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Urteil

1 K 3781/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0413.1K3781.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist brasilianische Staatsangehörige und ist mit ihrer Hauptwohnung in Mannheim gemeldet. Sie mietete ab Februar 2011 zwei Wohnungen im 1. Obergeschoss (OG) der W. Str. 000 in Köln-C. . Ab September 2011 wurden in diesen Wohnungen immer wieder meist ausländische Personen in prostitutionstypischer Kleidung und Umgebung angetroffen, die sich ohne Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhielten. Diese gaben unter anderem an, einzelne Zimmer von einer „T. “ angemietet zu haben. Auf den Klingelschildern der Wohnungen war für die Wohnung im 1. OG rechts der Name bzw. die Bezeichnung „T1. “ und für die Wohnung im 1. OG links der Name bzw. die Bezeichnung „X. bzw. C1. “ vermerkt. 3 Im Rahmen eines Kontrolleinsatzes des Ausländeramtes der Beklagten am 20.11.2013 gab eine in der Wohnung „T1. “ angetroffene Person chinesischer Staatsangehörigkeit unter anderem an, sie miete die Wohnung seit Januar 2013 immer wöchentlich für 1.000,00 €. Die Vermieterin sei eine brasilianische Frau, die nach eigenen Angaben in Mannheim wohne, deren Name ihr aber nicht bekannt sei. Auf die Wohnung sei sie über die Internetseite „www.L. .de/B.-------N. /F.-----N1.----Q. “ aufmerksam geworden. 4 Am 22.05.2014 wurden die von der Klägerin angemieteten Wohnungen polizeilich durchsucht und anschließend von der Beklagten geschlossen und versiegelt. In beiden Wohnungen wurden Personen in prostitutionstypischer Kleidung und Umgebung angetroffen, diese befanden sich nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin kam später hinzu und gab an, beide Wohnungen in der W. Straße 000 gemietet zu haben. Die Wohnung im 1. OG, rechts, habe sie an eine Chinesin untervermietet. 5 Am 23.05.2014 sprach die Klägerin bei der Beklagten persönlich vor und bat darum, persönliche Sachen aus der Wohnung holen zu können, was die Beklagte ihr auch gewährte. 6 Mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 05.06.2014 untersagte die Beklagte der Klägerin – neben der Bestätigung der Schließung und Versiegelung der Wohnungen – den weiteren Betrieb des Bordells in der W. Str. 000 in Köln, jede weitere selbständige Gewerbeausübung sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden und die Tätigkeit als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Für den Fall, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt eine Gewerbetätigkeit aufnehmen sollte, drohte ihr die Beklagte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Für den Fall, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt eine von der Gewerbeuntersagung erfasste Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person aufnehmen sollte, drohte sie der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an. Zur Begründung der Gewerbeuntersagung verwies die Beklagte darauf, dass die Klägerin als gewerberechtlich unzuverlässig zu bewerten sei. Dies folge aus der wiederholten illegalen Beschäftigung von Prostituierten, wodurch sie gegen sozial- und ausländerrechtliche Vorschriften sowie das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen und hierdurch ordnungswidrig gehandelt bzw. sich strafbar gemacht habe. Als weiterer Rechtsverstoß komme die fehlende Gewerbeanmeldung hinzu. Durch das Verhalten der Klägerin lasse sich einwandfrei erkennen, dass diese nicht willens und in der Lage sei, ihr Gewerbe beanstandungsfrei auszuüben. Die Gewerbeuntersagung sei trotz der zwischenzeitlich erfolgten Schließung weiter betrieben worden, um zu verhindern, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt erneut Gesetzesverstöße begehe. Die Gewerbeuntersagung sei auch in dem erweiterten Umfang erforderlich gewesen, da die festgestellten negativen Tatsachen gewerbeübergreifend seien. 7 Die Klägerin hat am 12.07.2014 Klage erhoben. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin habe ein Bordell betrieben, sei nicht richtig. Die Klägerin habe Zimmer in der Wohnung vermietet, es habe aber weder ein Beschäftigungsverhältnis zu den Mietern bestanden noch habe die meist ortsabwesende Klägerin die Prostitution gefördert oder unterstützt. Bei der Vermietung habe die Klägerin auch immer darauf geachtet, dass die Mieter im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen seien. 8 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 05.06.2014 aufzuheben. 10 Die Beklagte hat sinngemäß beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht sie sich – sinngemäß – auf ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. 13 Die Kammer hat mit Beschluss vom 02.10.2014 den von der Klägerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung – 1 L 1301/14 – abgelehnt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Eilverfahrens – 1 L 1301/14 – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Band) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben, § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht konnte ferner nach Anhörung der Beteiligten durch die Einzelrichterin entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 6 Abs. 1 VwGO. 