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Urteil

14 K 119/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0414.14K119.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Mitglied bei dem Beklagten, einem sondergesetzlichen Wasserverband, der im Rahmen der Abwasserbeseitigung auf dem Gemeindegebiet der Klägerin die Kläranlage F. -L. betreibt. Vom 28. Juni bis zum 4. Juli 2011 kam es auf dieser Kläranlage zu einem Störfall, bei dem die biologische Reinigungsstufe infolge der illegalen Einleitung von Glukose zeitweilig vollkommen ausgefallen war. Nach Feststellung des Störfalls wurde der Ablauf der Kläranlage in die Erft zunächst geschlossen und das zulaufende Abwasser in einem Regenauffangbecken zwischengespeichert. Da dieses Becken infolge eines Starkregens überzulaufen drohte, wurde der Ablauf am 1.Juli 2011 wieder geöffnet, so dass ganz oder teilweise ungeklärtes Abwasser in die Erft gelangte. Klägerin und Beklagter erstatteten daraufhin Anzeige gegen unbekannt, der Verursacher konnte indes bisher nicht ermittelt werden. Zudem hat der Beklagte in der Folgezeit ein Gutachten über den Störfall durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Abwasserbeseitigung erstellen lassen, das im Januar 2012 vorgelegt wurde. 3 Infolge der vorübergehenden Einleitung nicht ausreichend geklärten Abwassers in die Erft setzte die Bezirksregierung Düsseldorf mit bestandskräftigen Bescheiden vom 31. Juli 2012 für das Jahr 2011 erhöhte Abwasserabgaben für die Einleitung von verschmutztem Schmutz- und Niederschlagswasser fest. Ein von dem Beklagten bei der Bezirksregierung Düsseldorf gestellter Antrag auf Teilerlass der zusätzlich festgesetzten Abwasserabgabe wurde – ebenfalls bestandskräftig – abgelehnt. Die Delegiertenversammlung des Beklagten beschloss daraufhin am 4. Dezember 2012 einen Nachtragswirtschaftsplan für das Jahr 2012, der die durch den geschilderten Störfall verursachten Mehrkosten beinhaltete. 4 Mit Nachtragsbeitragsbescheid vom 5. Dezember 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen zusätzlichen Verbandsbeitrag i.H.v. 1.464.796,53 € fest. Dieser Betrag setzt sich aus 1.378.482,53 € erhöhter Abwasserabgabe und 86.314,- € ungeplanter sonstiger Aufwendungen zur Beseitigung des Störfalls zusammen. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die von der Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber dem Beklagten infolge des bezeichneten Störfalls zusätzlich festgesetzte Abwasserabgabe sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen sonstigen betrieblichen Aufwendungen verwiesen. 5 Am 7. Januar 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Nachtragsbeitragsbescheides begehrt. 6 Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, bei ordnungsgemäßer Reaktion des Beklagten wäre es trotz der illegalen Glukoseeinleitung nicht zu dem Ausfall der Kläranlage gekommen. Der Beklagte hätte nämlich einen großen Teil des kontaminierten Abwassers in zwei in seiner Zuständigkeit liegenden Regenüberlaufbecken zwischenspeichern und sodann dosiert in die Kläranlage einleiten können. Ebenso hätte das Kanalnetz der Klägerin mit erheblichem Stauraum zur Zwischenspeicherung genutzt werden können. Damit hätte für 100 Stunden das kontaminierte Abwasser nur in unschädlicher Dosierung in die Kläranlage eingeleitet werden können. 7 Der Beklagte habe die Klägerin jedoch erst am 1. Juli 2011 über den Störfall informiert; danach sei die gemeindliche Anlage sofort zugefahren worden. Nach Angaben des Beklagten habe die Kanalisation am 2. Juli 2011 wieder aufgefahren werden dürfen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der gemeindliche Stauraum nur geringfügig verfüllt gewesen. 8 Schließlich existiere kein angemessener Notfallplan für die Kläranlage L. . 