Beschluss
4 L 204/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0422.4L204.15.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festge- setzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 Herrn V. C. bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Rates der Antragsgegnerin respektive bis zur Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der aktiven Arbeit des Rates der Antragsgegnerin und seiner Ausschüsse i.S.v. § 40 Abs. 4 KWahlG auszuschließen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag den vorläufigen Ausschluss des gewählten Ratsherrn C. im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) erreichen möchte, handelt es sich um eine vorläufige gerichtliche Wahlprüfung. Diese ist mangels Anordnungsanspruchs grundsätzlich nicht möglich. Die vorläufige Vorwegnahme des Ergebnisses der bestandskräftigen Wahlprüfungsentscheidung ist nur im Wege der §§ 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 KWahlG möglich. Diese ist in die Hand einer qualifizierten Mehrheit des Rates (mit Kontrolle durch das Verwaltungsgericht auf Antrag des betroffenen Vertreters oder der Aufsichtsbehörde) oder des Verwaltungsgerichts auf Antrag einer qualifizierten Mehrheit des Rates gegeben. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 1975 - III B 544/75 -, juris, insbesondere Rn. 17 und Beschluss vom 09.02.2011 - 15 B 1795/10 -, juris Rn. 4 und 8 m.w.N.; ebenso Schneider in: Kallerhoff u.a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in NRW, F. III 5.4.5. 7 Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller offensichtlich nicht, weshalb die Kammer ausnahmsweise von der Beiladung des Herrn C. abgesehen hat. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer den in Kommunalwahlverfahren anzusetzenden Streitwert von 7.500,00 Euro (vgl. Ziffer 22.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf die Hälfte reduziert.