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Urteil

15 K 2518/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0423.15K2518.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger steht als Beamter (Besoldungsgruppe A9) in den Diensten des Beklagten. 3 Unter dem 25.07.2013 beantragte er die Nachzahlung der Zulagen aus § 20 Abs. 5 der Erschwerniszulagenverordnung a.F. (EZuLV a.F.), rückwirkend seit Einführung der gesetzlichen Bestimmungen, aber mindestens seit 1.10.2010, die ihm aufgrund seiner Abwesenheit bei Sonderurlaub, Erholungsurlaub, Freistellung vom Dienst, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Dienstreisen verwehrt worden seien. Zur Begründung führte er aus, das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 -) habe geurteilt, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. die Zulagen nach §§ 20 bis 26 EZulV a. F. bei Urlaub und bei Fortbildungen weiter gewährt werden müssten. Aus diesen Gründen bitte er um eine Nachberechnung und Nachzahlung der ihm entgangenen Nebenbezüge. 4 Beigefügt waren dem Schreiben diverse „Aufstellungen Schichtzulagen § 20 Abs. 5 EZulV“, in denen Krankheits- und Urlaubszeiten aufgeführt und die Mehrbeträge an Schichtzulage errechnet waren. 5 Ein gleichlautendes Schreiben richtete der Kläger an die E1. S. B1. -S1. O. , die dieses zuständigkeitshalber an den Beklagten weiterleitete. 6 Mit Schreiben (ohne Rechtsmittelbelehrung), welches mit „24.7.2013“ datiert war, wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die von ihm zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2011 (a. a. O.) sich auf die Zulage für den Wechselschichtdienst nach § 20 Abs. 1 EZulV a. F. beziehe. Da der Dienst bei der E. C. B. überwiegend nicht diesem Modell folge, sei die Sonderregelung des § 20 Abs. 5 EZulV a. F. für den Bereich der C. eingeführt worden, um den dort fortbestehenden Erfordernissen von unregelmäßigen Arbeits- und Dienstzeiten Rechnung zu tragen. Hierbei sei eine Zulage für „Schichtdienst“ eingeführt worden, die an die geleisteten Stunden innerhalb eines Monats anknüpfe und damit eine Weiterzahlung bei Unterbrechungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV ausschließe. Hierzu sei eine Klage eines zur E. C. B. zugewiesenen Beamten auf Weiterzahlung der Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 5 EZulV a. F. bei Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit anhängig gewesen. Letztinstanzlich habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 03.08.2006 ‑2 B 22.06 - bestätigt, dass bei einer Unterbrechung kein Weiterzahlungsanspruch der Schichtzulagen i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. bestehe, da die Schichtzulage nicht als feststehender Monatsbetrag nach § 20 Abs. 1 EZulV a. F. gezahlt werde, sondern von den monatlich tatsächlich geleisteten Stunden (§ 20 Abs. 5 EZulV a. F.) abhängig sei. Dieses Urteil habe nach wie vor Bestand und sei auch durch das von dem Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht modifiziert worden. 7 Der Kläger fragte unter dem 30.4.2014 beim Beklagten an, ob es sich bei dem genannten Schreiben um einen Widerspruchsbescheid handele und legte vorsorglich nochmals Widerspruch ein. 8 Am 27.12.2013 erhob er Klage. 9 Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, er habe zu den sich aus der Anlage K 1 10 – hierbei handelt es sich um die „Aufstellungen Schichtzulagen § 20 Abs. 5 EZulV“ aus den Zeiträumen Oktober 2010 bis Januar 2014 einschließlich – ergebenden Zeiten aufgrund von Krankheit und Urlaub seinem Dienst nicht nachgehen können. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 27.10.2011 – 2 C 73/10 – entschieden, dass Nachtschichten, die der Beamte aus den in § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. genannten Gründen (Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung) nicht absolviert habe, bei der Berechnung des Nachschichtpensums, das nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV a.F. für die Gewährung der Wechselschichtzulage erforderlich sei, in dem zeitlichen Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV a.F. zu berücksichtigen seien. § 20 Abs. 5 EZulV a. F. regele den Anspruch der der E. C. B. zugewiesenen Beamten auf Schichtzulagen. § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. finde mithin auch auf § 20 Abs. 5 EZulV a. F. Anwendung. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2006 (2 B 22.06) könne keine Anwendung mehr finden, da das Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 27.10.2011 (2 C 73/10) seine Rechtsprechung geändert habe. Die Höhe seines Anspruchs (1.119,78 Euro) ergebe sich aus der vorgelegten Anlage K1. Sie werde von dem Beklagten auch nicht bestritten. 11 Im Verlaufe des Rechtsstreites hat der Kläger ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21.08.2014 – M 21 K 13.2048 – und ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 30.01.2015 – 13 K 570/14 – vorgelegt, in denen in vergleichbaren Fällen den Klagen des jeweiligen Klägers auf Fortzahlung der Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. während Unterbrechungszeiten nach § 19 Abs. 1 EZulV a. F. stattgegeben worden ist. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung der von der E2. T. S2. B. erstellten Bezügemitteilungen und Nebenbezügenabrechnungen für den Zeitraum Oktober 2010 bis einschließlich Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24.07.2013 zu verurteilen, an ihn eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. in Höhe von 1.119,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sei in § 20 Abs. 5 Satz 1 und 2 EZulV a. F. im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. etwas anderes bestimmt. Das habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in seinem Beschluss vom 21.02.2006 – 14 BV 02.1076 –, veröffentlicht in Juris, zutreffend dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe auf diese Darlegungen in seinem Beschluss vom 03.08.2006 – 2 B 22.06 – zustimmend Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 27.10.2011 – 2 C 73.10 – von dieser Auffassung nicht distanziert. In diesem Urteil habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer Zulage nach § 20 Abs. 1 EZulV a. F. beschäftigt, die in festen Monatsbeträgen gezahlt werde. Dies gelte für Zulagen nach § 20 Abs. 5 Satz 1 und 2 EZulV a. F. gerade nicht. Dieser Unterschied schließe die Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV auf die hier streitbefangene Zulage aus. Eine Zulage, deren Höhe von der Zahl der in einem einzelnen Monat geleisteten Stunden während bestimmter Tages- oder Nachtzeiten abhänge und die deshalb monatlich in der Höhe erheblich schwanken könne, könne nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. „weiter gewährt“ werden. Dies sei auch mit dem besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt nicht vereinbar. Auch aus den Materialien des Verordnungsgebers ergebe sich, dass die Weiterzahlung einer Zulage, die nicht als „pauschalierte Abgeltung von Erschwernissen durch festgesetzte Monatsbeträge“ erfolge, von § 19 EZulV a. F. nicht erfasst werden solle. Dies sei auch sachgerecht, da die Zulagen nach § 20 Abs. 5 Satz 1 und 2 EZulV a. F. die Zulagen nach § 20 Abs. 1 und 2 EZulV a. F. in der Höhe erheblich überschreiten könnten. Der Umstand, dass § 20 Abs. 5 EZulV a. F. – anders als § 22 a Abs. 3 Satz 2 EZulV – die Anwendung von § 19 EZulV a. F. nicht ausdrücklich ausschließe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine andere Bestimmung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. müsse nicht ausdrücklich getroffen sein, sie könne sich auch aus Wortlaut und Zweck des Zulagentatbestandes und des § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. ergeben. 17 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die zulässige Klage, über die gemäß §101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der von ihm geltend gemachten zusätzlichen Beträge an Schichtzulagen nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. in Höhe von 1.119,78 Euro für die Zeit von Oktober 2010 bis Januar 2014. 21 Der Kläger kann sich für sein Begehren auf Fortzahlung der Schichtzulage aus § 20 Abs. 5 EZulV a. F. für die Krankheits- und Urlaubszeiten im streitbefangenen Zeitraum nicht auf § 19 Abs. 1 EZulV a. F. berufen. 22 Diese Vorschrift ist im Zuge der Besoldungsänderungsverordnung vom 17.06.1998 (BGBl. I 1998, 1378) in die Erschwerniszulagenverordnung eingefügt worden. In der Begründung des Verordnungsentwurfes (BR-Drs. 187/98 vom 20.02.1998) hieß es dazu: 23 Zu Nr. 15 (§§ 18, 19) 24 Neuregelung der Entstehung des Anspruchs (§ 18) und der Weiterzahlung der in festen Monatsbeträgen gewährten Zulagen bei einer Unterbrechung der zulage- berechtigenden Tätigkeit (§ 19). 