Urteil
25 K 712/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0326.25K712.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger erhielt in den Jahren 1990 bis 1993 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 22.07.2000 wurden die Darlehensschuld auf 20.478,00 DM, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 02.1996 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.03.2001 festgesetzt. Mit Bescheid vom 21.10.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ab 01.01.2009 gemäß § 18 a BAföG wegen Nichtvorlage einschlägiger Unterlagen ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.05.2010 zurückgewiesen. Eine Klage dagegen wurde zunächst nicht erhoben. Mit Schreiben vom 24.06.2010 (Eingang bei der Beklagten 29.06.) legte der Kläger einen Rentenbescheid vom 22.04.2010 (Eingang beim Kläger 27.04.) vor, in dem ein Rentenbeginn am 01.06.2009 festgestellt wird und eine Rentennachzahlung nach Klärung anderer Ansprüche angekündigt wird, und verlangte die entsprechende Berücksichtigung bei Bescheiden. Mit Bescheid vom 30.07.2010 stellte die Beklagte den Kläger auf diesen Antrag vom 29.06.2010 hin von der Rückzahlungsverpflichtung frei für die Zeit 01.06.2010 bis 31.10.2011 und verwies für die Zeit davor auf die Bestandskraft ablehnender Entscheidungen. Mit Zinsbescheid vom 30.07.2010 forderte die Beklagte von dem Kläger Zinsen in Höhe von 451,76 € (6 % von der Darlehensrestschuld von 5.325,24 € für 509 Zinstage in der Zeit vom 01.02.2009 bis 29.06.2010). Mit drei Bescheiden vom 25.04.2012 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 28.02.2012 auf Bewilligung eines Erlasses ab, stellte ihn von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 a BAföG für die Zeit 01.11.2011 bis 30.04.2013 frei und stundete fällige Tilgungen und Nebenforderungen bis 30.04.2013. Mit Mahnkostenbescheid vom 20.02.2012 erhob die Beklagte Kosten in Höhe von 2,00 € für eine Mahnung der Bundeskasse. Mit dagegen erhobenem Widerspruch wurde u. A. vorgetragen: Das Tilgungsverlangen sei auf Grund der Einkommenssituation des Klägers unangemessen. Nach Ablauf der Stundungszeit sei eine erneute Prüfung vorzunehmen. Zinsen und Mahngebühren seien zu erlassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2012 / 04.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Stundung sei am 31.01.2012 ausgelaufen; ein erneuter Antrag des Klägers sei erst am 06.03.2012 per Fax eingegangen. Die Ablehnung einer Freistellung im Bescheid / Widerspruchsbescheid vom 21.10.2009 / 06.05.2010 sei bestandskräftig; ein erneuter Antrag sei erst am 29.06.2010 gestellt worden. Mit einer bereits am 24.05.2012 beim Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht erhobenen Klage wurde i.W. vorgetragen (wörtliche Auszüge aus dem Verfahren 25 K 4160/12): “Hintergrund sind gesundheitliche Probleme, die zum Erhalt voller Erwerbsminderungsrente führten. Neben gesundheitlichen Einschränkungen, die zum Rentenerhalt geführt haben, liegen weitere Sachverhalte vor, die dazu führten, dass mit Bescheid in Gestalt vom 07.04.2011 Schwerbehinderung GdB 80% mit Merkzeichen RF (Rundfunkbefreiung) ab 16.07.2007 vom Landesamt für Soziale Dienste anerkannt ist. Damit verbunden sind geringere Einkünfte. Die Sache begann durch Arbeitsunfähigkeit ab 16.07.2007, gescheiterter med. Rehabilitation mit Ende 05.11.2008, Bezug von Krankengeld für Dauer von 78 Wochen bis 12.01.2009 und langer Auseinandersetzung über Zuständigkeit und auf weitere Leistungen, aus der sich vor dem Sozialgericht Kiel am 24.09.2009 Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Gewährung voller Erwerbsminderungsrente ergab, über