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Urteil

15 K 5699/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vollständig von der dienstlichen Tätigkeit freigestelltes Personalratsmitglied ist bei der Vergabe von Leistungsprämien einzubeziehen. • § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG und das Benachteiligungsverbot des § 8 bzw. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG gebieten eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs, um zu prüfen, ob ohne Freistellung eine Prämie gewährt worden wäre. • Der Dienstherr darf bei der Nachzeichnung typisierend und praktikabel vorgehen; ein genereller Ausschluss freigestellter Personalratsmitglieder von Leistungsprämien ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Freigestellte Personalratsmitglieder bei Leistungsprämien fiktiv nachzuzeichnen • Ein vollständig von der dienstlichen Tätigkeit freigestelltes Personalratsmitglied ist bei der Vergabe von Leistungsprämien einzubeziehen. • § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG und das Benachteiligungsverbot des § 8 bzw. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG gebieten eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs, um zu prüfen, ob ohne Freistellung eine Prämie gewährt worden wäre. • Der Dienstherr darf bei der Nachzeichnung typisierend und praktikabel vorgehen; ein genereller Ausschluss freigestellter Personalratsmitglieder von Leistungsprämien ist unzulässig. Der Kläger, langjähriger Beamter und seit 1987 Vorsitzender des örtlichen Personalrats, war überwiegend von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt und beantragte am 17.07.2013 die Gewährung von Leistungsprämien für 2010 bis 2013. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.08.2013 und den Widerspruch mit Bescheid vom 30.08.2013 ab, weil nach dienstlicher Praxis vollständig freigestellte Personalratsmitglieder grundsätzlich nicht für Leistungsprämien berücksichtigt würden. Der Kläger rügte, dies verstoße gegen das Benachteiligungsverbot und § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG, und verlangte die Einbeziehung in die Entscheidung sowie eine Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs im Vergleich zu nicht freigestellten Kollegen. Die Beklagte verteidigte den Ausschluss mit der Begründung, Leistungsprämien setzten konkrete dienstliche Leistungen voraus und eine Nachzeichnung sei praktisch nicht oder nur schwer möglich. • Zulässigkeit: Die Bescheidungsklage ist zulässig und begründet; das Gericht entscheidet als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). • Rechtliche Grundlagen: Die Leistungsprämie wird durch BBesG/BLBV geregelt; § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG schützt die Fortzahlung von Dienstbezügen bei Freistellung, § 8 und § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG verbieten Benachteiligungen wegen Personalratstätigkeit. • Leistungsprämie als Dienstbezug: Leistungsprämien gehören zu den Dienstbezügen (§§ 1 Abs. 2 Nr. 4,5 BBesG; § 42a BBesG) und fallen damit grundsätzlich unter den Schutz des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. • Benachteiligungsverbot: Ein genereller Ausschluss freigestellter Personalratsmitglieder von Leistungsprämien würde eine unzulässige Benachteiligung bedeuten, da dies die berufliche Entwicklung beeinträchtigt (§ 8, § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG). • Fiktive Nachzeichnungspflicht: Der Dienstherr muss prüfen, ob dem freigestellten Personalratsmitglied ohne Freistellung eine Prämie gewährt worden wäre; dazu ist eine Nachzeichnung des hypothetischen beruflichen Werdegangs vorzunehmen. • Praktikabilität und Beweisführung: Die Nachzeichnung kann typisierend und mit praktikablen Mitteln erfolgen; als Vergleichsgruppe dienen nicht freigestellte Kollegen mit vergleichbarem Leistungs- und Entwicklungspotenzial, erkennbar etwa aus dienstlichen Beurteilungen. • Ermessen des Dienstherrn: Bei der Nachzeichnung besteht pflichtgemäßes Ermessen; der Dienstherr darf Verwaltungsaufwand begrenzen, muss aber substantiierte Feststellungen ermöglichen. • Widerlegung der Beklagtenvorbringen: Die bloße Schwierigkeit der Nachzeichnung oder die Besonderheit der Leistungsprämie rechtfertigt keinen generellen Ausschluss; insoweit hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass eine Nachzeichnung unmöglich sei. Das Gericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Der Kläger hat demnach Anspruch auf eine erneute Entscheidung, in der das Bundesamt prüfen muss, ob durch eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs ohne Freistellung die Voraussetzungen für eine Leistungsprämie vorgelegen hätten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung stellt klar, dass freigestellte Personalratsmitglieder nicht generell von leistungsbezogenen Besoldungsinstrumenten ausgeschlossen werden dürfen und dass der Dienstherr bei der Nachzeichnung praktikable Vergleichsmaßstäbe anzulegen hat.