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl die angefochtene Gewerbeuntersagung als auch die Zwangsmittelandrohung erweisen sich als rechtmäßig. 18 Die angefochtene Gewerbeuntersagung ist rechtmäßig. Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes „Betrieb des Bordells W. Straße 000, 00000 Köln“ findet ihre materielle Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 19 Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. 20 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 – 1 C 94.78 –, GewArch 1982, 298 (299). 21 Nach diesen Vorgaben ist die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung als unzuverlässig anzusehen. Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten hat die Klägerin unter der Anschrift W. Straße 000 in Köln ein Bordell betrieben, ohne dieses Gewerbe bei der Beklagten angemeldet zu haben. Seit Februar 2011 hatte sie die für die Ausübung des Gewerbes genutzten Wohnungen mit den Bezeichnungen „T1. “ und „X. “ angemietet und die Wohnung „T1. “ später dauerhaft untervermietet. Diese Wohnungen waren unter der fraglichen Anschrift auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren 1 L 1301/14 noch im Internet in Zusammenhang mit dem Angebot von entgeltlichen sexuellen Diensten verschiedenster Art aufzufinden. Diese wurden deutlich vor anderen gewerblichen Diensten gelistet, die unter der gleichen Anschrift im Gewerbegebiet von Köln-C. aufzufinden sind, etwa ein Reifenhandel. Der Suchdienst „Google“ bot beispielsweise als eine der ersten Fundstellen die Webseite „ .de“ an, wo man unter der oben genannten Anschrift „B1. Q1. “ aus Köln mit einschlägigen Angeboten findet. Die versiegelten Wohnungen wurden am 20.06.2014 dem Vermieter zurückgegeben und wurden auch danach offenbar weiterhin einschlägig genutzt, allerdings nunmehr von anderen Dienstleistern. Die bloße Behauptung der Klägerin, die Wohnungen lediglich untervermietet und nicht gewusst zu haben, wozu diese genutzt worden sein sollen, ist lebensfremd. Bereits die Lage der Wohnungen auf einem handwerklich und gewerblich genutzten abgelegenen Grundstück im Gewerbegebiet spricht gegen eine normale Nutzung als Wohnraum. Wie sich aus der Verwaltungsakte und der oben genannten Internetrecherche unzweifelhaft ergibt, ist die fragliche Anschrift seit geraumer Zeit einschlägig bekannt; es ist kaum vorstellbar, dass dies der Klägerin verborgen geblieben sein könnte, zumal sie angesichts der Umgebung und der mangelhaften Anbindung einen sehr hohen Mietzins gezahlt und die Wohnungen nach den Angaben der dazu vernommenen männlichen und weiblichen Prostituierten offenbar auch wochenweise zu einem hohen Preis untervermietet hat, was ein starkes Indiz für ihre gewerbliche Betätigung als Bordellbetreiberin ist. Aus der Wohnung mit dem Namen „X. “ hat sie am 23.05.2014 ihre persönlichen Sachen abgeholt, wozu die Wohnung entsiegelt worden ist. Dies ist nicht erklärlich, wenn sie – wie behauptet – in Mannheim wohnhaft sein will. Hinzu kommt, dass sie zu der Kontrolle vom 22.05.2014, die zur Versiegelung der Wohnungen führte, unerwartet hinzu kam. Im Klageverfahren hat die Klägerin zudem nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung der oben dargelegten Umstände führen könnte. 22 In den Wohnungen wurden seit September 2011 fortlaufend Prostituierte angetroffen, die nicht berechtigt waren, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und / oder sich dort aufzuhalten und / oder hier einer gewerblichen Betätigung nachzugehen. Insoweit wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Sachverhaltsangaben unter Ziffer III. der Verfügung) Bezug genommen, die sich nach Durchsicht der Verwaltungsvorgänge bestätigt finden. 23 Weiterer Feststellungen zur subjektiven Verantwortlichkeit der Klägerin bedurfte es nicht. Die Annahme der Unzuverlässigkeit setzt wegen des Charakters des Gewerbeordnungsrechts als Gefahrenabwehrrecht ein Verschulden nicht voraus. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 ff (4); Beschlüsse vom 16.02.1998 - 1 B 26.98 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 69, und vom 11.11.1996 - 1 B 226.96 -, Gewerbe-Archiv (GewArch.) 1997, 8. 25 Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person ist angesichts der gewerbeübergreifenden Pflichtverstöße der Klägerin ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die maßgeblichen Erwägungen der Beklagte hierzu sind ermessensfehlerfrei. 26 Die für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf die §§ 55, 57 Nr. 2, 60 und 63 62, 63 VwVG NRW gestützten Androhungen von Zwangsgeld bzw. unmittelbaren Zwangs sind vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht zu beanstanden. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.