25 Da es sich nicht um einzeln abzugeltende Erschwernisse handelt, sondern um eine pauschalierte Abgeltung von Erschwernissen durch feste Monatsbeträge, ist es gerechtfertigt, im Falle einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit die Weiterzahlung für einen begrenzten Zeitraum vorzusehen. 26 In der Bekanntmachung der Erschwerniszulagenverordnung vom 03.12.1998 (BGBl. I 1998, 3497) war die Vorschrift des § 19 dem 3. Abschnitt der Erschwernis-zulagenverordnung, der die Überschrift trägt „Zulagen in festen Monatsbeträgen“ zugeordnet. Die Vorschrift des § 20 Abs. 5 fand sich zwar ebenfalls in dem Abschnitt über „Zulagen in festen Monatsbeträgen“, in der Sache regelte sie jedoch keine Zulagen in festen Monatsbeträgen im eigentlichen Sinne, wie sie etwa in § 20 Abs. 1 und 2 EZulV a. F. enthalten sind. Die Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. ist vielmehr wesentlich geprägt von dem Umfang der im Monat zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr geleisteten Nachtdienststunden, wenn auch die Höhe der Vergütung nach bestimmten Stundenblöcken pauschaliert ist. Hinzu kommt, dass auch das Ende einer Schicht bzw. deren Beginn in der Zeit von 0.00 Uhr bis 04.00 Uhr Einfluss auf die Höhe der Schichtzulage haben. Insoweit lag eine atypische Sonderregelung vor, die für den 27 3. Abschnitt der Erschwerniszulagenverordnung („Zulagen in festen Monatsbeträgen“) systemfremd war. 28 Konsequenterweise hat der Verordnungsgeber bei der späteren Novellierung der Erschwerniszulagenverordnung durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 20.08.2013 (BGBl. I 3286) die Schichtzulage für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen auch nicht mehr dem dortigen Abschnitt 4. („Zulagen in festen Monatsbeträgen“) zugeordnet, sondern mit § 24 eine Übergangsregelung für diese Beamten im Zusammenhang mit Abschnitt 3 („Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten“) getroffen. 29 Aufgrund der Eigenart dieser Schichtzulage ist das Bundesverwaltungsgericht, 30 vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.2006 – 2 B 22/06 – im Anschluss an den Beschluss des Bay. VGH vom 21.02.2006 - 14 BV 02.1076 -, beide veröffentlicht in Juris, 31 davon ausgegangen, dass die Fortzahlungsregelung des § 19 Abs. 1 EZulV a. F. für Fälle des § 20 Abs. 5 EZulV a. F. nicht gilt. § 20 Abs. 5 EZulV a. F. wurde unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung damit als anderweitige Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1, letzter Halbsatz EZulV a. F. („soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist“) angesehen. 32 An dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich nichts geändert. Insbesondere beinhaltet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2011 – 2 C 73/10 – keine Abkehr von der genannten Entscheidung aus dem Jahre 2006. Insoweit vermag die Kammer auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VG) München, Urteil vom 21.08.2014 – M 21 K 13.2048 – nicht zu folgen. 33 Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2011 (a. a. O.) befasst sich ausschließlich mit einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV a. F. und behandelt die Frage, wie bei Unterbrechungszeiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. im Hinblick auf das nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. erforderliche Nachtschichtpensum zu verfahren ist. Die Frage nach einer Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. wird nicht behandelt. Andererseits wird in der Entscheidung auf die Erschwerniszulagen der §§ 20 bis 26 EZulV a. F. als Zulagen abgestellt, die in festen Monatsbeträgen gezahlt werden, was – wie ausgeführt – auf die Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. nicht zutrifft. 34 Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesver-waltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 27.10.2011 seine Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 03.08.2006 aufgeben wollte, zumal dieser Beschluss nicht zitiert wurde. 