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Gerichtsbescheid

16 K 18/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0420.16K18.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger, als Einzelkaufmann Inhaber der I. T. C. , ist zugleich alleiniger Geschäftsführer der unter gleicher Adresse wie die I. T. C. ansässigen T. GmbH, C1. -O. . Der Kläger ist Halter eines LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 t (KU –SH 407). 3 Mit am 05.10.2012 bei dem Bundesamt für Güterverkehr der Beklagten eingegangenem Formularantrag beantragte der Kläger für die I. T. C. eine Zuwendung nach der „Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009“ (Förderprogramm „De-minimis“/Förderrichtlinie), Bundesanzeiger vom 30.10.2009, S.3743ff, in der Fassung der Änderung vom 06.08.2012, Bundesanzeiger vom 16.08.2012, für die Förderperiode 2013. Dazu gab er an, auf ihn sei zum Stichtag 30.09.2012 das schwere Nutzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 000 zugelassen und er betreibe Güterkraftverkehr in Form des Werkverkehrs. Auf Anforderung legte er eine Bescheinigung vom 17.09.2013 vor, nach der das Unternehmen „T. GmbH“ in der Werkverkehrsdatei des Bundesamtes für Güterverkehr erfasst ist. 4 Mit Bescheid vom 24.09.2013 lehnte das Bundesamt für Güterverkehr den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger bzw. das antragstellende Unternehmen erfülle die Fördervoraussetzungen nach Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie nicht, weil er nicht selbst Güterkraftverkehr betreibe; es seien keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden. 5 Mit dem rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies der Kläger auf eine Betriebsaufspaltung hin: Der in Rede stehende LKW befinde sich im Betriebsvermögen der I. T. C. und werde von dieser an die C1. -O. T. GmbH vermietet, welche den LKW nutze 6 Nach erfolglosem Vorverfahren – der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr datiert vom 03.12.2013 – hat der Kläger am 02.01.2014 Klage erhoben. 7 Zur Begründung lässt er vortragen: Die Beklagte sei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Denn er selbst betreibe durch die Vermietung des schweren Nutzfahrzeugs an die T. GmbH, die den LKW nutze, materiell Güterkraftverkehr in Form von Werksverkehr im Sinne von § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Bei der Betriebsaufspaltung sei wegen der Personenidentität zwischen dem Inhaber der Einzelfirma und dem Geschäftsführer der GmbH nicht nur von einer Firmeneinheit, sondern auch von einer rechtlichen Identität auszugehen. Beiden Firmen sei nur eine gemeinsame Steueridentifikationsnummer zugeordnet und die Verbundenheit der Firmen sei auch im Förderantrag dadurch dokumentiert, dass der vom Kläger für die Einzelfirma gestellte Antrag bei der Unterschrift des Klägers mit dem Firmenstempel der GmbH versehen worden sei. Außerdem sei dem Kläger für das Förderjahr 2011 ein entsprechender Zuschuss gewährt worden. Die aktuelle Ablehnung erweise sich deshalb als widersprüchlich und treuwidrig. 8 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2013 zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 05.12.2012 eine „de-minimis“-Beihilfe für das Förderjahr 2013 zu bewilligen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie beruft sich darauf, dass der Kläger die Fördervoraussetzungen nach Nr. 3.1 i.V.m. Nr 8.1.2 der maßgeblichen Förderrichtlinie nicht erfülle, weil er als unter der I. T. C. handelnder Einzelkaufmann nicht selbst Güterkraftverkehr betreibe. Bei der Beurteilung der Förderfähigkeit stelle die Beklagte insoweit in ständiger Förderpraxis auf den formalen Aspekt ab, wer Inhaber einer Lizenz zur Durchführung von Güterkraftverkehr bzw. in der Werkverkehrsdatei angemeldet sei. Das sei hier allein die vom Kläger rechtlich verschiedene GmbH. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gehört worden sind ( § 84 Abs. 1 VwGO). 16 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 17 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr der Beklagten vom 24.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Mittel aus dem Förderprogramm „De-minimis“ für das Förderjahr 2013 (§ 113 Abs. 5 VwGO). 18 Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan i.V.m. dem Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis (Selbstbindung der Verwaltung) in Betracht. 19 Vgl. etwa : Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220ff, und vom 18.07.2002 - 3 C 54/01 -, NvWZ 2003, 92ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14.05.2009 - 12 A 605/08 -, juris. 