Urteil
10 K 2582/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach §29 Abs.3 StAG a.F. verloren, weil sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres den Nachweis über den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht erbracht hat.
• Eine verspätete oder unterbliebene unverzügliche Zustellung des Hinweises nach §29 Abs.5 StAG a.F. führt nicht zur Unwirksamkeit des Verlustes, wenn die Optionserklärung rechtzeitig abgegeben wurde.
• Die nachträgliche Gesetzesänderung (Änderung des §29 StAG ab 20.12.2014) gilt nicht für Altfälle; eine Stichtagsregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wegen Nichterbringens des Nachweises der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit • Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach §29 Abs.3 StAG a.F. verloren, weil sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres den Nachweis über den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht erbracht hat. • Eine verspätete oder unterbliebene unverzügliche Zustellung des Hinweises nach §29 Abs.5 StAG a.F. führt nicht zur Unwirksamkeit des Verlustes, wenn die Optionserklärung rechtzeitig abgegeben wurde. • Die nachträgliche Gesetzesänderung (Änderung des §29 StAG ab 20.12.2014) gilt nicht für Altfälle; eine Stichtagsregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin, in Deutschland geboren und 2004 eingebürgert, wurde 2009 auf ihre Optionspflicht nach §29 StAG hingewiesen. Sie gab am 24.11.2011 eine Erklärung ab, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, ohne jedoch eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen oder den Nachweis der Aufgabe der türkischen bzw. pakistanischen Staatsangehörigkeit zu erbringen. Die Behörde stellte mit Bescheid vom 11.12.2013 fest, dass die Klägerin mit Vollendung des 23. Lebensjahres am 28.11.2013 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe; der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Die Klägerin klagte und rügte u.a. verspätete Belehrung, Verfassungswidrigkeit der Optionsregelung und die Nichtanwendbarkeit neuer gesetzlicher Erleichterungen auf ihren Fall. • Klage ist zulässig und fristgemäß erhoben aufgrund fehlender Rechtsmittelbelehrung des Bescheids. • Die Behörde hat die bis zum 19.12.2014 geltende Fassung des §29 StAG zutreffend angewandt; die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach §29 Abs.3 Satz2 StAG a.F. wegen fehlenden Nachweises der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit verloren. • Ob der Hinweis nach §29 Abs.5 StAG a.F. unverzüglich zugestellt wurde, kann offen bleiben, weil die Klägerin die Optionserklärung rechtzeitig abgegeben hat; eine eventuell verspätete Zustellung war deshalb nicht ursächlich für den Verlust. • Verfassungsrechtliche Einwände gegen §29 StAG a.F. greifen nicht durch: die Optionsregelung stellt keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art.16 Abs.1 GG dar, da der Verlust vermeidbar ist; auch liegt keine mit Art.3 GG unvereinbare Ungleichbehandlung vor, da der Gesetzgeber in seiner Einschätzungsprärogative unterschiedlich behandeln darf. • Die 2014 erfolgte Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts, die inländisch aufgewachsene Mehrstaatler von der Optionspflicht ausnimmt, ist nicht auf Altfälle anzuwenden; der Gesetzgeber hat verfassungsgemäß eine Stichtagsregelung getroffen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.11,711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wird nicht erteilt; der Bescheid vom 11.12.2013 ist rechtmäßig, weil die Klägerin den erforderlichen Nachweis über den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nicht erbracht hat. Eine verspätete Belehrung oder verfassungsrechtliche Bedenken gegen die alte Optionsregelung führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Verlustes. Die Neuerung des Gesetzes von Dezember 2014 ist nicht rückwirkend auf diesen Fall anwendbar. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.