Beschluss
14 L 2004/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0327.14L2004.14.00
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Tenor
1.) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die mit Antrag vom 20. August 2014 eingeleitete Zwangsvollstreckung im noch betriebenen Umfang in Höhe von 11.288,45 € bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einzustellen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu 4/5 die Antragsgegnerin und zu 1/5 die Antragstellerin.
2.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.753,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die mit Antrag vom 20. August 2014 eingeleitete Zwangsvollstreckung im noch betriebenen Umfang in Höhe von 11.288,45 € bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einzustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen zu 4/5 die Antragsgegnerin und zu 1/5 die Antragstellerin. 2.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.753,98 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit dem Antrag der Antragsgegnerin an das Amtsgericht Kerpen vom 20. August 2014 eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung im Klageverfahren 14 K 5827/14 vorläufig einzustellen, ist grundsätzlich statthaft. Nachdem die Antragstellerin am 14. Oktober 2014 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist, kann sie ihre erstrebte Löschung aus diesem Verzeichnis nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO erreichen, wenn sie die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorlegt, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. Eine stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren genügt diesen Anforderungen. Soweit die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme ursprünglich auch Gewerbesteuerforderungen aus dem Jahre 1980 betraf, ist der Antrag allerdings bereits unzulässig. Die Antragsgegnerin hat nämlich Ihren Vollstreckungsauftrag insoweit mit Schreiben vom 26. September 2014 unstreitig zurück genommen. Die Antragstellerin bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter haben von diesem Umstand jedenfalls im vorliegenden Verfahren Kenntnis erlangt. Sie hätten danach das Verfahren bezogen auf die Vollstreckung wegen Gewerbesteuerforderungen in der Hauptsache für erledigt erklären müssen. Da sie jedoch an ihrem ursprünglichen Begehren uneingeschränkt festhalten, fehlt insoweit bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse, denn auch durch eine positive Entscheidung des Gerichts kann sich die Rechtslage bezogen auf die Vollstreckung von Gewerbesteuern nicht mehr zu Gunsten der Antragstellerin verbessern. Aus den gleichen Gründen ist der Antrag darüber hinaus unzulässig, soweit die Antragsgegnerin die Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2011 im Laufe des Verfahrens um 100,- € auf nunmehr 74,97 € reduziert hat. Auch insoweit hätte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werden müssen. Im Übrigen ist der Antrag auch ansonsten zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht vor Stellung des vorliegenden Antrags zunächst gemäß § 7 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) an die Antragsgegnerin gewandt und dort ihre Einwendungen geltend gemacht hat. Zwar hat sich ihr Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 22. September 2014 im Zusammenhang mit der streitigen Vollstreckungsmaßnahme an die Antragsgegnerin gewandt. Seine Ausführungen betreffen jedoch allein vermeintliche Gewerbesteuerforderungen, die nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind. Die Antragsgegnerin hat indes die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Vollstreckung im vorliegenden Verfahren zur Kenntnis genommen, sie inhaltlich gewürdigt und zurück gewiesen. Sie hat damit konkludent die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VwVG NRW notwendige Entscheidung getroffen. Soweit der Antrag zulässig ist, hat er auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Nach der in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung hat die Antragstellerin zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der im Hauptsacheverfahren zu verfolgende Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung kann sich hier nur aus § 7 