die erst am 22.04.2010 nach weiteren Verfahren vor Sozialgericht Kiel Rentenbescheid erging und erstmals zu Rentenzahlung am 16.05.2010 führte. In weiteren Teilen des Zeitraums nach Aussteuerung aus Krankengeldbezug ab 05.01.2009 bis Rentenleistung 16.05.2010 leistete keine Seite existenzsichernde Mittel und bestand dementsprechend nicht einmal Krankenversicherungsschutz. Allein Lebensmittelhilfe durch meine 72jährige Mutter sicherten die Existenz. Ohne weiteres sind die sich daraus ergebenden Folgen einsichtig, wobei Verschulden einzig dem Versäumnis der Rentenversicherung als bundesnahe Körperschaft des öffentlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland anzulasten ist, die mir, wie andere Leistungsträger in der Zeit, vorläufige Leistungen im Wege des Vorschusses aus §§ 43, 42 SGB I unstatthaft verweigerten. Das BVA ist nicht nur für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke zuständig, sondern für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Damit ergibt sich örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgericht am Wohnsitz des Beschwerten aus § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO – mithin des bereits befassten Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (verg. BVerwGE 56, 306, 307). Auch aus § 17 – 17 b GVG ergibt sich nichts anderes und da ich mich ausdrücklich für Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht erklärte, ist gemäß § 17 b Abs. 2 GVG dieses Gericht zu befassen. Ferner ist nicht ersichtlich, da für Darlehenstilgung weiter sich aus § 54 BAföG Verwaltungsgerichtsweg sowie aus § 45 BAföG örtliche Zuständigkeit ergibt, es diesbezüglich eine Unterscheidung gegeben kann zwischen Darlehenserhalt und Tilgung. Unstreitig ist jedoch bei Angelegenheiten während Erhalt das örtliche Verwaltungsgericht hat zuständig, an dem der Darlehensnehmer seinen Wohnsitz hat – bei Darlehenstilgung verbleibt es daher ebenfalls dabei. Im Übrigen ist zu klären, ob BVA als lediglich mit Querschnittsaufgaben beauftragte überhaupt zuständige Behörde sein kann, die allein für das am Wohnsitz belegene Amt Rückführung vornimmt, das Verfahren also sich auch daraus an das am Wohnsitz belegene Verwaltungsgericht zu richten habe. Das ergibt sich schlüssig aus anderen Verwaltungsgerichtsverfahren, etwa GEZ (Gebühreneinzugzentrale), die ihren Sitz auffälligerweise ebenfalls in Köln hat, Bearbeiter in Bescheiden ebenfalls Köln als Ort der Klagezuständigkeit aufführen, die Klage sich dann aber tatsächlich gegen die jeweilige öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt zu richten hat. Nichts anderes kann somit in dieser Sache gelten. Im Übrigen erscheint es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar zu sein, Unterscheidung bezüglich Darlehenserhalt und Darlehenstilgung vorzunehmen und Beschwerte dazu auf Köln zu verweisen, da damit eine wesentliche Erschwerung verbunden ist bzw. Rechtsverfolgung geradezu unmöglich macht. Regelmäßig werden Kläger anwaltlich vertreten, so dass diese am Wohnsitz Anwalt mit Wahrung ihrer Interessen beauftragen, wozu diese in persönlichen Kontakt treten müssen, spätestens zum Termin der mündlichen Verhandlung aber ist ein weiterer Korrespondenzanwalt zu mandatieren. Da es sich gerade in diesen Klagen um Fälle geringen Einkommens handelt, die, wie vorliegend, gemäß § 18 a BAföG gesetzlich zustehende Regelung beanspruchen müssen und Freistellung daraus zu Recht beantragen, diesen jedoch von BVA arglistig als Stundung ohne vorliegen diesbezüglichen Antrags, oder einer gesetzliche Grundlage behandeln, sind die dafür erforderlichen Mittel, um in Vorleistung zu treten, regelmäßig nicht vorhanden. Zudem liegt bei mir Schwerbehinderung mit GdB 80% Merkzeichen RF vor, die einer Verhandlung im etwa 600 Kilometer entfernten Köln entgegenstehen, da ich damit gezwungen wäre, bereits am Tag vor dem Termin anzureisen und zu übernachten, da Anreise am Verhandlungstag für mich unmöglich wäre.