seien mehrere neue Anstalten errichtet worden. Die Haftbedingungen hingen weiterhin von der Unterstützung durch die Familie ab. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Haftbedingungen die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichten. Deshalb, selbst wenn ein Asylbewerber eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Inhaftnahme in Albanien darlegen könne, werde die Gewährung humanitären Schutzes generell nicht angezeigt sein. Vielmehr seien die individuellen Umstände des Einzelfalles zu betrachten. Relevante Faktoren seien die Dauer der zu erwartenden Inhaftnahme, der zu erwartende Ort des Strafvollzugs, das Alter des Betroffenen, sein Geschlecht und sein Gesundheitsstatus. 96 Vgl. Home Office, Operational Guidance Note Albania, vom 19. September 2014, Ziffer 3.22.2, 3, 9, 12. 97 Ausweislich des Fortschrittsberichts der Europäischen Kommission hat der Ombudsmann in 2013 180 Besichtigungen u.a. von Gefängnissen durchgeführt. Hinsichtlich der Umsetzung seiner Empfehlungen sei es zu Verbesserungen gekommen, weitere Verbesserungen seien aber erforderlich. Überbelegung bleibe ein zentrales Problem. Gefängnisinsassen seien nach wie vor angewiesen auf seitens ihrer Familien zugewandte Nahrungsmittel, Ausstattung und Medizin. 98 Vgl. European Commission, Albania Progress Report, October 2014, S. 10, 46. 99 Ausgehend davon, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger im Verlauf seiner zwei Jahre andauernden Strafhaft Haftbedingungen antreffen wird, die nicht internationalen Standards entsprechen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der Kläger seine Freiheitsstrafe unter menschenunwürdigen Bedingungen wird ertragen müssen, kann indes nicht festgestellt werden, zumal nicht feststeht, dass der Kläger einer der als problematischer anzusehenden Haftanstalten zugewiesen werden wird. Hierfür ist insbesondere maßgeblich, dass der Kläger, soweit ersichtlich, ein junger, nicht mehr jugendlicher, gesunder Mann ist, der auf Unterstützung von außen, insbesondere seiner Familie wird zurückgreifen können. Nach den vorliegenden Angaben zur Familie des Klägers ist diese jedenfalls nicht arm: Die Eltern bebauen eigenes Land und konnten ihren Sohn zu Ausbildungszwecken nach Tirana schicken. Der Kläger war außerdem in der Lage, kurzfristig 2.000 € an seinen Anwalt in Albanien zu bezahlen. Nach seinen Angaben beim Amtsgericht Siegburg und beim Bundesamt gibt es noch zahlreiche Familienangehörige in Albanien. Auch ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seines Bildungsstandes in der Lage sein wird, die offenbar zur Verfügung stehenden Wege effektiv zu beschreiten, sich gegen evtl. Mängel in der Haft zur Wehr zu setzen. 100 Hinzu kommt, dass derzeit Einiges dafür spricht, dass der Kläger im Wege der Auslieferung nach Albanien zurückkehren wird. In diesem Rahmen wird eine Überstellung insbesondere dann nicht erfolgen, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspräche (§ 73 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen -IRG-). Dies wird sichergestellt durch die hier noch ausstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Verfahren 6 AuslA 108/14-22, die sich auch auf die Frage unmenschlicher Haftbedingungen und rechtsstaatswidriger Verfahren erstreckt und erforderlichenfalls einschränkende Bedingungen für die Zulässigkeit der Auslieferung bestimmt. 101 Vgl. etwa Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 18. September 2014 – AuslA 39/14-31 –, juris (Verbindung der Zulässigkeitsentscheidung mit der Maßgabe, die Haft nicht an bestimmten Orten zu vollstrecken und Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Haftbedingungen durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 – 1 AK 77/13 –, juris (Verbindung der Zulässigkeitsentscheidung mit der Maßgabe, dass der ersuchende Staat gegenüber der Bewilligungsbehörde eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgibt, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung in einer Haftanstalt untergebracht wird, welche bezüglich der Haftbedingungen europäischen Mindeststandards entspricht); OLG Celle, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 Ausl 33/14 –, juris (Klärung, in welcher Haftanstalt der Verfolgte untergebracht werden wird und ob gewährleistet ist, dass er dort in einer Weise untergebracht wird, die der EMRK entspricht). 102 Darüber hinaus können dem Vortrag des Klägers auch keine sonstigen Anhaltspunkte entnommen werden, die zu einer Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylVfG führen. Insbesondere kommt insoweit eine Berufung auf eine drohende Blutrache nicht in Betracht, weil diese, wie dargelegt, unglaubhaft ist. 103 Ebenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Danach ist von einem ersthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auszugehen, wenn für den Ausländer eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt. 104 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 12. 105 Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. 106 Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 4, 5 und Absatz 7 AufenthG. 107 Nach § 60 Abs. 6 AufenthG steht die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung der Abschiebung nicht entgegen, soweit sich nicht aus § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG etwas anderes ergibt. 108 Nach § 60 Abs. 4 AufenthG darf ein Ausländer, liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier gegenwärtig vor. Nach (der Neufassung des) § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt allerdings nur die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt; § 60 Abs. 4 AufenthG ist nicht genannt. Das Abschiebungsverbot ist sonach von der Ausländerbehörde zu beachten, ohne dass ein Anspruch des Klägers auf einen entsprechenden Ausspruch durch das Bundesamt besteht. 