9 Vor diesem tatsächlichen Hintergrund fehle dem angefochtenen Bescheid eine wirksame Rechtsgrundlage, der Nachtragswirtschaftsplan 2012 sei nämlich rechtswidrig und damit unwirksam. Der dort festgestellte Betrag stelle keine beitragsfähige Verbandslast dar, weil die geltend gemachten Kosten nicht bei ordnungsgemäßer Aufgabenwahrnehmung entstanden seien. Der Beklagte habe zumindest fahrlässig falsch gehandelt. 10 Selbst wenn der Aufwand grundsätzlich beitragspflichtig sein sollte, hätte dieser nicht allein der Klägerin auferlegt werden können. Insoweit sei das Verursacher- und Vorteilsprinzip nicht beachtet worden. Ein Vorteil liege bei ihr, der Klägerin, nicht vor, weil sie im Gegenteil mit den Folgen eines Fehlverhaltens des Beklagten belastet werde. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verbiete es aber, dass durch gesetzwidriges Handeln eines Hoheitsträgers verursachte Kosten auf Dritte abgewälzt werden könnten, auch wenn dieser Dritte selbst Hoheitsträger sei. Die Finanzhoheit der Gemeinden stehe entgegen, wenn der Beklagte versuche, Kosten eigener Fehler allein auf die Klägerin abzuwälzen, was zugleich eine Verletzung des Verursacherprinzips darstelle. 11 Im allgemeinen Abgabenrecht gelte der Grundsatz, dass Minder- oder Schlechtleistungen einer Veranlagung entgegen stünden; dies müsse auch hier zur Anwendung kommen. Zudem stehe einer Veranlagung auch der Grundsatz von Treu und Glauben in Form der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, der als rechtsverhindernde Einwendung zu berücksichtigen sei. Schließlich werde hilfsweise auch die dolo-agit-Einrede erhoben. Der Beklagte habe nämlich schuldhaft Pflichten aus dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis verletzt und sei deshalb schadensersatzpflichtig. Er habe nach der illegalen Glukoseeinleitung zumindest fahrlässig die notwendigen Gegenmaßnahmen unterlassen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Nachtragsbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2012 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er ist im Wesentlichen der Auffassung, gegenüber der streitgegenständlichen Beitragserhebung könnten möglicherweise schuldhafte Pflichtverletzungen nicht berücksichtigt werden. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Gerichtsentscheidungen seien auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar. Als möglicher Ansatzpunkt für eine Gebührenminderung komme allein das Äquivalenzprinzip in Betracht, das indes bei der Veranlagung zu Verbandsbeiträgen nicht gelte. Insoweit sei es auch irrelevant, ob einer Handlung des Beklagten ein konkreter Vorteil der Klägerin oder eine entsprechende Gegenleistung gegenüber stehe. Das OVG NRW habe bereits durch ein rechtskräftiges Urteil aus dem Jahre 1976 entschieden, dass in Fällen der vorliegenden Art die geltend gemachten Einwände nicht zu berücksichtigen seien. Die Klägerin verkenne bei ihrer Argumentation zudem die Rechtsnatur des Verbandsbeitrags. Wären die von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte im Rahmen der Beitragserhebung zu berücksichtigen, könnte die Klägerin auf diesem Weg Einfluss auf die Entscheidungsfindung innerhalb des Verbandes nehmen. Diese Entscheidungen seien jedoch den nach dem Erftverbandsgesetz zuständigen Gremien vorbehalten, in denen auch die Klägerin vertreten sei. 17 In tatsächlicher Hinsicht habe der Beklagte unmittelbar nach Eintreten des Störfalls zahlreiche Gegenmaßnahmen ergriffen. So seien der Zulauf zur Kläranlage L. gesperrt und das weiter zulaufende Abwasser in dem Regenüberlaufbecken der Kläranlage gespeichert worden. Wegen der trockenen Witterung habe ein Volumen von etwa 25.000 m³ zur Verfügung gestanden. Insoweit sei es zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig gewesen, Speichervolumen im Kanalnetz der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Da die Klägerin zudem selbst vortrage, dass der illegale Einleiter und der Einleitungsort nicht fest stünden, könne sie auch nicht darlegen, in welchem Umfang Speichervolumen im eigenen Kanalnetz zur Verfügung gestanden hätte. Er, der Beklagte, habe ab dem 28. Juni 2011 darüber hinaus ein ganzes Bündel von Maßnahmen ergriffen, um die gestörte biologische Behandlung auf der Kläranlage wieder zu ertüchtigen (unter anderem Änderungen bei der Steuerung der Kläranlage, Zugabe von Stoffen und Antransport von Impfschlamm). Erst in den folgenden Tagen habe sich herausgestellt, dass eine Ertüchtigung der biologischen Behandlung nicht so schnell wie zunächst erwartet habe realisiert werden können. Deshalb sei ab dem 1. Juli 2011 abzusehen gewesen, dass das Speichervolumen des eigenen Regenüberlaufbeckens nicht ausreichen würde. Daher sei die Klägerin an diesem Tag über den Störfall unterrichtet worden. Auf Bitten des damals zuständigen Abteilungsleiters des Beklagten habe die Klägerin sodann das anfallende Abwasser in ihrem eigenen Kanalnetz zwischengespeichert. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Information eine Zwischenspeicherung hätte vornehmen können. Tatsächlich sei eine solche Zwischenspeicherung erfolgt. 18 Zudem bestünden bei der Klägerin selbst erhebliche Defizite im Bereich der Indirekteinleiterüberwachung. Eine sachverständige Untersuchung habe ergeben, dass eine ausreichende Kontrolle des von dem Gelände der N. -X. abfließenden Wassers nicht möglich sei. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Der angefochtene Nachtragsbeitragsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 23 Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht der angefochtene Beitragsbescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. 24 Nach § 35 Abs. 1 ErftVG erfolgt die Veranlagung der Mitglieder auf der Grundlage der festgestellten Haushalts- und Wirtschaftspläne. Nach § 30a ErftVG arbeitet der Beklagte mit Wirtschaftsplänen. Gemäß § 30a Abs. 2 S. 2 ErftVG i.V.m. § 30 Abs. 5 ErftVG ist ein Nachtragsplan zu erstellen, wenn während des Haushaltsjahres erkennbar ist, dass durch über- und außerplanmäßige Ausgaben von erheblichem Umfang der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten nicht zu erreichen ist. Diese Voraussetzungen liegen ohne weiteres vor; durch einen Störfall verursachte Mehrkosten in Höhe von mehr als 1,4 Millionen Euro sind generell nicht vorhersehbar und auch nicht durch Sparmöglichkeiten ausgleichbar. 25 Der Nachtragswirtschaftsplan 2012 ist ordnungsgemäß zustande gekommen: Die nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 ErftVG zuständige Delegiertenversammlung hat den Plan am 4. Dezember 2012 einstimmig (also auch mit den Stimmen der Vertreter der Klägerin) beschlossen, nachdem der Arbeitskreis Wirtschaftsplan und der Verbandsrat zuvor dem Entwurf zugestimmt hatten. Die nach § 30a Abs. 6 ErftVG notwendige Anzeige an das zuständige Landesministerium erfolgte mit Schreiben vom 5. Dezember 2012. 26 Die Kammer vermag auch nicht ansatzweise zu erkennen, aus welchen Gründen der Nachtragswirtschaftsplan inhaltlich unwirksam sein sollte. Nach § 30a Abs. 3 ErftVG gehört zum Wirtschaftsplan unter anderem der Finanzplan, bei dem Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein müssen. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid veranlagten zusätzlichen Kosten sind dem Beklagten unzweifelhaft entstanden. Zwischen den Beteiligten besteht sogar Einvernehmen darüber, dass Rechtsbehelfe weder gegen die Festsetzung der zusätzlichen Abwasserabgabe durch die Bezirksregierung Düsseldorf noch gegen deren Bescheid über die Ablehnung eines Teilerlasses erfolgversprechend gewesen wären. Damit sind diese Ausgaben zwingend zu tätigen und gehören damit in den Nachtragswirtschaftsplan. Ob die Kosten durch schuldhaftes Handeln des Beklagten verursacht worden sind oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge jedenfalls irrelevant. 27 Nach § 34 Abs. 3 ErftVG hat der Verband Veranlagungsrichtlinien zu erlassen, in denen der Beitragsmaßstab für die Veranlagung der einzelnen Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen konkret geregelt sind. 28 Zur Zulässigkeit dieser Konstruktion, bei der abweichend von den Vorschriften des hier nicht unmittelbar anwendbaren Wasserverbandsgesetzes (WVG) die Grundsätze der Beitragsbemessung nicht in der Satzung geregelt sind, vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 2. September 2010 – 7 K 3251/09 -, juris. 29 Unter 4.8 der Veranlagungsrichtlinien ist für den hier einschlägigen Kostenbereich 8 (Planung, Bau und Betrieb von Abwasseranlagen) die so genannte Spitzabrechnung (im Gegensatz zum genossenschaftlichen Solidarprinzip) vorgesehen. 30 Dass dieser Maßstab grundsätzlich zulässig ist, hat das OVG NRW mit seinem konkret zu § 34 ErftVG ergangenen Urteil vom 18. Dezember 2002 31 - 9 A 696/98 -, juris, ausdrücklich bestätigt. 32 Danach sind die Kosten einer Kläranlage von demjenigen zu tragen, der diese in Anspruch nimmt. Das ist für die hier fragliche Kläranlage L. allein die Klägerin. 33 Soweit diese insoweit geltend macht, der Aufwand habe nicht allein ihr auferlegt werden dürfen, fehlt hierfür mithin eine entsprechende rechtliche Grundlage. 34 Allerdings ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, als die Verbandsbeiträge grundsätzlich an das Vorliegen eines mittelbaren oder unmittelbaren Vorteils bei dem Verbandsmitglied anknüpfen, vgl. § 34 Abs. 1 ErftVG. Im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung werden die Mitglieder nach einem „Maßstab veranlagt, der zur Menge und Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis steht“ (§ 34 Abs. 1 S. 4 ErftVG). 35 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang der Ansicht ist, sie habe hier keinen Vorteil von der Tätigkeit des Beklagten, sondern werde im Gegenteil mit den Folgen von Fehlverhalten des Beklagten belastet, verkennt sie den verbandsrechtlichen Vorteilsbegriff. Als „Vorteile“ im Sinne des Wasserverbandsrechts kommen allein solche wirtschaftlicher Art in Betracht. Bei einem Vergleich der Situation mit und ohne die Tätigkeit des Verbandes muss sich feststellen lassen, dass das Mitglied gerade deshalb einen wirtschaftlichen Vorteil hat, weil der Verband eine Aufgabe von ihm übernommen hat. 36 Allgemeine Meinung, vergleiche Rapsch, Wasserverbandsrecht, Seite 134 ff; Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 28 Rdn. 21 ff. Auch wenn das WVG hier unmittelbar keine Anwendung auf den sondergesetzlich gegründeten Erftverband findet, ist der Vorteilsbegriff im gesamten Wasserverbandsrecht identisch. 37 Danach hat die Klägerin durch die Tätigkeit des Beklagten unzweifelhaft wirtschaftliche Vorteile: Nach § 53 LWG NRW ist die Klägerin grundsätzlich abwasserbeseitigungspflichtig. Nur dort, wo ein Abwasserverband existiert, übernimmt dieser unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Abwasserbeseitigung, vgl. § 54 Abs. 1 LWG NRW (konkret betrifft dies im Wesentlichen das Betreiben der Kläranlagen). Selbst dort, wo ein Verband existiert, muss die Gemeinde auch diese Aufgabe erledigen, solange der Verband sie nicht übernommen hat, § 54 Abs. 2 LWG NRW. Indem der Beklagte die Kläranlage L. betreibt, erspart die Klägerin entsprechende Aufwendungen, die sie hätte, wenn sie die Kläranlage ansonsten selbst betreiben müsste. 