“ Mit der nunmehr am 10.01.2014 beim Verwaltungsgericht Schleswig erhobenen Klage wird zusätzlich vorgetragen: Mit Bescheid vom 07.04.2011 sei eine Schwerbehinderung von GdB 80% festgestellt worden; eine Neuberechnung der Freistellungsfreibeträge mit dem Ergebnis einer zwingenden Freistellung sei erforderlich. Wegen weiterer Einzelheiten des Klägervortrags wird auf dessen umfangreiche Schriftsätze verwiesen. Der Kläger beantragt zunächst sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 a BAföG auch vor dem 01.06.2010 zu bewilligen. Er hat mit Schreiben vom 26.05.2015 – eingegangen bei Gericht am 27.05.2015, also 1 Tag nach der mündlichen Verhandlung – zusätzlich beantragt (wörtlich): 1. Die Freistellung über den 30.04.2013 2. Die Freistellung über den 30.04.2014 3. Die Freistellung über den 30.04.2015. Bereits am 15.03.2015 hat der Kläger beantragt , die Beklagte zur Freistellung ab dem 16.07.2007 zu verpflichten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist ohne Erfolg. Das VG Köln ist zuständig . Auf den zutreffenden Verweisungsbeschluss des VG Schleswig-Holstein vom 03.02.2014 wird verwiesen. Nach § 39 Abs. 2 BAföG gehören die Einziehung und Verwaltung der geleisteten Darlehen zur bundeseigenen Verwaltung. Sie erfolgen durch das Bundesverwaltungsamt. Das Bundesverwaltungsamt ist eine Bundesoberbehörde i.S.d. Art. 87 Abs. 3 GG im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Die in Abs. 1 Satz 1 enthaltene Regelung befand sich ursprünglich in § 40 und wurde durch das 3. BAföGÄndG an ihre jetzige Stelle gerückt. Das Bundesverwaltungsamt wird durch die nach Abs. 2 übertragenen Aufgaben nicht zu einem Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I (VGH Mannheim, Urteil vom 11.03.1997 – 7 S 2237/96 – juris). Die Regelung in Abs. 2 ist nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung vereinbar. Die dem Bund damit übertragenen Aufgaben können von einer Bundesoberbehörde ohne eigenen Verwaltungsunterbau erledigt werden. Insbesondere stellt die Übernahme der Verwaltung und Einziehung der von Verwaltungsbehörden der Länder geleisteten Darlehen durch das Bundesverwaltungsamt keine unzulässige Mischverwaltung dar, weil es sich bei der Leistung von Ausbildungsförderung einerseits und der Verwaltung und Einziehung von Darlehen andererseits um in sich hinreichend geschlossene selbständige Aufgabenbereiche handelt, die eine klare Zuordnung der Verantwortung zulassen. Einschlägig für die Zuständigkeit ist damit § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO für Anfechtungsklagen und Satz 2 für Verpflichtungsklagen (der auf Satz 1 der Nr. 2 und nicht auf Nr. 1 verweist). Die vom Kläger genannte Problematik einer Verfahrenskonzentration bei einem einzigen Gericht – eingeschränkte Bürgernähe durch ggfls. lange Anfahrtswege zu einer mündlichen Verhandlung – ist gesetzesimmanent und vom Gesetzgeber in Kauf genommen (vgl. § 52 Nr. 2 Satz 3, wo eine Ausnahme nur für Asylverfahren vorgesehen ist). Sie ist verfassungskonform, weil eine Anreise zur mündlichen Verhandlung in zeitlicher und finanzieller Hinsicht Sache der klagenden Partei ist und im Falle finanzieller Bedürftigkeit über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (teil-) finanziert werden kann (wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO). Im Falle einer Behinderung kann