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Urteil

14 K 344/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0421.14K344.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Überstellung in die Niederlande. 3 Er reiste seinen Angaben zufolge am 11. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. August 2014 einen Asylantrag. Im persönlichen Gespräch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (hiernach: Bundesamt) nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) äußerte der Kläger am 18. August 2014, dass er sein Heimatland vor 2,5 bis 3 Jahren verlassen habe und sich seither in den Niederlanden aufgehalten habe. 4 Am 17. September 2014 erhielt das Bundesamt einen EURODAC-Treffer für die Niederlande. Daraufhin sandte das Bundesamt am 13. November 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an die niederländischen Behörden. Hierin wurde ausgeführt, dass der Kläger laut EURODAC in den Niederlanden am 12. April 2012, 8. November 2012 und am 10. Oktober 2013 Asyl beantragt habe. Mit Schreiben vom 17. November 2014 erklärten sich die niederländischen Behörden aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit. 5 Mit Bescheid vom 8. Januar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an (Nr. 2). Der Bescheid vom 8. Januar 2015 wurde dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 17. Januar 2015 bekannt gegeben. 6 Der Kläger hat am 20. Januar 2015 Klage gegen den Bescheid vom 8. Januar 2015 erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (14 L 124/15.A). 7 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, sein Asylverfahren sei in den Niederlanden bestandskräftig negativ beendet worden und die niederländischen Behörden hätten ihm angesichts seiner fehlenden Bereitschaft, nach Afghanistan zurückzukehren, jegliche Unterstützung entzogen. Die Bundesrepublik sei daher gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid vom 8. Januar 2015 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 13 Den Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Februar 2015 (14 L 124/15.A) abgelehnt. 14 Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 informatorisch angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 L 124/15.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 31. März 2015 geladen worden. 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die Aufhebung des ihn belastenden Bescheids vom 8. Januar 2015 in welchem die Beklagte seinen Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt hat. Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangenen Bescheids ist das Asylverfahren durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren des Klägers von ihr in der Sache zu prüfen. 20 Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers in rechtmäßiger Weise als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in die Niederlande angeordnet. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen hier vor. 22 Die Niederlande sind gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Insoweit wird zunächst auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen (vgl. Beschluss vom 11. Februar 2015 – 14 L 124/15.A). 23 Das Gericht folgt auch weiterhin nicht der gegenteiligen, vom VG Darmstadt vertretenen Rechtsauffassung, wonach von einer Abschiebung in die Niederlande abzusehen ist, weil damit eine Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG als möglich erscheint. 24 Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 4 L 597/14.DA.A –, juris; Beschluss vom 08. Mai 2014 – 4 L 621/14.DA.A –, juris; Beschluss vom 9. Mai 2014 – 4 L 491/14.DA.A –, juris; so wie hier VG Minden, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 10 L 1013/14.A –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 13 L 171/14.A – juris; VG Augsburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – Au 7 S 14.50263 –, juris; VG Kassel, Beschluss vom 18. März 2014 - 6 L 16/14.KS.A; VG Magdeburg, Beschluss vom 12. August 2014 – 1 B 894/14 –, juris; 25 Selbst wenn in der Vergangenheit Anhaltspunkte dafür bestanden haben sollten, dass in den Niederlanden Angehörige einer bestimmten Gruppe abgelehnter Asylbewerber, die nicht bereit sind, in ihre Heimatländer zurückzukehren oder an ihrer Rückkehr dorthin mitzuwirken, die Obdachlosigkeit sowie fehlende Nahrungsmittelversorgung drohen könnten, 26 vgl. Asylum Information Database, Country Report, The Netherlands, 16. January 2015, p. 43 (hiernach aida 2015), 27 verletzt die Abschiebung eines Asylbewerbers in die Niederlande dessen Menschenwürde nicht. Nachdem in dem Verfahren Conference of European Churches (CEC) vs. the Netherlands der Europäische Ausschusses für Soziale Rechte des Europarates (ECSR) am 10. November 2014 entschieden hat, dass der Ausschluss abgelehnter Asylbewerber von der Grundversorgung gegen die Verpflichtung der Behörden unter der Charta im Hinblick auf den Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung verstößt, ist weiterhin unklar, ob die niederländische Regierung das bestehende System beibehält. 28 Vgl. aida 2015, p. 44. 29 Mittlerweile hat jedenfalls auch der Dutch Administrative High Court in einer Entscheidung vom 17. Dezember 2014 auf der Grundlage der ECSR-Entscheidung eine niederländische Verwaltungseinheit dazu verpflichtet, Unterkünfte und Verpflegungen für abgelehnte Asylbewerber zur Verfügung zu stellen. 30 Vgl. aida 2015, p. 44. 31 Jedenfalls hat es der Kläger aber grundsätzlich selbst in der Hand, die o.g. Folgen zu vermeiden. Derjenige Asylbewerber, der nach der (bestandskräftigen) Ablehnung seines Asylgesuchs die Niederlande aufgrund von Umständen nicht verlassen kann, die er selbst nicht zu vertreten hat, kann dort nämlich auch weiterhin einen Aufenthaltstitel erhalten, wenn er ausreichend an der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitwirkt. 32 Vgl. dazu die durch die niederländischen Behörden unter https://ind.nl/EN/individuals/residence-wizard/asylum/Pages/default. 33 aspx in englischer Sprache bereitgestellten Informationen (durch das Gericht abgerufen am 20. April 2015). 34 Dem Asylbewerber, dessen Antrag abgelehnt worden ist, wird damit - bei Vornahme der zur Beschaffung von Heimreisedokumenten erforderlichen Mitwirkungshandlungen - zugleich die Möglichkeit eröffnet, eine etwa drohende Obdachlosigkeit und Einstellung der Nahrungsmittelversorgung abzuwenden. 35 Vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 B 894/14 -, juris. 36 Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung des Klägers in die Niederlande. Insbesondere ist nichts für das Bestehen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.