Urteil
23 K 2443/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0415.23K2443.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.2007 verstorbene Ehemann der Klägerin stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Oktober 1993 als Berufssoldat – zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels – im Dienst der Beklagten. 3 Unter dem 24. Oktober 2007 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie u.a. Anspruch auf Sterbegeld und Witwengeld habe. Gleichzeitig wies die Beklagte in dem Schreiben darauf hin, dass eine etwaige Witwenrente bei der Zahlung des Witwengeldes in Form einer Ruhensregelung zu berücksichtigen sei und gegebenenfalls zu einer Verminderung des Zahlbetrags der Versorgungsbezüge führen könne. Deswegen sei es unbedingt erforderlich, dass die Klägerin den Bezug einer Witwenrente sowie jedes Einkommens unverzüglich mit entsprechenden Nachweisen anzeige. Dem Schreiben der Beklagten war ein Merkblatt für Empfänger von Witwen-, Witwergeld und Unterhaltsbeitrag beigefügt. In dem Merkblatt wird gleichfalls auf die Ruhensregelung im Fall des Zusammentreffens von Witwenrente und Hinterbliebenenversorgung hingewiesen. Unter dem 31. Oktober 2007 bestätigte die Klägerin, dass sie das Merkblatt erhalten und gelesen habe. 4 Die Hinterbliebenenversorgungsbezüge der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2007 rückwirkend ab dem 1. November 2007 fest. 5 Am 15. November 2007 beantragte die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung die Gewährung einer Witwenrente. Im Rahmen der Bearbeitung dieses Antrags schrieb die Deutsche Rentenversicherung unter dem 6. Februar 2008 die Beklagte an und bat um Auskunft zu den Vordienstzeiten des verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 erteilte die Beklagte die begehrte Auskunft, verabsäumte es jedoch, die Deutsche Rentenversicherung um Übersendung eines Abdrucks des zu erwartenden Rentenbescheides zu bitten. Auch wurde die Klägerin nicht um Mitteilung gebeten, ob eine Rente bewilligt wurde. Tatsächlich erhält die Klägerin auf der Grundlage des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 16. April 2008 seit dem 01. November 2007 eine Hinterbliebenenrente. 6 Erst am 12. April 2012 bat die Beklagte die Deutsche Rentenversicherung um Übersendung des Witwenrentenbescheides, der sodann am 30. April 2012 bei der Beklagten einging. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ruhensregelung nach § 55 a SVG und zur Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge an. Der Anhörung fügte die Beklagte bereits die Berechnung der Versorgungsbezüge und des Überzahlungsbetrages in Höhe von 6.026,47 EUR bei. 7 Hierauf machte die Klägerin den Einwand der Entreicherung geltend und erklärte, sie hafte nicht verschärft, weil sie den Mangel des rechtlichen Grundes der ungekürzten Zahlung der Versorgungsbezüge nicht gekannt habe. Im Übrigen sei sie erst durch einen Mitarbeiter der Beklagten nach dem Versterben ihres Ehemanns darauf hingewiesen worden, dass sie eine Witwenrente beantragen könne; von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge sei in diesem Gespräch jedoch nicht die Rede gewesen. Schließlich sei unverständlich, weshalb die Beklagte erst jetzt, mehr als vier Jahre nach der Rentenbewilligung, auf sie zukomme. Sie berufe sich daher auch auf Verjährung. 8 Mit Bescheid vom 16. November 2012 – zur Post gegeben am 20. November 2012 – führte die Beklagte die Ruhensregelung nach § 55 a SVG durch und forderte für die Zeit vom 01. November 2007 bis 31. Mai 2012 zu viel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 6.026,50 EUR zurück. Gleichzeitig gewährte die Beklagte der Klägerin eine Ratenzahlung von 20 Raten zu 300,00 EUR und einer Schlussrate von 26,50 EUR. Zur Begründung führte sie im Kern aus, die Versorgungsbezüge der Klägerin unterlägen aufgrund des Zusammentreffens mit der ihr bewilligten Witwenrente einer Ruhensregelung nach § 55 a SVG. Aufgrund dessen ergebe sich für die Vergangenheit eine Überzahlung in Höhe von 6.026,25 EUR. Dieser Betrag sei nach § 49 SVG in Verbindung mit §§ 812 ff BGB zurückzufordern. Auf die geltend gemachte Entreicherung könne die Klägerin sich nicht berufen. Denn die Versorgungsbezüge würden immer unter dem Vorbehalt gezahlt, dass sich im Nachhinein aufgrund von Veränderungen der Höhe der zu berücksichtigenden Rente eine Rückforderung