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Urteil

18 K 5621/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0327.18K5621.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährleistung der uneingeschränkten Nutzung des zu seinem Grundstück führenden, ca. 35 m langen Wegteils, das auf einem Grundstück des Beigeladenen verläuft. Laut Aktennotiz eines Bediensteten der Beklagten vom 14.9.1965 sprachen am Vortag der Rechtsvorgänger des Klägers sowie der Beigeladene vor und erklärten, grundsätzlich bereit zu sein, bei einem Ausbau des Wirtschaftswegs den auf die Anlieger zukommenden Finanzierungsanteil zu übernehmen bzw. dafür zu sorgen, dass dieser entsprechend anteilsmäßig von den übrigen Interessenten übernommen werde. Sie baten die Beklagte, ihnen eine vorbereitete Erklärung hinsichtlich des ihnen bereits erläuterten Erfordernisses, die für den Wegeausbau erforderliche Fläche an die Beklagte unentgeltlich abzugeben, zu übersenden. Daraufhin unterzeichneten sie wie andere Eigentümer und Interessenten des „für einen Ausbau im Rahmen des Wirtschaftswegebauprogramms (Grüner Plan) 1966 vorgesehenen Weges C. “ am 14.10.1965 eine Erklärung, wonach die für den Ausbau des Wirtschaftswegs erforderlichen und von der Beklagten näher zu bezeichnenden Flächen zu gegebener Zeit an diese kostenlos abgetreten würden, der Ausbau des Wirtschaftswegs ausschließlich nach den Anweisungen des Stadtbauamts bzw. des von ihm beauftragten Bauleiters erfolgen werde und etwaige private Nebenabreden und Abmachungen für die Beklagte nicht verbindlich seien. Der Rechtsvorgänger des Klägers erklärte unter dem 3.5.1967, von den voraussichtlichen Ausbaukosten von 32.000,00 DM einen eigenen Anteil von vorläufig 3.150 DM bei einem Landeszuschuss von 60 % bzw. von vorläufig 2.350 DM bei einem Landeszuschuss von 70 % sowie etwaige Kostenerhöhungen aus zwingenden Gründen ohne Abgabe einer Zusatzerklärung zu übernehmen. Die Klage, die der jetzige Beigeladene gegen die zwecks Erneuerung des Straßenbelags erlassene Duldungsverfügung der Beklagten vom 6.5.2010 zum Aktenzeichen 18 K 3566/10 erhoben hatte, wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet, nachdem er sich in der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2011 verpflichtet hatte, die Unterhaltungspflicht für das auch hier streitbefangene Wegestück dauerhaft zu übernehmen, und die Beklagte daraufhin ihre Duldungsverfügung vom 6.5.2010 aufgehoben hatte. Der jetzige Beigeladene und damalige Kläger hatte im anwaltlichen Schriftsatz vom 27.8.2010 (S. 4 Abs. 6) unter anderem vorgetragen: „Zwar ist das `Wegerecht´ des Grundstückseigentümers H. nicht im Wege einer Dienstbarkeit gesichert, jedoch hat das in der Vergangenheit nie zu Problemen zwischen den Grundstücksnachbarn geführt.“ Nach Ablehnung des klägerischen Antrags auf Gewährleistung der uneingeschränkten Nutzung des zu seinem Grundstück führenden Wegs durch Bescheid der Beklagten vom 29.9.2014 hat der Kläger am 15.10.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der Beigeladene erschwere den Zugang zu seinem Grundstück mit unterschiedlichen Mitteln, woraus ihm, seinen Mietern und Pächtern fortlaufender Schaden entstehe. Versuche einer gütlichen Einigung mit dem Beigeladenen seien gescheitert. Eine Erschließung des klägerischen Grundstücks auf anderem Wege sei nicht möglich, weil die umliegenden Grundstücke fast sämtlich dem Beigeladenen gehörten bzw. von diesem gepachtet seien und ansonsten eine Erschließung wegen der geographischen Gegebenheiten unmöglich oder wirtschaftlich untragbar sei. Ein zivilrechtliches Wegerecht sei weder im Grundbuch eingetragen noch schriftlich vereinbart; eine einstweilige Vereinbarung eines Wegerechts per Handschlag dürfte nur schwer nachzuweisen sein. Ein Notwegerecht würde dagegen nicht alle erforderlichen Nutzungen abdecken. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf uneingeschränkte Nutzung des Wegs aus öffentlichem Recht zu, weil der Weg aufgrund unvordenklicher Verjährung dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Bei dem Weg habe es sich nicht lediglich um einen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg gehandelt, weil dieser der Zugang zu den Wohnstätten mehrerer Personen sei. Das Grundstück des Klägers sei seit dem späten 19. Jahrhundert bebaut und werde über den in Streit stehenden Weg angedient. Der Weg werde mindestens seit dem späten 19. Jahrhundert von jedermann als öffentlicher Weg genutzt, wobei der Verkehr im ganzen frei und unter Umständen stattgefunden habe, die auf die allgemeine Rechtsüberzeugung schließen ließen, dass der Weg dem allgemeinen Verkehr offenstehe. Dafür spreche auch, dass sich in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts noch alle Beteiligten darüber einig gewesen seien, dass der Weg ein öffentlicher sei. Anderenfalls wäre es kaum zu erklären, dass die Beklagte diesen Weg im Rahmen des so genannten Grünen Plans habe ausbauen wollen und alle Anlieger sich bereit erklärt hätten, nicht nur anteilige Kosten zu übernehmen, sondern auch die für den Wegeausbau erforderlichen Flächen unentgeltlich an die Beklagte abzutreten. Entweder sei die Beklagte vom Land mit der Auflage belegt worden, einen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg herzustellen, oder sie habe dies von sich aus beabsichtigt. Durch ihre ursprünglichen Erklärungen wie im Aktenvermerk aus dem Jahr 1965 habe die Beklagte seinerzeit die rechtlich schützenswerte Erwartung des Klägers geweckt, sie werde einen formal dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg herstellen. Der Rechtsvorgänger des Klägers hätte keine anteiligen Kosten für den Wegausbau geleistet, wenn er keine Nutzungsrechte an ihm hätte erlangen sollen. Das aus der Widmung resultierende subjektiv-öffentliche Recht des Klägers könne nur über den öffentlich-rechtlichen Rechtsträger geltend gemacht werden, weshalb dieser zu verpflichten sei, den Anspruch des Klägers gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen. Dabei handele es sich um einen Anspruch auf ordnungsgemäße straßenrechtliche Nutzung des Wegs. Sollte dies anders zu sehen sein, ergebe sich eine Handlungspflicht der Beklagten aber aus der Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 1 BauGB, die sich zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichtet habe. Das sei nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn eine Kommune eine Vorausleistung erhebe, es aber trotz erfolgter Zahlung unterlasse, die entsprechende Straße innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens in einen Zustand zu versetzen, der die funktionsgerechte Nutzbarkeit der dem Vorausleistenden genehmigten baulichen Anlagen gewährleiste. Dazu sei auch die dauerhafte rechtliche Sicherung erforderlich. Der Weg sei zwar im Rahmen des so genannten Grünen Plans ausgebaut worden und der Rechtsvorgänger des Klägers habe seinen Kostenanteil geleistet, die Wegeflächen seien aber entgegen der Vereinbarung vom 14.10.1965 nicht auf die Beklagte übertragen worden. Mangels rechtlicher Sicherung sei die Erschließung nicht abgeschlossen, weshalb die Beklagte ihrer zur aktuellen Erschließungspflicht verdichteten Erschließungslast nunmehr dadurch nachzukommen habe, dass sie die Nutzung gewährleiste, indem sie die formelle Widmung des Wegs für den öffentlichen Verkehr, zumindest in Form des Anliegerverkehrs, betreibe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die uneingeschränkte Nutzung des Wegs zum Grundstück C. 0 in Radevormwald für den Kläger, seine Pächter und Mieter zu gewährleisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Der in Rede stehende Wegeabschnitt sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Er diene als Zufahrt zum Anwesen des Klägers. Ein öffentliches Verkehrsbedürfnis bestehe nicht. Der Weg sei lediglich ein landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg. Die in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts gewährten öffentlichen Finanzmittel hätten allein dem Ausbau bzw. der Befestigung des Wirtschaftswegs gedient. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger auch keine Erschließungspflicht. Die anteilige Kostenübernahme gemäß der Erklärung des Rechtsvorgängers des Klägers sei keine Vorausleistung auf eine öffentliche Erschließung des Wegs gewesen, sondern ein Kostenbeitrag zum Ausbau des ländlichen Wirtschaftswegs, wie bereits der Betreff der Erklärung vom 3.5.1967 ausdrücklich formuliert habe. Im Rahmen des landwirtschaftlichen Wirtschaftswegebauprogramms habe das Land den Wegebau nur anteilig bezuschusst. Der Ausbau der Wirtschaftswege sei sodann nur erfolgt, wenn die Anlieger den restlichen Finanzierungsanteil anteilig übernommen hätten. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor: Er habe die Zuwegung nur bei Baumaßnahmen, die mit dem Kläger abgesprochen gewesen sein, gesperrt bzw. beschildert. Ein weiteres Schild sei mit dem Kläger abgesprochen worden. Das Grundstück des Klägers habe bis zur ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts über eine Anbindung an einen öffentlichen Weg über die Ortschaft T. verfügt, bis die entsprechenden Grundstücke vom Rechtsvorgänger des Klägers veräußert worden seien. Nach Aufgabe des Hofs, der im klägerischen Anwesen betrieben worden sei, seien die landwirtschaftlichen Flächen von der Ortschaft Vorm Baum her bewirtschaftet und bedient worden. Erst seit ihrer Verpachtung würden sie über den in Rede stehenden Weg bewirtschaftet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts hat, mit dem die uneingeschränkte Nutzung des zu seinem Grundstück führenden, auf einem Grundstück des Beigeladenen verlaufenden Wegeteils gewährleistet wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus einer Widmung, weil eine solche nicht feststellbar ist. Eine Widmung durch Verwaltungsakt im Sinne des § 6 Straßen-und Wegegesetz Westfalen (StrWG NRW), die seit Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes allein in Betracht kommt, hat nicht stattgefunden. Eine Widmung aufgrund unvordenklicher Verjährung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil auch nach den Angaben des Klägers der Weg jedenfalls nicht weit vor dem Ende des 19. Jahrhunderts angelegt zu sein scheint. Dann ist indes das zum Zeitpunkt der Anlegung des Wegs bzw. das während dessen Bestehens gültige Straßenrecht einschlägig. Wurde der streitige Wegteil erst zur Zeit der preußischen Herrschaft über das Bergische Land ab dem Jahr 1815 angelegt, ist danach das preußische Wegerecht einschlägig. Wenn der Weg noch davor entstanden sein sollte, wäre das seit dem Jahr 1554 im rechtsrheinischen Teil des Bergischen Landes ausschließlich anwendbare Bergische Wegerecht einschlägig. Vgl. Stuchlik, Vorhandene öffentliche Straßen in Nordrhein-Westfalen – zur Anwendung von § 60 StrWG NRW in: NWVBl. 2004, 369 ff. und 409 ff. (372). Es ist allerdings unwahrscheinlich, dass der Weg noch vor dem Jahr 1554 entstanden war. Nach preußischem wie auch bergischem Wegerecht war für eine Widmung als öffentlicher Weg nach der Rechtsprechung erforderlich, dass es eine Übereinkunft zwischen der Wegepolizei, dem Wegebau- und Wegeunterhaltungspflichtigen sowie dem Eigentümer des von dem Weg in Anspruch genommenen Grundstücks gab, die als Widmung zum öffentlichen Verkehr aufzufassen war. Eine ausdrückliche Übereinkunft ist nicht feststellbar. Selbst für eine stillschweigende oder eine durch konstitutive oder auch nur deklaratorische Handlungen oder Unterlassungen begründete Widmung gibt es keine Nachweise. Solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Ein zufälliges, nur duldendes Verhalten des jeweiligen privaten Eigentümers lässt noch keinen Schluss auf eine konkludente Widmung zu. Dies gilt auch dann, wenn über längere Zeit hinweg ein vom Eigentümer nicht gehinderter allgemeiner Verkehr über das streitige Straßenstück stattgefunden hat. Aus einem solchen Verhalten des Grundstückseigentümers kann nicht ohne weitere Umstände der Schluss gezogen werden, er wolle sich damit der uneingeschränkten privaten Verfügungsmacht über den Weg begeben. OVG NRW, Beschluss vom 17.2.2004 - 11 A 3752/02 -, S. 6 des amtlichen Entscheidungsabdrucks. Denkbar ist zwar auch ein bewusstes Dulden der Wegbenutzung zwecks Erreichens der früheren Hofanlage des Klägers oder sogar eine entsprechende Absprache mit deren Eigentümern. Wegen der Lage der beiden Anwesen des Beigeladenen und des Klägers liegt es sogar nahe, dass der Wegteil zwar nicht nur dem Anwesen, der jetzt im Eigentum des Beigeladenen steht, zur Erschließung diente, sondern auch der Hofanlage, die das heutige Anwesen des Klägers ist. Der Weg kann aber auch dann eine rein interne Erschließung und damit privaten Charakter gehabt haben. Insoweit wäre die Lage vergleichbar der eines reinen Interessentenwegs gewesen, der nach preußischem Recht trotz eventuellen größeren Umfangs der Interessentenschaft kein öffentlicher, sondern ein Privatweg war. Vgl. pr.OVG, Urteil vom 28.1.1926 - IV C 30/24 -, prOVGE 80, 253; OVG NRW, Urteile vom 16.6.2014 - 11 A 2227/12 -, NWVBl. 