Abs. 2 VwVG NRW ergeben. Danach sind gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch nur Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid als solchen geltend gemacht werden konnten. Solche nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW berücksichtigungsfähige Einwendungen liegen hier vor, weil die der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungen nach gegenwärtigem Sachstand zum ganz überwiegenden Teil verjährt sind. Die Zahlungsverjährung ist ein nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW zu berücksichtigender Umstand. Bei den von der Antragsgegnerin so bezeichneten „Grundbesitzabgaben 2003 – 2006“ handelt es sich ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellungen um Grundsteuer B und um Abfall- bzw. Kanalbenutzungsgebühren. Auf diese Abgaben finden weitgehend die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) Anwendung; dies folgt hinsichtlich der Grundsteuer aus den §§ 1 Abs. 2 Nr. 5 und 3 Abs. 2 AO und im Übrigen aus § 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Nach dem danach anzuwendenden § 228 AO beträgt die Frist für die Zahlungsverjährung 5 Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe erstmals fällig geworden ist. Für die im Jahre 2003 fällig gewordenen Abgaben trat die Zahlungsverjährung mithin am 31.12.2008 ein. Diese laufende Frist ist hier jedoch gemäß § 231 Abs. 1 AO unterbrochen worden. Danach erfolgt eine Unterbrechung (u. a.) durch eine Vollstreckungsmaßnahme. Eine solche liegt hier mit dem Antrag der Antragsgegnerin auf Zwangsversteigerung vom 24.09.2008 und dem darauf folgenden Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 29.09.2008 unzweifelhaft vor. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Unterbrechung der Verjährung auch nicht durch eine Rücknahme des Antrags auf Zwangsversteigerung entfallen. Ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Kerpen (Aktenzeichen 031 K 115 bis 119/08) bezog sich diese Rücknahme eindeutig nur auf einen Teil der Forderungen; die hier streitigen Abgaben waren davon nicht betroffen. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht – wie die Antragstellerin meint – aus den Gründen des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 20.11.2012 (Aktenzeichen 7 T 374/12) unzulässig gewesen sein könnte. Denn dieses Verfahren ist rechtskräftig beendet worden, so dass die die Verjährung unterbrechende Wirkung ebenso eingetreten ist. Nach § 231 Abs. 2 AO begann infolge dessen am 01.01.2009 die neue Verjährungsfrist, die am 31.12.2013 endete. Mit Ablauf dieses Datums sind die Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zahlung der streitigen „Grundbesitzabgaben 2003 bis 2006“ nach § 232 AO erloschen, weil sich weitere die Verjährung erneut unterbrechende Handlungen im Sinne des § 231 Abs. 1 AO gegenwärtig nicht feststellen lassen. Zunächst stellt der Vollstreckungsauftrag der Antragsgegnerin an die Vollstreckungsbehörde vom 26.05.2011 keine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 231 Abs. 1 AO dar. Zum Begriff der Vollstreckungshandlung vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2014 -14 A 1098/14-, zitiert nach juris. Ungeachtet wiederholter Erinnerungen hat die Vollziehungsbeamtin nämlich in der Folgezeit keinerlei vollstreckungsrechtliche Maßnahmen eingeleitet. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lassen sich nach gegenwärtigem Sachstand auch die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Verjährung durch Vollstreckungsaufschub nach den §§ 231 Abs. 1 und 258 AO nicht feststellen. Zunächst enthält der von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsvorgang zu einer solchen vermeintlichen Entscheidung nichts. Außerdem verkennt die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang, dass § 258 AO hier nur auf die Grundsteuer B Anwendung findet. Für die streitigen Benutzungsgebühren gilt dies indes nicht, weil § 258 AO nicht zu den insoweit anwendbaren Vorschriften gehört. Zudem setzt § 258 AO (bezüglich der Grundsteuer B) für einen Vollstreckungsaufschub voraus, dass die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist. Feststellungen hierzu sind auch den dienstlichen Erklärungen der Vollstreckungsbeamtin vom 24.02.2015 und 10.03.2015 nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wird ein Vollstreckungsaufschub in der Praxis regelmäßig für 6 oder maximal 12 Monate gewährt. Vgl. App/Wettlaufer, Praxishandbuch der Verwaltungsvollstreckung, 5. Auflage, § 13 Rdn. 7. Auch hierzu fehlen jegliche Feststellungen. Diese sind indes im vorliegenden Zusammenhang zwingend, weil ansonsten nicht feststellbar ist, wie lange die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub fortdauert, vgl. § 231 Abs. 1 AO. Für die Abfall- und Kanalbenutzungsgebühren könnte ein Zahlungsaufschub ggf. nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VwVG NRW gewährt werden. Auch für eine solche Entscheidung der Vollziehungsbeamtin lässt sich die entsprechende Prüfung der Voraussetzungen durch die Vollziehungsbeamtin indes nicht feststellen. Im Übrigen wird von der Antragstellerin bestritten, dass ihr Ehemann irgendwelche Vereinbarungen mit der Vollziehungsbeamtin getroffen habe. Zwar handelt es sich bei der Gewährung eines Zahlungsaufschubs um einen Verwaltungsakt, so dass insoweit „Vereinbarungen“ nicht erforderlich sind. Dieser muss jedoch, um wirksam zu werden, gegenüber dem Adressaten bekannt gegeben worden sein. Auch wenn hier Schriftform nicht erforderlich sein mag, fehlen schon belastbare Feststellungen dazu, dass überhaupt gegenüber dem Ehemann der Antragstellerin Verwaltungsakte bekannt gegeben werden durften. Die aktenkundigen schriftlichen Mitteilungen in dieser Angelegenheit sind nämlich ausschließlich an die Antragstellerin persönlich gerichtet worden. Schließlich müssen alle nach § 231 Abs. 1 AO die Verjährung unterbrechenden Maßnahmen mit Außenwirkung versehen sein. So OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2014, a. a. O. unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 28.11.2006 – VII R 3/06-, zitiert nach juris. Aus diesem der Rechtssicherheit dienenden Erfordernis ergibt sich nach Ansicht der Kammer, dass, sofern schon der Vollstreckungsaufschub als solcher nicht in Schriftform erfolgt und damit aktenkundig ist, jedenfalls ein entsprechender Aktenvermerk gefertigt werden muss, in dem alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände festgehalten sind. Nur so lässt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob und in welchem Umfang und zeitlichen Rahmen die Zahlungsverjährung unterbrochen worden ist oder nicht. Vorliegend lassen sich derartige Feststellungen jedenfalls nicht treffen. Ist mithin bezüglich der Grundbesitzabgaben 2003 bis 2006 von der Zahlungsverjährung auszugehen, verbleiben nur noch 74,97 € Abfallgebühren 2011 und 85,- € an Gebühren für die Erteilung von Kontoauszügen. Diese Forderungen sind nach wie vor vollstreckbar. Zwar hat die Antragstellerin auch diese Berechtigung ursprünglich bestritten, nach der erläuternden Antragserwiderung ist sie den diesbezüglichen Ausführungen jedoch nicht mehr entgegen getreten. Auch aus Sicht der Kammer sind tragfähige Einwendungen gegen diese Forderungen nicht ersichtlich. Allerdings kann dies nicht dazu führen, dass die konkret eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme insoweit aufrecht erhalten werden kann. Liegen die Voraussetzungen zur Abnahme der Vermögensauskunft vor, entscheidet die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen, ob diese Maßnahme der Vollstreckung durchgeführt werden soll. Vgl. App/Wettlaufer, a. a. O., § 22 Rdn. 9. Da die Antragsgegnerin bei ihrem Antrag an das Amtsgericht Kerpen insoweit in Verkennung der eingetretenen Zahlungsverjährung für den weitaus größten Teil der Forderungen von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, erweist sich die getroffene Ermessensentscheidung als rechtswidrig. Im Übrigen dürfte es angesichts der weitreichenden Folgen einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ohnehin unverhältnismäßig sein, diese Vollstreckungsmaßnahme wegen Gebührenforderungen in Höhe von knapp 160,- € zu ergreifen. Schließlich liegt auch der erforderliche Anordnungsgrund deshalb vor, weil es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen zu sein. Dies gilt umso mehr, als inzwischen gegen sie ein Haftbefehl erlassen worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat die Kammer nur die Hälfte des Hauptsachewertes in Ansatz gebracht.