38 Vgl. auch insoweit OVG NRW, Urt. v. 18. Dezember 2002, a. a. O.. 39 Der darin liegende wirtschaftliche Vorteil ist evident. Das gilt auch für die konkrete Maßnahme. Der Beklagte hat die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten zu Recht festgesetzte zusätzliche Abwasserabgabe gezahlt und die sonstigen Kosten zur Beseitigung des Störfalls getragen. Wäre die Klägerin weiterhin Betreiberin der Kläranlage, hätte sie diese Kosten übernehmen müssen. 40 Darüber hinaus muss dieser wirtschaftliche Vorteil des Verbandsmitgliedes nur generell und nicht für jede einzelne Maßnahme des Verbandes festgestellt werden können. 41 Vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 -, NVwZ 2008, 314 ff; OVG NRW B. v. 2. März 2012 - 15 A 151/10 -, juris. 42 Der Wasserverbandsbeitrag als sog. Abgabe sui generis knüpft bei seiner Erhebung nicht an den individuellen Vorteil, sondern an die Aufgabe, die von der Gesamtheit der Mitglieder zu erfüllen ist, an. Der Beitrag ist damit Folge der gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft der betroffenen Mitglieder in einem Unterhaltungsverband und dient der Aufgabenerfüllung durch den Verband. Der Feststellung eines konkreten Vorteils im Einzelfall für jedes einzelne Mitglied bedarf es dabei nicht. 43 Vgl. dazu Reinhardt/Hasche, a. a. O., § 29 Rdn. 7. 44 Für Verschuldensfragen gibt es auch in diesem Zusammenhang keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt. 45 Steht damit fest, dass die Klägerin zur Zahlung des streitigen Beitrags nach den maßgeblichen Regelungen des ErftVG verpflichtet ist, kann sie dagegen nicht einwenden, nach den im allgemeinen Abgabenrecht geltenden Grundsätzen, dass bei Minder- oder Schlechtleistungen eine Veranlagung grundsätzlich ausgeschlossen sei, könne sie auch vorliegend nicht mit dem Zusatzbeitrag belastet werden. 46 Unabhängig davon, dass ein solcher Grundsatz in dieser Allgemeinheit auch im allgemeinen Abgabenrecht nicht existieren dürfte, beruhen entsprechende Erwägungen auf dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip, wonach die Höhe der Gebühr Art und Umfang der in Anspruch genommenen Leistung oder Benutzung entsprechen soll. 47 Vergleiche den von der Klägerin zitierten Beschluss des OVG Lüneburg vom 13. Januar 2010 – 9 LA 205/08 –, juris. 48 Da den Verbandsbeiträgen jedoch gerade dieser Entgeltcharakter fehlt, findet das Äquivalenzprinzip auf sie nach ganz herrschender Auffassung keine Anwendung. 49 Vergleiche Urteil der Kammer vom 16. September 2008 – 14 K 4075/05 – mit weiteren Nachweisen, juris; bestätigt durch OVG NRW, B. v. 20.Mai 2010 50 - 20 A 2754/08 - n. v.. 51 Demzufolge können auch diese geschilderten (vermeintlichen) Grundsätze des allgemeinen Abgabenrechts hier keine Anwendung finden. 52 Ebenso wenig kann die Klägerin ihrer Inanspruchnahme entgegenhalten, der Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Heranziehung der Klägerin zu zusätzlichen Verbandsbeiträgen eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. 53 Zwar ist es zunächst unzweifelhaft, dass § 242 BGB und die dazu entwickelten Rechtsinstitute grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden. Ebenso dürfte die missbräuchliche Ausübung eines Rechts als rechtsvernichtende Einwendung zu betrachten sein. 54 Die Kammer vermag jedoch vorliegend die Voraussetzungen für eine unzulässige Rechtsausübung nicht festzustellen. 55 Zunächst ist insoweit immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. § 242 BGB setzt der „Rechtsausübung dort eine Schranke, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt“. 56 Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 242 BGB, Rdn. 2. 