109 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dabei ist zu beachten, dass die Berücksichtigung des Art. 3 EMRK im Rahmen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylVfG nicht dazu führt, dass § 60 Abs. 5 AufenthG insoweit verdrängt wird. 110 Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 34 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 24. 111 Dennoch scheidet in Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylVfG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Weitere Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand keines daraus, dass der Kläger bei Rückkehr nach Albanien eine Gefängnisstrafe zu gewärtigen hat, die ihm durch ein in seiner Abwesenheit ergangenes Urteil auferlegt worden ist. 112 Allerdings kann sich aus Art. 6 EMRK ein Verbot der Abschiebung wegen der Verhältnisse im Abschiebezielstaat ergeben, wenn die drohenden Beeinträchtigungen nach Qualität und Quantität dem vergleichbar sind, was ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK wegen menschenunwürdiger Behandlung begründet. Dies gilt auch wenn das Zielland ein Vertragsstaat der EMRK ist. Die einem Betroffenen dort wegen Verletzung von Art. 6 EMRK drohenden Folgen sind allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als nicht wirksamer Rechtsschutz durch Anrufung des EGMR und ein nachfolgendes Wiederaufnahmeverfahren in Anspruch genommen werden kann. 113 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Mai 2004 – 8 A 3852/03.A –, juris Rn. 172 ff. 114 Aus einer Anwendung des Rechtsgedankens in § 83 Nr. 3 IRG ergibt sich, dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn das dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu dem Termin nicht persönlich geladen oder nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war, es sei denn, dass der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat. Nach der mit den Angaben des Klägers beim Amtsgericht Siegburg vom 8. April 2015 übereinstimmenden Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft Köln, liegt hier ein sog. Fluchtfall vor. 115 Vgl. in diesem Zusammenhang OLG Köln, Beschlüsse vom 12. August 2010 – 6 AuslA 28/10-22 –, juris Rn. 14, vom 19. August 2014 – AuslA 45/14-32 –, juris und vom 8. Oktober 2014 – AuslA 65/14-57 –, juris. 116 Der Kläger war im Verfahren wegen schweren Raubes sowohl bei seiner staatsanwaltlichen Vernehmung als auch vor Gericht durch einen von ihm bestellten Verteidiger anwaltlich vertreten (ausweislich des Beschlusses des OLG Köln vom 24. März 2015 über die Anordnung von Auslieferungshaft hat der Kläger sogar Berufung gegen seine Verurteilung eingelegt) und hat eine vorübergehende Freilassung zur Flucht genutzt. 117 Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. 118 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. 119 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, juris Rn. 9 ff. 120 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde”. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. 121 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38. 122 Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 123 So BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, juris Rn. 15. 124 Weiter dürfen keine anderweitigen gleichwertigen Abschiebungsschutzvorschriften zu Gunsten des Klägers eingreifen, wobei zu beachten ist, dass akzessorische Duldungen oder Aufenthaltstitel keinen derartigen anderweitigen Schutz bieten. 125 Vgl. zum Vollstreckungshindernis bei unbegleiteten Minderjährigen aus § 58 Abs. 1a AufenthG: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 13a ZB 14.30149 -, juris Rn. 4; zur Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 63 ff. 126 Nach dem bereits Ausgeführten sind dem Kläger möglicherweise drohende Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG mit Blick auf drohende Blutrache und bevorstehende Haftbedingungen nicht hinreichend wahrscheinlich. Sie ergeben sich auch nicht aus einer Suizidgefahr. Nicht jede Form der Suizidalität ist geeignet, eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Jedenfalls die zeitlich begrenzte bloße innere Hinwendung zu Selbsttötungsgedanken rechtfertigt ohne das Hinzutreten äußerer damit im Zusammenhang stehender Anzeichen einer Gesundheitsverschlechterung nicht die Annahme, dass der Kläger im Falle einer erzwungenen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine suizidale Krise erleiden wird, die eine abschiebungsschutzrelevante Qualität erreicht. 127 Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A – juris Rn. 44 ff. 128 So liegen die Dinge hier: Der Kläger hat im Rahmen seiner Vernehmung durch das Amtsgericht im Zuge des Auslieferungsverfahrens lediglich angedeutet, er werde sich eher etwas antun, als nach Albanien zurückzugehen. Derartige Äußerungen sind nicht hinreichend substantiell, um anhaltende und konkretisierte Selbsttötungsgedanken und –absichten als naheliegend erscheinen zu lassen und die Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (auch in Abgrenzung zu einem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG) zu rechtfertigen. 129 Weil das Bundesamt seine Ablehnung nicht auf einen der in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten Tatbestände des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG gestützt hat, bestand auch kein Anlass für eine gesonderte Prüfung des Offensichtlichkeitsurteils als solchem. 130 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 6a K 5617/10.A –, juris Rn. 19-22 m.w.N. 131 Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylVfG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 36 Abs. 1 AsylVfG erfüllt sind. 132 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.