35 Auch die Ausführungen im Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2011 (a.a.O.), die dahin gehen, dass die regelmäßigen Kurzzeitunterbrechungen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. nicht geeignet seien, die dauerhaften Belastungen einer Dienstausübung im Wechseldienstschicht oder Schichtdienst zu beseitigen oder spürbar zu vermindern, geben nicht zwingend Anlass zu ihrer Übertragung auf die Fälle des § 20 Abs. 5 EZulV a. F.. Denn die Bemessung der Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. stellt ausschließlich auf die im Nachtdienst zugebrachten Stunden ab mit der Folge, dass hier bei einem hohen Nachtdienstanteil ggfls. auch eine höhere Vergütung erzielt werden kann, als in den Fällen des § 20 Abs. 1 und 2 EZulV a. F. vorgesehen. Dass dies zur Kompensation der Belastungen ausreicht, zeigt letztlich auch die Neuregelung in der Änderungsverordnung vom 20.08.2013. Hier wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in Abschnitt 3 („Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten“), dem er – wie ausgeführt – vom Ansatz her die Schichtzulage für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen nunmehr systematisch zuordnet, keine Fortzahlungsregelung im Sinne des § 19 EZulV a. F. mehr vorsieht. Diese Vorschrift gilt uneingeschränkt nur für die Zulagen in festen Monatsbeträgen im Sinne des dortigen Abschnitts 4. Eine Ausnahmeregelung gilt mit § 17d EZulV nur für den Sonderfall der vorübergehenden Dienstunfähigkeit wegen eines Dienstunfalls, wobei hierfür auch ein gesondertes Berechnungsmodell (§ 17 d Abs. 2 EZulV) vorgesehen ist. 36 Schließlich vermag die Kammer auch aus der Übergangsregelung des § 24 der Erschwerniszulagenverordnung i. d. F. der Änderungsverordnung vom 20.08.2013 (BGBl. I 3286) keine zuverlässigen Rückschlüsse im Sinne des klägerischen Begehrens zu ziehen und kann sich insofern der Rechtsprechung des VG Düsseldorf, 37 vgl. Urteil vom 30.01.2015 - 13 K 570/14 -, 38 nicht anschließen. Dort heißt es zwar sinngemäß, dass abweichend von Abschnitt 3, 39 § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und die Beamten von Postnachfolgeunternehmen fortgelten. Daraus kann aber nicht verlässlich entnommen werden, dass der Verordnungsgeber nunmehr selbst im Nachhinein klargestellt habe, dass eine Fortzahlung bei Unterbrechungen nach § 19 EZulV a. F. auch in den Fällen des § 20 Abs. 5 EZulV a. F. in Betracht komme. Nach den obigen Ausführungen bilden § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 5 EZulV a. F. für die genannten Beamtengruppen eine zusammenhängende Regelung, zumal nach der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts aus dem Jahre 2006 wegen der Besonderheiten der Zulage in § 20 Abs. 5 EZulV a. F. diese eine Regelung im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 19 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz EZulV a. F. darstellt. Auf diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Änderungsverordnung vom 20.08.2013 insgesamt – nicht nur für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und die Postnachfolgeunternehmen – grundlegende Änderungen brachte, liegt es nahe, die Übergangsvorschrift so zu verstehen, dass für die genannten Beamtengruppen der Buneseisenbahn - und der Postnachfolgeunternehmen alles beim alten bleiben und auch die Neuregelung des § 17 d EZulV nicht gelten solle. 40 Die Kammer hat keine Anhaltspunkte, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung vom 20.08.2013 – etwa in Folge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2011 (a.a.O.) - bereits eine neue Fortzahlungspraxis für Unterbrechungszeiten bestanden hätte, die man hätte aufrecht erhalten wollen. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass mit der Änderungsverordnung vom 20.08.2013 erstmals eine solche Fortzahlungspraxis für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen hätte begründet werden sollen, zumal diese im Bereich der „Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten“ (Abschnitt 3) auf einen Ausnahmefall begrenzt wurde. 41 Deshalb besteht insbesondere auch für die Zeit nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 20.08.2013, also dem 01.10.2013, kein Anspruch des Klägers auf weitere Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F.. 42 Nach allem bleibt die Klage ohne Erfolg. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere weicht die Kammer nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.