ein reisewilliger Kläger ggfls. Hilfe einer staatlichen oder privaten Sozialeinrichtung in Anspruch nehmen. Zudem nimmt das Gericht durchweg Rücksicht auf entfernt wohnende Kläger und Anwälte durch eine flexible Verfahrensterminierung auch in den Nachmittagsstunden (siehe heute: 14.00 Uhr). Das Klagebegehren hinsichtlich der Freistellung vor dem 01.06.2010 ist vor Gericht bereits unter dem Aktenzeichen 25 K 4160/12 anhängig und mit Urteil von heute entschieden. Der insoweit erneut gestellte Klageantrag ist deshalb gemäß §§ 173 VwGO, 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn das Klagebegehren mit neuen Tatsachen beziehungsweise Dokumenten untermauert wird, weil diese Ereignisse auch in dem bereits mit demselben Streitgegenstand anhängigen Klageverfahren verhandelt werden. Der Sache nach gilt auch in diesem Verfahren das im Urteil von heute im oben genannten Verfahren 25 K 4160/12 Ausgeführte: Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Freistellung für die Zeit vor dem 01.06.2010 oder auf erneute Überprüfung der Freistellungsvoraussetzungen für diese Zeit in einem neuen Verwaltungsverfahren (ab dem 01.06.2010 bis 30.04.2013 wurde er mit Bescheiden vom 30.07.2010 und 25.04.2012 freigestellt). Der Kläger hat zwar am 29.06.2010 eine Gegenvorstellung erhoben und einen Rentenbescheid vom 22.04.2010 vorgelegt, aus dessen Inhalt der Kläger auch einen Anspruch auf Erlass der Tilgungsforderung ableitet. Die Vorlage des Rentenbescheides führt jedoch bereits deshalb nicht zu einem Freistellungsanspruch oder zu einem Anspruch auf ein erneutes Prüfungsverfahren, weil eine bestandskräftige Entscheidung über die Ablehnung einer Freistellung für die Zeit vor dem 01.06.2010 vorliegt (Bescheid vom 21.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2010) und weil die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Bestandskraft, also von einer abschließenden Regelung, nicht vorliegen. Ein Freistellungsanspruch aus § 18 a Abs. 3 BAföG (Änderung maßgeblicher Umstände) scheidet aus, weil diese Änderungsmöglichkeit nur die Fälle betrifft, in denen eine Freistellung zuvor positiv bewilligt und nicht – wie vorliegend – abgelehnt wurde. Eine rückwirkende Freistellung gemäß § 18 a Abs. 2 BAföG (vier Monate vor dem Antragsmonat; den Antragsmonat hat die Beklagte im Bescheid vom 30.07.2010 auf den Juni 2010 festgesetzt) scheidet aus, weil die Rückwirkungsphase aus rechtssystematischen Gründen nicht den Zeitraum erfasst, für den bereits eine bestandskräftige Ablehnungsentscheidung vorliegt. Der das Freistellungsverfahren für den genannten Zeitraum bestandskräftig abschließende Widerspruchsbescheid vom 06.05.2010 ist auch nicht nichtig (§ 40 SGB X), weil er erkennbar den Formvorschriften genügt, einen nachvollziehbaren Sinngehalt hat und auch im Hinblick auf seine Rechtsfolgen (Fälligkeitseintritt mit sofortiger Tilgungspflicht) nichts Unmögliches verlangt (aktuelle Zahlungsunfähigkeit eines Darlehensschuldner ist kein rechtliches Hindernis für eine Tilgungsfälligkeit, sondern ggfls. ein Vollstreckungshindernis). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rücknahme bzw. Aufhebung der Ablehnungsbescheide gem. § 44 und § 48 SGB X (anwendbar über § 1 SGB X, § 68 Nr. 1 SGB I) und auf eine darauf folgende mögliche Bewilligung einer Freistellung auf der Grundlage des o.g. Rentenbescheides vom 22.04.2010. - Vergünstigungen im Rahmen der Darlehens rückzahlung wie etwa (Teil-) Erlasse und Freistellung sind keine Sozialleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X; § 44 Abs. 2 SGB X ist nicht anwendbar, weil die Ablehnungsbescheide im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses wegen Nichtvorlage des Rentenbescheides nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig waren. - die Ablehnung einer Freistellung ist kein Verwaltungsakt mit Dauer wirkung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X. Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 46 SGB X auf Widerruf und auf anschließende Neubescheidung. - § 46 setzt voraus, dass der Ablehnungsbescheid als nicht begünstigender Verwaltungsakt nicht nur im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war – so vorliegend, s.o. -, sondern auch im Zeitpunkt des Widerrufs, also derzeit , rechtmäßig ist. Der Ablehnungsbescheid dürfte jedoch nach derzeitiger Sachlage objektiv rechts widrig sein, weil nunmehr auf Grund neuer Erkenntnisse eine Freistellung wohl bewilligt werden müsste. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und anschließende Bewilligung der Freistellung gem. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) . § 51 VwVfG ist zwar gem. § 1 Abs. 1 VwVfG anwendbar, weil Rechtsvorschriften des Bundes, hier Vorschriften des einschlägigen SGB X, keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten. Grundsätzlich gelten für die Anwendung des BAföG zwar die Vorschriften des SGB X (§ 1 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 68 Nr. 1 SGB I). Diese Vorschriften sind aber zugeschnitten auf Sozialleistungen und Dauerverwaltungsakte, also etwa auf die Bewilligung von Förderleistungen in der Ausbildungsphase , nicht aber auf die behördlichen Entscheidungen im Bereich der Darlehens rückzahlung . - die Vergünstigungen im Rahmen der Darlehensrückzahlung sind keine Sozialleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X; (Teil-) Erlasse und Freistellung sind keine Dauerverwaltungsakte im Sinne von § 48 SGB X. - Für diesen Bereich fehlen also Regelungen zur Berücksichtigung nachträglicher Sach- oder Rechtsänderungen, wie sie in § 51 VwVfG als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes normiert sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bereich der Darlehensrückzahlung vom Gesetzgeber bewusst aus dem Bereich sozialrechtlicher Rücknahme-, Widerrufs- und Aufhebungsvorschriften der §§ 44 bis 49 SGB X herausgenommen werden sollte. Es handelt sich vielmehr um eine sozialrechtliche Regelungslücke, die durch die generellen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes – hier § 51 – geschlossen werden kann. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG sind vorliegend aber nicht erfüllt. Die Sachlage hat sich durch die Erteilung des o.g. Rentenbescheides zwar geändert. Der Kläger hat diese Bescheinigung aber erst am 29.06.2010 bei der Beklagten vorgelegt und damit etwa 2 Monate nach deren Ausstellung am 22.04.2010. Bei zeitnaher Vorlage des Rentenbescheides etwa Ende April 2010 hätte dieser im seinerzeit noch laufenden Widerspruchsverfahren Berücksichtigung finden können (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Die Relevanz des Rentenbescheides für das Freistellungsverfahren war dem Kläger auch bekannt, weil er in seinem Schreiben vom 04.01.2010 auf den damals zu erwartenden Rentenbescheid hingewiesen und dessen unaufgeforderte Vorlage angekündigt hat. Ähnliche Überlegungen gelten auch für die Vorlage eines weiteren Rentenbescheides vom 17.01.2011 durch den Kläger als Anlage zu einem Schreiben vom 27.03. 2012 . Dieser Rentenbescheid beinhaltet zwar wiederum eine neue Sachlage; eine Berücksichtigung dieser Sachlage für eine Freistellung ist aber nur möglich, wenn ein entsprechender Antrag binnen 3 Monaten nach deren Kenntnis und Kenntnis der Verfahrensrelevanz gestellt wurde (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Den Rentenbescheid hätte der Kläger also im ersten Quartal 2011 vorlegen müssen, weil ihm die Verfahrensrelevanz des Rentenbescheides erneut bekannt sein musste. Der vom Kläger in der Klageschrift vom 21.05.2012 im Gerichtsverfahren 25 K 3846/12 genannte, aber erst in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2014 vom Kläger vorgelegte Bescheid über eine Behinderung vom 04.05.2011 rechtfertigt ebenfalls kein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine Neuberechnung der Freistellungsfreibeträge mit dem möglichen Ergebnis einer rückwirkenden Freistellung. Diesen Bescheid hätte der Kläger ebenfalls zeitnah zu seinem Erlass, also Mitte 2011, vorlegen müssen und nicht erst im Verlaufe des soeben genannten Klageverfahrens im Jahre 2012 (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Das Klagebegehren betreffend Freistellungen ab dem 30.04.2013 (bis dahin reichte die letzte Freistellungsbewilligung vom 25.04.2012) war bereits vor Durchführung der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 Gegenstand der Klage, nachdem der Kläger im Klageverfahren, zuletzt am 15.03.2015, ausgeführt und beantragt hat, dass die Beklagte zu einer umfassenden Freistellung für die Vergangenheit und für die Zukunft zu verpflichten sei. Diese Klageerweiterung ist sachdienlich, weil sie eine abschließende Entscheidung über die genannten Freistellungszeiträume ohne weitere Ermittlungen ermöglicht (§ 91 Abs. 1 VwGO). Ein Freistellungsanspruch für die Zeiträume ab 30.04.2013 besteht jedoch nicht, weil der Kläger entsprechende Anträge bei der Beklagten nicht gestellt hat . Es reicht nicht aus, die Freistellungsansprüche in gerichtlichen Verfahren der Sache nach zu behaupten oder geltend zu machen, ohne entsprechende Anträge direkt bei der Beklagten gestellt zu haben. Es ist der Beklagten nicht zuzumuten, die zahlreichen Schreiben des Klägers an das Gericht darauf hin zu untersuchen, welche formalen Anträge der Kläger bei der Beklagten stellen will. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind antragsgebundene Handlungen bei der Behörde vorzunehmen, die darüber zu entscheiden hat, und nicht über dritte Stellen, etwa ein Gericht. Die in Schreiben des Klägers vom 07.07.2014 und 07.02.2015 gestellte Anträge, gemäß § 198 Abs. 2 GVG i. V .m. § 173 VwGO im Urteil die überlange Verfahrensdauer der Verfahren feststellen und mindestens ab 01.10.2012 bis zum Urteil jeweils 1.200,00 € für jedes Jahr und 100,00 € für jeden angefangenen Monat zuzusprechen, sind formal Klagen zur Durchsetzung des Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG die frühestens 6 Monate nach Erhebung einer Verzögerungsrüge erhoben werden können. Für diese Klagen ist ausschließlich das OVG NRW zuständig (§§ 173 VwGO, 201 GVG). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs infolge versehentlich unterbliebener Bekanntgabe des gerichtlichen Schreibens vom 28.07.2014 auch an den Kläger liegt nicht vor, weil dieses Schreiben im darauf folgenden Schreiben der Beklagten vom 04.11.2014 ausdrücklich erwähnt ist (dieses Schreiben wurde dem Kläger bekanntgegeben), der Kläger also ausreichend Zeit hatte, vor und auch noch während der Verhandlung die Unkenntnis von dem gerichtlichen Schreiben zu rügen. Eine erneute mündliche Verhandlung war deshalb nicht erforderlich. Das gerichtliche Schreiben enthält zudem nur eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage, die sodann von der Beklagten ausführlich gewürdigt wurde. Die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung durch das Gericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.