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Beschluss

16 K 7280/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine fehlerhafte Hausnummernbezeichnung in einer Förderzusage führt nicht automatisch zur Nichtigkeit der Förderzusage, wenn aus dem Antragsverfahren und den sonstigen Bescheidsinhalten das geförderte Objekt klar bestimmbar ist. • Bei vorzeitiger und vollständiger Rückzahlung der Fördermittel bestimmt § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW den Endzeitpunkt der Zweckbindung: die Nachwirkungsfrist läuft bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung. • § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW ist eine Spezialregelung, die § 22 Abs. 1 WFNG NRW für Fälle der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung vorgeht; die Vorschrift gilt einheitlich auch für nach dem früheren WoFG geförderte Wohnungen, sofern der Anwendungsbereich des WFNG NRW eröffnet ist.
Entscheidungsgründe
Ende der Zweckbindung nach vorzeitiger Rückzahlung: Nachwirkungsfrist bis 31.12.2023 • Eine fehlerhafte Hausnummernbezeichnung in einer Förderzusage führt nicht automatisch zur Nichtigkeit der Förderzusage, wenn aus dem Antragsverfahren und den sonstigen Bescheidsinhalten das geförderte Objekt klar bestimmbar ist. • Bei vorzeitiger und vollständiger Rückzahlung der Fördermittel bestimmt § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW den Endzeitpunkt der Zweckbindung: die Nachwirkungsfrist läuft bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung. • § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW ist eine Spezialregelung, die § 22 Abs. 1 WFNG NRW für Fälle der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung vorgeht; die Vorschrift gilt einheitlich auch für nach dem früheren WoFG geförderte Wohnungen, sofern der Anwendungsbereich des WFNG NRW eröffnet ist. Der Rechtsvorgänger der Klägerin erhielt 2006 eine Förderzusage für ein Baudarlehen zur Errichtung von Mietwohnungen auf dem streitbefangenen Grundstück. Die Förderzusage nannte die Zweckbindung der Wohnungen für 15 Jahre, enthielt jedoch fehlerhafte Hausnummernangaben. Die Wohnungen waren im Juni 2010 bezugsfertig. Das Darlehen wurde vorzeitig und vollständig zum 28. Juni 2013 zurückgezahlt. Die Klägerin erwarb das Grundstück im Oktober 2013 und beantragte, die Beklagte solle bestätigen, dass die Zweckbindung entfallen sei oder hilfsweise zum 30. Juni 2023 ende. Die Beklagte bestätigte dagegen das Ende der Zweckbindung zum 30. Juni 2025. Die Klägerin hielt alternativ § 22 Abs. 2 WFNG NRW für anwendbar und begehrte Bestätigung eines früheren Endtermins. • Die Förderzusage ist trotz fehlerhafter Hausnummernangaben nicht nichtig; der Bescheid bezieht sich ausdrücklich auf den Förderantrag, der das Grundstück über Gemarkung, Flur und Flurstücke hinreichend bestimmt, sodass der Adressat das geförderte Objekt zweifelsfrei erkennen konnte (Bestimmtheitsanforderungen). • Anspruch auf Bestätigung des Zeitpunkts des Entfallens der Zweckbindung ergibt sich aus § 24 Abs. 1 WFNG NRW; die Klägerin ist als Eigentümerin verfügungsberechtigt, die Beklagte zuständige Stelle. • Für den konkreten Fall ist § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW maßgeblich: Bei vorzeitiger und vollständiger Rückzahlung der Fördermittel unterliegt die Wohnung der bisherigen Zweckbindung noch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung; hier endet die Nachwirkungsfrist damit am 31.12.2023. • § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW ist als spezielle Regelung den Fällen der vorzeitigen Rückzahlung vorrangig gegenüber § 22 Abs. 1 WFNG NRW anzuwenden; diese Auslegung gilt auch für nach dem früheren WoFG geförderte Objekte, weil das WFNG NRW nach der Übergangsregelung den Anwendungsbereich eröffnet und ein einheitliches Regelungsbild schaffen will. • Verwaltungsinterne Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) können die Gesetzesauslegung nicht zuungunsten des Gesetzes abändern; insoweit fehlt der WNB Außenwirkung gegenüber gerichtlicher Entscheidung. • Konsequenz: Der Beklagtenbescheid vom 25.10.2013 ist insoweit rechtswidrig, als er den Endtermin zum 30.6.2025 bestätigt; zutreffend ist der Endtermin 31.12.2023. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu bestätigen, dass die Zweckbestimmungen des geförderten Grundstücks spätestens zum 31.12.2023 entfallen. Die Hauptanträge der Klägerin auf Feststellung der Nichtigkeit der Förderzusage oder auf Entfall der Zweckbindung bereits zum 28.6.2013 sind unbegründet; die Förderzusage ist wirksam bestimmbar. § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW ist auf den vorliegenden Fall der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung anzuwenden, sodass die Nachwirkungsfrist bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach der Rückzahlung läuft. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.