Beschluss
10 K 5603/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0408.10K5603.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.10.2014 wird dahingehend geändert, dass die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 58,60 EUR festgesetzt werden. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Gründe 2 Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.10.2014 ist begründet. 3 Hat eine Behörde ihrem Bediensteten als Terminsvertreter bei Gericht nach den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs zu gewähren, ist diese als notwendiger Aufwand im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig und nicht der sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG ergebende Betrag. Die Kammer folgt insoweit der herrschenden Meinung, 4 vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 162 Rn. 51; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 162 Rn. 19; VG Gießen, Beschluss vom 03.03.2009 – 6 O 74/09.GI -, juris; a.A. VG Gießen, Beschluss vom 16.03.2009 – 10 O 188/09.GI -, juris; alle mit weiterem Nachweis zum Meinungsstand, 5 sowie der auf § 5 Abs. 3 JVEG gestützten Praxis der jeweils zuständigen Urkundsbeamtin des VG Köln in den Verfahren 9 K 4899/13, 21 K 3035/13, 8 L 418/14 und 4 L 654/14. 6 Danach ist hier eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 EUR je Kilometer (§ 6 Abs. 1 LRKG) und eine Mitnahmeentschädigung von 0,02 EUR (§ 6 Abs. 4 LRKG) je Kilometer erstattungsfähig. Die Beklagte hat einen triftigen Grund für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ausreichend dargelegt. Dass hier durch die Benutzung eines Privatfahrzeuges eine erhebliche Zeitersparnis gegenüber der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erzielen war, ergibt sich sowohl aus der kürzeren reinen Fahrzeit als auch aus der Möglichkeit, den Zeitpunkt des Fahrtantritts für Hin- und Rückfahrt dem Beginn und Ende des Gerichtstermins anzupassen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Über die Kosten des Beigeladenen war nicht zu entscheiden, da er nicht Beteiligter des Erinnerungsverfahrens ist. 8 Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 3 VwGO unanfechtbar, da der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 7,35 EUR den Beschwerdewert von 200 EUR nicht übersteigt.