20 Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten; 21 vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urteil vom 19.04.2012 – 16 K 3618/10 – unter Hinweis auf u.a. bereits BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 (51), und des OVG NRW, vgl. u.a. Urteil vom 09.09.1991 – 9 A 457/89 – oder Urteil vom 22.05.2014 – 16 K 3846/13 -. 22 Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Ablehnung der Gewährung des erstrebten Zuschusses mit der Begründung, der Kläger, handelnd als Einzelkaufmann unter der Firma I. T. C. , betreibe (selbst) keinen Güterkraftverkehr in Form des Werkverkehrs nach § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes, weil dieses Unternehmen nicht in der Werksverkehrsdatei des Bundesamtes für Güterverkehr eingetragen ist, nicht zu beanstanden; die Nichtberücksichtigung der Fördermaßnahme wegen fehlender (formaler) Eigenschaft als Güterkraftverkehrsunternehmen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG. 23 Dass der Kläger weder persönlich noch unter der Einzelfirma, für die er den Förderantrag gestellt hat, in der Werkverkehrsdatei eingetragen ist, ist unstreitig. Dort ist vielmehr die „T. GmbH“ eingetragen, die nach den eindeutigen Angaben des Klägers auch tatsächlich den LKW im Rahmen ihrer Betriebstätigkeit nutzt. Dass es sich bei dem Kläger, der die C. als Einzelkaufmann betreibt, - einerseits - und bei der GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, - andererseits - um verschiedene Rechtssubjekte handelt, ist unzweifelhaft. Die wirtschaftliche Verbundenheit dieser beiden Unternehmensbereiche der „Betriebsaufspaltung“ ändert daran nichts. 24 Da die Beklagte in ihrer maßgeblichen Entscheidungspraxis bei der Prüfung der Frage, ob ein antragstellendes Unternehmen die hier relevante Fördervoraussetzung nach Nr. 3.1. der einschlägigen Richtlinie (...Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen...) erfüllt, in ständiger Übung darauf abstellt, ob das Unternehmen formal über eine Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr i.S.v. §§ 1,3 GüKG verfügt oder in der Werkverkehrsdatei des Bundesamtes für Güterverkehr eingetragen ist (vgl. §15 a GüKG), kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger, wie er geltend macht, mit seiner C. materiell die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GüKG für Werkverkehr erfüllt. Eine solche, an formale Aspekte anknüpfende Förderpraxis genügt dem Gleichheitsgrundsatz bei der Vergabe von Fördermitteln. Sie erweist sich insbesondere als willkürfrei; denn sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten als Fördervoraussetzung an. 25 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits Gerichtsbescheid vom 24.08.2012 – 16 K 4714/10 - (rechtskräftig) sowie Urteil vom 23.01.2014 – 16 K 6734/12 – und nachgehend dazu OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 – 4 A 488/14 -. 26 Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass sich die Beklagte mit ihrer Entscheidung in einen Widerspruch zu ihrer eigenen aktuellen und gleichmäßig geübten Verwaltungspraxis gesetzt hat. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Klagevorbringen. Soweit der Kläger dazu auf eine positive Bescheidung eines eigenen Förderantrages für das Förderjahr 2011 verweist, ist mit diesem Einzelfall noch keine generelle Verwaltungspraxis allen anderen Subventionsantragstellern gegenüber und im Übrigen auch keine für die Förderperiode 2013 maßgebliche Verwaltungspraxis dargetan. Außerdem ist weder dargetan worden noch ersichtlich, ob die damaligen Gegebenheiten mit der aktuellen Situation („Betriebsaufspaltung“) identisch waren. 27 Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann der Kläger hieraus keinen Anspruch auf eine positive Bescheidung seines Förderantrages für die Förderperiode 2013 ableiten. Denn der Grundsatz des Vertrauensschutzes führt auf dem Gebiet des Subventionsrechts allenfalls dann zu einem Anspruch auf eine Zuwendung, wenn dem Zuwendungsempfänger eine Zusicherung gegeben worden ist oder ein sonstiges, einer solchen Zusicherung gleichkommendes staatliches Handeln in Betracht zu ziehen wäre; 28 vgl. zuletzt etwa Urteil der Kammer vom 21. Februar 2013 – 16 K 1642/11 – mit Verweis auf OVG NRW Urteile vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 – und 22. März 2007 – 12 A 217/05 –. 29 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. . 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs.1 VwGO.