ergeben könne. Aufgrund des Schreibens vom 24. Oktober 2007 und des damit übersandten Merkblatts sei ihr auch der Zusammenhang von Rente und Versorgungsbezügen bekannt gewesen. Gleichzeitig sei sie auch auf ihre Verpflichtung aus § 60 SVG zur unverzüglichen Mitteilung des Rentenbezuges hingewiesen worden. Angesichts der Informationen über die Ruhensregelung hätte sie auch den Mangel des rechtlichen Grundes des überzahlten Betrages kennen müssen, so dass sie auch nach § 49 Abs. 2 SVG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft hafte. Aus Gründen der Billigkeit sei nicht – teilweise – auf die Rückforderung zu verzichten, weil die Überzahlung darauf beruhe, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nach § 60 SVG nicht nachgekommen sei. Ein Verschulden bei der Sachbearbeitung durch die Beklagte sei nicht erkennbar. 9 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12. Dezember 2012 Widerspruch ein, den sie mit den schon in der Anhörung vorgebrachten Argumenten begründete. Ergänzend trug sie vor, der Bescheid lasse auch keine nachvollziehbare Billigkeitsprüfung erkennen. Die monatlichen Raten in Höhe von 300,00 EUR schränkten ihre Lebensführung ganz erheblich ein. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2013 – zugestellt am 27. März 2013 – änderte die Beklagte den Bescheid vom 16. November 2012 dahingehend ab, dass die Beklagte von einer Rückforderung in Höhe von 2.008,84 EUR absieht und der Rückforderungsbetrag damit noch 4.017,66 EUR beträgt. Zudem räumte die Beklagte nunmehr eine Ratenzahlung von monatlich 50,00 EUR ein. Zur Begründung wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt, der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe die damalige Wehrbereichsverwaltung West erst im April 2012 erhalten, nachdem die Deutsche Rentenversicherung die Rentenbescheide übersandt habe. Die Verjährungsfrist habe daher am 1. Januar 2013 begonnen und ende am 31. Dezember 2015. Entgegen ihrer Auffassung könne sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Klägerin könne sich nach § 49 Abs. 2 SVG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB nicht auf Entreicherung berufen, weil der Mangel des rechtlichen Grundes für sie im Rechtssinn „offensichtlich“ gewesen sei. Dieser Einschätzung liege zugrunde, dass die Klägerin durch die Schreiben und Merkblätter der Beklagten umfassend über den Zusammenhang zwischen Rente und Versorgungsbezügen informiert worden sei und die Klägerin den Empfang und das Lesen dieser Hinweise auch ausdrücklich bestätigt habe. Damit hätte sie zumindest wissen müssen, dass die Gewährung einer Rente zum teilweisen Ruhen der Versorgungsbezüge führen müsse. Unter Billigkeitsgesichtspunkten sei es geboten, auf 1/3 des Rückforderungsbetrages zu verzichten, weil auch Fehler bei der Sachbearbeitung maßgeblich für das Zustandekommen der Überzahlung gewesen seien. Insbesondere hätte schon mit der Auskunft an die Deutsche Rentenversicherung am 13. Februar 2008 die Übersendung des Rentenbescheides angefordert werden müssen. 11 Am 12. April 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft die Gründe ihres Widerspruchs und beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Rückforderungsbescheid vom 16. November in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 49 Abs. 2 SVG in Verbindung mit §§ 812 ff BGB. Danach können Versorgungsbezüge zurückgefordert werden, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es zu der – von der Beklagten für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis 31. Mai 2012 errechneten – Überzahlung gekommen ist, da die nach § 55 a SVG für das Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgung und Witwenrente notwendige Ruhensregelung unterblieben war. 20 Entgegen ihrer Auffassung kann sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Nach dieser Bestimmung ist die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Der Entreicherungseinwand ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Versorgungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG) oder die Zahlung unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung erfolgte (§§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB). 21 Beide – alternativen – Voraussetzungen für eine verschärfte Haftung der Klägerin sind gegeben, so dass sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1976 – II C 36.72 – RiA 1977, 72. 