2015, 67, und vom 26.11.2003 - 11 A 251/01 -, juris; Stuchlik a. a. O., S. 412 links unten. Ein Interessentenweg war beispielsweise ein Weg zur Erschließung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, also Felder, Wiesen oder Wälder. Der Benutzerkreis konnte auch bei Interessentenwegen sehr weit sein, wie dies auch bei privaten Wegen der Fall sein kann, indem der Weg etwa auch zu nicht landwirtschaftlich verursachten Zwecken benutzt werden konnte, etwa seitens Kindern oder Besuchern. Auch aus einem solch weiten Benutzerkreis geht indes keine widmungsgemäße Öffentlichkeit hervor, weil eine Widmung gerade nicht nachgewiesen ist. Auch nach bergischem Wegerecht war ein bloßer langjähriger Gebrauch seitens der Öffentlichkeit nicht ausreichend für die Annahme einer Widmung. Vgl. Stuchlik a. a. O., S. 373 linke Spalte oben. Selbst bei Absprache mit den Eigentümern benachbarter Höfe wäre nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Absprache sich auf eine herzustellende Öffentlichkeit des Wegteils bezogen hätte und nicht etwa nur auf eine Benutzung durch Personen, die ein Anliegen auf dem benachbarten Hof hatten (Eigentümer, Kinder, Knechte, Mägde, Briefzusteller, Händler). Die Erschließung wäre dann gesichert gewesen, hätte sich aber auf einen (qualitativ) beschränkten (wenn vielleicht auch quantitativ weiten) Benutzerkreis und eben nicht auf die Öffentlichkeit bezogen. Außerdem hatte nach dem preußischen Gesetz über die Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1.8.1883 (prGS. S. 237) kein Privatmann das Recht, Privatwege für öffentlich zu erklären oder durch Freigabe für den öffentlichen Verkehr öffentlich zu machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.11.2003 - 11 A 251/01 -, S. 26 oben des amtlichen Entscheidungabdrucks. Auch nach preußischem Recht ließ im Fall (bereits zu dieser Zeit damaliger) „alter Wege“ eine bloße Benutzung nicht auf eine Widmung unter Beteiligung aller drei Wegerechtsbeteiligter schließen, wenn ein Weg – wie hier – auf dem Grundstück eines Privaten lag; in diesen Fällen war der der strenge Nachweis der Widmung unter Beteiligung aller Wegerechtsbeteiligter erforderlich, es sei denn, der Privateigentümer hätte selbst die Öffentlichkeit behauptet. Vgl. Stuchlik a. a. O., S. 411 linke Spalte oben. Im Übrigen ist auch streitig, ob eine Widmung allein aufgrund der Benutzung überhaupt für vor dem Jahr 1875 entstandene Wege galt. Vgl. Stuchlik a. a. O., S. 411. Letztlich ist hier die Lage nicht anders als bei einzelnen Wohn häusern : Solche können in einiger Entfernung von öffentlichen Straßen liegen, an die sie über Privatwege angeschlossen sind. Das Grundstück kann unmittelbar an einer öffentlichen Straße liegen. Das Grundstück kann aber auch seinerseits wieder nur über weitere Privatwege an eine öffentliche Straße angeschlossen sein. Die Notwendigkeit der Erschließung des Wohn hauses und auch eines Grundstücks macht einen Weg nicht zu einem gewidmeten öffentlichen Weg und ist auch allein kein zwingendes Indiz für die Öffentlichkeit eines Wegs; denn die (baurechtlich ohnehin erst spät erforderlich gewordene) Erschließung konnte auch auf andere Weise erfolgen; dafür bedarf es erst in neuerer Zeit einer Grunddienstbarkeit oder einer Baulast. Das gilt auch dann, wenn über diesen Weg noch ein oder zwei andere Wohngrundstücke erschlossen sind. Ist eine Zuwegung über fremdes Privateigentum allein aufgrund eines Vertrags gesichert, erstreckt sich das nicht auf weitere benachbarte Grundstücke und erst recht nicht auf „die Öffentlichkeit“. Für Letzteres brauchte man zusätzliche Anhaltspunkte. Ob etwas anderes gilt, wenn über einen solchen Weg - vom Wege-Eigentümer unwidersprochen - quasi ein ganzes Wohnviertel erschlossen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil das hier früher nicht der Fall war. Schon die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit eines über private Grundstücke führenden Wegs geht wegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz und des Grundsatzes nach § 903 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, dass der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, zu Lasten desjenigen, der sich auf dessen Öffentlichkeit beruft. Vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung des OVG NRW und schon des prOVG bei Stuchlik a. a. O., S. 414 a.E.; so auch - für die unvordenkliche Verjährung - BVerfG, Beschluss vom 15.4.2009 - 1 BvR 2478/08 -, NVwZ 2009, 1158. Zwar baute die Beklagte den Weg in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts aus und können Ausbauarbeiten als Ausfluss der Fürsorge für einen Weg die Überzeugung des Wegeunterhaltungspflichtigen erkennen lassen, dass ihm die Herrschaft über den Weg zusteht. Dafür ist aber die Feststellung unerlässlich, dass die Ausbauarbeiten an dem Weg in der Überzeugung seiner Eigenschaft als öffentlicher Weg vorgenommen worden sind. Dem steht jedoch das damalige konkrete Ausbauverfahren mit der Folge entgegen, dass hier sogar umgekehrt feststeht, dass keine Widmung stattgefunden hat. Der in Rede stehende Weg wurde nämlich in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts ausdrücklich als Wirtschaftsweg bezeichnet, für dessen Ausbau die Beklagte einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für den Wirtschaftswegebau nach den Vorschriften des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellte. Vgl. zu einer solchen Fallgestaltung bereits: OVG NRW, Urteil vom 26. 11. 2003 - 11 A 251/01 -, juris Rdnr. 94. Ein Wirtschaftsweg ist ein Interessentenweg im Sinne der obigen Darlegungen. Auch die vom Rechtsvorgänger des Klägers und dem Beigeladenen unterzeichnete Erklärung vom 3.5.1967 bezeichnet den Weg ausdrücklich als ländlichen Wirtschaftsweg. Das selbe geht aus dem Schreiben der Beklagten vom 31.1.1968 an den Rechtsvorgänger des Klägers hervor. Auch die Aktennotiz der Beklagten vom 14.9.1965 bezeichnet den Weg als Wirtschaftsweg. Diesen Schriftstücken ist zu entnehmen, dass der Weg im Rahmen des so genannten Grünen Plans gemäß den Richtlinien des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Zuschüssen und Krediten zur Förderung des landwirtschaftlichen Wirtschaftswegebaues im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11.5.1959 (V 451 Nr. 2445), MBl. NRW 1959, 1322 ausgebaut werden sollte. Daraus ergibt sich, dass der Ausbau gerade keinen öffentlichen Weg betraf. Der Zweck dieser Richtlinie war kein straßenrechtlicher, sondern ausweislich ihrer Überschrift ausschließlich die Förderung des landwirtschaftlichen Wirtschaftswegebaus. Denn der Grüne Plan hatte lediglich „die Verbesserung der Agrarstruktur und damit der Produktionsbedingungen der Landwirtschaft“ zum Ziel. Vgl. Bericht der Bundesregierung über die Lage der Landwirtschaft gemäß § 4 des Landwirtschaftsgesetzes und Maßnahmen der Bundesregierung gemäß Landwirtschaftsgesetz und EWG-Anpassungsgesetz vom 8.2.1968, BT-Drs. V/2540, S. 49. Die staatliche Subvention war zwar ihrer Natur nach öffentlich-rechtlich, diente aber ausschließlich privatrechtlichen Zwecken. Ziffer 2 Abs. 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinien definierten landwirtschaftliche Wirtschaftswege im Sinne dieser Richtlinien als die der Bewirtschaftung dienenden Wege zwischen landwirtschaftlichen Betriebsstätten und den zugehörigen landwirtschaftlichen oder mit diesen in Gemengelage befindlichen bäuerlichen forstwirtschaftlichen Nutzflächen sowie als Wege, durch deren Ausbau oder Befestigung einzelne Gehöfte oder Gruppen von solchen eine jederzeit befahrbare Verbindung mit dem festen Wegenetz erhalten. Ergibt sich bereits aus der straßenrechtlichen Terminologie, dass von diesen Richtlinien keine öffentlichen Straßen oder Wege erfasst waren, wird das zusätzlich aus Ziffer 2 Abs. 3 der Richtlinien ersichtlich, wo bestimmt wurde, dass Wirtschaftswege, die auch dem allgemeinen Verkehr zwischen Ortschaften dienen, grundsätzlich nicht gefördert werden sollen, insbesondere wenn sie als öffentliche Wege oder Straßen anerkannt oder dem öffentlichen Verkehr förmlich gewidmet sind. Zwar sollte hier der in Rede stehende Weg – in Übereinstimmung mit der Definition in Ziffer 2 Abs. 2 Buchstabe b) der Richtlinien – auch die an diesem liegenden Anwesen erschließen, obwohl nach der straßenrechtlichen Terminologie Wirtschaftswege der Bewirtschaftung der anliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und