Urteil
6 K 6312/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0326.6K6312.13.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:
a) Welche Rechtsanwaltskosten sind der Beklagten in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 durch die Abwehr presserechtlicher Auskunftsansprüche oder von Auskunftsansprüchen nach dem IFG je Jahr entstan-den?
b) Welche Rechtsanwaltskosten sind der Beklagten in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 durch die Kanzlei S. , T. , E. zur Abwehr von presserechtlichen Auskunftsansprüchen und Ansprüchen nach dem IFG je Jahr entstanden?
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: a) Welche Rechtsanwaltskosten sind der Beklagten in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 durch die Abwehr presserechtlicher Auskunftsansprüche oder von Auskunftsansprüchen nach dem IFG je Jahr entstan-den? b) Welche Rechtsanwaltskosten sind der Beklagten in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 durch die Kanzlei S. , T. , E. zur Abwehr von presserechtlichen Auskunftsansprüchen und Ansprüchen nach dem IFG je Jahr entstanden? 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch. Der Kläger ist Journalist und richtete mit Schreiben vom 23.08.2013 eine Anfrage an die Beklagte, in der er um Auskunft darüber bat, welche Rechtsanwaltskosten der Beklagten in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 durch die Abwehr von Auskunftsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz entstanden seien sowie welche Rechtsanwaltskosten der Beklagten durch die Kanzlei S. , T. , E. zur Abwehr von presserechtlichen Auskunftsansprüchen oder Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 entstanden seien. Mit einer E-Mail vom 27.08.2013 lehnte die Beklagte die Auskunftserteilung ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskunft. Es stünden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten und ihrer Vertragspartner entgegen. Am 08.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Er wolle einen aktuellen Artikel über das Verhalten von Behörden gegenüber Informationszugangsansprüchen schreiben. Eine Recherche der ZEIT habe offenbart, dass das Bundesministerium des Inneren seine Mitarbeiter anweise, Auskunftsansprüche möglichst zu vereiteln. Sein Anspruch gegenüber der Beklagten als Bundesbehörde ergebe sich jedenfalls unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Ausschlussgründe seien nicht ersichtlich. Es fehle an einem berechtigten Interesse an der Geheimhaltung. Die in einem Jahr angefallenen Rechtsanwaltshonorare hätten keinerlei Wettbewerbsrelevanz. Selbst wenn die betroffenen Interessen schutzwürdig wären, so sei eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen vorzunehmen. Die Öffentlichkeit habe ein überwiegendes Interesse daran, zu erfahren, wie viel die öffentliche Hand zur Abwehr von Informationsrechten der Bürger investiere. Andere Behörden hätten bereits vergleichbare Auskünfte erteilt. Aus seiner Sicht sei auch § 4 PresseG NRW weiter anwendbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: a) Welche Rechtsanwaltskosten sind der Beklagten jeweils in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 durch die Abwehr presserechtlicher Auskunftsansprüche oder von Auskunftsansprüchen nach dem IFG je Jahr entstanden? b) Welche Rechtsanwaltskosten sind der Beklagten in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 durch die Kanzlei S. , T. , E. zur Abwehr von presserechtlichen Auskunftsansprüchen und Ansprüchen nach dem IFG je Jahr entstanden? Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Bei Art. 5 Abs.1 S. 2 GG seien die Rechte Dritter bei der Abwägung der Behörde im Rahmen der Entscheidung über die Informationserteilung zu berücksichtigen. Der Kläger verlange gerade bezogen auf den Antrag zu b) die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen. Dies berühre die Geschäftsbeziehung und die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den Beigeladenen. Konkurrenten könnten Rückschlüsse auf die konkret vereinbarten Stundensätze ziehen. Der Kläger habe nicht deutlich gemacht, warum ein besonderes Interesse an den Honoraren der Rechtsanwälte bestehe . Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Auskunft. Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Regelung von Presseauskunftspflichten obliegt in Bezug auf das Bundesliegenschaftswesen ebenso wie bei anderen dem Bund zugewiesenen Sachmaterien nicht den Gesetzgebern der Länder, sondern dem Bundesgesetzgeber. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 – Pressemitteilung, abrufbar unter http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen.php ; vgl. grundlegend auch schon BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, BVerwGE 146, 56 = NVwZ 2013, 1006. Bleibt der zuständige Gesetzgeber untätig, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. Ohne einen solchen Rückgriff, der – was nach der Verfassungsordnung die Ausnahme bleibt – den objektivrechtlichen Gewährleistungsgehalt des Grundrechts in einen subjektivrechtlichen Anspruch umschlägt, liefe die Pressefreiheit in ihrem objektivrechtlichen Gewährleistungsgehalt leer. Dieser Anspruch ist auf das Niveau eines „Minimalstandards“ zu begrenzen, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. Danach endet das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Sind solche schutzwürdigen Interessen nicht erkennbar, wäre auch eine gesetzliche Bestimmung, welche der Presse die Auskunft verwehrte, mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und den hierin angelegten Ausgestaltungsdirektiven nicht vereinbar. Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, a.a.O. Hiervon ausgehend sind berechtigte schutzwürdige Interessen der Beklagten und der Beigeladenen im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ob die betroffenen Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden Interessen zu ermitteln. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.2013 – 1 S 509/13 –, VBlBW 2014, 260. Danach sind berechtigte schutzwürdige Interessen an der Vertraulichkeit der begehrten Informationen bezogen auf den Klageantrag zu a) von vornherein nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Die erbetene Auskunft betrifft allgemein die in den betreffenden Jahren angefallenen Rechtsanwaltskosten, ohne eine bestimmte Kanzlei zu bezeichnen. Konkrete Geschäftsinteressen Dritter sind daher von diesem Auskunftsbegehren nicht betroffen. Darüber hinaus stehen auch bezogen auf den Klageantrag zu b) berechtigte schutzwürdige Interessen der Beklagten oder der Beigeladenen der verlangten Auskunftserteilung nicht entgegen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die erbetene Auskunft erst den Anfang darstelle und als nächstes konkret nach Stundensätzen gefragt werde, ist diese Spekulation zu künftigen Auskunftsbegehren für den streitgegenständlichen Auskunftsanspruch unerheblich. Die zudem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung, sie könne auf dem Rechtsberatungsmarkt Wettbewerbsnachteile dadurch erleiden, dass sie verpflichtet sei, die von ihr gezahlten Rechtsanwaltshonorare zu veröffentlichen, steht dem geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht entgegen. Selbst wenn man diesen Belang als Interesse des Beklagten anerkennen sollte, überwiegt deutlich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Verwendung der von der Beklagten für ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingesetzten öffentlichen Gelder. Dies gilt umso mehr, als die verlangte Auskunft sich auf das im jeweiligen Jahr gezahlte Honorar bezieht, ohne konkrete Rückschlüsse auf die vereinbarten Stundensätze zuzulassen. Auch wenn man für das Informationsrecht der Presse § 4 Abs. 1 PresseG NRW als einschlägige Anspruchsgrundlage ansieht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2013 – 5 A 413/11 –, NWVBl. 2014, 232, folgt hieraus nichts anderes. Ein Ausschlussgrund gemäß § 4 Abs. 2 PresseG NRW steht dem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegen. Die Verletzung eines überwiegenden öffentlichen oder privaten schutzwürdigen Interesses liegt aus den bereits genannten Gründen nicht vor (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden mangels Antragstellung nicht erstattet. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.