24 ist den Ruhegehaltsfestsetzungsbescheiden und der Zahlung von Versorgungsbezügen bezüglich der Anwendung der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Dabei ist ohne Belang, ob sich der Beamte/Soldat dieses gesetzlichen Vorbehalts - also der Gewissheit des Erfolgseintritts oder der Möglichkeit des Wegfalls des Rechtsgrundes im Sinne des BGB § 820 Abs. 1 - im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist. 25 Darüber hinaus war der Mangel des rechtlichen Grundes so offenkundig, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen. Die Klägerin ist schon mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2007 darauf hingewiesen worden, dass für den Fall, dass sie auch eine Witwenrente erhält, diese auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass sie einen etwaigen Rentenbezug unverzüglich anzuzeigen und einen Rentenbescheid zu übersenden hat. Dieses Schreiben war auch für den Laien gut verständlich, da ausdrücklich ausgeführt wurde, dass der Rentenbezug zu einer Reduzierung des Auszahlungsbetrages der Versorgungsbezüge führen könne. Darüber hinaus enthielt auch das Merkblatt, dessen Erhalt die Klägerin ausdrücklich bestätigt hat, alle notwendigen Informationen zur Ruhensregelung nach § 55 a SVG. Ausgehend hiervon hätte der Klägerin klar sein müssen, dass der Bezug der Witwenrente Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsbezüge hat. Darauf, ob im Telefonat zwischen der Klägerin und dem Sachbearbeiter der Beklagten angesprochen wurde, dass der Bezug einer Rente zu einer Ruhensregelung führt, kommt es angesichts des klaren Wortlauts des Schreibens vom 24. Oktober 2007 und des zugleich übersandten Merkblatts nicht mehr an. 26 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin sich nach dem plötzlichen Versterben ihres Ehemanns in einer Ausnahmesituation befand. Diese Situation befreite die Klägerin nicht von der Verpflichtung, gegenüber der Beklagten alle notwendigen Angaben zu machen. Wenn die Klägerin hierzu gegebenenfalls nicht in der Lage gewesen sein sollte, hätte sie sich unterstützen lassen müssen. 27 Die im Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG ist nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt in ausreichendem Maße den Verursachungsbeitrag der Beklagten, der – auch – zur Überzahlung geführt hat und entspricht insgesamt den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –. 29 Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten ist auch nicht- teilweise – verjährt. 30 Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Versorgungsbezüge verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). 31 Kenntnis von den Umständen, die den Rückforderungsanspruch begründen, hat die Beklagte im April 2012 erlangt, als sie aufgrund einer internen Überprüfung feststellte, dass keine Ruhensregelung durchgeführt worden ist. Ausgehend hiervon begann die Verjährung des Rückforderungsanspruchs erst am 1. Januar 2013, so dass Verjährung erst am 31. Dezember 2015 eingetreten wäre. 32 Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte die Beklagte auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit zu einem früheren Zeitpunkt von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am Ende). Denn ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten ist nicht erkennbar. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 2015 – 5 LA 139/14 – und BGH, Urteil vom 27. September 2011 VI ZR 135/10 – m. w. N. 34 Gemessen an diesem hohen Maßstab liegt keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten vor. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Beklagte im Februar 2008 gegenüber der Deutschen Rentenversicherung eine Auskunft über die Beschäftigungszeiten des verstorbenen Ehemanns der Klägerin erteilt hat. Denn alleine aus der Anfrage der Deutschen Rentenversicherung ließ sich nicht zwingend und zweifelsfrei auf das Ergebnis der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung in Gestalt einer positiven Bescheidung des Antrags der Klägerin auf Witwenrente schließen. Vielmehr hätte es insoweit weiterer Nachforschungen durch die Beklagte bedurft. Dies gilt erst Recht mit Blick auf die Höhe einer etwaigen Überzahlung, da jedenfalls die Höhe der Witwenrente und damit auch der Umfang einer etwaigen Ruhensregelung noch gänzlich unklar war. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.