nicht auch der Erschließung von Anlagen, Wohngebäuden oder Höfen dienen. Solche Zwecke können aber hinzu kommen, ohne dass dadurch die Qualifizierung eines Wegs als Wirtschaftsweg entfällt. Für eine solche Qualifizierung reicht es, dass die Wege überwiegend der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher oder forstliche Nutzflächen dienen. Vgl. Cosson, Das Recht der Wirtschaftswege – am Beispiel des Landes Nordrhein-Westfalen (1988), S. 89/90; Walprecht, Das kommunale Straßenwesen, in: Der Gemeinderat 1970, 244. So dürfte es hier angesichts größerer landwirtschaftlich genutzter Flächen bei nur zwei Höfen liegen. Aber selbst wenn es sich nach diesem Kriterium straßenrechtlich nicht um einen Wirtschaftsweg gehandelt haben sollte, steht dennoch fest, dass es sich auch nicht um einen öffentlichen Weg handelte, weil die beteiligten Verkehrskreise ihn zumindest wie einen Wirtschaftsweg behandelten, indem sie ihn ausdrücklich als solchen bezeichneten. Dabei spricht entgegen der Meinung des Klägers für die Qualifizierung des in Rede stehenden Wegs als öffentlicher Weg nicht der Umstand, dass die Anlieger sich bereit erklärten, nicht nur anteilige Kosten zu übernehmen, sondern auch die für den Wegeausbau erforderlichen Flächen unentgeltlich an die Beklagte abzutreten. Denn das erfolgte nur vor dem Hintergrund der öffentlichen Förderung des Wegeausbaus. Dies entsprach den von der Beklagten vorbereiteten Erklärungen, die sich dabei an den Richtlinien orientierten. Nach Ziffer 5 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinien musste die ordnungsmäßige Unterhaltung und Betreuung der Wirtschaftswege, deren Bau oder Befestigung mit Zuschüssen bzw. Krediten gefördert wurden, nach Ausführung der Bauarbeiten gewährleistet sein. Diese der Beklagten als Trägerin gemäß Ziffer 3 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinien auferlegte Verpflichtung wurde gerade dadurch gefördert, dass die Wegeflächen in ihr Eigentum übergehen würden. Der Vortrag des Klägers, sein Rechtsvorgänger hätte keine anteiligen Kosten für den Wegausbau geleistet, wenn er keine Nutzungsrechte am Weg hätte erlangen sollen, trifft nicht die Sache. Die Folge der Qualifizierung der Wirtschaftswege als Interessentenwege, also als Wege für je nach den Umständen – wie hier – mehrere Interessenten, dass im Fall mehrerer Interessenten diese an dem betreffenden Weg gemeinsame Nutzungsrechte haben, war und ist nicht davon abhängig, dass der Weg ein öffentlicher ist. Sollte dagegen nicht festzustellen sein, wann der streitige Wegteil geschaffen worden ist, ist das Ergebnis kein anderes. Dann kann sich die Öffentlichkeit dieses Wegs i. S. d. § 60 StrWG NRW nach der Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung ergeben. Danach kann die Öffentlichkeit eines Wegs angenommen werden, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung auch des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. Als notwendige Dauer einer Benutzung ist prinzipiell ein Zeitraum von 40 Jahren vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes zum 1.1.1962, also bis 1922, zu Grunde zu legen, für den eine Benutzung in der Überzeugung ihrer Rechtmäßigkeit nachgewiesen werden muss. Daran sind im Fall von über die Grundstücke anderer Personen als der Kommunen oder des Staats verlaufenden Wegen strenge Anforderungen zu stellen. Daran gemessen ist der streitige Wegteil nicht als kraft unvordenklicher Verjährung gewidmet anzusehen, weil es keinen Nachweis für die Benutzung des Wegs in der Überzeugung, dass es sich um einen öffentlicher Weg handelt, gibt. Dagegen spricht vielmehr seine wenig später erfolgte allseitige Qualifizierung als landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg ab Mitte der 60er Jahre des 20. Jahrhunderts. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Widmung des in Rede stehenden Wegeteils. Da bereits gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch besteht und zudem die Pflicht zur Widmung sich aus der – keine subjektiven öffentlichen Rechte verleihenden – Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW ergibt, hat der Einzelne auch keinen unmittelbar aus dem Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen folgenden Rechtsanspruch auf Widmung einer Straße. Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl. (1989) § 6 Rdnr. 9; Walprecht/Cosson, Straßen-und Wegegesetz des Landes Nordrhein Westfalen, 2. Aufl. (1986) § 6 Rdnr. 38. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen mittelbaren Anspruch auf Widmung, vgl. dazu. Fickert a. a. O., § 6 Rdnr. 9, des in Rede stehenden Wegeteils. Die Herstellung eines gewidmeten Wegs wurde der Beklagten in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts seitens der Zuschuss-Bewilligungsbehörden schon deshalb nicht auferlegt, weil es lediglich um den Ausbau des Wegs ging. Aus dem Ausbau des Wegs folgte ebenso wenig eine Pflicht zu dessen Widmung. Eine Widmungspflicht lässt sich den Richtlinien des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Gewährung von Zuschüssen und Krediten zur Förderung des landwirtschaftlichen Wirtschaftswegebaues im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11.5.1959 nicht entnehmen. Diese Richtlinien dienten nicht der Herstellung oder dem Ausbau öffentlicher Verkehrsflächen, sondern ausweislich der Richtlinien-Überschrift der Gewährung von Zuschüssen und Krediten zur Förderung „des landwirtschaftlichen Wirtschaftswegebaus“ im Lande Nordrhein-Westfalen. In Ziffer 2 Abs. 3 dieser Richtlinien wurde sogar ausdrücklich bestimmt, dass Wirtschaftswege, die auch dem allgemeinen Verkehr zwischen Ortschaften dienen, grundsätzlich nicht gefördert werden sollen, insbesondere wenn sie als öffentliche Wege oder Straßen anerkannt oder dem öffentlichen Verkehr förmlich gewidmet sind. Aus diesem Grund erweckte die Beklagte auch nicht durch ihre auf die Zuschüsse nach dem Grünen Plan bezogenen ursprünglichen Erklärungen die schützenswerte Erwartung der damaligen Interessenten, sie werde einen formal dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg herstellen. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Zweck des Wegs, auch Anwesen wie etwa Höfe zu erschließen, den Zweck der Bewirtschaftung der am Weg anliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen überwiegt. Zwar wird in einem solchen Fall vertreten, dass eine Pflicht zur Widmung dann zu bejahen ist. Cosson a. a. O., S. 89/90. Wie bereits oben erläutert, haben indes zum einen die Beteiligten den Weg übereinstimmend als Wirtschaftsweg behandelt. Zum anderen ist eine Widmung der Beklagten gemäß § 6 Abs. 5 StrWG NRW unmöglich, weil der in Rede stehende Wegteil im Eigentum des Beigeladenen steht, der weder einer Widmung zugestimmt noch den Besitz dieses Grundstücksteils dem Träger der Straßenbaulast durch Vertrag überlassen hat und weil Letzterer den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks auch nicht durch Einweisung gemäß § 41 StrWG NRW oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Enteignungsbehörde auf vorzeitige Besitzeinweisung der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast, weil es sich hier weder um Bauarbeiten noch um eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 StrWG NRW handelt und zudem die vorzeitige Besitzeinweisung aus der Straßenbaulast des § 9 StrWG NRW folgt, die nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 3.4.2014 - 9 B 216/14 -, Urteil vom 10.11.1994 - 23 A 2097/93 -, NVwZ-RR 1995, 482, keine subjektiven Rechte Einzelner begründet. Eine Handlungspflicht der Beklagten ergibt sich ferner nicht aus einer sich zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichteten Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Abgesehen davon, dass nach § 123 Abs. 3 BauGB grundsätzlich kein Anspruch auf Erschließung besteht, stehen hier entgegen der Meinung des Klägers keine Erschließung im Sinne des § 123 BauGB und demzufolge keine Vorausleistungen zu Erschließungsbeiträgen in Rede. Vielmehr hatte der Rechtsvorgänger des Klägers einen Kostenanteil für den Ausbau des Wirtschaftswegs allein im Rahmen des landwirtschaftlichen Wegebauprogramms geleistet, der Voraussetzung für die Gewährung eines verlorenen Zuschusses, also einer Subvention, im Rahmen des Grünen Plans war. Im Übrigen kann hier auch deshalb dahinstehen, ob sich aus einer zu einer entsprechenden Pflicht verdichteten Erschließungslast ein Anspruch eines Einzelnen auf Widmung einer Straße ergeben kann, weil eine solche hier aus den oben zu erläuterten Gründen gemäß § 6 Abs. 5 StrWG NRW unmöglich ist. Die Beklagte treffen gegenüber dem Kläger auch keine Pflichten aus einer kommunalen Einrichtung. Dabei kann dahinstehen, ob Wirtschaftswege kommunale Einrichtungen im Sinne des § 8 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen darstellen, vgl. die Nachweise zu den gegensätzlichen Meinungen bei VG Aachen, Urteil vom 3.5.2004 - 4 K 83/02 -, juris; verneinend: Sächsisches OVG, Urteil vom 31.1.2007 - 5 B 522/06 -, LKV 2008, 130 (zum sächsischen Kommunalabgabengesetz), die möglicherweise zu Handlungspflichten der Kommune führen. Dabei kann auch hier offen bleiben, ob der Weg nicht lediglich landwirtschaftlichen Zwecken, sondern auch als Zufahrtsweg zu Gehöften diente, was der Qualifizierung als öffentliche Einrichtung entgegengestanden hätte. Vgl. Cosson a. a. O., S. 90 m. w. N. Denn zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass der Weg von der Beklagten hergestellt wurde. Obwohl es für eine öffentliche Einrichtung unerheblich ist, ob die Kommune Eigentümerin ist, vgl. Cosson a. a. O., S. 93, wurde der in Streit stehende Weg zum anderen auch nicht durch den Ausbau in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts zu einer öffentlichen Einrichtung. Denn der Entschluss zum Ausbau war kein originär kommunalrechtlicher Entschluss der Beklagten, sondern erfolgte ausschließlich im Rahmen der im Zusammenhang mit dem so genannten Grünen Plan vergebenen Subventionen. Gemäß den obigen Erläuterungen war eine Änderung der Zuordnung des Wegs mit den auf dem Grünen Plan basierenden Bauarbeiten nicht verbunden. Aus dem Umstand, dass die Beklagte Bauträgerin war, folgt keine öffentlich-rechtliche Einordnung des in Rede stehenden Weg(teil)s, weil dies seinen Grund ausschließlich in der Bestimmung der Ziffer 3 Abs. 1 der Richtlinien hatte, wonach in der Regel öffentlich-rechtliche Körperschaften, unter anderem die Gemeinden, Bauträger waren und (nur dann) Personengemeinschaften des bürgerlichen Rechts mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit vom Regierungspräsidenten aus besonderen Gründen als Träger zugelassen werden konnten, wenn die ordnungsmäßige Unterhaltung der befestigten Wirtschaftswege gewährleistet erschien. Die vorrangige Bauträgerschaft der Gemeinden diente allein der Werterhaltung der mit der Subvention verfolgten Verbesserung der Agrarstruktur in Form einerseits der ordnungsmäßigen Herstellung bzw. des ordnungsmäßigen Ausbaus der Wirtschaftswege und andererseits deren ordnungsmäßiger Unterhaltung. Das ist auch Ziffer 5 Abs. 4 der Richtlinien zu entnehmen, wo bestimmt wurde, dass die ordnungsmäßige Unterhaltung und Betreuung der Wirtschaftswege nach Ausführung der Bauarbeiten gewährleistet sein musste und der Träger sich verpflichten musste, diese Unterhaltung und Betreuung zu übernehmen. Nach der letzten Bestimmung hatte die Gemeinde als Bauträger sich sogar ihrerseits der öffentlichen Überwachung der Unterhaltung durch die Bewilligungsbehörde zu unterwerfen. Demgemäß musste sich gemäß Ziffer 9 Abs. 3 der Richtlinien der Antragsteller, der die Kommune sein konnte, aber nicht zwingend stets sein musste, in dem Antrag verpflichten, die Baumaßnahme ordnungsmäßig durchzuführen, den Anweisungen der Bauüberwachung Folge zu leisten und den Wirtschaftsweg nach Ausführung der Arbeiten ordnungsmäßig zu unterhalten und zu betreuen und sich ferner der öffentlichen Überwachung der Unterhaltung zu unterwerfen. Schließlich ergibt sich auch aus Ziffer 5 Abs. 4 der Richtlinien nicht, dass mit der dort genannten „Betreuung“ der Wirtschaftswege andere Maßnahmen gemeint sind als solche, die der (auch) mit dieser Bestimmung bezweckten Werterhaltung der subventionierten Baumaßnahmen dienen. Hätten die Richtlinien mit dem Begriff der Betreuung die Verwaltung und damit auch die Regelung von gegebenenfalls widerstreitenden Interessen der Interessenten der Wirtschaftswege gemeint, hätte es nahe gelegen, dies auch durch einen entsprechenden Begriff wie dem der Verwaltung kenntlich zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs.3 VwGO. Da der Beigeladene sich mangels eigener Antragstellung keinem eigenen Risiko hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten ausgesetzt hat, ist es billig, wenn ihm seine außergerichtlichen Kosten nicht ersetzt werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.