OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 8032/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0415.7K8032.13.00
1mal zitiert
15Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit dem 24.04.2014 deutsche Staatsangehörige und begehrt die Aufnahme als Spätaussiedlerin. Sie ist mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet und reiste am 12.12.2009 zum Zwecke der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie seitdem lebt. Unter dem 02.01.2013 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Unter den Antragsunterlagen befand sich das Arbeitsbuch der Klägerin, das u.a. folgende Eintragungen enthält: 09.09.1985 Eingestellt als Grundschullehrerin in die B. Mittelschule Nr. 1 01.02.1989 Entlassen im Zuge der Beförderung in die Kreisabteilung der Partei 01.02.1989 Eingestellt als Instrukteurin für Ideologie in der Parteikreisabteilung 16.06.1990 Befördert zur Parteiorganisation der B. Kreisabteilung der KP Republik Kasachstan 01.09.1991 Entlassen im Zuge der Versetzung nach Anfrage der B. Kreisabteilung für Volksbildung wegen Bedarf als Fachkraft 01.09.1991 Eingestellt als stellvertretende Schulleiterin für Angelegenheiten der Erziehung in die B. Mittelschule Nr. 1 Das Bundesverwaltungsamt (BVA) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.04.2013 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin könne sich nicht auf einen Härtefall berufen. Sie habe bei Verlassen des Aussiedlungsgebietes nicht die Absicht gehabt, als Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme zu finden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das BVA mit im Wesentlichen gleicher Begründung mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2013 zurück. Ergänzend führte es aus, dass eine besondere Härte auch mit Blick auf die Antragstellung erst 4 Jahre nach der Einreise in die Bundesrepublik ausscheide. Selbst wenn in der Ehe mit einem Deutschen ein Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG läge, könne dieser infolge des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs von Verlassen des Aussiedlungsgebietes und Antragstellung nicht mehr geltend gemacht werden. Hiergegen hat die Klägerin am 23.12.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Die Klägerin sei auf die Voraussetzung des § 27 BVFG von den deutschen Botschaftsangehörigen in Kasachstan nicht hingewiesen worden. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, da sie einem Zusammenleben von Ehepartnern entgegenstehe, wenn ein Ehepartner einer Anerkennung als Spätaussiedler begehre. Soweit die Beklagte nunmehr einen Ausschlussgrund nach § 5 BVFG anführe, sei zu beachten, dass § 5 Nr. 2 b) BVFG, der die Ausschlusstatbestände nenne, zu unbestimmt sei, was sich insbesondere in der Formulierung „gewöhnlich“ zeige. Zur Tätigkeit der Klägerin selbst sei anzumerken, dass diese als Lehrerin das Fach politische Ideologie unterrichtet habe. Dabei habe es sich um ein in der damaligen Sowjetunion anerkanntes Unterrichtsfach gehandelt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 08.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2013 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aussiedlung und der Stellung eines Härtefallaufnahmeantrages fehle. Außerdem verwirkliche die Klägerin in ihrer Person den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG. Sie übte als Instrukteurin für Ideologie eine Funktion aus, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Regimes gewöhnlich als bedeutsam galt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug und der beigezogenen Ausländerakte des Landkreises Vechta genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es kann dahinstehen, ob das 10. Änderungsgesetz für die Beurteilung eines nachträglichen Aufnahmeanspruchs der Klägerin, die bereits im Dezember 2009 in das Bundesgebiet eingereist ist, Anwendung findet oder ob insoweit die zum Zeitpunkt der Einreise geltende Rechtslage maßgeblich ist. Zur Klärung dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Verfahren die Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen, über die noch nicht entschieden ist, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.10.2014 - 1 B 15.14 (1 C 30.14) und 1 B 14.14 (1 C 29.14) -. Im vorliegenden Verfahren kommt es darauf nicht an, denn der Erteilung eines Aufnahmebescheides steht der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 