Beschluss
5 L 1082/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0427.5L1082.15.00
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Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Mai 2014 – 5 L 875/14 – aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 5 K 344/14 – im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, ist abzulehnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag mangels Änderung der tatsächlichen Umstände gegenüber den Beschlüssen 5 L 912/14 vom 13. Mai 2014 und OVG NRW 18 B 586/14, Beschluss vom 24. März 2015 schon unzulässig ist., denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder der Verhinderung einer drohenden Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung und der geltend gemachte Anspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hat den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Artikel 8 EMRK verschafft dem Antragsteller indes vorliegend kein Recht auf einen nach § 123 VwGO zu sichernden Aufenthaltstitel. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 60 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder einer Duldung nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist auch ungeachtet des Vorliegens eines objektiven Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben, wie sich aus den oben aufgeführten Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2015 und zuvor vom VG Köln vom 13. Mai 2014 ergibt. Denn auch nach dem neuen Vortrag des Antragstellers verstößt weder die Ausweisungsentscheidung noch die Vollstreckung der sich aus der Ausweisungsentscheidung ergebenden Ausreisepflicht gegen Artikel 8 EMRK, sondern der Eingriff in das Privatleben des Antragstellers ist vorliegend nach Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt: Ein menschenrechtlich geschütztes Familienleben zwischen dem fast 30-jährigen Antragsteller und seiner Herkunftsfamilie besteht nicht mehr. Die Beziehung zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern unterfällt dem Schutzbereich des Privatlebens, vgl. MPEV and others v. Switzerland (no. 3910/13), Urteil vom 8. Juli 2014, Randnummer 31 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Hudoc.: “The Court has further held that there will be no family life between parents and adult children unless they can demonstrate additional elements of dependence (see Kwakye-Nti and Dufie v. the Netherlands (dec.), no. 31519/96, 7 November 2000; and Slivenko v. Latvia [GC], no. 48321/99, § 97, ECHR 2003 X)”. Solche Elemente der besonderen Schutzbedürftigkeit entweder des Antragstellers oder seiner Eltern liegen hier nicht vor. Der Eingriff in das Privatleben des Antragstellers ist auch verhältnismäßig, auch dann - wie das OVG NRW in seinem Beschluss auf Seite 7 ausgeführt hat - wenn der Antragsteller nur entferntere Verwandte oder gar völlig auf sich gestellt in Afghanistan ist. Denn die Gesichtspunkte der öffentlichen Ordnung – hier der Schutz der Bundesrepublik vor den Gefahren weiterer Straftaten durch den Antragsteller - überwiegen dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Inland. Dass der Antragsteller beabsichtigt, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, steht der Abschiebung nicht entgegen, denn dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, ist nicht – etwa durch Vorlage eines Aufgebots oder detaillierten Vortrags, vor welchem Standesamt die Eheschließung geplant sei – glaubhaft gemacht. Es bleibt bei der Absichtserklärung, dass eine Eheschließung bevorstehe, aber an den fehlenden Unterlagen aus Afghanistan scheitere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zum Streitwert aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts).