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Urteil

14 K 4106/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0331.14K4106.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin war jedenfalls im Zeitraum vom 24. August 2009 bis 5. Oktober 2010 Halterin der Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ...-.. ... Diese hatte ein zulässiges Gesamtgewicht von 18 t. Im Rahmen von automatischen Kontrollen (Brückendurchfahrten) wurde festgestellt, dass die im On-Board-Unit programmierte Schadstoffklasse (3) nicht mit der beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Klasse (2) übereinstimmte. Der Kreis X. teilte unter dem 24. Januar 2011 mit, dass auch nach dem örtlichen Fahrzeugregister das Fahrzeug die Schadstoffklasse 2 aufweise. Unter dem 17. Februar 2011 erließ die Beklagte einen Bescheid über die nachträgliche Erhebung von Maut in Höhe von 3.351,53 Euro für den Zeitraum vom 24. August 2009 bis 5. Oktober 2010. Dabei berücksichtigte sie die durch das On-Board-Unit übermittelten Streckendaten sowie Daten zur Achsklasse. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und verwies auf eine Bescheinigung der B1. -P. H. aus N. a. d. S. vom 18. März 2011. Auf Nachfrage der Beklagten teilte Herr P. von der Firma B. -P. H. mit, es sei ein Motor eingebaut worden, der die Euronorm 3 erfülle. Es wurde weder ein konkretes Einbaudatum genannt noch ein sonstiger Nachweis vorgelegt. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Bescheid vom 21. Juni 2011 zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den unzureichenden Nachweis der Klägerin. So habe sie weder den Fahrzeugschein noch die Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt, aus denen sich die günstigere Emissionsklasse ergeben müsse. Die vorgelegte Bescheinigung sei keine geeignete Unterlage und trotz konkreter Nachfragen habe keine weitere Sachaufklärung stattgefunden. Die Klägerin hat am 22. Juli 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, das Fahrzeug sei aufgrund eines Motoraustausches im Jahr 2009 nicht in die Schadstoffklasse 2, sondern in die Schadstoffklasse 3 einzuordnen, da der neue Motor die entsprechenden technischen Anforderungen erfülle. Die Klägerin beantragt, den Nacherhebungsbescheid vom 17. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die erlassenen Bescheide und führt weiter aus, es fehle weiterhin am zweifelsfreien Nachweis der klägerseits behaupteten Schadstoffklasse 3. Auch alle Amtsermittlungsmaßnahmen der Beklagten seien erfolgslos verlaufen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist Herr P. als Zeuge befragt worden. Hinsichtlich des Inhalts der Aussage wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet, da der Nacherhebungsbescheid vom 17. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2011 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Nacherhebung beruht auf den zum Nacherhebungszeitraum geltenden §§ 1 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) (ABMG) i.V.m. § 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2473) (BFStrMG). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ABMG kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war. Diese Voraussetzungen liegen vor. Vom 1. Januar 2009 an ergab sich die Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 ABMG, wonach eine Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, zu entrichten war. Dass die Fahrzeugkombination demnach dem Grunde mautpflichtig ist, ist zwischen den Beteiligten unbestritten. Gleiches gilt für die Mautschuldnerschaft der Klägerin als Halterin des Fahrzeugs. Entgegen der Ansicht der Klägerin war jedoch bei der Höhe der Maut die Emissionsklasse 2 und nicht die – für sie günstigere – Klasse 3 zu berücksichtigen. Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung zum Nachweis der für sie günstigeren technischen Tatsachen nicht nachgekommen. Gemäß des zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ABMG (heute wortgleich § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BFStrMG) hat der Mautschuldner bei der Mauterhebung mitzuwirken und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Für die Festlegung der maßgeblichen Tatsachen sowie für das Verfahren der Angabe der Tatsachen findet sich in § 4 Abs. 3 Satz 3 ABMG (heute § 4 Abs. 4 Satz 3 BFStrMG) eine Verordnungsermächtigung für das zuständige Ministerium. Auf dieser Grundlage wurde die Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) (LKW-Maut-VO) erlassen. Nach § 3 Nr. 5 LKW-Maut-VO ist die Emissionsklasse eine maßgebliche Tatsache für die Mauterhebung, die bei im Inland zugelassenen Fahrzeugen nach § 8 LKW-Maut-VO nachgewiesen werden muss. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LKW-Maut-VO erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeugs durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder die Zulassungsbescheinigung Teil I. Abs. 2 erweitert die Nachweismöglichkeiten durch Vorlage des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheids oder eines Nachweises im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 ABMG (bzw. BFStrMG) über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug. Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 8 Abs. 3 LKW-Maut-VO nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs zweifelsfrei nachgewiesen ist. Gleiches gilt für widersprüchliche Unterlagen (Abs. 4). Gemessen daran ist die Entscheidung der Beklagten, bzgl. des Fahrzeugs der Klägerin von der Emissionsklasse 2 auszugehen, rechtsfehlerfrei. Alle durch die Beklagte im Wege der Amtsermittlung eingeholten Informationen belegen die Emissionsklasse 2. Die Klägerin selbst hat zu keinem Zeitpunkt Unterlagen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 LKW-Maut-VO vorgelegt. Sie verwies allein auf die Schreiben der B. -P. H. . Diese Schreiben sind zwar sonstige Unterlagen i.S.d. § 8 Abs. 3 LKW-Maut-VO. Sie sind jedoch nicht geeignet, die Emissionsklasse zu belegen. So ist den Schreiben nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt genau bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug der Motor ausgetauscht worden sein soll. Diese Information ist jedoch zwingend, um den Veranlagungszeitraum trennscharf bemessen zu können. Beide Schreiben stammen aus 2011, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Motoraustauch nicht erst nach dem hier streitigen Veranlagungszeitraum (bis Oktober 2010) stattgefunden hat und mithin unerheblich wäre. Auch die gerichtliche Amtsermittlung führte zu keinem anderen Ergebnis. So konnte die Klägerin selbst keinerlei Unterlagen vorlegen. In der mündlichen Verhandlung teilte sie mit, dass sie keinerlei Erkenntnisse habe, da sie nur für die Finanzierung zuständig gewesen sei. Auch der geladene Zeuge konnte den Sachverhalt nicht weiter aufklären. Auffällig ist bereits, dass dieser – trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts – keine weiteren Unterlagen (Auftragsunterlagen, Rechnungen, Zertifikate) vorlegen konnte, obwohl eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Aus seiner Erinnerung konnte er auch den zeitlichen Rahmen des behaupteten Austausches nicht näher eingrenzen. Doch selbst, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die Bescheinigung der Firma B. -P. H. i.S.d. § 8 Abs. 3 LKW-Maut-VO geeignet sein sollte, hat die Beklagte trotz Widersprüchlichkeit die Emissionsklasse nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 8 Abs. 4 LKW-Maut-VO bestimmt. Dabei hat sie die ihr vorliegenden unterschiedlichen Erkenntnismittel in ihrer Wertigkeit und Stimmigkeit überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass den offiziellen Dokumenten Vorrang einzuräumen ist. Die Bescheinigung der Firma B. -P. H. ist nicht geeignet, diese Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die danach höheren Mautsätze wurden durch die Klägerin nicht gezahlt, so dass eine Nacherhebung durch die Beklagte zulässig ist. Dass die Mauterhebung – jedenfalls seit der rückwirkenden Gesetzesänderung des BFStrMG im Jahr 2013 – dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 30. September 2014 umfassend begründet und wurde im vorliegenden Verfahren von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 30. September 2014 – 14 K 8449/09; 14 K 1017/10; 14 K 1018/10. Rechnerische Fehler sind weiter nicht gerügt und vom Gericht auch nicht festgestellt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).