57 Grundvoraussetzung ist demnach die Unredlichkeit der Rechtsausübung im konkreten Einzelfall. Davon kann vorliegend schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte vor Aufstellung des Nachtragswirtschaftsplans und der Heranziehung der Klägerin zu weiteren Verbandsbeiträgen ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Abwasserbeseitigung eingeholt hat, das dem Beklagten eine folgerichtige und angemessene Behandlung des Störfalls attestiert. Die Klägerin mag dies nach eigener Einschätzung für falsch halten, der Vorwurf der Unredlichkeit wird jedoch allein durch das Gutachten schon entkräftet. Zudem kann der Beklagte sich auf öffentliche Interessen (Finanzierung der Verbandstätigkeit) berufen, was selbst bei Unredlichkeit nicht zu einer unzulässigen Rechtsausübung führen würde. 58 So Palandt, a. a. O., § 242 Rdn. 45. 59 Schließlich würde auch eine nachgewiesene Verletzung von Pflichten durch den Beklagten nicht ohne Weiteres zu einer unzulässigen Rechtsausübung führen. Rechtsverstöße begründen regelmäßig lediglich Schadensersatzansprüche, führen jedoch im Regelfall nicht zu einer Vernichtung des Rechts. 60 Palandt, a. a. O., § 242 BGB Rdn. 46. 61 Schließlich dringt die Klägerin auch mit ihrer dolo-agit-Einrede nicht durch. 62 Diese ebenfalls auf § 242 BGB beruhende Einrede scheitert schon deshalb, weil keineswegs feststeht, dass der Klägerin Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen. 63 Zunächst kann der Beklagte sich auch insoweit auf das eingeholte Sachverständigengutachten berufen. Der Vortrag der Klägerin vermag dieses keineswegs zu erschüttern. Nachdem die Mitarbeiter des Beklagten die illegale Glukoseeinleitung in der Kläranlage festgestellt hatten, wurde der Ablauf in die Erft unmittelbar gesperrt und das zulaufende Abwasser – wie von der Klägerin gefordert – in einem Regenüberlaufbecken zwischengespeichert. Ob eine zusätzliche Zwischenspeicherung innerhalb der Kanalisation der Klägerin letztendlich das Einleiten des verschmutzten Wassers in die Erft hätte verhindern können, steht keineswegs fest. Unabhängig davon, dass der Beklagte die entsprechenden Möglichkeiten auch in tatsächlicher Hinsicht bezweifelt, musste der Ablauf der Kläranlage geöffnet werden, weil nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens Starkregen eingesetzt hatte. Dieser dürfte aber auch mögliche Retentionsräume im Kanalnetz der Klägerin gefüllt haben, so dass auch in diesem Fall der Ablauf möglicherweise hätte geöffnet werden müssen. Die Klägerin trägt zudem selbst vor, bei Zwischenspeicherung in ihrem Kanal hätte 100 Stunden lang Wasser nur in unschädlicher Konzentration eingeleitet werden können. Der Störfall hat aber deutlich länger als 100 Stunden gedauert. Ebenso wenig kann ein mögliches Mitverschulden der Klägerin (mangelhafte Überwachung der in erster Linie als Einleiter in Betracht kommenden N. -X. ) entsprechend dem Vortrag des Beklagten keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden. 64 Eine abschließende Klärung möglicher Schadensersatzansprüche im vorliegenden Verfahren kommt nicht in Betracht. Für einen Teil denkbarer Anspruchsgrundlagen wäre der Zivilrechtsweg gegeben (wovon offenbar die Beteiligten bisher ausgehen). Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage, die allein auf Aufhebung des streitigen Beitragsbescheides gerichtet ist. Darüber hinaus stünde dies auch im Widerspruch zu dem abgabenrechtlichen Grundsatz, dass selbst bei Geltung des Äquivalenzprinzips eine Berücksichtigung von Gegenansprüchen nur dann stattfindet, wenn diese unstreitig oder tituliert sind, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG NRW i. V. m. § 226 Abs. 3 AO. Dies muss erst recht dort gelten, wo schon das Äquivalenzprinzip keine Anwendung findet. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.