b BVFG entgegen. Das Gericht lässt offen, ob der hier einzig in Betracht kommende Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F.) bereits ausgeschlossen ist, weil die Klägerin den Aufnahmeantrag nicht in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Ausreise gestellt hat. Nach dieser Vorschrift kann – abweichend vom Wohnsitzerfordernis – Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen setzt die Erteilung des Aufnahmebescheides einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und (Härtefall-)Antragstellung voraus. Hieran fehlt es, wenn bis zur Beantragung eines Aufnahmebescheides Jahre vergehen. Ob ein Zeitraum von etwas mehr als drei Jahren zwischen der Einreise und der Antragstellung für das Fehlen des bei der Einreise erforderlichen Spätaussiedlerwillens spricht, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 – 1 C 12.14 –; OVG NRW, Urteil vom 10.03.2014 – 11 A 1966/13 –, juris, muss hier nicht entschieden werden. Für eine solche Annahme spricht im vorliegenden Fall zwar nicht zuletzt auch das Erfordernis der behördlichen Sprachprüfung, dessen vom Gesetzgeber gewollte Funktion nicht erfüllt werden könnte, wenn Sprachprüfungen erst Jahre nach der Einreise des Aufnahmebewerbers in das Bundesgebiet durchgeführt würden. Denn in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F.) entfällt dieses Erfordernis nicht etwa, sondern es verschiebt sich lediglich der maßgebliche Zeitpunkt auf den Moment der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 –, juris. Ein Anhaltspunkt für das Fehlen der erforderlichen Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet ergibt sich aus der beigezogenen Ausländerakte des Landkreises Vechta. Daraus wird ersichtlich, dass die Klägerin unter dem 28.01.2010 – also etwa einen Monat nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet – durch die Ausländerbehörde zur Teilnahme am Integrationskurs – und damit zugleich am Sprachkurs – verpflichtet worden ist, da sie sich gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen konnte. Dem muss nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn das Gericht sieht in der Person der Klägerin den Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 b) BVFG verwirklicht. Dieser Ausschlussgrund besteht bei Personen, die in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Eine derartige Funktion hat die Klägerin jedenfalls durch ihre Tätigkeit als Instrukteurin für Ideologie in der Parteikreisabteilung in der Zeit von Februar 1989 bis zum Ende des kommunistischen Herrschaftssystems am 07.02.1990, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.11.1998 – 2 A 6235/95 –, juris, Rn. 44 m.w.N. zum maßgeblichen Beschluss der KPdSU vom 07.02.1990, innegehabt. Welche Funktionen für die Systemerhaltung als bedeutsam galten, richtet sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Das kommunistische Herrschaftssystem in der ehemaligen Sowjetunion war geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Folgerichtig war die KPdSU auch auf allen territorialen Ebenen der Unionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen Ortschaften, Siedlungen, Stadtbezirken und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros und Sekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste staatliche Ebene hinab zur Geltung zu bringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllten daher alle hauptamtlichen Funktionäre der KPdSU, die die Aufgabe hatten, den Willen der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen, eine Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems gewöhnlich als bedeutsam galt, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 – 5 C 15.00 –, DVBl. 2001, 1526. Die Klägerin hatte ausweislich ihres Arbeitsbuches 16,5 Monate lang die Funktion als Instrukteurin für Ideologie in der Parteikreisabteilung inne, wobei mit Blick auf das Ende des kommunistischen Herrschaftssystems am 07.02.1990 hier nur 12 Monate dieser Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Zugunsten der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass sie in dem maßgeblichen Zeitraum keine herausragende Stellung innerhalb der Parteikreisabteilung inne hatte und in dieser Eigenschaft als Instrukteurin für Ideologie eine Lehrtätigkeit ausübte, mithin auf einer unteren staatlichen Ebene tätig war. Allerdings ist mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon auszugehen, dass die Umsetzung des Parteiwillens auch auf der untersten Ebene wesentlich war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.11.2005 - 2 A 3385/04 -, juris, zur Jugendorganisation der KPdSU (Komsomol). Der sinngemäße Hinweis der Klägerin, dass es sich um eine normale Tätigkeit als Lehrerin gehandelt habe, verfängt nicht. Denn aus den Eintragungen in ihrem Arbeitsbuch lässt sich ablesen, dass die Klägerin die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Grundschullehrerin gerade mit der Beförderung in die Parteikreisabteilung und Übernahme der Funktion als Instrukteurin für Ideologie aufgegeben hat. Dass diese hauptamtliche Tätigkeit als Parteifunktionärin letztlich auch eine Lehrtätigkeit für politische Ideologie beinhaltete, steht der Annahme einer für die Systemerhaltung bedeutsamen Funktion ebenso wenig entgegen wie der Hinweis, dass politische Ideologie ein anerkanntes Unterrichtsfach in der ehemaligen Sowjetunion war. Vielmehr wird die Bedeutung dieses Unterrichtsfachs für die Durchsetzung des Führungsanspruchs der KPdSU in allen staatlichen Ebenen dadurch verdeutlicht, dass die Klägerin dieses Fach nicht als „normale“ Grundschullehrerin, sondern als Parteifunktionärin unterrichtete. Der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 b BVFG entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin die fragliche Funktion nur über einen zu berücksichtigenden Zeitraum von 12 Monaten innehatte. Denn § 5 Nr. 2 b BVFG verlangt nur, dass der Ausgeschlossene in den Aussiedlungsgebieten eine entsprechende Funktion „ausgeübt hat“, schreibt aber – anders als § 5 Nr. 2 c BVFG – keine Mindestdauer vor. Zeitliche Mindestanforderungen an die Dauer der Funktionsausübung ließen sich deshalb allenfalls aus dem Zweck des Ausschlusstatbestandes gewinnen, wenn die Funktionsausübung von so kurzer Dauer war, dass sie die gesetzliche Annahme, das fortwirkende Kriegsfolgenschicksal sei unterbrochen, offensichtlich und eindeutig nicht zu rechtfertigen vermochte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 – 5 C 17/00 –, juris, Rn. 12. Von der Ausübung einer Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG ist demnach bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene die fragliche Position so lange bekleidet hat, dass er Aktivitäten entfalten konnte, die abstrakt geeignet waren, das kommunistische System zu stützen. Auszuscheiden sind deshalb nur solche Posten, auf denen jemand so kurz verweilte, dass er dort nicht nennenswert tätig zu werden vermochte. BayVGH, Beschluss vom 14.08.2007 – 11 ZB 07.1955, 11 ZB 07.1956, 11 ZB 07.1958 –, juris, Rn. 17. Von einer derart kurzen Funktionsausübung ist im Falle der Klägerin nicht auszugehen. Dafür, dass sie in einem Zeitraum von 12 Monaten als Instrukteurin für Ideologie ihre Tätigkeit nicht nennenswert ausüben konnte, ist nichts ersichtlich und auch von ihrer Seite nichts vorgetragen. Der Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 2 b) BVFG ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungswidrig. Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar und berechenbar wird. Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber aber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität. Allerdings muss das Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Unvermeidbare Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind dann von Verfassungs wegen hinzunehmen. Erforderlich ist allerdings, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2014 – 1 BvR 3353/13 –, juris. Diesen Anforderungen wird § 5 Nr. 2 b) BVFG mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, gerecht. Eine abschließende Aufzählung der relevanten Tätigkeiten ist mit Blick auf die Vielschichtigkeit der möglichen Funktionen in der ehemaligen Sowjetunion nicht möglich. Allerdings lassen sich die Funktionen, deren Ausübung den Ausschlussgrund verwirklicht, mit Blick auf den Gesetzeszweck in ausreichend genauem Maße bestimmen. Dem Ausschlusstatbestand liegt die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 – 5 C 17/00 –, juris, Rn. 9 f. Die erforderliche Konkretisierung der Funktionen erfolgt – wie bereits gezeigt – anhand der zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Mit Blick darauf können die Betroffenen in zumutbarer Weise feststellen, ob die von ihnen ausgeübte Funktion den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.